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  • ab 01.01.2019 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1. EAÜ-RdErl - Prüfung der formalen Voraussetzungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Konzeption für die Vorbereitung und Durchführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht (EAÜ)
Redaktionelle Abkürzung
EAÜ-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33350

Die zuständige Vollstreckungsbehörde (§ 451 Abs. 1 StPO, § 82 Abs. 1 JGG) prüft spätestens neun Monate vor der voraussichtlich vollständigen Verbüßung einer Freiheits-, Gesamtfreiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren, in den Fällen von § 68b Abs. 1 Satz 5 StGB von mindestens zwei Jahren, ob die formalen Voraussetzungen nach § 68b Abs. 1 Satz 3 Nrn. 1 und 2 StGB vorliegen. Ist dies der Fall, so fordert sie unverzüglich eine Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt oder der Jugendanstalt oder der Maßregelvollzugseinrichtung zu den Voraussetzungen nach § 68b Abs. 1 Satz 3 Nrn. 3 und 4 und Satz 5 Halbsatz 2 StGB an. Bei der Abfassung sämtlicher Stellungnahmen sind Aspekte des Opferschutzes zu beachten, so sind insbesondere Angaben zum Wohnort nach Möglichkeit zu vermeiden. Überdies besteht für die Justizvollzugsanstalten, die Jugendanstalt oder die Maßregelvollzugseinrichtungen die Möglichkeit, eigeninitiativ die Anordnung einer Weisung gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB anzuregen.

Sofern es sich bei der Anlasstat um eine dem Bereich der Politisch motivierten Kriminalität zuzuordnende Straftat (Definitionssystem Politisch motivierte Kriminalität, Bundeskriminalamt vom 29.11.2017) handelt, fordert die zuständige Vollstreckungsbehörde zugleich einen Bericht des LKA zu den dort vorhandenen, für eine Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 und Satz 5 Halbsatz 2 StGB relevanten Erkenntnisse an.

Tritt Führungsaufsicht nach der Erledigung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung ein oder ist dies zu erwarten, so verfährt die Vollstreckungsbehörde entsprechend. Die Strafvollstreckungskammer sowie die Leiterin oder der Leiter der Führungsaufsichtsstellen sind ebenfalls berechtigt, ein Verfahren auf Anordnung der EAÜ anzuregen. Die Führungsaufsichtsstellen arbeiten hierbei eng mit dem AJSD zusammen.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 2 des Runderlasses vom 13. Dezember 2018 (Nds. MBl. 2019 S. 574, Nds. Rpfl. Nr. 6/2019 S. 207)