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  • ab 01.01.2019 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2. EAÜ-RdErl - Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt, der Jugendanstalt oder der Maßregelvollzugseinrichtung

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Konzeption für die Vorbereitung und Durchführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht (EAÜ)
Redaktionelle Abkürzung
EAÜ-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33350

2.1 Die Justizvollzugsanstalt, die Jugendanstalt oder die Maß regelvollzugseinrichtung übersendet der Vollstreckungsbe hörde möglichst zeitnah ihre Stellungnahme dazu,

  1. a)

    ob die Gefahr besteht, dass die Person weitere Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 oder § 129a Abs. 5 Satz 2, auch i. V. m. § 129b Abs. 1 StGB genannten Art begehen wird (Einschätzung des Rückfallrisikos),

  2. b)

    ob die Anordnung einer EAÜ geeignet und erforderlich ist, um die Person durch die Möglichkeit der Verwendung ihres Bewegungsprofils von der Begehung weiterer derartiger Straftaten abzuhalten.

Die Justizvollzugsanstalt oder die Jugendanstalt oder die Maßregelvollzugseinrichtung soll in ihrer Stellungnahme zugleich Anregungen für die Erteilung konkreter Weisungen zur effektiven Minderung des Rückfallrisikos geben.

2.2 Die Übersendung der Stellungnahme erfolgt spätestens sechs Monate vor der voraussichtlich vollständigen Verbüßung der Freiheits-, Gesamtfreiheits- oder Jugendstrafe. Tritt Führungsaufsicht nach der Erledigung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung ein oder ist dies zu erwarten, so erfolgt die Übersendung möglichst zeitnah.

2.3 Zur Einschätzung des Rückfallrisikos (nach Nummer 2.1 Buchst. a) dienen die in A n l a g e   1 genannten Aspekte als Orientierungshilfe. Die Berücksichtigung weiterer Aspekte ist nicht ausgeschlossen. Die Einholung eines externen Gutachtens ist regelmäßig nicht erforderlich.

2.4 Die Stellungnahme zur Erforderlichkeit der EAÜ erfolgt unter Berücksichtigung der in A n l a g e   2 genannten Aspekte.

2.5 Hält die Justizvollzugsanstalt, die Jugendanstalt oder die Maßregelvollzugseinrichtung die Voraussetzungen der EAÜ für gegeben, so benennt sie eine Ansprechpartnerin oder einen Ansprechpartner nebst Erreichbarkeit per Telefon, Telefax und E-Mail.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 2 des Runderlasses vom 13. Dezember 2018 (Nds. MBl. 2019 S. 574, Nds. Rpfl. Nr. 6/2019 S. 207)