Verwaltungsgericht Lüneburg
Beschl. v. 21.02.2008, Az.: 1 B 29/07

Versetzung; Antrag; Wirksamkeit, äußere; Wirksamkeit, innere; Rücknahme; Versetzungsantrag; Mittel, unlautere

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
21.02.2008
Aktenzeichen
1 B 29/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 45918
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGLUENE:2008:0221.1B29.07.0A

Gründe

1

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist gem. § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Hier entspricht es der Billigkeit, der Antragsgegnerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Denn analog dem Maßstab des § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO, der hier heranzuziehen gewesen wäre, bestanden ernstliche Zweifel an der verfügten Versetzung (vgl. dazu schon Beschluss vom 14. August 2007): Da sie nach ihrem Wortlaut erst zum 1. August 2007 ihre innere (endgültige) Wirksamkeit erlangen sollte, war bis zu diesem Zeitpunkt das Vorhandensein des Einverständnisses (Antrages) materiell-rechtlich noch ohne tiefer gehende Bedeutung. Vgl. VGH Baden-W. , Urt.v. 27.11.2001 - 4 S 1081/00 - :

"Dagegen spricht jedoch jedenfalls in den Fällen, in denen die Versetzung auf einen späteren Zeitpunkt verfügt ist, dass eine (ordnungsgemäße) Versetzung in solchen Fällen zwar rechtlich existent und bei ordnungsgemäßer Bekanntgabe an den betroffenen Beamten ihm gegenüber äußere Wirksamkeit erlangt hat, die sogenannte innere Wirksamkeit (vgl. zu dieser Unterscheidung Kopp, a.a.O., § 43 RdNr. 3 ff; Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 43 RdNr. 154 ff.) aber auch bei Vorliegen des schriftlichen Einverständnisses noch nicht eingetreten ist. Auch wenn sich vom Eintritt der äußeren Wirksamkeit an die Nichtigkeit und Rücknahmefähigkeit des Verwaltungsakts nur noch nach den für ihn geltenden Regeln richtet (vgl. BVerwGE 55, 212, [BVerwG 01.02.1978 - 6 C 9/77] zur Ernennung), ist danach das Fehlen des allein die innere Wirksamkeit der Versetzung betreffenden Einverständnisses nach § 123 Abs. 2 Satz 1 BRRG bis zum Versetzungszeitpunkt für die gegenseitigen Rechtsbeziehungen im Beamtenverhältnis ohne weitergehende materiell-rechtliche Bedeutung."

2

Im Außenverhältnis wirkende Rechtsfolgen waren vor dem 1. August 2007 noch nicht hergestellt (vgl. dazu Kluth, NVwZ 1990, 613 m.w.N.). Bis zum Eintreten der inneren Wirksamkeit der Versetzung - so ist auch Battis, BBG, 2. Aufl., § 26 Rdn. 13 zu verstehen - konnte mithin der Antragsteller entsprechend dem Schutzgedanken der Vorschrift seinen Antrag zurücknehmen. Das hat der Antragsteller getan, indem er mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 13. Juli 2007 - noch vor dem 1. August 2007 und dem Eintreten der inneren Wirksamkeit der Versetzung - den Antrag auf Versetzung wieder zurückgezogen hat.

3

Auch eine Anfechtung des Antrages analog §§ 119 ff. BGB kam in diesem Stadium des Verfahrensablaufs, in dem nach der gesamten Interessenlage noch keine Bindungswirkung eingetreten war, in Betracht (Kluth, aaO., S. 613/614).

4

Unter solchen Umständen kann der Gedanke dahinstehen, dass ja auch bestandskräftige Versetzungen - ebenso wie beamtenrechtliche Ernennungen - nachträglich noch beseitigt werden können ( BVerwGE 122, 58[BVerwG 23.09.2004 - 2 C 37.03] = NVwZ-RR 2005, 343), weil etwa unlautere Mittel angewandt, also z.B. ein "empfindliches Übel in Aussicht gestellt" worden ist (vgl. insoweit den Vortrag des Antragstellers, es seien "dienstrechtliche Maßnahmen" angedroht worden, die "weitgehende Konsequenzen haben könnten", Schr.v. 13.7.2007, S. 1 unten).

5

Ebenso kann offen bleiben, ob dem Antragsteller ggf. ein Folgenbeseitigungsanspruch wegen unterbliebener Belehrung über die Auswirkungen und Folgen seines Antrages auf Versetzung zustünde ( VG Frankfurt, Urteil v. 30.5.2006 - 9 E 4725/05 -).