Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 28.04.2003, Az.: 1 MN 3/03

behebbarer Mangel; ergänzendes Verfahren; Ermittlungspflicht; Grundeigentum; Grundwasser; Mangel; Moorfläche; Oberflächenwasser; Screening; Umweltverträglichkeitsprüfung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
28.04.2003
Aktenzeichen
1 MN 3/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 47990
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die Gemeinde ist nicht in jedem Fall verpflichtet, durch sachverständig unterstützte Ermittlungen der Frage nachzugehen, ob die Verwirklichung der Planfestsetzungen Grundstücke im oder außerhalb des Planbereichs in die Gefahr bringen, durch Oberflächen- oder Grundwasser geschädigt zu werden.

Gründe

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Die Antragsteller sind Eigentümer des im Aktivrubrum genannten selbst genutzten Grundstückes, auf dem der Antragsteller eine Steuerberaterpraxis betreibt und beide Antragsteller wohnen. Das Grundstück liegt an der Nordwestseite der D. Straße (L 348), welche aus Richtung Südwesten kommend in den Ortsmittelpunkt führt und dort unter anderem auf die Bundesstraße 441 trifft. Die Antragsteller möchten den Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 21 „Verlängerung der E. straße “ im Wesentlichen deshalb außer Vollzug gesetzt sehen, weil sie eine Vernässung ihres Grundstückes befürchten, im Übrigen die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung vermissen. Der angegriffene Plan setzt die Fortsetzung und Vollendung einer Ortsumgehung fest, deren nördlicher Teil auf der Grundlage des rechtsverbindlichen Bebauungsplans der Antragsgegnerin Nr. 17 bereits verwirklicht worden ist; dieser Plan bietet auch die Grundlage für die Herstellung eines kommunalpolitisch offenbar umstrittenen Baumarktes. Mit der angegriffenen Planung soll diese Umgehungsstraße nach Südwesten fortgesetzt und dann nach einem 90-Grad-Schwenk etwa 40 m westlich des Grundstücks der Antragsteller auf die D. Straße geführt werden.

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Das Planverfahren vollzog sich in folgenden Schritten: Der Verwaltungsausschuss der Antragsgegnerin beschloss am 24. April 2002 seine Aufstellung. Nach frühzeitiger Bürgerbeteiligung im Mai 2002 wurde der Plan das erste Mal in der Zeit vom 22. Juni bis zum 22. Juli 2002 öffentlich ausgelegt. Vom 20. August bis zum 3. September 2002 legte die Antragsgegnerin den Plan beschränkt erneut aus, nachdem sie ein UVPG-Screening hatte durchführen lassen. Am 25. September 2002 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Plan als Satzung und seine Begründung sowie über die eingegangenen Anregungen und Bedenken; solche hatten die Antragsteller während des Planaufstellungsverfahrens nicht erhoben. Am 10. Oktober 2002 wurde der Plan öffentlich bekannt gemacht.

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Am 6. Januar 2003 haben die Antragsteller einen Normenkontrollantrag gegen diesen Bebauungsplan gestellt und zugleich um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Zur Begründung dieses Antrages machen sie im Wesentlichen geltend: Der angegriffene Plan leide unter einem Abwägungsausfall, weil die Antragsgegnerin der sich aufdrängenden Frage nicht nachgegangen sei, ob/dass die Vollendung der Umgehungsstraße unter anderem zu ihren Lasten die Hochwassersituation verschlechtern werde. Allein schon die Auflast des auf einem Deich zu errichtenden Straßenkörpers habe zur Folge, dass der Grundwasserstrom stocke und der Rückstau ihr Grundstück, welches schon jetzt unter Vernässungserscheinungen leide, wesentlich verschlechtern werde. Die Fertigstellung der E. straße werde sich zudem hinsichtlich des Oberflächenwassers zu ihrem Nachteil auswirken. Denn der Straßenkörper verhindere, dass die südöstlich des Straßenkörpers liegenden Flächen weiterhin, wie bisher, in den nordwestlich der Straße verlaufenden Verbandsgraben Nr. 50 entwässern könnten. Der südlich des Straßenkörpers verlaufende Verbandsgraben Nr. 51 sei nicht im Stande, die zusätzlichen Wassermengen aufzunehmen, welche sowohl durch die Barriere zum Verbandsgraben Nr. 50 als auch durch das vom Straßenkörper jedenfalls in dem Bereich ablaufende Oberflächenwasser verursacht werde, der zwischen der D. Straße im Süden und dem Grabendurchlass für den Verbandsgraben Nr. 51 liege. Es komme hinzu, dass der Verbandsgraben Nr. 51 dann nicht mehr ausreichendem Umfangs in den F. Mühlenbach werde entleeren können, welcher von Nordwesten kommend sowohl die neue Umgehungsstraße als auch die G. straße zu unterqueren habe, um dann jenseits der Straße H. den Innenstadtbereich nach Südosten wieder zu verlassen. Dieser Bach liege, wie Messungen ergeben hätten, (geringfügig) höher als der Verbandsgraben Nr. 51. Angesichts der zunehmenden Gefahr von Hochwässern hätte die Antragsgegnerin daher der Frage nachgehen müssen, wie Feuchtigkeitsschäden zu Lasten der Anlieger, namentlich ihres Grundstückes, in Zukunft vermieden werden könnten. Dieser Aufgabe habe sich die Antragsgegnerin nicht einmal gestellt, obwohl schon jetzt Fotografien belegten, dass der Verbandsgraben Nr. 51 die ihm zugedachte Entwässerungsaufgabe nicht vollständig erfüllen könne. Der Plan sei zudem deshalb rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin zu Unrecht die Erstellung eines Umweltberichtes unterlassen sowie die Probleme nicht ausreichend abgearbeitet habe, die sich im Zusammenhang mit einem Weißstorchnest im Einmündungsbereich der E. straße in die D. Straße gestellt hätten.

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Die Antragsteller beantragen,

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den vom Rat der Antragsgegnerin am 25. September 2002 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 21 „Verlängerung der E. straße “ bis zur Entscheidung über den zum Aktenzeichen 1 KN 2/03 gestellten Normenkontrollantrag einstweilen außer Vollzug zu setzen.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Sie erwidert: Sie habe ausreichenden Umfangs dafür Sorge getragen, dass sich der Plan nicht zum Nachteil der Antragsteller auswirken werde. In dem Straßenkörper sei auf der Grundlage einer im Juni 2002 erstellten wasserwirtschaftlichen Vorplanung des Ingenieurbüros I., J. und Partner ein Staukanal vorgesehen worden. Dieser reiche aus. Das Durchlasswerk für den Verbandsgraben Nr. 51 sei mit 600 mm ausreichend dimensioniert worden, um das Oberflächenwasser gefahrlos ab- und durchführen zu können. Sollte sich wider Erwarten doch ein Hochwasser so großen Umfangs einstellen, dass Maßnahmen erforderlich seien, könne dieses Rohrdurchlasswerk gesperrt werden. Planbedingte Missstände hätten die Antragsteller zudem deshalb nicht zu befürchten, weil das Gelände von der D. Straße abfalle, und zwar einerseits nach Nordwesten, insgesamt aber dann nach Nordosten. Dies sei auch die Fließrichtung von Oberflächen- und Grundwasser. Der Höhenunterschied zwischen der niedrigsten Stelle des Grundstücks der Antragsteller und dem Verbandsgraben Nr. 51 betrage einen halben Meter. Angesichts der Entfernungen zum Verbandsgraben Nr. 51 (60 m) sei auszuschließen, dass sich die Planung nachteilig zu Lasten des Grundstücks der Antragsteller auswirke.

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Wegen der Einzelheiten von Vortrag und Sachverhalt wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Planaufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen.

II.

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Der Aussetzungsantrag hat keinen Erfolg.

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Der Normenkontrollantrag ist zwar rechtzeitig gestellt worden. Es bestehen jedoch bereits Zweifel daran, ob die Antragsteller im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO antragsbefugt sind. Dazu wäre erforderlich, dass sie geltend machen könnten, der angegriffene Plan verletze ihr Recht auf gerechte Abwägung ihrer Belange (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 24.9.1998 – 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 = DVBl. 1999, 100 = BRS 60 Nr. 46). Das würde voraussetzen, dass das Interesse der Antragsteller, vor planbedingten Schäden durch Oberflächen- oder/und Grundwasser verschont zu bleiben, abwägungsrelevant gewesen war. Es trifft zwar zu, dass nach den (wohl) auch für den vorliegenden Fall bedeutsamen Grundsätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 21. März 2002 (- 4 CN 14.00 -, DVBl. 2002, 1469 = UPR 2002, 443) aufgestellt hat, Anwohnern in der Nachbarschaft des Plangebiets eigentumsrechtlicher, im Rahmen der Abwägung zu beachtender Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen zusteht, die in einem adäquat-kausalen Zusammenhang mit der Planung stehen und mehr als geringfügig sind. Der Bauleitplanung muss eine Erschließungskonzeption zugrunde liegen, nach der das bei Planverwirklichung entweder anfallende oder in seiner Beseitigung gestörte Niederschlagswasser so abschließen kann, dass Gesundheit und Eigentum der Planbetroffenen – auch derjenigen, deren Grundstücke außerhalb des Plangebiets liegen – keinen Schaden nehmen. Erforderlich ist indes, dass dieser Belang bei der vom Rat zu treffenden Abwägungsentscheidung beachtlich war. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich auf solche Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens – dies vor allem – für die planende Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.11.1979 – 4 N 1.78 und 4 N 2 bis 4.79 -, BVerwGE 59, 87 = DVBl 1980, 233 = BRS 35 Nr. 24). Wie nachfolgend darzulegen sein wird, unterliegt diese Frage deshalb nicht unerheblichen Zweifeln, weil der mit dem Normenkontrollantrag nunmehr geltend gemachte Gesichtspunkt im Planaufstellungsverfahren nicht zur Sprache gebracht worden, das heißt die Gemeinde von Drittseite insoweit nicht „sehend gemacht“ worden ist. Die planende Gemeinde muss nur das bei der Abwägung berücksichtigen, was sie aufgrund des gerade zu diesem Zweck durchgeführten Beteiligungsverfahrens „sieht“ oder unabhängig von Äußerungen im Beteiligungsverfahren „sehen muss“. Der Senat lässt die sich insoweit zu Lasten der Antragsteller stellenden Zweifelsfragen indes unentschieden, weil der Aussetzungsantrag jedenfalls aus materiellen Gründen keinen Erfolg haben kann.

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Die Ausführungen zur (vermeintlichen) Verletzung des Gesetzes der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die möglicherweise unzureichende Sicherung der Kompensationsmaßnahmen können dem Eilantrag nicht zum Erfolg verhelfen. Beides sind/wären Mängel, die in einem ergänzenden Verfahren nach § 215 a Abs. 1 BauGB zu korrigieren sind. Der Senat hat sich in seinem Beschluss vom 27. September 1999 (- 1 M 2579/99 -) der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Münster (Beschl. v. 3.12.1997

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– 7 a B 1110/97.NE -, BauR 1999, 362, 363 f.) angeschlossen, wonach die mögliche nachträgliche Fehlerbehebung bei der Prüfung zu berücksichtigen sein kann, ob der Erlass einer einstweiligen Anordnung dringend geboten ist. In seinem Beschluss vom 11. Mai 2000 – 1 M 3238/00 – hat er diese Rechtsprechung differenziert. Danach ist auch bei der 2. Alternative des § 47 Abs. 6 NBauO zu prüfen, ob der behebbare Mangel gerade Rechte des Antragstellers betrifft. Ist dies zu verneinen, das heißt ist der Plan „lediglich“ wegen solcher Belange unwirksam, welche der Antragsteller nicht als eigene Rechte reklamieren kann, deren Verletzung in einem ergänzenden Verfahren nach § 215 a BauGB indessen „repariert“ werden kann, scheidet eine dem Antragsteller positive Entscheidung in der Regel aus. Danach hat der Senat keinen Anlass, den beschriebenen Belangen weiter nachzugehen.

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Der damit allein im Vordergrund stehende Fragenkomplex, ob die angegriffene Planung zu Lasten der Antragsteller das Überschwemmungsrisiko durch Grund- oder Oberflächenwasser erhöht, rechtfertigt eine den Antragstellern günstige Entscheidung über ihren Eilantrag nicht.

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Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann der Senat eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Ein schwerer Nachteil ist nach ständiger Senatsrechtsprechung (vgl. z.B. Beschl. v. 23.12.1998 – 1 M 4466/98 -, Beschl. v. 7.1.1999 – 1 M 5396/98 -) gegeben, wenn das rechtlich geschützte Interesse des Antragstellers in ganz besonderem Maße beeinträchtigt oder ihm ein außergewöhnliches Opfer abverlangt wird (vgl. Erichsen/Scherzberg, DVBl. 1987, 168, 174). Das ist hier nicht der Fall. Es bestehen keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für die Annahme, die Verwirklichung der Planfestsetzungen werde zu Lasten der Antragsteller die Gefahr begründen oder erhöhen, dass (zumindest) der rückwärtige Teil ihres Wohngrundstücks in einer das Eigentum verletzenden Weise planbedingt überschwemmt wird. Die Antragsteller haben diese Gefahr in ihren Schriftsätzen zwar ausführlich beschworen, die erforderlichen naturwissenschaftlichen Grundlagen für diese Befürchtung indes nicht in ausreichendem Maße dartun können. Das ergibt sich gerade auf der Grundlage ihrer Äußerung, die sie im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 17 sowie der Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 11 „Ortsmitte in dem Ortsteil K.“ getan haben (vgl. zum Folgenden die Anlagen zu ihrem Schriftsatz vom 7. Februar 2003 in der Eilsache). Schon durch den ersten Teilbereich der durch die E. straße gebildeten „Westspange“ sahen sie die Gefahr einer Änderung des Grundwasserspiegels und einer Zunahme des Oberflächenwassers in einer Weise begründet, welche die Pfahlgründung ihrer Gebäude zu gefährden geeignet und eine derartige Vernässung ihrer Grundstücke zu bewirken geeignet sei, dass sich die Antragsteller „sicherlich mit Schlauchbooten hier im rückwärtigen Bereich bewegen“ müssten (Eingabe der Antragstellerin vom 26. August 1999 an die Antragsgegnerin als Anregung zum Bebauungsplan Nr. 17; Gerichtsakte Bl. 59). Dieser Effekt hat sich ersichtlich nicht eingestellt. Anderenfalls hätten die Antragsteller dies sowohl im Beteiligungsverfahren zum hier angegriffenen Bebauungsplan als auch zu den hier anhängig gemachten Gerichtsverfahren vorgetragen; denn die im Bebauungsplan Nr. 17 festgesetzte Strecke der Umgehungsstraße „E. straße “ ist ausweislich der Ausführungen auf Seite 2 der Planbegründung vor Beginn des Aufstellungsverfahrens zum hier angegriffenen Bebauungsplan bereits baulich fertig gestellt gewesen. Nachdem die Antragsteller diesen Effekt unter anderem mit der Erwägung begründet hatten, der auf der Grundlage der Bebauungspläne Nr. 17 und 11 zu bebauende Bereich sei „natürliches Überschwemmungsgebiet des F. Mühlenbaches“ (Eingabe des Antragstellers vom 26. August 1999, Bl. 58 der Gerichtsakte), sprechen eher Gesichtspunkte gegen die Annahme, dass sich ein solcher Effekt zu Lasten der Antragsteller einstellen wird. Denn in diesem Falle würde jedenfalls was die Überschwemmungen des F. Mühlenbaches in seinem nördlichen Bereich jenseits der Umgehungsstraße „E. straße “ anbetrifft, diese Straße gleichsam als Überschwemmungswall zum Schutze der Antragsteller wirken.

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Allein der Umstand, dass das Bett des F. Mühlenbaches nach Unterquerung der E. straße (östlich des auf der Grundlage des Bebauungsplanes Nr. 17 errichteten Hage-Baumarktes) geringfügig höher ist als der nördlich der Umgehungsstraße verlaufende Verbandsgraben Nr. 51, bietet ebenfalls noch keine hinreichende Grundlage für die Annahme, die Verwirklichung der Planfestsetzungen werde zu Lasten der Antragsteller schwere Nachteile im Sinne des § 47 Abs. 6 Altern. 1 VwGO zur Folge haben. Obwohl dieser Höhenunterschied bereits jetzt besteht, haben sich solche Schäden zu Lasten der Antragsteller bisher nicht, jedenfalls nicht in ausreichend belegtem Umfang eingestellt. Zu verweisen ist unter anderem darauf, dass sich das Bett des Verbandsgrabens Nr. 51 knappe 60 m nördlich des Nordrands des Grundstücks der Antragsteller befindet und die Höhendifferenz zum Grundstück der Antragsteller etwa einen halben Meter beträgt. Die Antragsteller haben in diesem Zusammenhang die bundesweite Zunahme von Hochwassern beschworen. Das ist indes nicht ausreichend, um einen schweren Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO hinreichend substantiiert darzutun. Die Antragsgegnerin verweist zu Recht darauf, dass aus den Zuständen in bestimmten, namentlich im Ostteil der Republik liegenden Gebieten nicht auf eine nachgerade bundesweite Zunahme der Hochwassergefahr geschlossen werden kann. Präzise Anhaltspunkte gerade für den Bereich der Antragsgegnerin haben die Antragsteller nicht vorzubringen vermocht. Zu berücksichtigen ist des Weiteren, dass just im Knie zwischen dem F. Mühlenbach und der Einmündung des Verbandsgrabens Nr. 51 ein Regenrückhaltebecken angelegt ist (Flurstücken 69/24). Dies sowie die erhebliche Entfernung zwischen diesem Einmündungsbereich und dem Grundstück der Antragsteller lässt es als nicht ausreichend wahrscheinlich erscheinen, dass schwere Nachteile in diesem Sinne gegeben sind.

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Die erstrebte einstweilige Anordnung ist auch nicht aus anderen wichtigen Gründen im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO dringend geboten. Dies ist dann anzunehmen, wenn der Normenkontrollantrag mit großer Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird. Dieses Erfordernis ergibt sich daraus, dass der „andere wichtige Grund“ an Gewicht ungefähr dem „schweren Nachteil“ entsprechen muss. Das ist nach ständiger Senatsrechtsprechung (vgl. z.B. Beschl. v. 21.3.1988 – 1 B 6/87 -, BRS 48 Nr. 30) nur dann der Fall, wenn der Normenkontrollantrag mit einem hohen Grade der Wahrscheinlichkeit aussichtsreich erscheint. Das ist hier im Hinblick auf diese Rüge nicht der Fall. Insbesondere bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, die angegriffene Planung werde das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB verletzt haben. Dieses Gebot legt nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1969 (- IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301, 309) der planenden Gemeinde auf, eine „sachgerechte“ Abwägung überhaupt stattfinden zu lassen. In diese muss an Belangen eingestellt werden, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Die Bedeutung der betroffenen privaten Belange darf nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen muss in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit der Belange im Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet.

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In Anwendung dieser Grundsätze ist den Antragstellern zwar darin Recht zu geben, dass schon der Abwägungsvorgang dann fehlerhaft ist, wenn die Antragsgegnerin das Abwägungsmaterial nur unzureichend zusammenstellt und damit die Basis ihrer Erwägungen ohne zureichenden Grund verkürzt (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 5.7.1974 – IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309, 314). Besteht Anlass, einem bestimmten, in seiner Tragweite bislang nicht ausreichend erforschten Gesichtspunkt sachverständig nachzugehen, so ist eine ohne diese Aufklärung getroffene Abwägungsentscheidung unter Umständen rechtswidrig und fehlerhaft. Vorausgesetzt ist dabei aber, dass die Gemeinde diesen Gesichtspunkt auch „sieht“ oder „sehen muss“. Die Gemeinde hat nicht stets Anlass, gleichsam ins Blaue hinein und gegebenenfalls unter sachverständigem Beistand mit dementsprechenden Kostenaufwand, Untersuchungen über Bodenbeschaffenheiten und/oder Auswirkungen der Planung auf das Grundwasser anzustellen (vgl. auch BGH, Urt. v. 21.2.1991 - III ZR 245/89 -, NJW 1991, 2701, 2702). Anlass, die Auswirkungen des Planvorhabens auf das Oberflächen- und das Grundwasser eingehend zu untersuchen, hat die Gemeinde nur bei entsprechendem Anlass. Dabei mag es sein, dass die Wahrscheinlichkeitsschwelle herabgesetzt und das Aufklärungsbedürfnis dementsprechend erhöht ist, je höher der drohende Schaden ist. Gerade bei drohenden Schäden an dem Plangebiet benachbarten Gebäuden mag es daher eher nahe liegen, den von den Antragstellern beschworenen Gefahren vor Fassung des Satzungsbeschlusses nachzugehen (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 5.12.1990 – 10 C 52.89 -, NVwZ 1992, 190, 191). Auch dann liegt die Nachforschungspflicht der Gemeinde in der Regel erst dann nahe, wenn der nunmehr aufgebrachte Gesichtspunkt während des Beteiligungsverfahrens in der gebotenen Weise vorgebracht worden ist. Ohne jede Substanz geäußerte Befürchtungen, das Planvorhaben werde sich auf die hydrologischen Verhältnisse unvermittelt durch diese auf benachbarte Gebäude nachteilig auswirken, geben der Gemeinde keinen ausreichenden Anlass, mit entsprechendem Kosten- und Zeitaufwand diesen Fragen sachverständig nachzugehen (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 22.1.1996 – 6 K 5436/93 -, NST-N 1996, 243 = dng 1996, 305 = NUR 1997, 289).

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Auf der Grundlage dieser Ausführungen ergibt sich: Den Antragstellern wird zwar voraussichtlich darin Recht zu geben sein, dass die Antragsgegnerin den nunmehr in den Vordergrund gerückten Gesichtspunkten vor Fassung des Satzungsbeschlusses nicht nachgegangen ist. Die durch das Ingenieurbüro I., J. und Partner unter dem 18. Juni 2002 angestellte Untersuchung zur Oberflächenentwässerung (wasserwirtschaftliche Vorplanung) beschäftigt sich im Wesentlichen allein mit der Ableitung des Oberflächenwassers, welches auf den Straßenkörper fällt. Die von den Antragstellern angeführte und behauptete Kausalität zwischen der Vollendung der E. straße als Umgehungsstraße und möglichen Hochwasserschäden wird nicht untersucht. Auch die Bodenuntersuchung des Ingenieurbüros L. und M. vom 16. Juli 2002 (Inhalt der Beiakte C) untersucht nur den Baugrund, in diesem Zusammenhang auch das Grundwasser, nicht jedoch die von den Antragstellern behaupteten Auswirkungen.

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Es sprechen jedoch gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme, dass hierzu im Sinne der oben genannten Grundsätze kein ausreichender Anlass bestand. Die Antragsteller geben selbst zu, diesen nunmehr in den Vordergrund gerückten Gesichtspunkt im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens und bei den öffentlichen Auslegungen nicht vorgebracht zu haben. Die für diese Unterlassung von den Antragstellern angebotene Begründung ist nicht tragfähig. Selbst wenn sich die Antragsgegnerin bei der Planung des ersten Bauabschnitts der Umgehungsstraße E. straße (Bebauungsplan Nr. 17, Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11) von der Triftigkeit dieser Überlegungen nicht hätte überzeugen können, ist dies kein ausreichender Grund, sich in dem entscheidenden Planaufstellungsverfahren zu dieser Frage nicht zu verhalten. Die von den Antragstellern seinerzeit vorgebrachten Gesichtspunkte waren zum Teil in einem Maße übertrieben, dass die Antragsteller von daher nicht erwarten konnten, die Antragsgegnerin werde gleichsam selbstverständlich die seinerzeit erhobenen Anregungen und Bedenken in dieses Planverfahren „herüberreichen“ und zum Anlass kostenaufwendiger sachverständiger Untersuchungen machen.

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Während beider öffentlicher Auslegungen sind diese Gesichtspunkte auch von Trägern öffentlicher Belange nicht geltend gemacht worden. Während der frühzeitigen Bürgerbeteiligung hatte ein Herr K. H. N. unter dem 15. Mai 2002 lediglich die Entwässerung der Straße über Gräben angesprochen und angeregt, die Entwässerung nicht über die anliegenden Wiesen vorzunehmen, da diese schon sehr feucht seien. Dies weist nicht so weit in die von den Antragstellern für richtig gehaltene Richtung, dass dies der Antragsgegnerin Anlass zu sachverständigen Untersuchungen hätte sein müssen. Der Landkreis O. hatte in seiner Eingabe vom 17. Juli 2002 den Verbandsgraben Nr. 50 angesprochen, jedoch nur mit dem Ziel, der Straßendeich müsse einen Abstand von mindestens 1 m zu diesem einhalten, um dessen Entwässerungsfunktion zu schützen und aufrechtzuerhalten. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass Maßnahmen zur Gewässerunterhaltung zu ergreifen und ein Verfahren für eine wasserrechtliche Genehmigung nach § 91 NWG einzuleiten seien. Das sind nicht die Gesichtspunkte, welche die Antragsteller nunmehr in den Vordergrund ihrer Überlegungen rücken. Dasselbe gilt für die Eingabe des Landkreises O. vom 2. September 2002, vorgebracht während der zweiten, verkürzten öffentlichen Auslegung. In dieser Eingabe verweist der Landkreis O. darauf, die Herstellung des südlichen Astes der Umgehungsstraße erschwere die Unterhaltung des Verbandsgrabens Nr. 51, da die Straße in ihrem südwestlichen Teil von diesem Graben unterquert werde. Das ist dem Landkreis indes nur Anlass, die von der Antragsgegnerin dann aufgegriffene Anregung zu äußern, vier sogenannte Räumrampen anzulegen. Der Unterhaltungsverband F. Mühlenbach hatte unter dem 27. August 2002 sogar angeführt, eigene Belange würden durch die Planung nicht berührt (!). Der Wasser- und Bodenverband „Am F. Mühlenbach oberhalb K.“, dem die von den Antragstellern nunmehr vorgebrachten Gesichtspunkte an sich besonderes Anliegen hätten sein müssen, hatte in seiner Eingabe vom 28. August 2002 lediglich angeregt, Problemen bei der Räumung des Verbandsgrabens Nr. 51 durch entsprechenden Sicherheitsabstand zum Straßendamm vorzubeugen und den Durchlass für den Verbandsgraben Nr. 51 mit 600 mm ausreichend zu dimensionieren. In diesem Zusammenhang griff dieser Wasser- und Bodenverband lediglich die Anregungen des Landkreises O. nochmals auf, ein wasserrechtliches Verfahren durchzuführen und Räumrampen anzulegen.

22

Ein anderes Ergebnis liegt schließlich nicht angesichts des Zeitungsartikels vom 27. Oktober 1999 nahe, den die Antragsteller als Anlage 4 zu ihrem Schriftsatz vom 7. Februar 2003 zur Gerichtsakte (Bl. 60) gereicht haben. Dort werden zwar in direkter Rede Äußerungen von Bürgern nach der Beschlussfassung über den Bebauungsplan Nr. 17 wiedergegeben, wer denn die Kosten trage, wenn nach starken Regenfällen der neue Straßendamm den Abfluss der Wassermassen behindere und Keller voll liefen. Das betrifft indes ein anderes Stück der E. straße unmittelbar im Einflussbereich des F. Mühlenbaches. Dort mag es so sein, dass die Anlegung des Hage-Baumarktes und des ersten Teils der Umgehungsstraße die Gefahr von Überschwemmungen zu Lasten dort bereits in erheblicher Nähe zum F. Mühlenbach stehender Gebäude begründete. Das ist indes nicht mit der hier interessierenden Sachlage zu vergleichen, weil die Gefahr einer Überflutung für die weiter entfernt und höher gelegenen Grundstücke der Antragsteller bei Verwirklichung der Umgehungsspange sehr viel geringer ist.

23

Nach den vorstehenden Ausführungen ist die Annahme nicht gerechtfertigt, der angegriffene Bebauungsplan werde mit einem hohen Grade der Wahrscheinlichkeit schon deshalb als abwägungsfehlerhaft angesehen werden müssen, weil der Antragsgegnerin ein Abwägungsausfall zur Last falle.

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Selbst wenn man dies anders sähe, das heißt für den Fall der Abwägungsbeachtlichkeit des von den Antragstellern vorgebrachten Gesichtspunktes, führte dies nicht zu einer Antragsstattgabe. Denn für diesen Fall sprechen die besseren Gründe für die Annahme, dass die Antragsgegnerin eine andere Abwägungsentscheidung nicht getroffen haben würde (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Dieser Fehler wäre mit anderen Worten auf das Abwägungsergebnis nicht von Einfluss gewesen.

25

Zu den Auswirkungen auf das Grundwasser ist Folgendes auszuführen: Der Senat hatte in mehreren Verfahren, die er (unter anderem zu dem Aktenzeichen 1 K 2883/99) am 13. November 2002 verhandelt und entschieden hat, der Frage nachzugehen, wie sich der Bau einer Straße auf moorigem Grund auf das Grundwasser auswirkt. Im Gegensatz zu den Antragstellern dieses Verfahrens haben die Antragsteller jenes Verfahrens gerügt und befürchtet, die im Zug der Straßenbaumaßnahmen durchzuführende Auskofferung und Ersetzung des aufstehenden moorigen Untergrundes durch frostsicheren Unterbau wie namentlich Sand- und Kiesschichten werde den Fluss des Grundwassers beschleunigen, dieses mithin absenken und so zu Trocknungsschäden an den Fundamenten ihrer Gebäude führen und diese hierdurch (nicht also durch Vernässung) gefährden. Ein dem vergleichbarer Straßenbau ist hier nach der Bodenuntersuchung der Ingenieure L. und M. vom 16. Juli 2002 (Beiakte C) zu erwarten. Diese Ingenieure hatten durch mehrere Sondierungsbohrungen den zum Teil recht unterschiedlichen Bodenaufbau zu ergründen gesucht und dabei für den Straßenaufbau ermittelt, der Torf (das heißt der moorige Untergrund) müsse wegen seiner Setzungsempfindlichkeit ausgekoffert und durch grobkörniges verdichtungsfähiges Austauschmaterial ersetzt werden. Gerade weil der Torf das Grundwasser in hervorragendem Maße zu „halten“, das heißt die Fließrichtung zu hemmen vermag, sei es erforderlich, während des Bodenaustausches Wasserhaltungsmaßnahmen durchzuführen.

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Die damit einschlägigen Erkenntnisse, welche der Senat am 13. November 2002 unter anderem in dem Verfahren 1 K 2883/99 hat sammeln können, gehen nun dahin, dass die Auskofferung des Moorbodens unter der Straße und der Einbau von Austauschstoffen (insbesondere von Sand) zwar eine Drainagewirkung, das heißt in gewissem Umfang eine Absenkung des Grundwassers und Beschleunigung seines Flusses zu bewirken vermag (in Torf bewegt sich nach den seinerzeit eingeholten Gutachten das Grundwasser mit 0,2 cm am Tag vorwärts, während im Sand eine Fließgeschwindigkeit von 2 cm am Tag erreicht wird). Nach den Berechnungen des seinerzeit vom Senat beauftragten Sachverständigen hat diese Drainagewirkung indes nur eine geringe Reichweite. Selbst wenn (was ganz erheblich über die voraussichtlichen Wirkungen hinausgeht) infolge der Straßenbaumaßnahmen der Grundwasserspiegel um 1 m abgesenkt würde, würde die Grundwasserspiegeldifferenz sich beidseits dieses Eingriffes nur in einer Breite von etwa 6,7 m auswirken.

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Berücksichtigt man des Weiteren, dass nach den Ermittlungen der Ingenieure L. und M. vom 16. Juli 2002 die grundwasserführenden Schichten gerade die Fluviatilsande sind und diese unterhalb der 1,7 m bis 2,7 m starken Hochmoortorfschicht verlaufen, dann wird offenbar, dass nicht die für eine Antragsstattgabe hohe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, die Verwirklichung des restlichen Bereichs der Westspange werde das Grundwasser in einer Weise beeinflussen, welche den Grundstücken nördlich der D. Straße in der von den Antragstellern befürchteten Weise nachteilig sein wird. Dies gilt auch angesichts des Umstandes, dass nach den Untersuchungen und Annahmen der Ingenieure L. und M. (a.a.O.) bei ungünstigen Witterungsperioden der Grundwasserstand gegebenenfalls bis zur Geländeoberkante reichen kann. Auch dann ist zu berücksichtigen, dass das Grundstück der Antragsteller einen halben Meter über dem Verbandsgraben Nr. 51 liegt und schon zu diesem ein Abstand von etwa 60 m besteht. Berücksichtigt man des Weiteren, dass zwischen dem Straßenkörper und dem Verbandsgraben ein weiterer Geländeabstand von bis zu 80 m liegt und das Gelände nach Nordosten abfällt, kann von der für eine Antragsstattgabe ausreichenden hohen Wahrscheinlichkeit wegen der Auswirkungen auf das Grundwasser keine Rede sein.

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Hinsichtlich des Oberflächenwassers gilt nach den obigen Ausführungen nichts anderes. Die Gefahr außerordentlicher Hochwasser ist von den Antragstellern ohne Tatsachengrundlage beschworen worden. Die Entfernungen zu der Einmündung des Entwässerungsgrabens Nr. 51 in den F. Mühlenbach sowie der Umstand, dass die streitige Maßnahme nach Norden im Falle der Überschwemmungen bachaufwärts sogar als Barriere zu dienen geeignet ist, lassen es ebenfalls als nicht hinreichend wahrscheinlich erscheinen, der Plan werde adäquat-kausal das Oberflächenwasser in einer Weise beeinflussen, dass die Antragsteller oder die Eigentümer benachbarter Grundstücke eine Schädigung ihres Grundeigentums oder gar ihrer noch weiter nach Süden hin abgesetzten Wohn- und Nebengebäude zu befürchten haben.

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Ein anderes Ergebnis ergibt sich schließlich nicht mit Rücksicht auf das Oberflächenwasser, welches auf den Straßenkörper fällt. Die Antragsgegnerin hat sich verpflichtet, in Befolgung der Empfehlungen der Studien I., J. und Partner vom 18. Juni 2002 zur Oberflächenentwässerung der verlängerten E. straße (wasserwirtschaftliche Vorplanung) an der Nordseite einen 230 m langen Regenwasserstaukanal mit einem Durchmesser von 400 mm herzustellen. Dieser ist ausreichend dimensioniert, um eine Überlastung des Verbandsgrabens Nr. 50 zu verhindern. Das etwa 125 m lange Straßenstück, welches zwischen der D. Straße und der Unterquerung des Verbandsgrabens Nr. 51 liegt und nicht in den Genuss dieses Staukanals kommt, wird zwar den Zufluss zum Verbandsgraben Nr. 51 um etwa 11 l/s verstärken. Selbst wenn dieser Wert nur für „normale“ Niederschläge gilt und bei sogenannten Starkregen überschritten werden kann, liegen angesichts der Entfernung zwischen dem Verbandsgraben Nr. 51 und der Nordgrenze des Grundstücks der Antragsteller (etwa 60 m) und des Höhenunterschiedes von etwa einem halben Meter keine zureichenden Anhaltspunkte für die Annahme vor, dieses jedenfalls werde die Antragsteller ernstlich der Gefahr aussetzen, vor der die Gemeinde Anwohner und planbenachbarte Grundstücke nach den Grundsätzen zu bewahren hat, die das Bundesverwaltungsgericht in der oben zitierten Entscheidung vom 21. März 2002 (a.a.O.) entwickelt hat. Die mit den Antragsschriften überreichten Fotografien belegen das Gegenteil nicht. Sie zeigen, dass der Nordteil des klägerischen Grundstücks aus ganz anderen Gründen schon jetzt ab und an unter Wasser steht/zu stehen scheint, zwischen den mit Wasser bestandenen Flächen und dem Wohn- und Bürogebäude der Antragsteller erhebliche Strecken liegen und dies gleichermaßen gilt für die zum Verbandsgraben Nr. 51 gelegenen Überflutungsflächen. Ausreichenden Beweis dafür, jedenfalls bei Starkregen würden in adäquat-kausaler Weise gerade durch den hier angegriffenen Plan bedingt ihr Grundstück und die aufstehenden Räumlichkeiten ernstlichen Sachschäden ausgesetzt sein, vermögen diese Fotografien nicht zu erbringen.