Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 23.04.2003, Az.: 8 LA 53/03
Abmarkung; Berichtigung; Feststellung; Flurstücksgrenze; Grenzfeststellung; Grenzverlauf; Liegenschaftskataster; Nachweis
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 23.04.2003
- Aktenzeichen
- 8 LA 53/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 48474
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 24.01.2003 - AZ: 2 A 165/01
Rechtsgrundlagen
- § 16 Abs 1 VermKatG ND
- § 16 Abs 2 S 1 VermKatG ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Eine Grenzfeststellung ist nur dann rechtswidrig, wenn eine andere als die im Liegenschaftskataster nachgewiesene Flurstücksgrenze festgestellt worden ist.
2. Der Rechtmäßigkeit der Grenzfeststellung steht nicht entgegen, dass der Nachweis der Flurstücksgrenze im Liegenschaftskataster unzutreffend ist.
Gründe
Der Zulassungsantrag ist mangels ausreichender Darlegung eines Berufungszulassungsgrundes unzulässig.
Gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils darzulegen. Da die Berufung nur aus den in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Gründen zugelassen werden kann, hätte der Kläger angeben müssen, auf welchen dieser Zulassungsgründe er seinen Antrag stützt. Der Zulassungsantrag lässt gleichwohl jeden konkreten Hinweis auf den Berufungszulassungsgrund, den er geltend macht, vermissen. Angesichts des Umstandes, dass der Kläger anwaltlich vertreten ist, liegt auch darin, dass Einwände gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts erhoben werden, keine Bezeichnung des Berufungszulassungsgrundes ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die den Maßgaben des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt.
Der Antrag hätte aber auch dann keinen Erfolg, wenn der Kläger den o. g. Zulassungsgrund hinreichend deutlich bezeichnet hätte. Der Kläger hat nämlich keine Gründe dargelegt, die geeignet wären, die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts ernstlich in Zweifel zu ziehen.
Nach § 16 Abs. 1 NVermKatG wird der örtliche Verlauf der im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Flurstücksgrenzen auf Antrag oder von Amts wegen festgestellt. Daher ist eine Grenzfeststellung nur dann rechtswidrig, wenn eine andere als die im Liegenschaftskataster nachgewiesene Flurstücksgrenze festgestellt worden ist. Die von der Beklagten im Grenztermin am 27. Juni 2001 festgestellte Grenze zwischen den Flurstücken 4/12 und 596/4 der Flur 6 der Gemarkung Nordhorn entspricht jedoch dem Nachweis der Flurstücksgrenze im Liegenschaftskataster. Folglich ist die Grenzfeststellung, die der Kläger angefochten hat, rechtlich nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die Abmarkung, weil die festgestellte Grenze abgemarkt worden ist (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 1 NVermKatG).
An der Rechtmäßigkeit der Grenzfeststellung würde sich auch dann nichts ändern, wenn der Nachweis der Flurstücksgrenze im Liegenschaftskataster unzutreffend wäre, wovon der Kläger ausgeht. Die Rechtmäßigkeit einer Grenzfeststellung ist nämlich allein davon abhängig, dass der örtliche Verlauf der im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Grenze richtig festgestellt worden ist. Hingegen kommt es nicht darauf an, ob der im Liegenschaftskataster nachgewiesene Grenzverlauf zutreffend ist, d.h. der Eigentumsgrenze entspricht (vgl. Möllering/Bauer, Niedersächsisches Vermessungs- und Katastergesetz, Kommentar, § 16, Anm. 5.1.2, m.w.N.; Anm. 5.1.3 a). Sollte dies nicht der Fall sein, wäre der Nachweis des Grenzverlaufs im Liegenschaftskataster zwar zu berichtigen. Solange das nicht geschehen ist, wäre die Grenzfeststellung jedoch nicht zu beanstanden, weil durch sie lediglich der örtliche Verlauf der Flurstücksgrenzen, die im Liegenschaftskataster n a c h g e w i e s e n s i n d, festgestellt wird (Möllering/Bauer, Anm. 5.1.3 d).
Der Kläger hat im Übrigen auch nicht dargelegt, dass er einen Anspruch auf die Berichtigung des Grenzverlaufs im Liegenschaftskataster besitzt. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass ein Berichtigungsanspruch nur besteht, wenn ein Grenzfeststellungsvertrag vorgelegt wird, der den an eine öffentliche Urkunde zu stellenden Anforderungen entspricht. Diese Rechtsauffassung hat der Kläger nicht schlüssig in Frage gestellt. Seine Ausführungen beschränken sich darauf, dass das Verwaltungsgericht den Willen der Grundstückseigentümer nicht hinreichend berücksichtigt habe. Daher fehlt es an einer Darlegung ernstlicher Zweifel in der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger nicht verlangen kann, den im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Grenzverlauf zu berichtigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen dem Kläger aufzuerlegen, weil die Beigeladenen weder einen Antrag gestellt noch das Verfahren durch einen sachdienlichen Vortrag gefördert haben.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Sie orientiert sich an dem Wert der vom Kläger beanspruchten Fläche, den der Senat mit 1.500,- EUR bemisst. Da das Verwaltungsgericht mit 4.000,- EUR einen zu hohen Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren festgesetzt hat, ist der erstinstanzliche Streitwertbeschluss gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG von Amts wegen zu ändern.