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  • ab 17.10.1968 (aktuelle Fassung)

Art. 2 UNESCO-Übk

Bibliographie

Titel
UNESCO-Übereinkommen gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen
Redaktionelle Abkürzung
UNESCO-Übk,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410040000000

Soweit staatlich zugelassen, gilt es nicht als Diskriminierung im Sinne des Artikels 1,

  1. a)
    für Schüler der beiden Geschlechter getrennte Unterrichtssysteme oder -anstalten zu schaffen oder zu unterhalten, sofern sie gleichwertige Zugangsmöglichkeiten zum Unterricht eröffnen, über Lehrkräfte mit gleichwertiger Lehrbefähigung, über Unterrichtsräume und Ausstattung gleicher Qualität verfügen und gleiche oder gleichwertige Ausbildungs- und Studienmöglichkeiten bieten;
  2. b)
    aus religiösen oder sprachlichen Gründen getrennte Unterrichtssysteme oder -anstalten zu schaffen oder zu unterhalten, die einen den Wünschen der Eltern oder des gesetzlichen Vormundes des Schülers entsprechenden Unterricht vermitteln, sofern in bezug auf die Zugehörigkeit zu solchen Systemen oder den Besuch solcher Anstalten kein Zwang ausgeübt wird und der dort erteilte Unterricht den Normen entspricht, welche die zuständigen Behörden, insbesondere für den Unterricht auf den gleichen Stufen, festgelegt oder genehmigt haben;
  3. c)
    private Unterrichtsanstalten zu schaffen oder zu unterhalten, sofern ihr Ziel nicht auf den; Ausschluß irgendeiner Personengruppe, sondern darauf gerichtet ist, zusätzliche Unterrichtsmöglichkeiten zu den durch die öffentliche Hand bereitgestellten zu bieten, und sofern solche Anstalten in Übereinstimmung mit dieser Zielsetzung geführt werden und der dort erteilte Unterricht den Normen entspricht, welche die zuständigen Behörden, insbesondere für den Unterricht auf den gleichen Stufen, festgelegt oder genehmigt haben.