Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 30.04.2008, Az.: 6 A 1246/06
Änderung von Zahlungsansprüchen i.R.e. einheitlichen Betriebsprämie aufgrund einer Erhöhung des betriebsindividuellen Betrags; Zahlung von Beihilfen i.R.d. Betriebsprämienregelung auf der Grundlage von Zahlungsansprüchen für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen; Begriffsbestimmung der bei der Ermittlung des betriebsindividuellen Betrages zu berücksichtigende Zahlungen
Bibliographie
- Gericht
- VG Stade
- Datum
- 30.04.2008
- Aktenzeichen
- 6 A 1246/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 15180
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGSTADE:2008:0430.6A1246.06.0A
Rechtsgrundlage
- VO Nr. 1782/2003 EG
Verfahrensgegenstand
Zahlungsansprüche
Redaktioneller Leitsatz
Das Jahr, für das die Rindersonderprämie im Sinne von Art. 2e VO (EG) Nr. 1782/2003 gewährt wird, wird vom Zeitpunkt der Antragstellung und nicht vom Zeitpunkt der Vermarktung eines männlichen Rindes bestimmt.
In der Verwaltungsrechtssache
...
hat das Verwaltungsgericht Stade - 6. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 2008
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Gärtner,
den Richter am Verwaltungsgericht Steffen,
die Richterin Struhs sowie
die ehrenamtlichen Richter B. und C.
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Änderung der Zahlungsansprüche im Rahmen der einheitlichen Betriebsprämie aufgrund einer Erhöhung des betriebsindividuellen Betrages.
Der Kläger ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes mit Rindermast.
In dem der Antragstellung auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen vorausgehenden Verwaltungsverfahren übersandte die Landwirtschaftskammer D. dem Kläger ein Schreiben zum vorläufigen betriebsindividuellen Betrag vom 11. Januar 2005, mit dem sie ihn über die zu seinen Gunsten ermittelten betriebsindividuellen Beträge aus dem Referenzzeitraum der Jahre 2000 bis 2002 informierte. Ausgewiesen wurden für die Prämienart Sonderprämie männliche Rinder 10 Einheiten im Jahr 2000, 20 Einheiten im Jahr 2001 und 2,5 Einheiten im Jahr 2002. Der Kläger sandte den anliegenden Korrekturbogen am 14. Februar 2005 zurück und korrigierte die Feststellung für das Jahr 2002 auf 12,1 Einheiten. Zur Begründung führte er aus, er habe im Jahr 2002 14 Bullen vermarktet. Im Jahr 2002 habe er mit Antrag vom 24. Juni 2002 Sonderprämien für 3 Bullen beantragt. Den Prämienantrag für 11 weitere Bullen habe er zwar erst am 23. Januar 2003 gestellt. Diese Tiere seien aber bereits am 28. August bzw. 13. Dezember 2002 geschlachtet worden und deshalb dem Antragsjahr 2002 zuzuordnen. Er fügte eine Meldungsübersicht aus der HI-Tier-Datenbank bei, der die Schlachtdaten zu entnehmen sind.
Die Landwirtschaftskammer D. teilte dem Kläger mit Informationsschreiben vom 3. März 2005 mit, Tiere, die im Jahr 2002 vermarktet, jedoch erst in 2003 beantragt worden seien, gälten nicht als im Referenzzeitraum der Jahre 2000 bis 2002 ermittelt und könnten nicht berücksichtigt werden. Für die am 23. Januar 2003 beantragten Tiere sei dem Kläger die Sonderprämie für männliche Rinder im Jahr 2003 gewährt worden. Für das Jahr 2002 ergäben sich somit 3 bewilligungsfähige Tiere, nach Plafondkürzung 2,59 Tiere (Faktor 0,866).
Am 13. Mai 2005 stellte der Kläger den Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen einschließlich der betriebsindividuellen Beträge.
Die Beklagte, die am 1. Januar 2006 an die Stelle der Landwirtschaftskammer D. getreten ist, setzte mit Bescheid vom 7. April 2006 die Zahlungsansprüche fest. Der Berechnung des betriebsindividuellen Betrages im Prämienbereich Rindersonderprämie legte sie - wie in dem Informationsschreiben angekündigt - 10 Einheiten für das Jahr 2000, 20 Einheiten für das Jahr 2001 und 2,5 Einheiten für das Jahr 2002 zugrunde.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 12. Mai 2006 Klage erhoben. Er begehrt die Erhöhung der für das Referenzjahr 2002 zugrunde gelegten Einheiten aus der Rindersonderprämie um 9,6 auf insgesamt 12,1 Einheiten.
Zur Begründung beruft er sich auf die Anzahl von 14 im Kalenderjahr 2002 vermarkteten männlichen Rindern. Nach Plafondkürzung seien 12,1 Einheiten zu berücksichtigen. Betriebsindividuelle Beträge seien nicht nur für die am 24.06.2002 beantragten 3 männlichen Rinder zu gewähren, sondern auch für die ebenfalls im Jahr 2002 geschlachteten 11 Tiere, für die der Prämienantrag erst am 23. Januar 2003 gestellt worden sei. Dieser Antrag sei innerhalb der Antragsfrist eingereicht worden. Aus Artikel 37 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 i.V.m. Anhang VII, Buchstabe C folge, dass der Berechnung des Referenzbetrages die Anzahl der Tiere zugrunde zu legen sei, für die eine Direktzahlung in den einzelnen Jahren des Bezugszeitraums gewährt worden sei. Bei Auslegung dieser Vorschrift sei nicht auf den Tag der Auszahlung der Prämie, sondern auf den Zeitraum abzustellen, in dem der Prämienanspruch entstanden sei. Eine andere Betrachtung führe zu willkürlichen Ergebnissen, die mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vereinbar seien. Dies folge auch aus Artikel 8 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2342/1999, der den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffne, die Sonderprämie für männliche Rinder zum Zeitpunkt der Schlachtung zu gewähren. Auch Artikel 2 Buchstabe r) und s) VO (EG) Nr. 2419/2001 definiere das "ermittelte Tier" als Tier, das alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfülle. Aus der Regelung des Art. 42 VO (EG) Nr. 2342/1999 lasse sich nicht ableiten, dass Prämien, die Anfang des Jahres 2003 für im Jahr 2002 vermarktete Tiere beantragt wurden, dem Zeitraum des Jahres 2003 zuzuordnen seien. Dies habe das Verwaltungsgericht Oldenburg mit Urteil vom 19. Februar 2008 - 12 A 2556/06 - entschieden. Da Artikel 37 i.V.m. Artikel 2 Buchstabe e) VO (EG) Nr. 1782/2003 allein auf die Zahlungen abstelle, die ein Betriebsinhaber für ein bestimmtes Kalenderjahr bezogen habe, sei auf die Zeitspanne abzustellen, für die eine Prämiengewährung erfolgt sei, und nicht auf den für das Vorliegen der Prämienvoraussetzungen maßgeblichen Zeitraum.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 7. April 2006 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, die Zahlungsansprüche des Klägers unter Berücksichtigung eines zusätzlichen durchschnittlichen betriebsindividuellen Betrages in Höhe von 665,28 EUR festzusetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie erwidert:
Gemäß Art. 37 i.V.m. Art. 2e VO (EG) Nr. 1782/2003 seien der Berechnung des Referenzbetrages die für das betreffende Jahr des Bezugszeitraums gewährten oder zu gewährenden Zahlungen zugrunde zu legen. Dabei sei in Übereinstimmung mit dem Kläger auf den Zeitraum abzustellen, in dem der Prämienanspruch entstanden sei. Die Voraussetzungen der Prämienfähigkeit erfüllten männliche Rinder, die im Jahr 2002 vermarktet worden seien und für die im Jahr 2003 ein Antrag gestellt worden sei, aber erst im Jahr 2003. Nach Art. 42 VO (EG) Nr. 2342/1999 sei für die Ermittlung der Prämienfähigkeit der Rindersonderprämie im Rahmen der GVE-Berechnung das Jahr maßgeblich, in dem der Antrag gestellt worden sei. Sowohl die Einhaltung der GVE-Grenze als auch die Antragstellung seien unabdingbare Voraussetzungen für die Entstehung des Prämienanspruchs. Beide Kriterien würden erst bei Antragstellung erfüllt. Berücksichtigungsfähig seien deshalb nur die Direktzahlungen, die im Referenzzeitraum beantragt worden seien. Auf das Vermarktungsjahr komme es bei der Rindersonderprämie nicht an, weil nur prämienfähige Tiere relevant seien. Prämienfähig seien die männlichen Tiere geworden, weil der GVE-Besatz durch die spätere Antragstellung im entsprechenden Antragsjahr eingehalten worden sei. Diese Sichtweise habe das Verwaltungsgericht Lüneburg mit Urteil vom 26. Februar 2008 - 4 A 129/06 - bestätigt.
Zu berücksichtigen sei zudem, dass nach der Rechtsauffassung des Klägers im umgekehrten Fall für Tiere, die im Jahr 1999 vermarktet, jedoch erst im Jahr 2000 beantragt worden seien, im Bezugszeitraum (für das Jahr 2000) keine Rindersonderprämien berücksichtigt werden könnten. Zwar treffe dies nicht auf den Fall des Klägers zu, dieser Aspekt sei jedoch generell zu berücksichtigen.
Wegen des Sach- und Streitstands im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid vom 07. April 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht die Berücksichtigung eines höheren betriebsindividuellen Betrages bei Festsetzung der Zahlungsansprüche nicht zu.
Die Rechtsgrundlagen für die Gewährung von Zahlungsansprüchen nach der erstmals für das Antragsjahr 2005 geltenden Betriebsprämienregelung ergeben sich insbesondere aus der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (Amtsblatt der Europäischen Union - ABl. EU - Nr. 1 270 Seite 1); der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. EU Nr. L 141 Seite 1); der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. EU Nr. L 141, Seite 18); dem Gesetz zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsgesetz - BetrPrämDurchfG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2006 (BGBl. I Seite 1298) und der Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsverordnung -BetrPrämDurchfV-) vom 03.12.2004 (BGBl. I Seite 3204). Auf die späteren Änderungen dieser Vorschriften wird hingewiesen.
Die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden gemäß Art. 36 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 auf der Grundlage der Zahlungsansprüche für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne des Art. 44 Abs. 2 gezahlt. Nach Art. 44 Abs. 3 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Die Anzahl der Zahlungsansprüche je Betriebsinhaber entspricht gem. Art. 43 Abs. 1, Art. 59 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003 der Hektarzahl der Flächen, die er gem. Art. 44 Abs. 2 im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung angemeldet hat. Der Wert eines Zahlungsanspruchs setzt sich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Kombinationsmodell gemäß § 5 Abs. 1 BetrPrämDurchfG für jeden Betriebsinhaber in Anwendung des Art. 59 Abs. 1, Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003 aus einem flächenbezogenen Betrag (§ 5 Abs. 3 BetrPrämDurchfG) und einem betriebsindividuellen Betrag (sog. Top-Up) (§ 5 Abs. 2 BetrPrämDurchfG) zusammen.
Betriebsindividuelle Beträge können Betriebsinhaber nach Art. 33 Abs. 1a und 38 VO (EG) Nr. 1782/2003 erhalten, wenn ihnen im Bezugszeitraum der Kalenderjahre 2000, 2001 und 2002 im Rahmen von mindestens einer der Direktzahlungen gemäß den im Anhang VI der Verordnung aufgeführten Prämienarten (unter anderem Prämien im Sektor Rindfleisch) eine Zahlung gewährt wurde. Aus den im Bezugzeitraum gewährten Direktzahlungen wird ein Referenzbetrag gebildet, der gem. Art. 37 Abs. 1 S. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 dem Dreijahresdurchschnitt der Gesamtbeträge der Zahlungen entspricht, die ein Betriebsinhaber in jedem Kalenderjahr des Bezugzeitraums bezogen hat.
Die Beklagte hat zu Recht bei Berechnung des betriebsindividuellen Betrages für das Referenzjahr 2002 in der Prämienart Sonderprämie männliche Rinder lediglich die im Jahr 2002 beantragten Tiere zugrunde gelegt. Nach den maßgeblichen Vorschriften kommt es für die Frage, ob eine Direktzahlung bei Ermittlung des betriebsindividuellen Betrags Berücksichtigung finden kann, darauf an, ob im Bezugszeitraum - hier im Jahr 2002 - ein Antrag auf Gewährung der Rindersonderprämie für das entsprechende Tier gestellt worden ist, nicht jedoch auf den Zeitpunkt der Vermarktung.
Die Höhe des betriebsindividuellen Betrages regelt Art. 37 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003. Dieser entspricht dem Dreijahresdurchschnitt der Gesamtbeträge der Zahlungen, die ein Betriebsinhaber im Rahmen der Stützungsregelungen nach Anhang VI in jedem Kalenderjahr des Bezugszeitraums der Kalenderjahre 2000 bis 2002 bezogen hat, und wird gemäß Anhang VII berechnet. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BetrPrämDurchfG wird dem betriebsindividuellen Betrag auch ein Betrag in dem - hier maßgeblichen - Sektor Rindfleisch mit der Direktzahlung Sonderprämie für männliche Rinder zugrunde gelegt.
Eine Begriffsbestimmung der bei Ermittlung des betriebsindividuellen Betrages zu berücksichtigen Zahlungen enthält Art. 2 e) VO (EG) Nr. 1782/2003. Danach bezeichnen "Zahlungen in einem bestimmten Kalenderjahr" oder "Zahlungen im Bezugszeitraum" die für das betreffende Jahr gewährten oder zu gewährenden Zahlungen, einschließlich aller Zahlungen für andere Zeiträume, die in dem betreffenden Kalenderjahr beginnen. Gemäß Abschnitt C des Anhangs VII VO (EG) Nr. 1782/2003 errechnet sich der einem Betriebsinhaber zustehende Betrag, indem die Anzahl der Tiere, für die eine Zahlung in den einzelnen Jahren des Bezugszeitraumes gewährt wurde, mit den Beträgen je Tier multipliziert wird, die für das Kalenderjahr 2002 den in Anhang VI aufgeführten einschlägigen Artikeln festgelegt sind.
Die Frage, für welches Jahr eine Direktzahlung gewährt wird, ist unter Anwendung der für die Sonderprämie für männliche Rinder in Betracht kommenden Vorschriften zu beantworten. Art. 37 VO (EG) Nr. 1782/2003 knüpft durch die Bezugnahme direkt an diese Regelungen im Anhang VI der VO (EG) Nr. 1782/2003 an (vgl. VG Oldenburg - Urt. v. 19.02.2008 - 12 A 2556/06 - ). Die hier streitige Rindersonderprämie wird gemäß Art. 4 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation (ABl. EU Nr. L 160, Seite 21) auf Jahresbasis je Kalenderjahr und Betrieb gewährt. Eine Regelung des Zeitraums, für den die Sonderprämie männliche Rinder im Sinne von Art. 4 VO (EG) Nr. 1254/1999 gewährt wird, enthält Art. 42 der VO (EG) Nr. 2342/1999 der Kommission vom 28. Oktober 1999 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 (ABl. EU Nr. L 281, Seite 30). Nach dieser Vorschrift ist maßgeblich für das Jahr, auf das die unter die Sonder-, Mutterkuh-, Saisonentzerrungs- und Extensivierungsprämienregelung fallenden Tiere angerechnet werden, und für die Zahl der Großvieheinheiten (GVE), die bei der Berechnung des Besatzdichtefaktors zugrunde zu legen ist, der Tag der Antragstellung (Art. 42 Unterabsatz 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 2342/1999).
Diese Regelung stellt nach Auffassung der Kammer eindeutig klar, dass das Jahr, für das die Rindersonderprämie im Sinne von Art. 2 e) VO (EG) Nr. 1782/2003 gewährt wird, vom Zeitpunkt der Antragstellung und nicht vom Zeitpunkt der Vermarktung eines männlichen Rindes bestimmt wird (wie hier: VG Lüneburg, Urt. v. 26. Februar 2008 - 4 A 129/06 -; a.A.: VG Oldenburg - Urt. v. 19.02.2008 - 12 A 2556/06 - ). Die Ausnutzung der nach dem früheren Prämienrecht bestehenden Antragsfrist räumte Erzeugern, die in einem Kalenderjahr den maßgeblichen Besatzdichtefaktor im Sinne von Art. 12 VO (EG) Nr. 1254/1999 bereits erreicht hatten, die Möglichkeit ein, den Antrag für eine bestimmte Anzahl von Tieren erst im Folgejahr zu stellen. Die Überprüfung der Prämienvoraussetzungen wurde für diese Tiere gemäß Art. 42 Unterabsatz 1 VO (EG) Nr. 2342/1999 auf das Jahr der Antragstellung bezogen. Mit der Vorschrift wird klargestellt, dass für die Frage, ob die Antragstiere die Prämienvoraussetzungen, wie z.B. die Einhaltung des Besatzdichtefaktors, erfüllen, auf das Jahr abzustellen ist, in dem diese Tiere beantragt wurden (vgl. VG Oldenburg, Urt. v. 19.02.2008 - a.a.O.). Dies gab den Antragstellern die Möglichkeit, für Tiere, die insbesondere wegen der Begrenzung durch den Besatzdichtefaktor gemäß Art. 3 VO (EG) Nr. 2342/1999 an sich von der Prämienregelung ausgeschlossen waren, einen Prämienantrag erst im Folgejahr zu stellen. Insoweit überließen die Vorschriften des früheren Prämiensystems es dem jeweiligen Erzeuger, selbst die Entscheidung zu treffen, für welche Anzahl männlicher Rinder er im jeweiligen Kalenderjahr den Antrag auf Gewährung der Rindersonderprämie stellte. Nach den - insoweit auch für den vorliegenden Fall maßgeblichen - Vorschriften des früheren Prämiensystems wurde die Zuordnung, für welches Kalenderjahr die Prämie gewährt wurde und in welchem Jahr dementsprechend die Prämienvoraussetzungen vorliegen mussten, bewusst an den Zeitpunkt der Antragstellung geknüpft.
Aus diesem Grund kann der Kläger sich nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe den Antrag am 23. Januar 2003 und damit innerhalb der gesetzlichen Antragsfrist, die gemäß Art. 8 Abs. 3 i.V.m. 35 Abs. 1 Unterabsatz 2 VO (EG) Nr. 2342/1999 am 28. Februar 2003 ablief, gestellt. An der zum damaligen Zeitpunkt getroffenen Entscheidung, die Rindersonderprämie für 11 männliche Rinder erst im Kalenderjahr 2003 zu beantragen, muss er sich festhalten lassen. Ihm standen, unabhängig davon, ob sich dies im konkreten Fall auswirkte, die an eine spätere Antragstellung geknüpften Vorteile zu. Demnach greifen auch die angeführten Gesichtspunkte des Gleichheitsgrundsatzes und des Vertrauensschutzes sowie der Gefahr willkürlicher Ergebnisse nicht ein. Der Betriebsinhaber hatte es selbst in der Hand, den Zeitpunkt der Antragstellung zu wählen.
Für die Annahme, Art. 42 Unterabsatz 1 VO (EG) Nr. 2342/1999 bestimme lediglich den Zeitraum, in dem die Prämienvoraussetzungen vorliegen müssen, nicht aber den Zeitraum, für den die Prämie gewährt wird (so VG Oldenburg, Urt. v. 19.02.2008 - a.a.O.), bestehen nach Ansicht der Kammer keine Anhaltspunkte. Ein solches Ergebnis lässt sich aus Art. 42 Unterabsatz 2 VO (EG) Nr. 2342/1999 nicht ableiten. Nach dieser Vorschrift wird, wenn die Sonderprämie entsprechend der Option des Art. 8 durch den jeweiligen Mitgliedstaat bereits zum Zeitpunkt der Schlachtung gewährt wird, das Tier spätestens am 31. Dezember geschlachtet und der Prämienantrag für dieses Tier nach diesem Stichtag gestellt worden ist, der Prämiensatz gewährt, der am 31. Dezember des Jahres gültig war, in dem die Schlachtung stattgefunden hat. Diese Vorschrift ändert nichts daran, dass die Tiere dem Jahr der Antragstellung zugerechnet werden, wenn der Antrag erst im folgenden Kalenderjahr gestellt wird. Allein der maßgebliche Prämiensatz bestimmt sich nach dem Jahr der Schlachtung. Im Übrigen bleibt das Jahr der Antragstellung maßgeblich.
Bei den weiteren Unterabsätzen 3 bis 5 des Art. 42 VO (EG) Nr. 2342/1999 handelt es sich um Spezialregelungen für näher beschriebene Einzelfälle, die den Kläger nicht betreffen. Insbesondere die Bestimmung in Unterabsatz 3 stellt jedoch klar, dass der Verordnungsgeber Sonderfälle, in denen die Prämienzahlung ausnahmsweise einem anderen Kalenderjahr als dem Jahr der Antragstellung zugerechnet werden soll, selbst geregelt hat. Abweichend von den Unterabsätzen 1 und 2 gilt nach Unterabsatz 3 des Art. 42 VO (EG) Nr. Nr. 2342/1999 das Jahr 2000 als Jahr der Anrechnung, wenn das betreffende Tier zwischen dem 01. Januar und dem 28. Februar 2001 geschlachtet wurde und wenn auf Antrag des Erzeugers der Prämienantrag für dieses Tier bis spätestens 15. März 2001 für das Jahr 2000 gestellt wird. Für das hier maßgebliche Jahr 2002 ist eine entsprechende Sonderregelung nicht getroffen worden.
Der Kläger kann sich für seine Auffassung, die Rindersonderprämie werde für das Jahr der Schlachtung gewährt, auch nicht auf Art. 8 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2342/1999 i.V.m. § 17 der Verordnung über die Gewährung von Prämien für männliche Rinder, Mutterkühe und Mutterschafe (Rinder- und Schafprämienverordnung - RindSchafPräV -) vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I, S. 2588) berufen. Nach Art. 8 VO (EG) Nr. 2342/1999 können die Mitgliedstaaten die Sonderprämie zum Zeitpunkt der Schlachtung gewähren. Dem ist die Bundesrepublik Deutschland gefolgt, indem § 17 RindSchafPräV festlegt, dass die Sonderprämie für männliche Rinder als Schlachtprämie gewährt wird. Aus diesen Vorschriften ergibt sich lediglich, dass die Gewährung der Rindersonderprämie an die Schlachtung anknüpft und erst bei Schlachtung eines Tieres - nicht zum Beispiel allein bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters - gewährt wird. Den Vorschriften lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, ob die Rindersonderprämie für das Kalenderjahr der Schlachtung oder für das Jahr der Antragstellung gewährt wird. Eine derartige Regelung findet sich - wie bereits ausgeführt - in Art. 42 VO (EG) Nr. 2342/1999.
Maßgeblich für das Jahr, auf das die beantragten Tiere angerechnet werden und für das die Direktzahlung gewährt wird, ist damit der Zeitpunkt der Antragstellung. Die Beklagte hat in nicht zu beanstandender Weise im Jahr 2002 für die Ermittlung des Referenzbetrags drei männliche Rinder zugrunde gelegt, für die der Kläger mit Antrag vom 24. Juni 2002 die Rindersonderprämie beantragt hat. Die von dem Kläger geltend gemachten weiteren 11 Antragstiere sind im Bezugszeitraum nicht zu berücksichtigen, weil er den erforderlichen Antrag erst am 23. Januar 2003 gestellt hat und die insoweit mit Bescheiden der Beklagten vom 31. Januar 2004 und 30. Juni 2004 gewährten Direktzahlungen dem Jahr 2003 zuzurechnen sind. Darauf, dass der Kläger diese Antragstiere bereits im August bzw. Dezember 2002 der Schlachtung zugeführt hat, kommt es nicht an.
Zu keinem anderen Ergebnis führt die vom Kläger angeführte Vorschrift des Art. 3a VO (EG) Nr. 795/2004. Danach ist unbeschadet der Anwendung von Anhang VII der VO (EG) Nr. 1782/2003 die für die Festsetzung des Referenzbetrags nach Art. 37 Abs. 1 der genannten Verordnung zugrunde zu legende Zahl von Hektar oder Tieren, für die im Bezugszeitraum eine Direktzahlung gewährt wurde oder hätte gewährt werden müssen, die Zahl von Hektar oder Tieren, die im Sinne von Art. 2 r) und s) der VO (EG) Nr. 2419/2001 für jede der in Anhang VI der VO (EG) Nr. 1782/2003 genannten Direktzahlungen ermittelt wurde. Die in Bezug genommene Vorschrift des Art. 2 s) VO (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 (ABl. EU Nr. L 327, Seite 11) definiert ein "ermitteltes Tier" als ein Tier, das alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Ohne Erfolg mach der Kläger geltend, für die weiteren von ihm im Januar 2003 beantragten 11 männlichen Rinder hätte eine Direktzahlung bereits im Bezugszeitraum gewährt werden müssen, weil diese Tiere nach der Schlachtung im August bzw. Dezember 2002 alle Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllten. Ob ein Tier als "ermitteltes Tier" im Sinne des Art. 2 s) VO (EG) Nr. 2419/2001 anzusehen ist, das alle für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt, kann erst dann geprüft werden, wenn durch die Antragstellung klargestellt wurde, für welches Jahr die Sonderprämie gewährt werden soll. In Bezug auf dieses Kalenderjahr - hier das Jahr 2003 - sind die Voraussetzungen für die Gewährung der Rindersonderprämie und insbesondere die Ausschlussgründe gemäß Art. 3 VO (EG) Nr. 2342/1999 zu prüfen und die prämienfähigen Tiere zu ermitteln.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.
Beschluss
Der Streitwert wird auf
498,96 Euro
festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).
Gründe
Der Streitwert wird in Anlehnung an die Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327) Nr. 24.2 auf einen Wert von 75% der hier streitigen Zahlungsansprüche festgesetzt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 17. November 2006 - 10 OA 223/06 -). Der Kläger begehrt die Festsetzung von Zahlungsansprüchen auf der Grundlage eines zusätzlichen durchschnittlichen betriebsindividuellen Betrages im Rahmen der Prämienart Sonderprämie männliche Rinder in Höhe von 672,00 Euro (9,6 Einheiten x 210,00 EUR: 3). Dies ergibt abzüglich 1% für die nationale Reserve einen Betrag von 665,28 Euro. Dem entspricht ein Streitwert von 498,96 Euro (75%).
Steffen
Struhs