Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 26.02.2008, Az.: 4 A 135/06
betriebsindividueller Betrag; Investition
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 26.02.2008
- Aktenzeichen
- 4 A 135/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 45930
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGLUENE:2008:0226.4A135.06.0A
Verfahrensgang
Rechtsgrundlagen
- § 15 Abs. 4a BetrPrämDurchfG
- § 15 Abs. 4 Satz 1 BetrPrämDurchfV
- Art. 42 VO (EG) Nr. 1782/2003
- Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Erhöhung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der einheitlichen Betriebsprämienregelung wegen einer beanspruchten Zuweisung von betriebsindividuellen Beträgen aus der nationalen Reserve aufgrund von Investitionen.
Sie ist Inhaberin eines landwirtschaftlichen Betriebes in C.. Die Klägerin ist gegründet worden am D., ihre Gesellschafter betreiben ebenfalls jeweils einen landwirtschaftlichen Betrieb als Einzelunternehmen in C.. Zweck und Gegenstand der Klägerin ist nach § 2 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages vom 1. August 2002 die gemeinsame Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes mit dem Schwerpunkt Rindermast. Der Gesellschafter E. brachte bei Vertragsbeginn alle männlichen Tiere seines Rindviehbestandes und die erforderlichen Vorräte seines landwirtschaftlichen Einzelunternehmens als Sacheinlage in das Gesellschaftsvermögen ein, der Gesellschafter F. brachte ebenfalls den gesamten Viehbestand und die erforderlichen Vorräte seines landwirtschaftlichen Einzelunternehmens als Sacheinlage ein. Die Klägerin pachtete von den Gesellschaftern die notwendigen Wirtschaftsgebäude und landwirtschaftlichen Flächen.
Am 17. Mai 2005 stellte die Klägerin u.a. einen Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen bei der Landwirtschaftskammer G.. Dabei beantragte sie unter Ziff. 4.6 des Antragsformulars die Zuweisung von betriebsindividuellen Beträgen aus der nationalen Reserve aufgrund von Investitionen. In der Anlage zu dem Antrag erklärte die Klägerin unter anderem, in die Prämienmaßnahme "Rindersonderprämie, Extensivierungsprämie" durch "Kauf, Pacht oder (Um)Bau eines Stalls" sowie "Kauf von Tieren" investiert zu haben. Beginn der Investition sei der 1. Oktober 2002, Zeitpunkt der Fertigstellung der Stallanlage für Bullen/ Ochsen sei der 15. Mai 2004 gewesen. Die Klägerin beantragte außerdem die Zuweisung eines BIB-Anteiles für die Extensivierungsprämie Rinder. Zur Erläuterung ihres Antrages führte die Klägerin weiter u.a. aus, sie betreibe als Schwerpunkt die Ochsenmast mit Weidehaltung. Das bewirtschaftete Grün- und Ackerland sei zu 100 % gepachtet. Auch die bestehenden Mastställe mit ca. 150 Plätzen seien von den Gesellschaftern angepachtet. Um den Betrieb weiter zu entwickeln, sei dieser für den ökologischen Landbau umgestellt worden. Hierfür sei auch einen neue Halle zur Unterbringung von Rindern geplant und gebaut worden. Ziel dieser Maßnahme sei gewesen, die vorhandenen Stallplätze zu erweitern, sowie den Tieren mehr Platz, Licht und Auslauf zu bieten unter Berücksichtigung der Arbeitswirtschaft.
Mit Bescheid vom 7. April 2006 setzte die Beklagte die der Klägerin zustehenden Zahlungsansprüche fest, im Einzelnen 33,57 normale Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung zum Wert von 255,12 EUR/ha, 179,79 normale Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung zum Wert von 99,75 EUR/ha und 2,66 Stilllegungs- Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung zum Wert von 255,12 EUR/ha. Dabei wurden keine betriebsindividuellen Beträge aus der nationalen Reserve berücksichtigt. Zur Begründung der Ablehnung des entsprechenden Antrags der Klägerin vom 17. Mai 2005 führte die Beklagte aus, in § 3 des Gesellschaftsvertrags werde erklärt, dass die Dauer des Vertrages fünf Jahre und elf Monate betrage. So werde die Mindestlaufzeit von sechs Jahren nicht erfüllt.
Nachdem es zuvor zu einem Gespräch und einem Schriftwechsel zwischen dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin und der Beklagten gekommen war, in deren Verlauf die Beklagte erklärte, sie teile nunmehr die Auffassung der Klägerin, dass der Gesellschaftsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen sei, und einen Änderungsbescheid in Aussicht gestellt hatte, teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 13. März 2007 eine Sachstandsänderung mit. Die bisherige Ablehnungsbegründung (kein Gesellschaftsvertrag über sechs Jahre) werde zurückgenommen, gleichwohl werde die Ablehnung weiterhin aufrecht erhalten, da die Klägerin keine zusätzlichen Kapazitäten geschaffen habe. Wiederholt schriftlich angeforderte Unterlagen (Aufstellung, wie viele Tiere in den einzelnen Ställen aufgestallt seien, und die für die Nutzung entsprechenden Baugenehmigungen) seien nicht beigebracht worden. Die nachgewiesene Investition betreffe nicht die Klägerin, sondern müsse dem Gesellschafter F. zugerechnet werden.
Zuvor, am 3. Mai 2006, hat die Klägerin Klage erhoben.
Zur Begründung führt sie aus, sie habe einen Anspruch auf Zuweisung von betriebsindividuellen Beträgen aus der nationalen Reserve aufgrund von Investitionen. Es seien dabei zwei Investitionen zu unterscheiden: einmal diejenige in den Neubau der Halle zur Unterbringung von Rindern, zum anderen diejenige in den Zukauf von Tieren. In dem neuen Stall stünden 200 Stallplätze zur Verfügung, auf welchen jährlich 100 Tiere erzeugt werden könnten. Die Investition in den Stallneubau sei ihr, der Klägerin, zuzurechnen. Aus § 5 des Gesellschaftsvertrages ergebe sich, dass sie selbst kein Eigentum an Grundstücken und Baulichkeiten sowie an landwirtschaftlichen Maschinen habe. Es sei hierzu geregelt, dass die benötigten Betriebsgrundstücke nebst Baulichkeiten sowie die erforderlichen Maschinen ihr seitens der Gesellschafter gegen Entgelt zur Verfügung gestellt würden. Sie habe demgegenüber ausschließlich Eigentum am Viehbestand sowie an den Futtermitteln und dem Feldinventar. Diese gesellschaftsvertragliche Gestaltung sei mit der Beklagten im Hinblick auf agrarrechtliche Fördervorschriften abgestimmt worden. Da sie hinsichtlich Flächen und Gebäudebestand sowie Maschinenpark ein reiner Pachtbetrieb sei, seien die von den einzelnen Gesellschaftern getätigten Investitionen etwa in Stallgebäude, die nach Fertigstellung umgehend an sie verpachtet würden, rechtlich als ihre Investitionen anzusehen. Dies werde indiziell durch den Umstand belegt, dass ihr Gesellschafter F. für sein Einzelunternehmen einen Antrag auf Zuerkennung von zusätzlichen betriebsindividuellen Beträgen aus der nationalen Reserve aufgrund der Investition in den Neubau des Stalles nicht gestellt habe. Nach der Argumentation der Beklagten sei die getätigte Investition in den Stallneubau überhaupt nicht berücksichtigungsfähig, was Sinn und Zweck der Förderregelungen widerspreche.
Außerdem habe sie eine Investition in den Zukauf von 94 Tieren getätigt. Diese seien auf ihre Rechnung gekauft und bezahlt worden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, die Zahlungsansprüche unter Berücksichtigung eines betriebsindividuellen Betrages aus der nationalen Reserve in Höhe von 34 650,00 EUR (100 jährlich zusätzlich erzeugte Tiere × 350,00 EUR - 1 % für die nationale Reserve) festzusetzen, und den Bescheid vom 7. April 2006 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die nachgewiesene Investition in den Stallneubau könne für die Klägerin nicht berücksichtigt werden, da sie nicht von dieser, sondern von H.F. vorgenommen worden und diesem zuzurechnen sei. Die erworbenen Rinder könnten nicht berücksichtigt werden, da es sich zum einen um Färsen - d.h. weibliche Tiere - gehandelt habe, zum anderen die (männlichen) Tiere bereits bei der Berechnung des betriebsindividuellen Betrages im Rahmen der Festsetzung der Zahlungsansprüche der Einzelunternehmen der Gesellschafter berücksichtigt worden seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die beigezogenen Baugenehmigungsvorgänge des Landkreises Lüneburg verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Ablehnung der Zuweisung eines betriebsindividuellen Betrages aus der nationalen Reserve im Rahmen der Festsetzung der Zahlungsansprüche der Klägerin in dem Bescheid der Beklagten vom 7. April 2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höherwertige Zahlungsansprüche wegen Investitionen im Bereich der Rinderhaltung.
Gemeinschaftsrechtliche Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Zahlungsansprüchen sind die Regelungen über die einheitliche Betriebsprämie in Titel III der VO (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. Nr. L 270/1) sowie die VO (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABl. Nr. L 141/1) und die VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABl. Nr. L 141/18). Die Umsetzung dieser Vorschriften auf nationaler Ebene ist u.a. durch das Gesetz zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsgesetz - BetrPrämDurchfG -) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) in der nunmehr geltenden Fassung vom 30. Mai 2006 (BGBl. I S. 1298) sowie durch die Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsverordnung - BetrPrämDurchfV -) vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3204), in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2376), geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 4. April 2007 (BGBl. I S. 489) erfolgt.
Die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden gemäß Art. 36 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 auf der Grundlage der Zahlungsansprüche für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne des Art. 44 Abs. 2 gezahlt. Jeder Zahlungsanspruch gibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf die Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags [Art. 44 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1782/2003]. Nach Art. 44 Abs. 3 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Die Anzahl der Zahlungsansprüche je Betriebsinhaber entspricht der Hektarzahl der Flächen, die er im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung angemeldet hat, [Art. 43, 59 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/200)]. Der Wert eines Zahlungsanspruches berechnet sich, indem ein regionaler flächenbezogener Betrag durch einen sog. "Top Up" erhöht wird, der sich im Wesentlichen aus einem betriebsindividuellen Betrag, geteilt durch die nach Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 angemeldete Hektarzahl ergibt [§ 59 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1782/2003 i.V. mit § 5 BetrPrämDurchfG]. Der betriebsindividuelle Betrag wird für das Jahr 2005 u.a. aus dem Dreijahresdurchschnitt der Gesamtbeträge der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 BetrPrämDurchfG genannten Direktzahlungen berechnet, die der Betriebsinhaber in jedem der Jahre 2000 - 2002 bezogen hat (Art. 37 Abs. 1, Art. 38 VO (EG) Nr. 1782/2003 i.V. mit Anhang VII der VO (EG) Nr. 1782/2003 sowie § 5 Abs. 2 Nr. 1 BetrPrämDurchfG). Hierzu gehören auch die Sonderprämie für männliche Rinder sowie die Mutterkuhprämie einschließlich der Zahlungen für Färsen sowie Extensivierungsprämie. Einbezogen sind ferner die Beträge der Milchprämie nach Art. 95 VO (EG) Nr. 1782/2003 und die Milch-Ergänzungszahlung nach Art. 96 VO (EG) Nr. 1782/2003 auf der Grundlage der einzelbetrieblichen Referenzmenge für Milch, die dem Betrieb am 31. März 2005 zur Verfügung stand [Art. 62 VO (EG) Nr. 1782/2003 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 2 BetrPrämDurchfG].
Unter bestimmten Voraussetzungen wird der betriebsindividuelle Betrag abweichend vom Regelfall nicht nur anhand des durchschnittlichen Prämienaufkommens in den Jahren 2000 bis 2002 berechnet, sondern um Beträge aus der nationalen Reserve zugunsten einer bis spätestens am 15. Mai 2004 begonnenen Investition erhöht. Rechtsgrundlage hierfür ist § 15 BetrPrämDurchfV i.V.m. Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 und Art. 42 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003. Nach Art. 42 Abs. 1, Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 bilden die Mitgliedstaaten eine nationale Reserve, die gemäß Art. 42 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003 unter anderem dazu verwendet wird, Referenzbeträge für Betriebsinhaber festzulegen, die sich in einer besonderen Lage befinden. Dies sind u.a. solche Betriebsinhaber, die im Sinne des Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 in Produktionskapazitäten investiert oder Flächen gekauft haben. Langfristige, über sechs oder mehr Jahre laufende Pachtverträge, die spätestens am 15. Mai 2004 begonnen haben, gelten dabei als Kauf von Flächen oder Investition in Produktionskapazitäten [Art. 21 Abs. 4 VO (EG) Nr. 795/2004 in der Fassung der VO (EG) Nr. 394/2005 der Kommission vom 8. März 2005 (ABl. Nr. L 63/17)]. Die Investitionen müssen in einem Plan oder Programm vorgesehen sein, dessen Durchführung spätestens am 15. Mai 2004 begonnen hat und das der Betriebsinhaber der zuständigen Behörde übermittelt. Liegen weder ein Plan noch Programme in Schriftform vor, können die Mitgliedstaaten andere objektive Nachweise für das Vorliegen einer Investition berücksichtigen [Art. 21 Abs. 2 VO (EG) Nr. 795/2004 in der Fassung der VO (EG) Nr. 1974/2004 der Kommission vom 29. Oktober 2004 (ABl. Nr. L 345/85)]. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BetrPrämDurchfV wird in Fällen zu berücksichtigender Investitionen im Sinne des Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 bei der Ermittlung des Referenzbetrages der betriebsindividuelle Betrag auf der Grundlage der durch die Investition bis zum Ablauf der Antragsfrist nach § 11 Abs. 1 der InVeKoS-Verordnung nachgewiesenen zusätzlichen Produktionskapazität berechnet. Die weiteren Einzelheiten regelt § 15 Abs. 2 bis Abs. 10 BetrPrämDurchfV.
Die Vorgaben dieser Vorschriften sind im Falle der Klägerin nicht erfüllt.
Zunächst ist der Neubau des Rinderstalles als solcher nicht als Investition der Klägerin berücksichtigungsfähig. Den Stallbau hat der Gesellschafter F., nicht die Klägerin, vorgenommen und finanziert. Letztere hat den Stall lediglich durch Vertrag vom 30. September 2003 von dem Gesellschafter F. gepachtet. Auch die Pacht des Stalles ist jedoch nicht als Investition berücksichtigungsfähig. Offenbleiben kann dabei, ob der Pachtvertrag die Voraussetzung des Art. 21 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003 in der Fassung der VO (EG) Nr. 394/2005 eines über sechs oder mehr Jahre laufenden Pachtvertrages erfüllt. Zwar ist - wie die Klägerin und nunmehr auch die Beklagte richtig annehmen - der Gesellschaftsvertrag vom 1. August 2002 nicht etwa auf fünf Jahre und elf Monate befristet abgeschlossen worden. § 3 des Vertrages bestimmt vielmehr, dass sich der Vertrag nach Ablauf von fünf Jahren und elf Monaten jeweils um ein Jahr verlängert, wenn er nicht von einer Partei mit einer zwölfmonatigen Frist zum Ende des Geschäftsjahres gekündigt wird. Damit wird die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung erstmalig nach fünf Jahren und elf Monaten eröffnet, ohne dass der Vertrag aber - im Falle der unterbliebenen Kündigung - nach Ablauf dieses Zeitraums beendet wäre. Jedoch fehlt in dem zwischen dem Gesellschafter H.F. und der Klägerin geschlossenen schriftlichen Pachtvertrag vom 30. September 2003, der ausdrücklich als befristeter Vertrag deklariert ist, die Angabe des Vertragsendes. Lediglich als Vertragsbeginn ist der 1. Oktober 2003 angegeben. Es ist daher nicht ohne Weiteres zu erkennen, über welchen Zeitraum sich die Pacht des Stalles nach dem Willen der Vertragspartner erstrecken sollte. Selbst wenn aber die Auslegung ergeben sollte, dass der Vertrag über eine Dauer von sechs Jahren abgeschlossen werden sollte, sind jedenfalls die weiteren Voraussetzungen für eine Zuweisung von betriebsindividuellen Beträgen aus der nationalen Reserve aufgrund von Investitionen durch die Pacht des neuen Rinderstalles nicht erfüllt.
Dies folgt zum einen bereits daraus, dass die Pacht des Stalles nicht von der Klägerin bis zum Ablauf der Antragsfrist nach § 11 Abs. 1 InVeKoSV (17. Mai 2005) nachgewiesen worden ist im Sinne von Art. 21 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003, § 15 Abs. 1 Satz 1 BetrPrämDurchfV. Den Pachtvertrag vom 30. September 2003 über den neuen Stall hat die Klägerin erst im laufenden Gerichtsverfahren vorgelegt. Dem Antrag auf Zuweisung eines betriebsindividuellen Betrages aus der nationalen Reserve aufgrund von Investitionen vom 17. Mai 2005 war ausweislich der Verwaltungsvorgänge der Beklagten weder der Pachtvertrag beigefügt, noch hat die Klägerin darin die Angabe gemacht oder sonstige Belege darüber beigefügt, dass sie den neuen Stall gepachtet hat.
Zudem steht einer Berücksichtigung der Pacht des neuen Stalles als Investition die Vorschrift des § 15 Abs. 4a Nr. 1 BetrPrämDurchfV entgegen. Danach wird eine Investition nur berücksichtigt, wenn sie den für sie maßgeblichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Ausweislich der beigezogenen Bauakte des Landkreises I. ist die Umnutzung der neuen Halle zum Rindvieh-Weideunterstand erst im Januar 2007 beantragt und im Mai 2007 genehmigt worden. Zuvor war dem Gesellschafter F. auf seinen entsprechenden Antrag vom 22. August 2003 mit Bescheid vom 14. April 2004 der Neubau einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle genehmigt worden. Die Nutzung als Rinderstall entsprach demnach zum Zeitpunkt der Fertigstellung der Halle und bis zum Mai 2007 nicht den Vorschriften des öffentlichen Baurechts.
Soweit die Klägerin zuletzt vorträgt, bei dem von ihr vorgenommenen Zukauf von Rindern handele es sich um eine getrennt zu betrachtende und für die Zuweisung von betriebsindividuellen Beträgen aus der nationalen Reserve zu berücksichtigende Investition, verhilft ihr auch dies nicht zum Erfolg ihrer Klage. Denn jedenfalls erfolgten die von der Klägerin aufgelisteten und nachgewiesenen Rinderzukäufe zwischen dem 12. November 2004 und dem 28. Januar 2005 und damit allesamt nach dem 15. Mai 2004. Nach § 15 Abs. 4 Satz 1 BetrPrämDurchfV muss der Betriebsinhaber jedoch nachweisen, dass mit der Durchführung des Plans oder Programms, in dem die Investition vorgesehen ist, spätestens am 15. Mai 2004 begonnen worden ist. Dies ist nach § 15 Abs. 4 Satz 2 BetrPrämDurchfV nur der Fall, wenn bis zu diesem Zeitpunkt die für die Investition vorgesehenen Liefer-, Kauf-, Pacht- oder Leistungsverträge einschließlich der Verträge über erforderliche Viehzukäufe zur erstmaligen Nutzung der zusätzlichen Produktionskapazität in einem Umfang von mindestens 50 vom Hundert oder von mindestens 20 000 EUR abgeschlossen worden sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Berufung (§§ 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4, 124a Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor.