Art. 7 UNESCO-Übk
Bibliographie
- Titel
- UNESCO-Übereinkommen gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen
- Redaktionelle Abkürzung
- UNESCO-Übk,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410040000000
Die Vertragsstaaten berichten der Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur in regelmäßigen Abständen über die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sie beschlossen, und über die sonstigen Maßnahmen, die sie getroffen haben, um dieses Übereinkommen durchzuführen; hierzu gehören auch Angaben über ihre Maßnahmen zur Festlegung und Weiterentwicklung der in Artikel 4 bezeichneten staatlichen Politik und über die bei deren Durchführung erzielten Ergebnisse und aufgetretenen Hindernisse; den Fälligkeitstag und die Form dieser Berichte bestimmt die Generalkonferenz.