Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 12.02.2008, Az.: 3 A 23/07

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
12.02.2008
Aktenzeichen
3 A 23/07
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 45603
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGLUENE:2008:0212.3A23.07.0A

Fundstelle

  • JA 2009, 158-160 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass das Verbot eines geplanten Rechtsrockkonzertes durch die Polizei rechtswidrig gewesen ist.

2

Der Kläger wollte am 16. September 2006 ein Konzert mit Rechtsrockmusik durchführen. Das Konzert sollte von 21.00 Uhr bis 1.00 Uhr nachts dauern. Es war im Schützenheim des Schützenvereins B. geplant. Die Räume des Schützenheimes waren von einem A. gepachtet, der in B. die Gastwirtschaft "A." betreibt. Dieser vermietete die Räume an den Kläger.

3

Den Polizeiberichten ist zu entnehmen, dass der Verfassungsschutz die Polizei von dem Konzert am 16. September 2006 gegen 17.25 Uhr unterrichtet hatte. Nach den Erkenntnissen sollten bei dem Konzert insgesamt sechs Bands auftreten. Eine von einer Band herausgebrachte CD ist indiziert. Die Polizei ermittelte zudem, dass im Schützenverein rund 50 scharfe Waffen und Munition lagerten, die allerdings ordnungsgemäß gesichert seien. Sie stellte fest, dass der Pächter der Räume vorbestraft ist. Nach den Protokollen der Identitätsfeststellungen waren hinsichtlich eines Teiles der Besucher strafrechtliche Ermittlungsverfahren geführt worden.

4

Die Polizei untersagte die Durchführung des Konzertes und stellte Musikinstrumente sicher. Wie und wann dieses Verbot im Einzelnen ausgesprochen worden ist, hat sich nicht genau ermitteln lassen.

5

Der Kläger hat am 19. Januar 2007 Klage erhoben und trägt vor:

6

Die Auflösung des Konzertes und das Eingreifen der Polizei seien nicht gerechtfertigt gewesen. Ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung habe nicht gedroht. Es hätten nur erlaubte und nicht indizierte Musikstücke gespielt werden sollen. Die Polizei hätte das Konzert abwarten müssen und hätte erst bei dann auftretenden Gesetzesverstößen reagieren dürfen. Die rechtsgerichteten Inhalte der Lieder und die möglicherweise rechtsgerichteten Meinungen der Besucher stellten keinen Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, weil die Lieder und Meinungen unter den Schutz der Meinungsfreiheit fielen. Er - der Kläger - und sein Anhang hätten nicht vorgehabt, nationalsozialistisches Gedankengut zu verbreiten. Strafbare und indizierte Tonträger hätten nicht verkauft werden sollen. Dass in dem Schützenhaus Waffen und Munition gelagert würden, sei weder ihm noch sei dies den Gästen bekannt gewesen. Er - der Kläger - beabsichtige auch in Zukunft, Konzerte in B. durchzuführen, so dass eine Wiederholungsgefahr bestehe.

7

Der Kläger beantragt zuletzt,

  1. festzustellen, dass das Verbot des Konzertes des Klägers am 16. September 2006 im Schützenheim des Schützenvereins B. rechtswidrig gewesen ist,

  2. hilfsweise,

  3. Beweis zu erheben durch Vernehmung des B. und des C. (Anschrift Bl. 69 GA) als Zeugen zu der Behauptung, dass das Konzert bereits zwischen 18.30 Uhr und 19.00 Uhr aufgelöst worden ist.

8

Die Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

9

Sie erwidert: Grundrechte des Klägers seien nicht verletzt. Auch die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG sei nicht tief und folgenschwer beeinträchtigt. Bei Skinheadkonzerten und Musikdarbietungen mit rechtsextremistischem Bezug sei die öffentliche Sicherheit und Ordnung stets gefährdet. Im Zuge der Verbreitung nationalsozialistischen Gedankengutes würden regelmäßig Straftaten begangen, weil die Ideologie der Rechtsextremisten auf Verherrlichung des Nationalsozialismus gerichtet sei. Die Musik sei Integrationsfaktor der rechtsextremen Gemeinschaft und sei für letztere "notwendiges Mittel des Kampfes". Rechtsextremistische Musik sei zentrales Transportmedium für rassistische, fremdenfeindliche und antisemitische Botschaften. Es entstünden Kontakte und Bindungen zu der unpolitischen Szene, die auf diese Weise geworben werde. Inhalte und Folgen von Skinheadmusik seien nicht mit den Wertentscheidungen des Grundgesetzes in Einklang zu bringen. Der Kläger sei nach den polizeilichen Auskunftssystemen gewalttätig und bewaffnet. Auch der Pächter sei vorbestraft, u.a. wegen Raubes und Brandstiftung und er sei ebenfalls gewalttätig. In der Zeit bis 20.45 Uhr seien in der Nähe des Veranstaltungsortes 40 bis 60 Personen der rechtsextremen Szene festgestellt worden, mehrere Personen seien mehrfach vorbestraft. Es sei anzunehmen gewesen, dass indiziertes Liedgut gespielt werden würde. Auch von den Besuchern und Gästen sei eine Gefahr ausgegangen, dass sie im Zuge der Veranstaltung unter dem Einfluss von Alkohol und rechtsextremer Musik Straftaten begehen würden. Im Schützenverein hätten scharfe Waffen und Munition gelagert, was das Gefahrenpotenzial erhöht habe.

10

Die Kammer hat in den mündlichen Verhandlungen vom 9. Oktober 2007 und 12. Februar 2008 den Einsatzleiter der Polizei zu den Vorfällen und Erkenntnissen am Konzerttage befragt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die Protokolle der Verhandlungen vom 9. Oktober 2007 und 12. Februar 2008 verwiesen.

Entscheidungsgründe

11

Die Klage ist zulässig (1.) und mit dem Hauptantrag begründet (2.).

12

1. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. Nach dieser Vorschrift spricht das Gericht dann, wenn sich ein Verwaltungsakt erledigt hat, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

13

a) Die Vorschrift setzt nach dem Wortlaut einen Verwaltungsakt voraus. Für den vorliegenden Fall gehen der Kläger und die Beklagte übereinstimmend davon aus, dass ein solcher Verwaltungsakt zur Auflösung des Konzertes von der Polizei erlassen worden ist, auch wenn der Zeitpunkt des Verbotes des Konzertes im Einzelnen unklar geblieben ist.

14

b) Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, da eine Wiederholungsgefahr vorliegt. Ein Feststellungsinteresse besteht nicht nur dann, wenn die Polizeimaßnahme mit einer Beeinträchtigung der Persönlichkeit im Sinne einer "Diskriminierung" verbunden ist, d.h. Grundrechte schwer verletzt worden sind und ein rechtlich anerkennenswertes Interesse an einer Rehabilitierung vorliegt. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse besteht auch dann, wenn - wie hier - die Gefahr einer Wiederholung besteht.

15

Nach den Angaben des Klägers in der Klageschrift beabsichtigt er auch in Zukunft, Konzerte in B. und im Gebiet der Polizeiinspektion B. durchzuführen. Es bestehen auch Anhaltspunkte dafür, dass die Polizeidirektion erneut Verbote von "Rechtsrock-Musik" aussprechen wird. Aus der schriftlichen Klageerwiderung geht hervor, dass die Beklagte Skinheadkonzerte mit den Wertentscheidungen des Grundgesetzes nicht in Einklang bringt und bei Skinheadkonzerten gleichsam stets - und unabhängig von den Verhältnissen im Einzelfall - von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeht. Dies gibt ausreichenden und begründeten Anlass für die Annahme, dass entsprechende Verbote auch künftig wie bei der im Streit befindlichen Veranstaltung ausgesprochen werden.

16

2. Die Klage ist begründet. Es ist gem. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO festzustellen, dass das Verbot des Konzertes des Klägers am 16. September 2006 rechtswidrig gewesen ist.

17

a) Die Frage, ob das Verbot rechtmäßig oder rechtswidrig gewesen ist, ist aufgrund der Vorschriften des Polizeirechtes und nicht aufgrund der Vorschriften des Versammlungsrechtes zu beurteilen.

18

Den Besuchern und dem Kläger ging es nicht um Teilhabe an der öffentlichen politischen oder sonstigen Meinungsbildung. Ihnen ging es nicht um einen öffentlichen Zweck, auch nicht um die Teilhabe an einer politischen oder einer sonstigen Meinungsbildung. Zusammen mit der Rechtsrockmusik ging es den Teilnehmern um die Teilhabe und um die Zurschaustellung eines gemeinsamen Lebensgefühls. Zwar mögen die Teilnehmer an der Veranstaltung überwiegend dieselbe politische Einstellung besessen haben. Gleichwohl ist das Schwergewicht der Musikveranstaltung auf dem Gebiet der Unterhaltung zu sehen: Schon in zeitlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass die Hinwendung zur Musik mehr Raum einnehmen sollte als der Gedankenaustausch. Unabhängig davon, ob und wie intensiv einzelne Teilnehmer sich untereinander hätten politisch austauschen wollen, hätte es sich doch nur um ein eher beiläufiges Geschehen in "kleineren Kreisen" von einzelnen Teilnehmern handeln können und nicht um gezielte Einflussnahme etwa einzelner Redner auf die Gesamtheit der Anwesenden durch allgemeine Ansprachen oder ähnliches. Die Musikveranstaltung in B., auf der "Rechtsrock" gespielt werden sollte, ist damit keine Versammlung im Sinne des Versammlungsrechtes. Denn das Schwergewicht der Veranstaltung sollte auf dem Gebiet der Unterhaltung liegen, die Meinungskundgabe wäre - bei Durchführung des Konzertes - nur beiläufiger Nebenakt gewesen, so dass das Versammlungsrecht unanwendbar ist ( BVerfG, Beschl.v. 12.07.2001 - 1 BvQ 28/01  u.a.-, DVBl 2001 Seite 1351).

19

b) Das durch die Polizei aufgrund des Nieders. Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgesprochene Konzertverbot ist rechtswidrig gewesen.

20

Eine Rechtswidrigkeit ergibt sich nicht schon daraus, dass das Verbot des Konzertes nicht schriftlich ergangen ist. Schriftlich ergehen in aller Regel nur solche Polizeientscheidungen, die nicht eilbedürftig sind. Demgegenüber ist es gerade typisches Kennzeichen für Verwaltungsakte der Polizei, dass sie mündlich ergehen. Dementsprechend bestimmt auch § 37 VwVfG, dass Verwaltungsakte schriftlich, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden können.

21

Die Rechtswidrigkeit ergibt sich aber aus anderen Gründen: Es hat sich nicht feststellen lassen, dass die Beklagte bereits im Zeitpunkt der Auflösung des Konzertes von den im Schützenhaus gelagerten Waffen gewusst hat und dass die Polizei aufgrund dieses besonderen Gefahrenpotentials in Verbindung mit den übrigen gefahrbegründenden Tatumständen das Konzert aufgelöst hat.

22

aa) Allgemein gilt: Nach § 1 Abs. 1 Nds. SOG hat die Polizei die Aufgabe der Gefahrenabwehr. Nach § 11 Nds. SOG kann die Polizei demzufolge die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwenden. Eine Gefahr in diesem Sinne ist stets eine konkrete Gefahr, d.h. eine Sachlage, bei der im einzelnen Falle die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eintreten wird (§ 2 Nr. 1a Nds. SOG). Diese konkrete Gefahr ist zu unterscheiden von einer abstrakten Gefahr, d.h. einer Sachlage, die (erst) im Falle ihres Eintritts eine (konkrete) Gefahr darstellt, § 2 Abs. 2 Nds. SOG. Eine konkrete Gefahr liegt demzufolge vor, wenn in dem zu beurteilenden Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit dem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden kann; eine abstrakte Gefahr ist gegeben, wenn bei generell-abstrakter Betrachtung bei bestimmten Arten von Verhaltensweisen oder Zuständen ein Schaden im Einzelfall droht (Saipa, Nds. SOG, Kommentar, Stand Dez. 2005, § 2 Randnr. 10). Eine abstrakte Gefahr geht somit von einem "typischerweise gefährlichen Sachverhalt" aus (Denninger in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 3. Aufl. 2001, Kapitel E Randnr. 32). Weiter sind Eingriffe der Polizei nur zugelassen, wenn zur Gefahrenprognose "Tatsachen" vorliegen und diese Tatsachen einen konkreten Bezug zum jeweiligen Sachverhalt aufweisen. Die polizeiliche Gefahr ist eine auf Tatsachen gegründete prognostische Einschätzung über einen künftigen Geschehensverlauf, wobei die Tatsachen pflichtgemäß aufzuklären sind (Denninger a.a.O., Randnr. 36f). Eine Gefahr muss zudem vorliegen im Zeitpunkt der Entscheidung über die zu ergreifende polizeiliche Maßnahme; es ist also beim polizeilichen Eingriff die gegenwärtige und nicht eine spätere Sicht entscheidend. Deshalb kommt es nicht darauf an, welche Erkenntnisse die Polizei im Anschluss an ihre Maßnahme ("im Nachhinein", "später") gewinnt: War der Schadenseintritt im Zeitpunkt der Entscheidung über das Eingreifen objektiv wahrscheinlich, bleibt das polizeiliche Handeln auch dann rechtmäßig, wenn der weitere Verlauf der Dinge die Prognose als unrichtig erweisen sollte (vgl. Saipa, a.a.O., § 2 Rdnr. 2; Friauf in: Badura/u.a., Besonderes Verwaltungsrecht, 10. Aufl. 1995, 2. Abschnitt Rdnr. 50, 53; Lisken/Denninger, a.a.O., Kapitel E Rdnr. 37f). Umgekehrt kann eine polizeiliche konkrete Gefahr nicht durch später bekannt werdende Tatsachen - gleichsam nachträglich im Wege der Rückschau - im Anschluss an das polizeiliche Handeln begründet werden.

23

Wenn eine schriftliche Verbotsverfügung nicht ergangen ist, können Tatsachen, aus denen eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit abgeleitet werden kann, einem schriftlichen Verwaltungsakt nicht entnommen werden. Die Gefahrenprognose ist demzufolge aufgrund der von der Polizei vorgefundenen und gewürdigten Gesamtsituation im Zeitpunkt des Eingriffes - des Verbotes - zu beurteilen.

24

bb) Hiervon ausgehend ergibt sich für den vorliegenden Fall:

25

(1.) Eine konkrete Gefahr ergibt sich nicht allein aus dem Abspielen von "Rechtsrockmusik". Die Beklagte geht davon aus, Inhalte und Folgen von Rechtsrockmusik/Skinheadmusik und entsprechenden Konzerten seien mit den Wertentscheidungen des Grundgesetzes - gleichsam automatisch - nicht in Einklang zu bringen. Dem kann in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Die Gleichsetzung "Rechtsrockmusik/Skinheadmusik" und "polizeiliche Gefahr" ist ohne Tatsachenbegründung unzulässig (so schon Urteil der Kammer vom 27.06.2006 - 3 A 413/05 -; VG Halle, Beschluss vom 25.07.2003 - 3 B 27/03 -, NJW 2004 Seite 2846). Für den Inhalt von Musik gilt dasselbe wie für den Inhalt von Meinungen allgemein. Denn es kann keinen Unterschied machen, ob Texte gesprochen oder - mehr oder minder qualitätsvoll und laut - gesungen oder zu Instrumentalmusik rhythmisch vorgebracht werden. Wie das Bundesverfassungsgericht ausgeführt hat, verlieren Äußerungen den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG nicht allein wegen rechtsextremistischer Inhalte, es sei denn, sie sind strafbar (Beschl.v. 26.01.2006 - 1 BvQ 3/06 -). Die Meinungsfreiheit ist für die freiheitlich demokratische Ordnung des Grundgesetzes schlechthin konstituierend (BVerfG, Entsch. v. 24.03.2001 - 1 BvQ 13/01 -, NJW 2001, 2069). Nichts anderes kann für den Musikgeschmack gelten. Die Bürger sind rechtlich nicht gehalten, in ihrer Meinung oder in ihrem Musikgeschmack die Wertsetzungen der Verfassung in vollem Umfang persönlich zu teilen. Das Grundgesetz baut zwar auf der Erwartung auf, dass die Bürger die allgemeinen Werte der Verfassung akzeptieren und verwirklichen, erzwingt die Werteloyalität aber nicht. Die Bürger sind daher auch frei, grundlegende Wertungen der Verfassung in Frage zu stellen, solange sie dadurch Rechtsgüter anderer nicht gefährden. Die plurale Demokratie des Grundgesetzes vertraut auf die Fähigkeit der Gesamtheit der Bürger, sich mit Kritik an der Verfassung oder dem Gesellschaftssystem auseinanderzusetzen und die Kritik dadurch abzuwehren. Eine Grenze der Meinungsäußerung und der Musikdarbietung bilden gemäß Art. 5 Abs. 2 GG die Vorschriften der allgemeinen Gesetze, insbesondere der Strafgesetze, die zum Rechtsgüterschutz ausnahmsweise bestimmte geäußerte Inhalte verbieten, wie allgemein §§ 185 ff. StGB (Beleidigung, Verleumdung) und speziell im Bereich politischer Auseinandersetzungen etwa § 130 StGB (Volksverhetzung), § 86a StGB (Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) oder §§ 90a, b StGB (Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole oder von Verfassungsorganen). Eine Grenze der Meinungsäußerung in Liedform oder Musik ist - zumindest gegenüber der Jugend - auch dort zu ziehen, wo bestimmte Lieder oder Tonträger auf der Liste jugendgefährdender Medien geführt werden oder ein Schutz aus anderen Vorschriften des Jugendschutzgesetzes besteht (indiziertes Liedgut). Denn auch die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes sind allgemeine Gesetze, die nach Art. 5 Abs. 2 GG die Meinungsfreiheit beschränken. Deshalb bedarf es stets einer Prüfung im Einzelfall, ob von der Musik eines Rechtsrockkonzertes (ggf. in Verbindung mit den übrigen Begleitumständen) eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.

26

Aufgrund der Angaben der Beklagten kann für den hier zu entscheidenden Einzelfall nicht davon ausgegangen werden, dass eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung allein von der Musik, die am Abend gespielt werden sollte, ausgehen würde. Die Beklagte hat dargelegt, dass eine CD einer Band indiziert sei. Daraus ist zu entnehmen, dass die übrigen von der Band veröffentlichen CD's und Tonträger eben nicht indiziert sind. Da insgesamt sechs Bands auftreten sollten und weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass von den anderen Bands Tonträger indiziert sind, ist das Total-Verbot des Konzertabends unter dem Blickwinkel der zu erwartenden Musik von vornherein unverhältnismäßig. Um zu verhindern, dass die eine Band Lieder von der (einen) indizierten CD spielt, hätte es ausgereicht, eine Auflage des Inhaltes zu erlassen, wonach Lieder von der einen indizierten CD oder auch Lieder von anderen indizierten CDs nicht gespielt werden dürfen. Gegebenenfalls hätte auch der Auftritt der einen Band untersagt werden können.

27

(2.) Eine konkrete Gefahr ergibt sich auch nicht allein daraus, dass der Kläger und der Pächter der Räume des Schützenhauses von der Polizei als gewalttätig eingestuft werden und bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten sind. Allerdings: Wer die Freiheit der Meinungsäußerung zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht, verwirkt diese Grundrechte nach Art. 18 Satz 1 GG. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden indessen durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen (Art. 18 Satz 2 GG), was im vorliegenden Fall hinsichtlich des Klägers und des Pächters nicht festgestellt werden kann. Insoweit gilt, dass eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht schon dann besteht, wenn der Veranstalter eines Konzertes bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Dies wäre mit dem Menschenbild des Grundgesetzes nicht in Übereinstimmung zu bringen. Im Übrigen gehen die Behörden selbst nicht davon aus, dass die Vorstrafen des Pächters zu einer grundsätzlichen persönlichen Unzuverlässigkeit und einer daraus folgenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen, da dem Pächter ansonsten keine gaststättenrechtliche Erlaubnis hätte erteilt werden dürfen.

28

(3.) Eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung kann auch nicht allein aus der Zusammensetzung der Gäste des Konzertes abgeleitet werden. Allerdings hat die Beklagte ausgeführt, dass in der Nähe des Veranstaltungsortes Personen der rechtsextremen Szene festgestellt worden seien, mehrere von ihnen seien vorbestraft, auch wegen Volksverhetzung, Landfriedensbruchs und Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen. Jedoch ist von vornherein damit zu rechnen, dass auf einem Rechtsrockkonzert oder Skinheadkonzert die überwiegende Zahl der Teilnehmer aus der rechten Szene kommt. Es lagen im Zeitpunkt der Konzertauflösung jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, die (auffälligen) Konzertbesucher würden untereinander in gewalttätigen Konflikt kommen. Die Beklagte hat auch nicht vorgetragen, dass die Konzertbesucher aus der "rechten Szene" mit Angehörigen aus einer "linken Szene" oder mit anderen Personen, die der "rechten Szene" mit Gewalt begegnen wollen, zusammentreffen würden, so dass auch nicht mit Übergriffen zwischen den Szene-Gruppen gerechnet werden musste.

29

(4.) Eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung lässt sich auch nicht isoliert und allein daraus ableiten, dass in dem Schützenhaus Waffen und Munition gelagert worden sind. Denn dann wäre das Schützenhaus als Gaststätte und Veranstaltungsort von vornherein ungeeignet. Allerdings ist dies ein nicht von vornherein zu vernachlässigendes Gefahrenmoment. Die latente Gefahr, die von den gelagerten Waffen ausgeht, kann sich aber in der Zusammenschau mit weiteren Tatsachen zu einer konkreten Gefahr verdichten.

30

(5.) Auch die übrigen Umstände des Falles können bei isolierter alleiniger Betrachtung eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht belegen.

31

Dass im Rahmen eines Konzertes "üblicherweise" indizierte Tonträger verkauft werden, um entsprechende finanzielle Mittel für die rechte Szene zu erwirtschaften (Schriftsatz der Beklagten vom 21.06.2007, Seite 1), führt im vorliegenden Fall nicht weiter. Ob indizierte CD's an dem betreffenden Konzertabend verkauft werden sollten, hat die Polizei nicht ansatzweise aufgeklärt, konkrete Hinweise fehlen.

32

Die Beklagte hat weiter nicht dargelegt, dass es konkrete Hinweise darauf gegeben hat, dass bei dem Konzert verbotene Symbole oder Abzeichen getragen werden.

33

Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt auch nicht in der von der Beklagten so bezeichneten "konspirativen Planung" des Klägers für das Konzert. Dass ein Veranstalter sich taktisch verhält und offen angekündigte Termine für ein Rechtsrockkonzert meidet, die Anlass für ein Verbot schaffen könnten, ist von seiner Entscheidungsfreiheit über die Art der Durchführung der Veranstaltung gedeckt.

34

(6.) Auch bei einer "Gesamtschau" der von der Beklagten angeführten Gefahrenhinweise kann der Klage der Erfolg nicht versagt bleiben. Denn es hat sich nicht feststellen lassen, dass die Beklagte bereits im Zeitpunkt der Auflösung des Konzertes gewusst hat, dass im Schützenhaus Waffen gelagert werden und aufgrund dieses besonderen Gefahrenpotentials in Verbindung mit den übrigen gefahrbegründenden Tatumständen das Konzert aufgelöst worden ist.

35

- Auszugehen ist allerdings davon, dass die Frage, ob eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt, stets zu beantworten ist aufgrund einer Gesamtschau des Sachverhaltes und nicht aufgrund einer isolierten Würdigung der Einzelumstände. Deshalb können Lagen, die als solche nur abstrakt oder latent gefährlich oder gar bei Einzelbetrachtung ungefährlich sind, bei Hinzutreten weiterer Umstände zu einer konkreten Gefahr werden. So kann etwa aus der Kombination aus einem Rechtsrockkonzert einerseits, das als solches - isoliert betrachtet - polizeilich ohne Probleme begleitet werden könnte, und dem konkreten Veranstaltungsort andererseits eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung deshalb folgen, weil der Veranstaltungssaal ein Schützenhaus ist, in dem Waffen und Munition gelagert werden. Käme die Polizei aufgrund der Beobachtung der Lage und ihrer fachlichen Einschätzung - die vom Gericht nur eingeschränkt überprüft werden kann - ermessensfehlerfrei zu der Prognose, bei nicht unerheblichen Teilen der Konzertteilnehmer handele es sich aufgrund ihrer Vorstrafen um potentiell gewaltgeneigte Personen, und käme die Polizei zu der weiteren Einschätzung, wegen der latenten und abstrakten Gefährlichkeit der im Schützenhaus gelagerten Waffen und Munitionen ergebe sich ein konkretes Gefahrenpotential für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, so wäre dies nicht erkennbar fehlerhaft. Mit anderen Worten könnte sich eine Einschätzung der Polizei, aufgrund der abstrakten Gefährlichkeit von Teilen der Konzertteilnehmer, einem zu erwartenden erhöhten Alkoholkonsum und einer zu erwartenden "aggressiven" Musikausrichtung in Verbindung mit den im Schützenhaus gelagerten Waffen und der Munition gebe es eine polizeilich nicht mehr hinnehmbare Situation, die sich in ihrer Gemengelage als konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellte, als gerechtfertigt darstellen. Es würde in diesem Zusammenhang auch nicht zwingend darauf ankommen, ob die Konzertteilnehmer vom Vorhandensein der Waffen und der Munition Kenntnis hatten, wenn die Polizei das Vorliegen einer Gefahr von objektiven Gegebenheiten abhängig macht und nicht von der subjektiven Kenntnis der einzelnen Konzertteilnehmer. Es wäre auch nicht fehlerhaft, in einem solchen Fall die Auflösung des Konzertes auszusprechen, wenn die Polizei die Waffen nicht rechtzeitig auslagern kann, und nach polizeilicher Einschätzung die Wegweisung einzelner vorbestrafter Konzertteilnehmer aggressive Stimmungen schüren und das Gefahrpotential vergrößern statt verringern würde. Die Polizei wäre auch nicht verpflichtet, das Konzert zuzulassen und abzuwarten, ob sich die aufgrund ihrer Gesamtbetrachtung bestehende konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Laufe des Konzertabends zu einer tatsächlichen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entwickelt. Denn die Polizei ist gesetzlich nicht erst bei einer Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu Abwehrmaßnahmen berechtigt, sondern bereits bei einer konkreten Gefahr.

36

- Jedoch hat sich nicht feststellen lassen, dass die Beklagte bereits im Zeitpunkt der Auflösung des Konzertes gewusst hat, dass im Schützenhaus Waffen gelagert werden und dass die Polizei aufgrund dieses besonderen Gefahrenpotentials in Verbindung mit den übrigen gefahrbegründenden Tatumständen das Konzert aufgelöst hat.

37

In diesem Zusammenhang ist zunächst davon auszugehen, dass ein Rechtsrockkonzert mit den üblichen Begleitumständen - Besucherkreis mit bestimmter politischer Einstellung, z.T. strafrechtlich in Erscheinung getreten, Veranstalter ebenfalls aus der "rechten Szene", konspirative Planung des Konzertes, möglicherweise erhöhter Alkoholkonsum - auch in einer Gesamtschau nicht automatisch mit einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit verbunden ist. So hat denn auch der Einsatzleiter in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass es Ostern 2004 schon einmal ein Konzert des Klägers gegeben habe, bei dem eine vergleichbare Gefahrenlage nicht vorhanden gewesen sei. Die Polizei sei damals mit starker Polizeipräsenz vor Ort gewesen, und es sei ruhig gelaufen. Bei der Veranstaltung 2006 sei allerdings wegen der Waffen im Schützenhaus ein anderes Gefahrenpotential festgestellt worden. Deshalb sind es in der Gesamtschau gerade die Waffen im Schützenhaus, die dem vorliegenden Fall im Hinblick auf eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ein besonderes Gepräge geben. Es ist demgemäß entscheidend, ob über die üblichen Begleitumstände eines Rechtsrockkonzertes hinaus das Vorhandensein der Waffen im Schützenhaus zu einer Gemengelage führt, die mit einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit verbunden gewesen ist und dieser besondere Umstand auch für die Auflösung mit ursächlich gewesen ist. Hiervon kann indes nicht ausgegangen werden.

38

Es hat schon nicht aufgeklärt werden können, wann genau das Konzert aufgelöst worden ist. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung den Zeitpunkt der Auflösung mit 21.00 Uhr angegeben. Dies deckt sich mit einem Vermerk in den Verwaltungsvorgängen (Blatt 6 Beiakte A). Da nach dem Protokoll die Musikanlagen um 20.15 Uhr beschlagnahmt worden sind, und davon auszugehen ist, dass ohne Auflösung des Konzertes eine Beschlagnahme nicht durchgeführt worden ist, ist die Annahme, das Konzert sei erst um 21.00 Uhr aufgelöst, jedoch nicht schlüssig, zumal nach der Einsatzmeldung der Polizei (Blatt 9 a.a.O.) mit der Sicherstellung bereits 19.45 Uhr begonnen wurde. Eine so späte Auflösung steht auch im Widerspruch zur Angabe in der Einsatzmeldung (Blatt 9 a.a.O.), wonach um 19.37 Uhr eine "nochmalige" Untersagungsverfügung an den Kläger ergangen ist. Der Einsatzleiter hat in seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt der Auflösung gemacht. Zunächst hat er erklärt, nach 18.00 Uhr habe er die Information erhalten, dass Waffen im Schützenhaus gelagert würden, es sei nicht viel später gewesen, auf jeden Fall nach 18.00 und vor 19.30 Uhr, als er über die Bereitschaftspolizei habe mitteilen lassen, dass das Konzert nicht stattfinden solle. Dann hat er angegeben, es müsse zwischen 19.30 und 20.00 Uhr gewesen sein, als die Veranstaltung aufgelöst worden sei. Der Kläger selbst geht von einer noch früheren Auflösung aus: In der Klageschrift ist von 18.30 Uhr die Rede, und in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ergänzt, es sei noch hell gewesen. Die angeforderten weiteren Polizeikräfte hätten dann die ganze Straße dicht gemacht. Da die Bühne eine Stunde vor Einlass aufgebaut werde und Einlass für 19.00 Uhr vorgesehen gewesen sei, müsse die Auflösung ziemlich früh erfolgt sein. Demgegenüber steht der Report der Polizei (Blatt 3 VV), wonach (erst) 19.05 Uhr die rechtliche Möglichkeit einer Untersagung der Veranstaltung besprochen worden ist.

39

Unklar ist auch geblieben, wann die Polizei Kenntnisse hatte darüber, dass im Schützenhaus Waffen gelagert werden. Der Einsatzleiter hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, die Information hätte die Polizei "nach 18.00 Uhr" erhalten. Dies deckt sich mit seinen Aufzeichnungen in den Verwaltungsvorgängen. Dort ist (Blatt 6 a.a.O.) ausgeführt, dass "ab 18.00 Uhr" die Verantwortlichen des Schützenheimes mitgeteilt hätten, dass im Heim rund 50 scharfe Waffen und dazugehörige Munition gelagert würden. Dies steht jedoch im Widerspruch zu einem Vermerk des Einsatzleiters, wonach zwei Personen des Schützenvereines "in einem persönlichen Gespräch gegen 19.30 Uhr" bestätigt hätten, dass dort Waffen gelagert seien. Auf Vorhalt hat der Einsatzleiter in der mündlichen Verhandlung erklärt, das alles könne auch früher gewesen sein als 19.30 Uhr. Die Zeitabläufe könnten nicht mehr genau angegeben werden.

40

Angesichts dieser Widersprüche und Unklarheiten kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Polizei im Zeitpunkt der (zeitlich eben nicht konkret bestimmbaren) Auflösungsverfügung Kenntnis von den gelagerten Waffen im Schützenhaus hatte und dieser Umstand mit maßgeblich gewesen ist für die Auflösung. So hat denn auch der Kläger angegeben, dass, als das Verbot ausgesprochen worden sei, niemals die Rede von Waffen gewesen sei. Wie ausgeführt, kann eine polizeiliche konkrete Gefahr nicht angenommen werden, wenn (erst) im Nachhinein die gefahrbegründenden Tatsachen bekannt werden. Hat die Polizei nicht bereits vor Auflösung des Konzertes von den Waffen im Schützenhaus Kenntnis gehabt, hat es sich für die Polizei um ein Rechtsrockkonzert mit den auch sonst "üblichen Begleitumständen" gehandelt. Die Unaufklärbarkeit, wann das Konzert aufgelöst worden ist, und welche Kenntnis die Polizei im Hinblick auf die Waffen zu diesem Zeitpunkt hatte, geht zu Lasten der Beklagten. Eine gerichtsfeste auf Tatsachen gegründete rechtmäßige Gefahrenprognose im Zeitpunkt des polizeilichen Eingriffes ist damit letztlich nicht belegt.

41

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.