Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 26.02.2008, Az.: 4 A 159/06
Agrar; Bescheid; Betrieb; EU; Fläche; Förderung; Gemüse; Genehmigung; Investition; Kartoffeln; Markt; National; Obst; OGS - Genehmigung; Plafond; Politik; Prämie; Region; Reserve; Scheune; Stärke; Umbau
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 26.02.2008
- Aktenzeichen
- 4 A 159/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 54961
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 15 Abs 9 BetrPrämDurchfV
- Art 59 EGV 1782/2003
- Art 60 Abs 3 EGV 1782/2003
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Zuweisung weiterer sog. OGS - Genehmigungen, d.h. die Genehmigung, die für die Betriebsprämienregelung angemeldeten Flächen auch zur Produktion von Obst, Gemüse oder anderen Kartoffeln als Stärkekartoffeln zu nutzen.
Er ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes, in dem er unter anderem Speise- und Pflanzkartoffeln anbaut. Im Jahr 2003 betrug die Anbaufläche hierfür 10,8611 ha. Am 17. Mai 2005 beantragte er u.a. die Festsetzung von Zahlungsansprüchen einschließlich der Zuweisung von OGS - Genehmigungen im Umfang der nachgewiesenen Anbauflächen, die im Jahr 2003 bzw. 2004 mit Obst, Gemüse oder anderen Kartoffeln als Stärkekartoffeln bestellt waren. Weiter beantragte er die Zuweisung weiterer OGS - Genehmigungen aus der nationalen Reserve wegen durchgeführter Investitionen in Produktionskapazitäten. Zur Begründung führte er aus: Er habe eine neue Maschinenhalle gebaut, eine vorhandene Scheune in eine Kartoffelscheune umgebaut und eine weitere Kartoffelscheune in eine moderne Kartoffelscheune umgebaut. Die Baugenehmigung sei ihm am 9. Dezember 1998 erteilt worden. Die Bauabnahme sei im Dezember 2004 erfolgt. Daneben habe er in den Jahren 2004 und 2005 zusätzlich Mittel für Bunker und Fördertechnik investiert. Bis zum Jahr 2005 habe er den Anbau von Speise - und Pflanzkartoffeln auf 26,32 ha ausgedehnt. Ziel sei, wenn die Hallen inklusive der Innentechnik fertig seien, den OGS - Anbau auf ca. 50 ha auszudehnen.
Mit Bescheid vom 7. April 2006 setzte die Beklagte 73,83 Zahlungsansprüche ohne OGS - Genehmigung und 9,54 Zahlungsansprüche mit OGS - Genehmigung mit einem Wert von jeweils 265,06 €, 7,40 Zahlungsansprüche ohne OGS -Genehmigung mit einem Wert von 109,69 € und 6,62 Stilllegungszahlungsansprüche ohne OGS - Genehmigung mit einem Wert von 255,12 € fest. Den Antrag des Klägers auf Zuweisung weiterer OGS -Genehmigungen aus der nationalen Reserve lehnte sie ab. Die kapazitätserweiternden Investitionen seien vor dem relevanten Zeitraum erfolgt. Die in dem maßgeblichen Zeitraum getätigten Investitionen seien nicht entscheidend.
Mit Bescheid vom 1. September 2006 hob die Beklagte die durch Bescheid vom 7. April 2006 festgesetzte Anzahl von OGS - Genehmigungen auf und wies dem Kläger OGS - Genehmigungen für 9,25 ha zu. Um den nachträglich bekannt gewordenen Mehrbedarf an OGS - Genehmigungen in der Region Niedersachsen/Bremen decken zu können, müsse eine weitere Kürzung der OGS - Genehmigungen erfolgen, weil ansonsten die der Region zustehende Obergrenze von 76.347 überschritten werde. Im Übrigen bleibe der Festsetzungsbescheid vom 7. April 2006 unverändert.
Der Kläger hat am 10. Mai 2006 Klage gegen den Bescheid vom 7. April 2006 erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor:
Das Bauvorhaben habe sich über längere Zeit hingezogen, weil er viel Eigenarbeit geleistet habe. Mit den Arbeiten sei schon vor dem Jahr 2000 begonnen worden. Die Hülle der Kartoffelscheune sei im Jahr 2003 fertig gewesen. Man habe dann lediglich vorübergehend Kartoffeln auf dem Boden lagern können. Die Fertigstellung der Halle sei durch Einbau von Bunker, Fördereinrichtungen und Durchlüftungsgebläse im Jahr 2004 erfolgt, um dann im Jahr 2005 die Anbaufläche ausdehnen zu können. Die eingebaute Technik sei notwendig, um die Halle als Kartoffelscheune nutzen zu können. Insofern handele es sich hier um eine Gesamtinvestition, die auch den Einbau der erforderlichen technischen Vorrichtungen umfasst habe. Nachdem die Kartoffelscheune als solche nutzbar gewesen sei, d.h. ab Frühjahr 2005, habe er seine Kartoffelanbaufläche durch Umschichtung innerhalb des Betriebes erweitert.
Der Kläger beantragt
die Beklagte zu verpflichten, ihm für eine Fläche von 16,78 ha OGS - Genehmigungen zusätzlich aus der nationalen Reserve zu erteilen und den Bescheid vom 7. April 2006 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht,
hilfsweise festzustellen,
dass der Bescheid der Beklagten vom 7. April 2006 rechtswidrig gewesen ist und er in der Zeit von 2005 bis 2007 für eine Fläche von 16,78 ha OGS - Genehmigungen zusätzlich aus der nationalen Reserve hätte verlangen können.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 9 BetrPrämDurchfV lägen nicht vor. Eine Erweiterung der Produktionskapazitäten durch Kauf - oder Pachtverträge habe nicht stattgefunden. Voraussetzung sei, dass OGS - Fläche erweitert werde, die vor der Investition noch nicht zur Verfügung gestanden habe. Der Kläger habe lediglich die vorhandenen Flächen teilweise anders genutzt. Die Investition des Klägers in Form des Einbaus eines Bunkers und von Fördereinrichtungen in die Kartoffelscheune seien nach §§ 15 Abs. 9 Satz 2 i.V. mit § 15 Abs. 3 BetrPrämDurchfV nicht erheblich. Nach § 15 Abs. 4 BetrPrämDurchfV hätten die Investitionen spätestens am 15. Mai 2004 begonnen werden müssen. Der Kläger gebe selbst an, dass er erst im Jahr 2005 begonnen habe, seine Kartoffelflächen auszuweiten. Der maßgebliche Zeitraum für Investitionen liege nach § 15 Abs. 9 Satz 1 BetrPrämDurchfV zwischen dem 15. Mai 2003 und dem 15. Mai 2005. Die von dem Kläger geltend gemachten Investitionen bezögen sich auf das Jahr 1999. Sie hätten sich auch bereits zu diesem Zeitpunkt kapazitätserhöhend auswirken können. Die Investition in eine Kartoffelhalle aus dem Jahr 2003 sei mit Mitteln des Agrarinvestitionsförderprogrammes - AFP - gefördert worden und könne nicht im Rahmen der Härtefallregelung zusätzlich berücksichtigt werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die im Gerichtsverfahren gewechselten Schriftsätze und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Es haben auch die Bauakten des Landkreises Lüchow - Dannenberg betreffend den Bau einer Maschinenhalle vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist erfolgreich.
Sie ist zunächst zulässig. Insbesondere ist das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers nicht dadurch entfallen, dass die maßgebenden gemeinschaftsrechtlichen Grundlagen mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008 geändert wurden und künftig OGS - Genehmigungen nicht mehr erforderlich sein werden [vgl. VO (EG) Nr. 1182/2007 des Rates vom 26.9.2007, ABl. Nr. L 273/1]. Der Kläger wäre durch die Bewilligung zusätzlicher OGS - Genehmigungen nach wie vor begünstigt, weil er - wie er im Termin zur mündlichen Verhandlung unstreitig angegeben hat - im Jahr 2005 Speisekartoffeln auf Flächen angebaut hat, mit denen er wegen fehlender OGS - Genehmigungen Zahlungsansprüche im Sinne der Regelungen über die einheitliche Betriebsprämie in Titel III der VO (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. Nr. L 270/1) nicht aktivieren konnte. Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung zugesichert, den für das Jahr 2005 ergangenen Bescheid über die Bewilligung der Betriebsprämie dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens anzupassen.
Das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für seine auf weitere OGS - Genehmigungen gerichtete Klage ist auch nicht dadurch entfallen, dass die Beklagte mit Bescheid vom 1. September 2006 die Anzahl der OGS - Genehmigungen im Vergleich zu dem Bescheid vom 7. April 2006 korrigiert hat. Dieser Bescheid enthält keine bestandskräftige neue Regelung zu der hier umstrittenen Frage, inwieweit der Kläger OGS - Genehmigungen aus der nationalen Reserve beanspruchen kann. Er diente allein der Korrektur mit Rücksicht auf die regionale Obergrenze und wiederholt im Übrigen lediglich die Entscheidung vom 7. April 2006 zu den OGS - Genehmigungen.
Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat Anspruch auf weitere OGS - Genehmigungen für 16,78 ha Anbaufläche abzüglich der Kürzung im Hinblick auf den Plafond der Region Niedersachsen/Bremen. Der Umfang der von dem Kläger geltend gemachten und im Termin zur mündlichen Verhandlung erläuterten Anbaufläche ist dabei von der Beklagten nicht in Frage gestellt worden. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger auch die Voraussetzungen erfüllt, die an eine Zuweisung von OGS - Genehmigungen aus der nationalen Reserve zu stellen sind.
Gemeinschaftsrechtliche Rechtsgrundlage hierfür sind die Regelungen über die einheitliche Betriebsprämie in Titel III der VO (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 sowie die VO (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABl. Nr. L 141/1) und die VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABl. Nr. L 141/18). Die Umsetzung dieser Vorschriften auf nationaler Ebene ist u.a. durch das Gesetz zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsgesetz - BetrPrämDurchfG -) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) in der nunmehr geltenden Fassung vom 30. Mai 2006 (BGBl. I S. 1298) sowie durch die Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsverordnung - BetrPrämDurchfV - ) vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3204), in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2376), geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 4. April 2007 (BGBl. I S. 489) erfolgt.
Die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden gemäß Art. 36 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 auf der Grundlage der Zahlungsansprüche für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne des Art. 44 Abs. 2 gezahlt. Jeder Zahlungsanspruch gibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf die Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags [Art. 44 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1782/2003]. Nach Art. 44 Abs. 3 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Die Anzahl der Zahlungsansprüche je Betriebsinhaber entspricht grundsätzlich der Hektarzahl, die er im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung angemeldet hat. [Art. 43, 59 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/200)]. Bis zum 31. Dezember 2007 durften die Betriebsinhaber die nach Art. 44 Abs. 3 angemeldeten Parzellen u.a. nicht für die Produktion von Obst, Gemüse oder anderen Kartoffeln als Stärkekartoffeln - OGS - nutzen [Art. 51 der VO (EG) Nr. 1782/2003 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung].
Machte ein Mitgliedstaat - wie hier die Bundesrepublik Deutschland - allerdings von der Möglichkeit Gebrauch, die Betriebsprämienregelung in Form des sog. Kombinationsmodell anzuwenden [vgl. Art. 58, 59 VO (EG) Nr. 1782/2003, §§ 2, 5 BetrPrämDurchfG] so konnten die Betriebsinhaber gemäß Art. 60 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung abweichend von Art. 51 auch die gemäß Art. 44 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Parzellen für die Produktion von OGS nutzen. Dabei legte der Mitgliedstaat die Hektarzahl der zulässigen Nutzung auf nationaler und regionaler Ebene fest [Art. 60 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 1782/2003]. Im Rahmen der für die betreffende Region nach Art. 60 Abs. 2 bestimmten Obergrenze wurde einem Betriebsinhaber gestattet, die zur Betriebsprämienregelung angemeldeten Flächen für die Produktion der genannten Erzeugnisse zu nutzen und zwar innerhalb der Obergrenze der Hektarzahl, die er für diese Erzeugnisse im Jahr 2003 genutzt hat [Art. 60 Abs. 3 Buchstabe a) VO (EG) Nr. 1782/2003]. Die Nutzung der angemeldeten Flächen zur Produktion von Obst, Gemüse und anderen Kartoffeln als Stärkekartoffeln setzte eine Genehmigung voraus, die innerhalb der betreffenden Region zusammen mit dem entsprechenden Zahlungsanspruch verwendet wurde [Art. 60 Abs. 6 und 7 VO (EG) Nr. 1782/2003].
Weiter sah § 60 Abs. 3 Buchstabe b) der VO (EG) Nr. 1782/2003 eine entsprechende Anwendung u.a. des § 42 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003 vor, der es den Mitgliedsstaaten ermöglicht, Referenzbeträge für Betriebsinhaber festzulegen, die sich in einer besonderten Lage befinden, wie sie in Art. 18 - 23a der VO (EG) Nr. 795/2004 beschrieben wird. In diesen Fällen wurde Betriebsinhabern gestattet, weitere nach § 44 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1782/2003 angemeldete Flächen für die Produktion von Obst, Gemüse und anderen Kartoffeln als Stärkekartoffeln zu nutzen und zwar innerhalb der Obergrenze der Hektarzahl, die von den Mitgliedsstaaten nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt - und Wettbewerbsverzerrungen festgelegt wurden. Auf dieser Grundlage regelt § 15 Abs. 9 BetrPrämDurchfV die Voraussetzungen, unter denen Betriebsinhaber über die im Jahr 2003 für die Produktion der genannten Erzeugnisse verwendete Fläche hinaus OGS - Genehmigungen für weitere Flächen aus der nationalen Reserve erhalten konnten. Überstieg die bewilligungsfähige Hektarzahl nach Art. 60 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1782/2003 die regionale Obergrenze nach Art. 60 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003, wurde die Hektarzahl für die je Betriebsinhaber die Genehmigung erteilt wurde, allerdings anteilsmäßig gekürzt (§ 10 BetrPrämDurchfV).
Der Kläger konnte in der Vergangenheit OGS - Genehmigungen aus der nationalen Reserve auf der Grundlage des § 15 Abs. 9 Satz 2 BetrPrämDurchfV beanspruchen. Danach werden im Falle von Investitionen in Produktionskapazitäten für Obst, Gemüse und anderen Kartoffeln als Stärkekartoffeln Genehmigungen für eine der zusätzlichen Produktionskapazität entsprechenden Hektarzahl erteilt, wenn eine Erhöhung im Sinne des § 15 Abs. 9 Satz 1 BetrPrämDurchfV gegeben ist und wenn die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 sowie § 15 Abs. 3 und Abs. 4 BetrPrämDurchfV entsprechend erfüllt sind. Das ist hier der Fall.
Der Kläger hat durch den vor dem 15. Mai 2004 begonnen Umbau einer Scheune sowie einer Kartoffellagerhalle zu einem einheitlichen Kartoffellager eine Investition in Kapazitäten zur Produktion von Speisekartoffeln vorgenommen, die unmittelbar zu einer Kapazitätserhöhung geführt hat, nämlich zu der Erweiterung der Anbauflächen für Speisekartoffeln im Jahr 2005. Unerheblich ist, dass die Kapazitätserhöhung nicht durch den Kauf oder die Pacht neuer OGS - Flächen erfolgt ist, sondern, dass der Kläger hierfür Flächen seines Betriebes genutzt hat, die bisher dem Anbau anderer Produkte gedient hatten. § 15 Abs. 9 Satz 2 BetrPrämDurchfV setzt - anders als § 15 Abs. 9 Satz 1 BetrPrämDurchfV - den Kauf oder die Zupacht von Flächen nicht voraus. Soweit § 15 Abs. 9 Satz 2 BetrPrämDurchfV verlangt, dass „die Erhöhung nach Satz 1“ gegeben sein müsse, bezieht sich der Verweis darauf, dass nach § 15 Abs. 9 Satz 1 BetrPrämDurchfV eine Erhöhung der Hektarzahl entweder um mindestens um 5 von Hundert, mindestens jedoch um zwei oder mindestens um 20 gefordert wird. Dem Anspruch des Klägers steht auch nicht entgegen, dass die Investition bereits vor dem Jahr 2003 begonnen wurde, denn auf diese in § 15 Abs. 9 Satz 1 BetrPrämDurchfV genannte zeitliche Grenze verweist § 15 Abs. 9 Satz 2 BetrPrämDurchfV nicht. Es ist weiter nicht ersichtlich, dass sich die Investition des Klägers bereits in der Anzahl der OGS - Genehmigungen niedergeschlagen hat, die dem Kläger auf der Basis der OGS - Anbaufläche des Jahres 2003 bewilligt wurden, was nach § 15 Abs. 9 Satz 2 i.V. mit § 15 Abs. 1 BetrPrämDurchfV und Art. 21 Abs. 3 Satz 3 der VO (EG) Nr. 795/2004 einem Anspruch auf weitere OGS - Genehmigungen aus der nationalen Reserve entgegenstünde. Die Investition des Klägers in den Bau bzw. den Umbau der Kartoffelscheune war erst im Jahr 2004 beendet, denn der Kläger hat nachvollziehbar und plausibel dargelegt, dass der in diesem Jahr abgeschlossene Einbau eines Kartoffelbunkers und von Fördereinrichtungen Teil der Gesamtinvestition gewesen ist. Dabei ist unstreitig, dass der Kläger seine Anbaufläche für Speisekartoffeln erst nach der Fertigstellung der Halle erweitert hat. Dem Anspruch des Klägers steht auch nicht entgegen, dass Investitionen, die ausschließlich in der Anschaffung von Maschinen, Geräten und technischen Einrichtungen bestehen, nicht zu einer Zuweisung von OGS - Genehmigungen aus der nationalen Reserve führen (§ 15 Abs. 9 Satz 2 i.V. mit § 15 Abs. 3 BetrPrämDurchfV), denn seine Investition beschränkte sich nicht auf den Einbau der Lager - und Fördertechnik. Den Einwand der Beklagten, die Förderung der Investition nach dem Agrarinvestitionsförderprogramm stehe einer Anwendung des § 15 Abs. 9 Satz 2 BetrPrämDurchfV entgegen, hat sie in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich nicht mehr aufrechterhalten. Eine Rechtsgrundlage hierfür ist auch nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V .mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Berufung (§§ 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4, 124a Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor.