Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 26.02.2008, Az.: 4 A 128/06

Erhöhung; Investition; Produktionskapazität; unmittelbar

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
26.02.2008
Aktenzeichen
4 A 128/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 45929
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGLUENE:2008:0226.4A128.06.0A

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Erhöhung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der einheitlichen Betriebsprämienregelung wegen einer beanspruchten Zuweisung betriebsindividueller Beträge aus der nationalen Reserve aufgrund von Investitionen.

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Der Kläger betreibt in B. einen landwirtschaftlichen Betrieb, der sich u.a. mit der Milchviehhaltung und der Bullenaufzucht befasst. Am 17. Mai 2005 stellte er einen Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen bei der Landwirtschaftskammer D.. Dabei beantragte er unter Ziff. 4.6 des Antragsformulars die Zuweisung von betriebsindividuellen Beträgen aus der nationalen Reserve aufgrund von Investitionen. In der Anlage zu dem Antrag erklärte der Kläger, in die Prämienmaßnahme "Rindersonderprämie, Extensivierungsprämie" durch "Kauf, Pacht oder (Um)Bau eines Stalls" investiert zu haben. Als Beginn der Investition gab der Kläger den 1. September 2003, als Zeitpunkt der Fertigstellung der Stallanlage für Bullen/ Ochsen den 25. Januar 2004 an. Vor der Investition habe er über 62 Stallplätze mit einer Mast-/Haltedauer von 20,9 Monaten und nach der Investition über 72 Stallplätze mit einer Mast-/Haltedauer von 17,3 Monaten verfügt. Der Kläger erklärte außerdem, die Aufstockung des Viehbestandes erfolge aus eigener Nachzucht und sei zum 31. Dezember 2004 zu mindestens 50 % realisiert gewesen.

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In einem der Anlage beigefügten "Investitionsplan" gab der Kläger unter anderem an, die vorgenommene Baumaßnahme bestehe in der Erneuerung eines alten Anbindestalls mit Umstellung auf Laufstallhaltung, dem Einbau einer Schieberentmistung und dem Erstellen einer Außenfütterung. Investitionsziel sei das Ersetzen der verschlissenen Stalleinrichtung, die Verbesserung des Stallklimas durch Außenfütterung sowie die Ermöglichung einer dritten Liegereihe durch Verlagerung des Futtertisches. Der Baubeginn sei im Oktober 2003, die Fertigstellung am 25. Januar 2004 erfolgt. Als Ergebnis der Baumaßnahme seien 75 Laufstallplätze für Großvieh gegenüber 43 Anbindeplätzen für Großvieh vor der Maßnahme zu verzeichnen. Hinsichtlich der Nutzung gab der Kläger an, vor der Baumaßnahme seien 22 Färsen in Anbindehaltung und in der zweiten Liegereihe provisorisch Milchkühe in Laufstallhaltung sowie eine Kranken- und Abkalbebox vorhanden gewesen. Nach der Baumaßnahme könnten 40 Färsen und 35 Kühe in Laufstallhaltung gehalten werden, die Kranken- und Abkalbebox seien in der am Kuhstall angrenzenden Halle errichtet worden. Der Kläger erklärte außerdem, durch die Baumaßnahme sei eine Erweiterung der Milchviehhaltung und die Unterbringung weiterer 18 Färsen ermöglicht worden. Die dadurch frei gewordenen Plätze im Vollspaltenbodenstall hätten die Erweiterung der Bullenmast ermöglicht. So könnten auch weiterhin die zusätzlich anfallenden Kälber im Betrieb aufgezogen bzw. gemästet werden.

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Mit Schreiben vom 15. Dezember 2005 übersandte die Landwirtschaftskammer D. dem Kläger eine aktuelle Darstellung seiner betriebsindividuellen Beträge. In dieser waren keine Beträge aus der nationalen Reserve ausgewiesen. Hiergegen wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 11. Januar 2006. Vor Antragstellung sei auf seine Anfrage von Seiten der Landwirtschaftskammer D. ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass Investitionen in andere Produktionszweige, sofern sie eine Steigerung der Produktionskapazität in der Bullenmast bewirkten, als Kriterium zur Anerkennung als Betriebsinhaber in besonderer Lage ausreichten. Die Investition habe unmittelbar zur Erweiterung der Produktionskapazität in der Bullenmast geführt. Um die Bullenmast zu erweitern, sei es seinerzeit sinnvoller gewesen, vorhandene Vollspaltenbodenstallplätze, welche mit Färsen belegt gewesen seien, frei zu machen. Auch seien im Rahmen der Investition geringe Umrüstungen der Vollspaltenbodenplätze hinsichtlich der zukünftigen Bullenhaltung vorgenommen worden. Der Kläger verwies in diesem Zusammenhang auf vorgelegte Rechnungen.

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Mit Bescheid vom 7. April 2006 setzte die Beklagte die dem Kläger zustehenden Zahlungsansprüche fest, im Einzelnen 130,67 normale Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung zum Wert von 359,59 EUR/ha, 77,39 normale Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung zum Wert von 204,22 EUR/ha, 0,29 normale Zahlungsansprüche mit OGS-Genehmigung zum Wert von 359,59 EUR/ha und 10,40 Stilllegungs- Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung zum Wert von 255,12 EUR/ha. Dabei wurden keine zusätzlichen betriebsindividuellen Beträge aus der nationalen Reserve berücksichtigt. Zur Begründung der Ablehnung des entsprechenden Antrags des Klägers vom 17. Mai 2005 führte die Beklagte aus, nach den ihr vorliegenden Unterlagen seien Investitionen nur im Bereich der Milchviehhaltung und Färsenhaltung vorgenommen worden. Investitionen im Bereich der Haltung von männlichen Rindern seien nicht durchgeführt worden.

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Der Kläger hat am 27. April 2006 Klage erhoben.

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Die Auffassung der Beklagten, er habe nur Investitionen im Bereich der Milchvieh- und Färsenhaltung, nicht aber im Bereich der Haltung von männlichen Rindern getätigt, sei unzutreffend. § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BetrPrämDurchfV sei nicht nur auf den Fall anwendbar, dass die Investitionen direkt in zusätzliche Kapazitäten für die Haltung männlicher Rinder erfolgt sei. Sie erfasse nach ihrem Wortlaut und Sinn vielmehr auch den Fall, dass die Hauptinvestition in die Umgestaltung des Milchviehstalles erfolge, aber bereits mit der erkennbaren und nachfolgend realisierten Absicht, dadurch freiwerdende Stallkapazitäten für eine zusätzliche Bullenmast zu nutzen. Es mache im Ergebnis keinen Unterschied, ob ein Landwirt etwa einen vorhandenen Stall weiterhin für die Milchviehhaltung nutze und stattdessen für eine erweiterte Bullenmast einen zusätzlichen Stall baue oder ob er einen zusätzlichen Stall für die Milchviehhaltung baue, um die dadurch freigewordenen Stallkapazitäten für eine erweiterte Bullenmast zu nutzen. Die Produktionskapazität für die Bullenmast sei jedenfalls unmittelbar durch die Investition erhöht worden. Letztlich sei nur entscheidend, ob beispielsweise der Betriebszweig der Fleischproduktion in seiner Kapazität erweitert worden sei, unabhängig davon, ob Investitionen genau in diesen Produktionszweig oder aber in einen anderen Produktionszweig eines Mischbetriebes erfolgt seien. Abgesehen davon müsse berücksichtigt werden, dass er auch die ursprünglich für die Milchviehhaltung genutzten Vollspaltenbodenplätze umgerüstet habe, um sie für eine zukünftige Bullenhaltung nutzen zu können. So habe er die Trenngitter erhöht und die Türen verstärkt.

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Die Vorschrift des § 15 Abs. 5a Satz 1 Nr. 2 BetrPrämDurchfV stehe seinem Anspruch nicht entgegen, da diese hier nicht einschlägig sei. Zwar habe er in seinem Investitionsplan als Zeitpunkt der Fertigstellung der Investition den 25. Januar 2004 angegeben, dieser Zeitpunkt habe sich jedoch auf die letzten Rechnungseingänge bezogen. Die Investition sei tatsächlich noch im Jahr 2003 fertig gestellt worden. Bereits bis September 2003 seien auf den neu geschaffenen zehn Mastplätzen die männlichen Rinder aufgestallt worden. Das Jungvieh (Färsen) habe sich zu diesem Zeitpunkt noch auf der Weide befunden, wo es bis Januar 2004 geblieben sei, als es dann - nach Abschluss der Umbauarbeiten im Bereich des alten Anbindestalles - in den neuen Laufstall habe gestellt werden können. Da er, der Kläger, in dem somit nach § 15 Abs. 5a Satz 1 Nr. 1 BetrPrämDurchfV maßgeblichen Jahr 2004 nach Abzug der Plafondkürzung eine Sonderprämie für 50,2 männliche Rinder erhalten habe, hätte im Rahmen der Zuweisung eines zusätzlichen betriebsindividuellen Betrages aus der nationalen Reserve von dieser Zahl ausgegangen werden müssen. Es seien im Rahmen der Berechnung der Zahlungsansprüche bereits durchschnittlich 21,9 Einheiten berücksichtigt worden, so dass weitere 28,3 Einheiten für die Zuweisung eines zusätzlichen betriebsindividuellen Betrages aus der nationalen Reserve hätten berücksichtigt werden müssen.

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Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 Satz 1, Satz 2 BetrPrämDurchfV seien erfüllt, da die Gesamtinvestition hier vor dem Stichtag des 15. Mai 2004 erfolgt sei.

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Der Kläger beantragt,

  1. die Beklagte zu verpflichten, die Zahlungsansprüche unter Berücksichtigung eines betriebsindividuellen Betrages zusätzlich aus der nationalen Reserve in Höhe von 5 883,57 EUR (28,3 Einheiten × 210,00 EUR - 1 % für die nationale Reserve) festzusetzen, und den Bescheid vom 7. April 2006 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.

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Die Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung trägt sie vor, den vorgelegten Rechnungen sei nicht zu entnehmen, in welchem Umfang Investitionen unmittelbar im Bereich der Bullenmast getätigt worden seien. Nach § 15 Abs. 4 BetrPrämDurchfV müsse der Kläger nachweisen, dass die für die Investition vorgesehenen Leistungsverträge in einem Umfang von 50 % oder von mindestens 20 000 EUR bis zum 15. Mai 2004 abgeschlossen worden seien. Aufgrund des vorgelegten Investitionsplanes sei nicht nachprüfbar, welche Lieferverträge und Leistungen sich auf die Investition in die Erweiterung der Bullenmast bezögen.

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Gemäß § 15 Abs. 5a Satz 1 Nr. 2 BetrPrämDurchfV würden Investitionen in Produktionskapazitäten zur Haltung männlicher Rinder nur anerkannt, wenn der Bestand an Tieren außer in Fällen höherer Gewalt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 mindestens einmal in Höhe von 50 % für die Produktion von männlichen Rindern genutzt worden sei. Diese Voraussetzung sei im Falle des Klägers nicht gegeben. Er habe nach seinen Angaben nach der Investition über zehn zusätzliche Stallplätze verfügt. Am 25. Januar 2004 habe er 63 männliche Rinder gehalten. In der Zeit vom 25. Februar bis 12. März 2004 habe er einen Höchststand von 66 Tieren gehalten.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die beigezogenen Bauakten des Landkreises Lüneburg verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.

16

Die Ablehnung der Zuweisung eines betriebsindividuellen Betrages aus der nationalen Reserve im Rahmen der Festsetzung der Zahlungsansprüche des Klägers in dem Bescheid der Beklagten vom 7. April 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf höherwertige Zahlungsansprüche wegen Investitionen im Bereich der Rinderhaltung.

17

Gemeinschaftsrechtliche Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Zahlungsansprüchen sind die Regelungen über die einheitliche Betriebsprämie in Titel III der VO (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. Nr. L 270/1) sowie die VO (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABl. Nr. L 141/1) und die VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABl. Nr. L 141/18). Die Umsetzung dieser Vorschriften auf nationaler Ebene ist u.a. durch das Gesetz zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsgesetz - BetrPrämDurchfG -) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) in der nunmehr geltenden Fassung vom 30. Mai 2006 (BGBl. I S. 1298) sowie durch die Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsverordnung - BetrPrämDurchfV -) vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3204), in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2376), geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 4. April 2007 (BGBl. I S. 489) erfolgt.

18

Die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden gemäß Art. 36 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 auf der Grundlage der Zahlungsansprüche für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne des Art. 44 Abs. 2 gezahlt. Jeder Zahlungsanspruch gibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf die Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags [Art. 44 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1782/2003]. Nach Art. 44 Abs. 3 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Die Anzahl der Zahlungsansprüche je Betriebsinhaber entspricht der Hektarzahl der Flächen, die er im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung angemeldet hat [Art. 43, 59 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/200)]. Der Wert eines Zahlungsanspruches berechnet sich, indem ein regionaler flächenbezogener Betrag durch einen sog. "Top Up" erhöht wird, der sich im Wesentlichen aus einem betriebsindividuellen Betrag, geteilt durch die nach Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 angemeldete Hektarzahl ergibt [§ 59 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1782/2003 i.V. mit § 5 BetrPrämDurchfG]. Der betriebsindividuelle Betrag wird für das Jahr 2005 u.a. aus dem Dreijahresdurchschnitt der Gesamtbeträge der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 BetrPrämDurchfG genannten Direktzahlungen berechnet, die der Betriebsinhaber in jedem der Jahre 2000 - 2002 bezogen hat (Art. 37 Abs. 1, Art. 38 VO (EG) Nr. 1782/2003 i.V. mit Anhang VII der VO (EG) Nr. 1782/2003 sowie § 5 Abs. 2 Nr. 1 BetrPrämDurchfG). Hierzu gehören auch die Sonderprämie für männliche Rinder sowie die Mutterkuhprämie einschließlich der Zahlungen für Färsen sowie Extensivierungsprämie. Einbezogen sind ferner die Beträge der Milchprämie nach Art. 95 VO (EG) Nr. 1782/2003 und die Milch-Ergänzungszahlung nach Art. 96 VO (EG) Nr. 1782/2003 auf der Grundlage der einzelbetrieblichen Referenzmenge für Milch, die dem Betrieb am 31. März 2005 zur Verfügung stand [Art. 62 VO (EG) Nr. 1782/2003 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 2 BetrPrämDurchfG].

19

Unter bestimmten Voraussetzungen wird der betriebsindividuelle Betrag abweichend vom Regelfall nicht nur anhand des durchschnittlichen Prämienaufkommens in den Jahren 2000 bis 2002 berechnet, sondern um Beträge aus der nationalen Reserve zugunsten einer bis spätestens am 15. Mai 2004 begonnenen Investition erhöht. Rechtsgrundlage hierfür ist § 15 BetrPrämDurchfV i.V.m. Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 und Art. 42 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003. Nach Art. 42 Abs. 1, Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 bilden die Mitgliedstaaten eine nationale Reserve, die gemäß Art. 42 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003 unter anderem dazu verwendet wird, Referenzbeträge für Betriebsinhaber festzulegen, die sich in einer besonderen Lage befinden. Dies sind u.a. solche Betriebsinhaber, die im Sinne des Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 in Produktionskapazitäten investiert oder Flächen gekauft haben. Die Investitionen müssen in einem Plan oder Programm vorgesehen sein, dessen Durchführung spätestens am 15. Mai 2004 begonnen hat und das der Betriebsinhaber der zuständigen Behörde übermittelt. Liegen weder ein Plan noch Programme in Schriftform vor, können die Mitgliedstaaten andere objektive Nachweise für das Vorliegen einer Investition berücksichtigen [Art. 21 Abs. 2 VO (EG) Nr. 795/2004 in der Fassung der VO (EG) Nr. 1974/2004 der Kommission vom 29. Oktober 2004 (ABl. Nr. L 345/85)]. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BetrPrämDurchfV wird in Fällen zu berücksichtigender Investitionen im Sinne des Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 bei der Ermittlung des Referenzbetrages der betriebsindividuelle Betrag auf der Grundlage der durch die Investition bis zum Ablauf der Antragsfrist nach § 11 Abs. 1 der InVeKoS-Verordnung nachgewiesenen zusätzlichen Produktionskapazität berechnet. Die weiteren Einzelheiten regelt § 15 Abs. 2 bis Abs. 10 BetrPrämDurchfV.

20

Die Vorgaben dieser Vorschriften sind im Falle des Klägers nicht erfüllt.

21

Die vom Kläger nachgewiesene Investition in den Umbau des Anbindestalles erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Nr. 1 BetrPrämDurchfV. Danach werden Erhöhungen des betriebsindividuellen Betrages bei der Festsetzung des Referenzbetrages nur berücksichtigt, wenn die Investition unmittelbar zu einer Erhöhung der Produktionskapazität führt. Durch das Erfordernis der unmittelbaren Produktionskapazitätserhöhung wird der Gefahr des Missbrauchs der speziellen Regelung einer besonderen Lage im Sinne von Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004, § 15 BetrPrämDurchfV entgegen getreten, indem die Berücksichtigung von Investitionen, die sich nicht eindeutig einem bestimmten Sektor zuordnen lassen, ausgeschlossen wird. Es ist daher eine strenge Anwendung des Unmittelbarkeits-Kriteriums geboten.

22

Die Investition in den Umbau des Anbindestalles für Kühe und Färsen in einen Laufstall führt nicht unmittelbar in diesem Sinne zu einer Erhöhung der Produktionskapazität im Bereich der Rindersonderprämie. Diese erfolgte vielmehr indirekt bzw. mittelbar dadurch, dass der Umbau des Stalles für Kühe und Färsen und die damit verbundene Kapazitätserweiterung dazu führte, dass der Vollspaltenbodenstall für Kühe und Färsen nicht mehr benötigt und für die männlichen Rinder frei wurde. Die Investition erfolgte unmittelbar (lediglich) in die Erhöhung der Produktionskapazitäten der Milchkuh- und Färsenhaltung. Insoweit hat sich die Investition auch rentiert, da der Kläger durch die Erweiterung der Milchviehhaltung seine - im Rahmen der Berechnung des betriebsindividuellen Betrages berücksichtigte - für die Milchprämie relevante Milchquote erhöhen konnte, wie er im Termin zur mündlichen Verhandlung angegeben hat. Sinn und Zweck des Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 besteht jedoch darin, den Landwirten, die im Vertrauen auf das bisherige System der Direktzahlungen Investitionen getätigt haben, deren Früchte bei der Berechnung der Zahlungsansprüche gerade nicht mehr berücksichtigt wurden, d.h. die sich in keiner Weise mehr rentiert haben, Vertrauensschutz zu gewähren [vgl. Art. 21 Abs. 3 Unterabs. 3 VO (EG) Nr. 795/2004 sowie Erwägungsgrund (17) der VO (EG) Nr. 795/2004].

23

Auch soweit der Kläger vorträgt, er habe unmittelbar in den alten Vollspaltenbodenstall investiert, indem er ihn durch Verstärkung der Türen und Erhöhung der Trenngitter für die Bullenhaltung umgerüstet habe, liegt hier keine berücksichtigungsfähige Investition vor. Die Investition in den alten Vollspaltenbodenstall hat der Kläger jedenfalls nicht bis zum Ablauf der Antragsfrist nach § 11 Abs. 1 InVeKoSV (17. Mai 2005) nachgewiesen im Sinne von Art. 21 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003, § 15 Abs. 1 Satz 1 BetrPrämDurchfV. Er hat eine Investition in den Vollspaltenbodenstall vielmehr gar nicht in seinem Antrag geltend gemacht. Die Rechnungen, welche - nach den Angaben des Klägers in seinem Schreiben an die Landwirtschaftskammer D. vom 11. Januar 2006 - die die Umrüstung des Vollspaltenbodenstalles betreffenden Posten enthalten, hat der Kläger zwar auch schon mit seinem Antrag vom 17. Mai 2005 eingereicht. Jedoch hat er diese Posten dort nicht als solche, die eine Umrüstung des Vollspaltenbodenstalls betreffen, kenntlich gemacht. In dem Antrag vom 17. Mai 2005 und dem beigefügten "Investitionsplan" fehlt jegliche Angabe dazu, dass auch der zukünftig für die Rinderzucht vorgesehene Vollspaltenbodenstall umgerüstet worden ist.

24

Der Kläger hat in dem vorgelegten "Investitionsplan" vielmehr lediglich angegeben, die Baumaßnahme bestehe in der Erneuerung eines alten Anbindestalls mit Umstellung auf Laufstallhaltung, dem Einbau einer Schieberentmistung und dem Erstellen einer Außenfütterung. Durch die Baumaßnahme sei eine Erweiterung der Milchviehhaltung und die Unterbringung weiterer 18 Färsen ermöglicht worden. Die dadurch frei gewordenen Plätze im Vollspaltenbodenstall hätten die Erweiterung der Bullenmast ermöglicht. Daraus ist nicht ersichtlich, dass der Kläger auch den Vollspaltenbodenstall für die Bullenmast umgerüstet hat und dies als Investition geltend machen will. Auf der vorgelegten Bauzeichnung ist nur der Bereich des alten Anbindestalles gelb gekennzeichnet mit der Anmerkung "Umbau" und "neu umgebauter Bereich", während der Bereich des Vollspaltenbodenstalles mit der Anmerkung "vorhandene Vollspaltenplätze" versehen ist. Auch daraus ist nicht ersichtlich, dass auch im letzteren Bereich Umrüstungen erfolgt sind. Der Kläger hat vielmehr erstmalig erst in seinem Schreiben vom 11. Januar 2006 an die Landwirtschaftskammer D. unter Berufung auf vorgelegte Rechnungen geltend gemacht, auch in den Vollspaltenbodenstall investiert zu haben.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

26

Gründe für eine Zulassung der Berufung (§§ 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4, 124a Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor.