Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 24.04.2003, Az.: 7 LA 63/02

Betriebssitz; Feststellungsinteresse; Fortsetzungsfeststellungsklage; Maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt; Wiederholungsvorbeugungsinteresse

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
24.04.2003
Aktenzeichen
7 LA 63/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 47989
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 20.02.2002 - AZ: 1 A 11/99

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.

2

Der Senat hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Fortsetzungsfeststellungsklage der Klägerin ist bereits unzulässig, weil sie kein berechtigtes Interesse an der von ihr begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides des Beklagten vom 31. August 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Lüneburg vom 3. Dezember 1998, mit dem nach § 26 Nr. 2 PBefG das Erlöschen ihrer Betriebssitze in C. und D. für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen festgestellt worden ist, hat. Ein solches Feststellungsinteresse i.S.v. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, das die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage voraussetzt, liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rehabilitationsinteresse gegeben oder ein Schadensersatzanspruch vorhanden ist oder der Gefahr der Wiederholung gleichartiger Verwaltungsentscheidungen vorgebeugt werden soll. Die Klägerin hat unter dem von ihr im Zulassungsantrag angeführten Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr kein schützenswertes Interesse an einer mit ihrer Fortsetzungsfeststellungsklage verfolgten Besserstellung rechtlicher oder wirtschaftlicher Art. Erforderlich ist hierfür die hinreichend bestimmte Gefahr, dass unter im wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird. Hieran fehlt es. Im vorliegenden Fall haben sich seit Erlass des Bescheides des Beklagten vom 31. August 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Lüneburg vom 3. Dezember 1998 die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse wesentlich verändert, weil der Beklagte in den der Klägerin unter dem 6. Mai 1999 für die Betriebssitze in C. und D. zunächst bis zum 5. Mai 2003 erteilten Genehmigungen die nach seiner Auffassung maßgeblichen Anforderungen an einen Betriebssitz für Taxen im Gelegenheitsverkehr iSv § 47 Abs. 2 Satz 1 PBefG bestandskräftig geregelt hat, die von der Klägerin bisher offenbar auch erfüllt werden. Die schon deshalb nicht zu erwartende neue Entscheidung des Beklagten über das Erlöschen von Betriebssitzen würde im übrigen von wesentlich anderen Voraussetzungen abhängen als der Erlass der streitgegenständlichen Feststellungsverfügung, bei der die Betriebssitzanforderungen noch nicht in einer bestandskräftigen Genehmigung nach im einzelnen aufgeführten Maßgaben geregelt worden sind.

3

Vor diesem Hintergrund könnte die angestrebte gerichtliche Entscheidung auch nicht als Richtschnur für ein künftiges Verhalten des Beklagten bei der Erteilung neuer Genehmigungen von Bedeutung sein, weil der Senat im Rahmen der materiellen Prüfung der Fortsetzungsfeststellungsklage nach Maßgabe des Antrages der Klägerin auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten verwaltungsbehördlichen Entscheidung abzustellen hätte (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 113 Rn 147, 124). Der Senat könnte deshalb in einem (zugelassenen) Berufungsverfahren nur der Frage nachgehen, ob die Klägerin im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Lüneburg vom 3. Dezember 1998 in C. und D. nach Maßgabe gerichtlich zu bestimmender Mindestanforderungen Betriebssitze i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 PBefG unterhalten hat. Der vorliegende Rechtsstreit würde jedoch nicht zur Klärung der für die Klägerin maßgeblichen Frage (vgl. S. 5 der Antragsschrift) führen, ob die von dem Beklagten in seinen bestandskräftigen Genehmigungen vom 6. Mai 1999 als "Hinweise" für notwendig erachteten Betriebssitzerfordernisse, insbesondere die personelle Besetzung für mindestens acht Stunden täglich, zur Entgegennahme und Weiterleitung der Beförderungsauftrage, auch künftig von ihr erfüllt werden müssen. Diese Frage würde sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen, weil die von dem Beklagten erst nach Erlass des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Lüneburg vom 3. Dezember 1998 entwickelten "verfeinerten" Betriebssitzanforderungen für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht entscheidungserheblich wären.

4

Nach alledem kommt der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Denn die Frage, ob die für den Betriebssitz im Mietwagenverkehr entwickelten Betriebssitzkriterien im vorliegenden Fall entsprechend Geltung beanspruchen können, erweist sich ebenfalls als nicht entscheidungserheblich. Im Übrigen ist nicht hinreichend dargelegt, dass der Rechtssache in der vorliegenden spezifischen Ausprägung eine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der unbestimmte Hinweis auf "eine Vielzahl von Fällen gleicher Art" reicht insoweit nicht aus.

5

Sofern die Klägerin künftig für die von ihr unterhaltenen drei Betriebssitze die Erteilung weniger eingeschränkter Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen erstrebt, wäre dieses Begehren ggf. im Wege einer Verpflichtungsklage zu verfolgen.