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  • ab 17.10.1968 (aktuelle Fassung)

Art. 7 UNESCO-Übk

Bibliographie

Titel
UNESCO-Übereinkommen gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen
Redaktionelle Abkürzung
UNESCO-Übk,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410040000000

Die Vertragsstaaten berichten der Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur in regelmäßigen Abständen über die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sie beschlossen, und über die sonstigen Maßnahmen, die sie getroffen haben, um dieses Übereinkommen durchzuführen; hierzu gehören auch Angaben über ihre Maßnahmen zur Festlegung und Weiterentwicklung der in Artikel 4 bezeichneten staatlichen Politik und über die bei deren Durchführung erzielten Ergebnisse und aufgetretenen Hindernisse; den Fälligkeitstag und die Form dieser Berichte bestimmt die Generalkonferenz.