Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 13.02.2008, Az.: 5 A 34/07

Anlieger; Fortsetzungsfeststellungsklage; Gleichheitsgrundsatz; Laubfall; Straßenreinigungspflicht; Verhältnismäßigkeit; Zumutbarkeit; Zwangsarbeit

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
13.02.2008
Aktenzeichen
5 A 34/07
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 45904
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGLUENE:2008:0213.5A34.07.0A

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Zumutbarkeit der Übertragung der Straßenreinigungspflicht auf Anlieger ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.

  2. 2.

    Die Übertragung der Verpflichtung auf Anlieger, das von gemeindeeigenen Bäumen fallende Laub vom Bürgersteig bis zur Straßenhälfte zu entfernen, ist nach den Umständen des Einzelfalls zumutbar, wenn Anlieger das Laub bei regelmäßiger Reinigung mit einfachen Hilfsmitteln entfernen und beseitigen können.

  3. 3.

    Die Übertragung der Straßenreinigungspflicht auf Anlieger stellt keine Zwangsarbeit i.S.d. Art. 12 Abs. 2 GG oder i.S.v. Art. 4 EMRK dar.

Tatbestand:

1

Der Kläger wendet sich gegen die Verpflichtung, den an sein Grundstück angrenzenden Straßenabschnitt "G." auf seine Kosten zu reinigen.

2

Ursprünglich war der Vater und jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers, Herr H., Eigentümer des mit einem Gebäude bebauten Eckgrundstücks "I./Ecke G." (Flur 4, Flurstück 159/18) in J. Durch notariellen Vertrag vom 15. Dezember 1994 übertrug der Vater des Klägers das Eigentum an dem Grundstück auf seinen Sohn, der seinem Vater ein lebenslängliches und unentgeltliches Nießbrauchsrecht einräumte. Des Weiteren wurde in dem Vertrag geregelt, dass öffentliche Lasten und Abgaben aller Art mit Ausnahme von Erschließungskosten während des Bestands des Nießbrauchsrechts vom Nießbrauchsberechtigten, also vom Vater des Klägers, getragen werden.

3

Eine Seite des klägerischen Grundstücks grenzt an ein öffentliches Grundstück der Gemeinde J., auf dem sich die Straße "G." und ein einseitiger Bürgersteig befinden. Auf diesem Bürgersteig stehen drei Eichen. Hinsichtlich der genauen Anordnung der Bäume wird auf die vom Kläger als Anlage zu seinem Schriftsatz vom 05. April 2007 vorgelegten Fotos verwiesen.

4

Die Frage, ob der Kläger verpflichtet ist, den Bürgersteig und die Straße von Laub- und Eichelfall zu reinigen, war bereits Gegenstand zahlreicher gerichtlicher Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg (5 A 127/01; 5 A 128/01; 5 A 129/01; 5 A 130/01; 5 A 148/01; 5 A 19/02; 5 A 79/02; 5 A 263/02) und vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (12 K 5583/96; 12 LA 493/02; 12 LA 496/02; 12 LA 497/02).

5

Durch Schreiben vom 28. Dezember 2006 wandte sich die Beklagte an den Kläger und teilte ihm mit, dass der Außendienst festgestellt habe, dass vor dem Grundstück des Klägers die Straße und insbesondere die Gosse und die Straßeneinläufe seit längerem nicht gereinigt worden seien. Nach den Regelungen der Straßenreinigungssatzung und der dazugehörigen Straßenreinigungsverordnung der Beklagten sei der Kläger verpflichtet, die Reinigung bei Verschmutzung unverzüglich durchzuführen. Er habe somit bis zum 07. Januar 2007 die Reinigung vorzunehmen.

6

Durch Schreiben vom 06. Januar 2007 legte Herr H. unter Verweis auf eine ihm von seinem Sohn erteilte Generalvollmacht vom 15. Dezember 1994 namens und im Auftrag seines Sohnes "Widerspruch" ein. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, dass der Eigentümer des Grundstücks "I." nicht zur Reinigung der Straße verpflichtet sei. Vielmehr habe er einen Anspruch gegen die Beklagte, dass sich diese an den Kosten beteilige, die durch die Reinigung des Grundstücks entstünden.

7

Durch Bescheid vom 08. Januar 2007 forderte die Beklagte den Kläger unter Anordnung des Sofortvollzugs auf, die Straße vor seinem Grundstück "I." bis zum 16. Januar 2007 zu reinigen. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde die Ersatzvornahme angeordnet. Zudem wurde verfügt, dass der Kläger die Verfahrenskosten in Höhe von 50,05 Euro zu tragen habe. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass das Unterlassen der Reinigung eine Verletzung der Straßenreinigungsverordnung und der Straßenreinigungssatzung darstelle. Durch die bisherige Nichtreinigung sei zu befürchten, dass die Straße und die Nachbargrundstücke bei starkem Regen überflutet würden.

8

Am 17. Januar 2007 teilte der Vater des Klägers der Beklagten mit, dass er am 16. Januar 2007 die Reinigung der Straße vorgenommen habe. Dies wurde seitens der Beklagten durch eine Ortsbesichtigung am 17. Januar 2007 bestätigt.

9

Am 05. Februar 2007 hat der Kläger, vertreten durch seinen prozessbevollmächtigten Vater, Klage erhoben. Zu ihrer Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass er durch die ihm von der Beklagten auferlegte Straßenreinigungspflicht übermäßig und unzumutbar belastet werde. Durch den extremen Laubanfall und den einseitigen Gehweg mit abfallendem Belag zur Gosse sei er auch gegenüber anderen Anliegern übermäßig belastet, so dass auch der Gleichheitsgrundsatz verletzt sei. Die ihm auferlegte Reinigungspflicht stelle zudem eine unzulässige Zwangsarbeit dar, die für ihn - den Prozessbevollmächtigten - als 71-Jährigen besonders beschwerlich sei.

10

Der Kläger beantragt,

  1. festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 08. Januar rechtswidrig gewesen ist.

11

Die Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

12

An der grundsätzlichen Pflicht des Klägers, die Straße im Bereich seines Grundstücks zu reinigen, bestünden keine Zweifel. Die Reinigung sei dem Kläger auch zumutbar. Der Gleichheitsgrundsatz sei nicht verletzt, da auch andere Bürger zur Straßenreinigung verpflichtet seien. Darüber hinaus hätten die Eichen bereits an ihrem heutigen Standort gestanden, als der Vater des Klägers das Grundstück erworben habe.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akten der früheren Verfahren (5 A 127/01; 5 A 128/01; 5 A 129/01; 5 A 130/01; 5 A 148/01; 5 A 19/02; 5 A 79/02; 5 A 263/02) sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 08.  Januar 2007 war rechtmäßig.

15

I. Die vom Kläger erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage ist die statthafte Klageart, da sich die streitgegenständliche Ziffer 1 der Verfügung vom 08. Januar 2007 dadurch erledigt hat, dass der Vater des Klägers am 16. Januar 2007 fristgemäß die Reinigung der Straße vorgenommen hat. Das für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche sog. Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergibt sich hier aus der Gefahr der Wiederholung der erledigten Maßnahme. Denn aufgrund des zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden jahrelangen Streits hinsichtlich der Reinigungspflicht und vor dem Hintergrund der in der Vergangenheit geführten zahlreichen Verfahren liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte auch in Zukunft weitere Verfügungen erlassen wird, die den Kläger zur Reinigung der Straße und des Gehwegs vor seinem Grundstück verpflichten.

16

II. Die im Übrigen zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage ist jedoch unbegründet, da der streitgegenständliche Bescheid rechtmäßig war.

17

1. Rechtsgrundlage für den Bescheid ist § 11 des Niedersächsischen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes - Nds. SOG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl.S. 9) i.V.m. § 1 Abs. 1, 2, § 2 Abs. 1, § 3 der Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen in der Samtgemeinde Gellersen vom 15. Oktober 1975 - Straßenreinigungssatzung - (Amtsblatt Landkreis Lüneburg 2/1976, 41) i.V.m. § 2 der Verordnung über Art und Umfang der Straßenreinigung in der Samtgemeinde Gellersen vom 13. Februar 1996 - Straßenreinigungsverordnung - (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Lüneburg 1996, 42 f.). Nach § 11 Nds. SOG können die Verwaltungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren. Eine Gefahr i.S.d. § 11 Nds. SOG liegt dabei u.a. dann vor, wenn gegen eine Rechtsvorschrift verstoßen wird.

18

Hier hat der Kläger gegen die ihm nach § 1 Abs. 1, 2, § 2 Abs. 1, § 3 der Straßenreinigungssatzung i.V.m. § 2 der Straßenreinigungsverordnung obliegenden Pflichten verstoßen. Nach § 1 Abs. 2 der Straßenreinigungssatzung hat die Beklagte die ihr nach § 52 Abs. 2 des Niedersächsischen Straßengesetzes - NStrG - obliegende Straßenreinigungspflicht gemäß § 52 Abs. 4 NStrG auf die Anlieger übertragen. Anlieger im Sinne der Satzung sind entsprechend der in § 2 Nr. 2 der Straßenreinigungssatzung enthaltenen Legaldefinition Eigentümer und Erbbauberechtigte bebauter und unbebauter Grundstücke, die an die zu reinigenden Straßen angrenzen. Da der Kläger Eigentümer des Grundstücks "I./Ecke K." ist, ist er somit nach den genannten Bestimmungen zur Reinigung der an sein Grundstück angrenzenden Straßen verpflichtet. Gemäß § 2 Abs. 1a) Straßenreinigungsverordnung umfasst die Reinigungspflicht dabei insbesondere das Beseitigen von Schmutz, Laub, Papier und anderem Unrat sowie das Entfernen von Fremdkörpern jeweils bis zur Mitte der Straße.

19

a) Der danach dem Kläger obliegenden Reinigungspflicht steht nicht entgegen, dass der Kläger seinem Bevollmächtigten mit Übertragungsvertrag vom 15. Dezember 1994 ein Nießbrauchsrecht eingeräumt hat und die vertragliche Regelung vorsieht, dass der Nießbrauchsberechtigte während des Bestands des Nießbrauchsrechts die öffentlichen Lasten und Abgaben trägt. Denn diese privatrechtliche Vereinbarung betrifft lediglich das Innenverhältnis zwischen dem Kläger und seinem Bevollmächtigten, ohne dass dadurch die öffentlich-rechtlichen Pflichten modifiziert würden. Einer Auslegung dahingehend, dass der Inhaber eines (zivilrechtlich erweiterten) Nießbrauchsrechts einem Erbbauberechtigten gleichzustellen ist und somit ebenfalls als Anlieger i.S.d. § 2 Nr. 2 der Straßenreinigungssatzung anzusehen ist, steht bereits der klare Wortlaut des § 2 Nr. 2 Straßenreinigungssatzung entgegen. Für eine derartige Auslegung besteht aber auch deshalb kein Bedürfnis, weil die Straßenreinigungssatzung in § 2 Abs. 2 die Möglichkeit eröffnet, dass ein Dritter mit Zustimmung der Beklagten für den zur Reinigung Verpflichteten die Ausführung der Reinigung übernimmt (siehe auch § 52 Abs. 4 Satz 5 NStrG). Damit ist es auch öffentlich-rechtlich möglich, die Reinigungspflicht mit Wirkung gegenüber der Beklagten auf Dritte zu übertragen. Da der Kläger von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, bleibt er unabhängig von den mit seinem Bevollmächtigten getroffenen zivilrechtlichen Vereinbarungen gegenüber der Beklagten öffentlich-rechtlich zur Straßenreinigung verpflichtet (vgl. Nds. OVG, Urt.v. 27.05.1998 - 12 K 5583/96 -, VG Lüneburg, Urt.v. 22.04.2002 - 5 A 127/07 -, Veröffentlichungen nicht bekannt).

20

b) Entgegen der Ansicht des Klägers ist auch die in § 52 Abs. 4 Satz 3 NStrG enthaltene Beschränkung beachtet worden. Nach dieser Bestimmung können Reinigungspflichten nicht übertragen werden, wenn sie den Eigentümern "wegen der Verkehrsverhältnisse unzumutbar sind". Diese in § 52 Abs. 4 Satz 3 NStrG enthaltene Regelung ist Ausdruck eines weitergehenden Rechtsgedankens, der allgemeine Geltung beanspruchen kann. Er besagt, dass die Erfüllung einer Verpflichtung dann nicht mehr verlangt werden kann, wenn der Verpflichtete dadurch zu Opfern genötigt würde, die über die seiner Verpflichtung nach ihrem Sinne innewohnende Belastungsgrenze hinausgehen (vgl. Nds. OVG, Urt.v. 22.03.1962 - I OVG A 10/61 -, OVGE 18, 334, 339 f.; ferner Bauer, in: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl. 1999, S. 1372; Wendrich, NStrG, 4. Aufl. 2000, § 52 Rn. 11). Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn sich die Reinigungspflicht auf eine Bundes-, Landes- oder Kreisstraße bezieht, so dass die Anlieger die Straßenreinigung wegen der Verkehrsverhältnisse nur unter Gefahren für Leib und Leben erfüllen können (vgl. Bay VGH, Urt.v. 04.04.2007 - 8 B 05.3195 -, zitiert nach juris; Wendrich, NStrG, 4. Aufl. 2000, § 52 Rn. 11).

21

Darüber hinaus ist die Übertragung der Reinigungspflicht dann unzulässig, wenn die Erfüllung der Pflicht mit überobligationsmäßigen, unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist und dem Anlieger deshalb nicht zuzumuten ist. Will die Gemeinde ihren Bürgern als Grundstückseigentümern die Straßenreinigungspflicht auferlegen, so hat sie sorgfältig zu prüfen, bei welchen Straßen dies nach den örtlichen Gegebenheiten, insbesondere nach dem auf der jeweiligen Straße üblicherweise herrschenden Straßenverkehr, und in welchem Maße dies zumutbar ist oder nicht (vgl. Nds. OVG, Urt.v. 14.02.2007 - 12 KN 399/05 -, zitiert nach juris). Eine Unzumutbarkeit der Übertragung und damit ein Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann sich auch dann ergeben, wenn der Umfang der Reinigungspflicht maßgeblich durch Umstände geprägt ist, die mit der normalen Erschließungsfunktion der Straße und einem darauf ruhenden Verkehr nichts zu tun haben, so dass die Durchführung der Straßenreinigung eine vorwiegend im Allgemeininteresse liegende Aufgabe ist, hinter der die grundstücksbezogenen Interessen der Anlieger zurücktreten (vgl. OVG Münster, Urt.v. 18.11.1996 - 9 A 5984/94 -; Nds. OVG, Urt.v. 14.02.2007 - 12 KN 399/05 -, jeweils zitiert nach juris). Die in § 52 Abs. 4 Satz 3 NStrG normierte Belastungsgrenze ist demnach dann überschritten, wenn die gewöhnlichen Vorteile, die die Straße dem Anlieger aufgrund ihrer Erschließungsfunktion bietet, durch andere belastende Elemente überlagert werden (vgl. Nds. OVG, Urt.v. 14.02.2007 - 12 KN 399/05 -, zitiert nach juris).

22

Die dadurch für die Beklagte bestehenden Grenzen der Übertragungsmöglichkeiten sind hier jedoch nicht überschritten. Im Hinblick auf die potenziellen Gefahren, die sich aus den Verkehrsverhältnissen ergeben könnten, ist zunächst festzustellen, dass es sich bei der an das Grundstück des Klägers angrenzenden Straße um eine ruhige, wenig befahrene Straße handelt, die ganz überwiegend der Zu- und Abfahrt der dort wohnenden Anlieger dient. Daher ist nicht ersichtlich, dass sich der Kläger durch die Vornahme der Reinigung Gefahren für Leib und/oder Leben aussetzen würde. Die Übertragung der Reinigungspflicht auf den Kläger ist daher nicht aufgrund der Verkehrsverhältnisse unzumutbar (siehe auch Nds. OVG, Urt.v. 27.05.1998 - 12 K 5583/96 -, Veröffentlichung nicht bekannt).

23

Entgegen der Auffassung des Klägers wird er durch die auf ihn übertragene Reinigungspflicht auch nicht unverhältnismäßig belastet. Aus dem Vortrag des Klägers einschließlich der von ihm in diesem und in den vorangegangenen Verfahren (insbesondere 5 A 148/01 und 5 A 127/01) vorgelegten Lichtbildern wird insgesamt nicht ersichtlich, dass die Reinigungspflicht für ihn ein Sonderopfer darstellt, welches über die vom Gesetzgeber in § 52 Abs. 4 Satz 3 NStrG normierte Grenze hinausginge. Da sich die für die gerichtliche Entscheidung relevanten Tatsachen bereits aus dem Vortrag des Klägers und den von ihm vorgelegten Lichtbildern entnehmen lassen, bedarf es auch nicht mehr der vom Kläger angeregten Inaugenscheinnahme der Eichen und ihres Laubfalls durch das Gericht (vgl. Rechtsgedanken des § 244 Abs. 3 Satz 2 3. Alt. StPO). Aus einer Gesamtschau der vorgelegten Lichtbilder wird nämlich erkennbar, dass es dem Kläger - eine pflichtgemäße regelmäßige Durchführung der Reinigung unterstellt - möglich ist, das von den drei Eichen fallende Laub mit einfachen Hilfsmitteln wie Schaufel und Karren zu beseitigen und es mittels der üblicherweise vorhandenen Entsorgungsmechanismen (Restmülltonne, Kompost, Grünabfallsäcke) zu entsorgen. So wird unter anderem anhand der vom Kläger in dem Verfahren 5 A 148/02 als Anlage 1 zu seinem Schriftsatz vom 18. April 2002 vorgelegten Fotos (Bl. 47 der Gerichtsakte), die nach Angaben des Klägers einen Tag nach einer im Wege der Ersatzvornahme vorgenommenen Reinigung gefertigt wurden, ersichtlich, dass das hinabfallende Laub keine derartigen Mengen umfasst, die bei einer regelmäßigen Reinigung nicht mehr mit einfachen Hilfsmitteln beseitigt und entsorgt werden könnten. Soweit der Kläger in diesem und in früheren Verfahren Lichtbilder vorgelegt hat, die zusammengefegte "Laubhaufen" zeigen, die mit einem größeren Fahrzeug abtransportiert wurden, ist zu berücksichtigen, dass diese Bilder bei der Durchführung von durch die Beklagte initiierten Ersatzvornahmen gefertigt wurden und dass das Laub zuvor jeweils über einen langen Zeitraum nicht entfernt wurde. Da das Ansammeln von derartigen größeren Laubmengen jedoch durch eine pflichtgemäße und regelmäßige Straßenreinigung verhindert werden kann, können die auf diesen Bildern abgelichteten Laubmengen nicht maßgeblich zur Beurteilung der Zumutbarkeit herangezogen werden.

24

Bei der Beurteilung, ob dem Kläger die Reinigung noch zumutbar ist, ist vielmehr darauf abzustellen, ob sich die Reinigungspflicht bei regelmäßiger Laubentfernung und -Entsorgung noch als zumutbar darstellt. Dies ist der Fall, da die vom Kläger vorgelegten Lichtbilder erkennen lassen, dass der Umfang des Laubfalls nicht Wesentlich über das hinausgeht, was üblicherweise durch in Straßennähe stehende Bäume in Privatgärten oder durch einzelne Straßenbäume verursacht wird. Damit sind die gewöhnlichen Vorteile, die die Straße dem Kläger als Anlieger aufgrund ihrer Erschließungsfunktion bietet, noch nicht derart überlagert, dass die in § 52 Abs. 4 Satz 2 NStrG normierte Belastungsgrenze überschritten wäre.

25

c) Soweit der Vater und Prozessvertreter des Kläger vorträgt, durch die Straßenreinigungspflicht aufgrund seines Alters von 71 Jahren übermäßig belastet zu sein, ist ihm entgegenzuhalten, dass nicht er, sondern sein wesentlich jüngerer Sohn nach den genannten öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zur Straßenreinigung verpflichtet ist. Dass es dem Kläger aufgrund von altersbedingten oder sonstigen körperlichen Beeinträchtigungen unzumutbar ist, den Bürgersteig und die Straße zu reinigen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Ob und inwieweit der Vater des Klägers möglicherweise aufgrund von vertraglichen Vereinbarungen mit seinem Sohn im Innenverhältnis zur Straßenreinigung verpflichtet ist, ist dabei ohne Bedeutung, da derartige vertragliche Vereinbarungen nicht gegenüber der Beklagten wirksam sind (s.o. unter II.1.a)) und im Übrigen jederzeit vom Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten geändert werden könnten.

26

d) Soweit der Kläger geltend macht, dass er durch den Laubfall und den einseitigen Gehweg gegenüber anderen Anliegern übermäßig belastet sei und dadurch der Gleichheitsgrundsatz verletzt sei, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Diesbezüglich hat bereits das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27. Mai 1998 (12 K 5585/96 ) ausführlich dargelegt, dass der Gleichheitsgrundsatz nicht dadurch verletzt ist, dass die Reinigungspflicht bei Straßen mit einseitigem Bürgersteig nur den Anliegern auferlegt wird, an deren Grundstück der Gehweg unmittelbar angrenzt. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts unter anderem ausgeführt, dass die jeweiligen Anlieger auch durch den nur einseitig verlaufenden Bürgersteig besondere Vorteile hätten, die eine entsprechende Reinigungspflicht rechtfertigten. Diesen Ausführungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, schließt sich die Kammer an.

27

Entsprechendes gilt hinsichtlich der vom Kläger vorgebrachten Einwendung, dass es sich bei seinem Grundstück um ein Eckgrundstück handele und er somit eine größere Gehweg- und Straßenfläche zu reinigen habe als die anderen Anlieger. Auch diesbezüglich hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in dem erwähnten Urteil bereits ausführlich dargelegt, dass der Umstand, dass es sich bei dem Grundstück des Klägers um ein im Vergleich zu seinen Nachbarn größeres Eckgrundstück handelt, nicht zu einer unverhältnismäßigen und/oder gleichheitswidrigen Belastung des Klägers führt (vgl. Urt.v. 27.05.1998, a.a.O.).

28

e) Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2007 (12 KN 399/05 ). In dieser Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, dass die Übertragung der Straßenreinigungspflicht im Einzelfall während der Hauptzeit des Laubfalls unzumutbar sein kann. Dieser abstrakten Aussage schließt sich die Kammer im Grundsatz an. Hier ist die Übertragung der Straßenreinigungspflicht jedoch nicht unzumutbar, zumal der vom Oberverwaltungsgericht entschiedene Fall erhebliche Unterschiede zum Fall des Klägers aufweist. So betraf der vom Oberverwaltungsgericht entschiedene Fall eine stärker befahrene Straße, bei der die Reinigung der Fahrbahn - anders als im Fall des Klägers - mit gesteigerten Risiken für Leib und Leben des Reinigenden verbunden war. Zudem ging es in dem vom Oberverwaltungsgericht entschiedenen Fall um einen Seitenstreifen bzw. um einen Gehweg, auf dem insgesamt über 40 Rosskastanien standen, so dass unabhängig von der Frage, wie viele Bäume unmittelbar auf der vom dortigen Antragsteller zu reinigenden Fläche standen, durch die im Vergleich zum vorliegenden Fall wesentlich höhere Gesamtzahl der Bäume mit einer wesentlich größeren Gesamtlaubmenge zu rechnen war. Damit ähnelt der vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht entschiedene Fall eher einem vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschiedenen Fall, in dem das Grundstück des dortigen Klägers an ein dicht mit Bäumen und Büschen bewachsenes Landschaftsschutzgebiet grenzte und in dem das Gericht ebenfalls entschieden hat, dass die Übertragung der Reinigungspflicht der angrenzenden Straße auf die Anlieger im Einzelfall während der Hauptlaubfallzeit unzumutbar sein kann (vgl. OVG Münster, Urt.v. 18.11.1996 - 9 A 5984/94 -, zitiert nach juris). Es spricht jedoch viel dafür, dass in diesen beiden obergerichtlich entschiedenen Fällen aufgrund der höheren Gesamtzahl von Bäumen und Büschen - auch durch die Einwirkung von Winden - insgesamt deutlich mehr Laub anfiel, als dies auf dem vom Kläger zu reinigenden Grundstück der Fall ist.

29

Ein weiterer Unterschied zu dem vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht entschiedenen Fall ergibt sich daraus, dass Rosskastanien ihr Laub ganz überwiegend im Herbst verlieren, während Eichen - wie der Kläger selbst auch zutreffend vorgetragen hat - ihr Laub nur teilweise im Herbst verlieren und sich das restliche Laub erst im Laufe des Winters löst. Dies legt die Erkenntnis nahe, dass die Belastung des Klägers jedenfalls im Herbst im Vergleich zu dem vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht entschiedenen Fall aufgrund einer geringeren "Laubfalldichte" weniger gravierend ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger insgesamt über einen längeren Zeitraum Laub zu entfernen und zu entsorgen hat, als dies bei anderen Baumarten der Fall ist. Denn der bei Eichen bestehende "verzögerte" Laubfall ermöglicht es dem Kläger gerade, die jeweils zu reinigende und zu entsorgende Laubmenge bei regelmäßiger Reinigung so gering zu halten, dass ihm eine Reinigung und Entsorgung mit einfachen, ihm zur Verfügung stehenden Mitteln möglich ist (s.o. unter II.1.b)).

30

Aufgrund der aufgezeigten Unterschiede ergibt sich aus den beiden erwähnten obergerichtlichen Entscheidungen somit nicht zwangsläufig die Wertung, dass die Übertragung der Reinigungspflicht im Fall des Klägers unzumutbar ist. Vielmehr ist die von den Gemeinden zu treffende und von den Gerichten voll überprüfbare einzelfallbezogene Wertentscheidung hier, wie ausgeführt, fehlerfrei getroffen worden.

31

f) Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich bei der ihm auferlegten Straßenreinigungspflicht auch nicht um unzulässige Zwangsarbeit i.S.d. Art. 12 Abs. 2 GG. Diese verfassungsrechtliche Vorschrift bestimmt, dass niemand zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden darf, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht. Dabei ist jedoch zu beachten, dass nicht jede Handlungspflicht, die der Staat oder eine Kommune dem Einzelnen zum Zweck des Funktionierens der Gemeinschaftsordnung auferlegt, "Arbeit" im Sinne des Art. 12 GG darstellt. In Bezug auf die Straßenreinigungspflicht hat das Bundesverwaltungsgericht Folgendes ausgeführt:

"Die den Straßenanliegern auferlegte Pflicht zur Gehwegreinigung bedeutet, dass sie eine fremde Sache - nämlich den in der Regel im Eigentum der Gemeinde stehenden Gehweg - in einem ordnungs-(polizei-)gemäßen Zustand zu erhalten haben. Auf welche Weise sie dieser Pflicht nachkommen, ist ihnen überlassen. Die Vorschriften verlangen von den Anliegern nicht, dass sie ihre Verpflichtung durch persönliche Arbeitsleistung erfüllen, sondern übertragen ihnen nur die Verantwortlichkeit für den ordnungsgemäßen Zustand der Sache. Es steht daher den Straßenanliegern frei, ihrer Verpflichtung dadurch nachzukommen, dass sie die erforderlichen Arbeiten durch den Hauswart, die Mieter des Grundstücks, ein Reinigungsinstitut usw. ausführen lassen. Entscheidend für die in Frage stehende öffentlich-rechtliche Pflicht ist der Erfolg, nicht - wie etwa bei der Feuerwehrdienstpflicht der Einwohner - die persönliche Dienstleistung des Pflichtigen. Die Rechtslage unterscheidet sich mithin insoweit nicht grundsätzlich von den Fällen, in denen der Grundstückseigentümer seine Sache in einen ordnungs-(polizei-)gemäßen Zustand zu versetzen hat. Sowenig in derartigen Fällen von einem Arbeitszwang gegenüber dem Grundstückseigentümer gesprochen werden kann, sowenig berührt die Gehwegreinigungspflicht der Straßenanlieger das durch Art. 12 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Grundrecht, das eine ganz andere, mit der jüngsten politischen Vergangenheit zusammenhängende Zielrichtung hat." (Urt.v. 05.08.1965 - I C 78.62 -, zitiert nach juris; vgl. auch Scholz, in: Maunz-Dürig, GG. Bd. II, Stand: Juni 2007, Art. 12 Rn. 492; Gubelt, in: von Münch/Kunig, GG, Bd. 1, 5. Aufl. 2000, Art. 12 Rn. 77 ff., jeweils m.w.N.).

32

Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an.

33

Soweit sich der Kläger darüber hinaus auf die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - beruft und die ihm auferlegte Straßenreinigungspflicht als Verstoß gegen Art. 4 EMRK sieht, ist er auf Art. 4 Abs. 3d) EMRK zu verweisen. Danach gilt eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört, nicht als Zwangs- oder Pflichtarbeit i.S.d. Art. 4 EMRK. Die dem Kläger auferlegte Straßenreinigungspflicht stellt jedoch eine übliche Bürgerpflicht und somit keine verbotene Zwangsarbeit i.S.d. Art. 4 EMRK dar.

34

2. Die in Ziffer 3 des Bescheids vom 08. Januar 2007 verfügte Androhung der Ersatzvornahme basiert auf den §§ 64 Abs. 1, 65 Abs. 1 Nr. 1, 66, 70 des Nds. Sicherheits- und Ordnungsgesetzes i.V.m. § 4 der Straßenreinigungssatzung der Beklagten und ist rechtlich nicht zu beanstanden.

35

3. Gleiches gilt für die Erhebung von Verwaltungsgebühren i.H.v. 50,05 Euro. Rechtsgrundlage dafür sind §§ 1, 2, 6 und 7 der Satzung der Beklagten über die "Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis" - Verwaltungskostensatzung - vom 25. Juni 1991 i.V.m. dem dazugehörigen Kostentarif vom 17. Juni 2002 (lfd. Nr. 7). Danach ist die festgesetzte Gebühr weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.

36

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

37

Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor.