Abschnitt 3. EAÜ-RdErl - Vorprüfung der Vollstreckungsbehörde
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Konzeption für die Vorbereitung und Durchführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht (EAÜ)
- Redaktionelle Abkürzung
- EAÜ-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33350
3.1 Die Vollstreckungsbehörde prüft die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt, der Jugendanstalt oder der Maßregelvollzugseinrichtung sowie im Fall einer Straftat, die der Politisch motivierten Kriminalität zuzuordnenden ist, die nach Abschnitt IV Nr. 1 übermittelten Erkenntnisse des LKA. Ferner prüft sie, welche Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht in Betracht kommen. Sofern die elektronische Überwachung von Ge- und Verbotszonen vorgeschlagen oder in Erwägung gezogen wird, prüft die Vollstreckungsbehörde auch, ob entsprechende Weisungen mit Blick auf die technischen und örtlichen Gegebenheiten hinreichend konkretisiert und für die Person verhältnismäßig ausgestaltet werden können.
3.2 Sieht die Vollstreckungsbehörde trotz des Vorliegens der formalen Voraussetzungen (§ 68b Abs. 1 Satz 3 Nrn. 1 und 2 und Satz 5 Halbsatz 1 StGB) die Voraussetzungen für die Anordnung der EAÜ als offensichtlich nicht gegeben an, so ist dies in den Akten zu vermerken. Eine Beteiligung der Zentralen Fallkonferenz findet in diesem Fall nicht statt.
3.3 Anderenfalls übersendet die Vollstreckungsbehörde gemäß § 474 Abs. 1 StPO Ablichtungen aus dem Vollstreckungsheft, eventuell vorhandene Gutachten zur Frage der Schuldfähigkeit (sofern nicht bereits im Vollstreckungsheft enthalten), im Vollstreckungsverfahren eingeholte Prognosegutachten, die Stellungnahme der Justiz- oder Maßregelvollzugseinrichtung sowie ein Datenblatt nach dem Muster der A n l a g e 3 an die Koordinierungsstelle der Zentralen Fallkonferenz bei der Staatsanwaltschaft in Hannover (KFK). Im Fall einer Anlasstat, die der Politisch motivierten Kriminalität zuzuordnen ist, übersendet sie überdies den Bericht des LKA. Die KFK bringt den Fall spätestens drei Monate vor dem Entlassungstermin in die Zentrale Fallkonferenz ein.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 2 des Runderlasses vom 13. Dezember 2018 (Nds. MBl. 2019 S. 574, Nds. Rpfl. Nr. 6/2019 S. 207)