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  • ab 17.10.1968 (aktuelle Fassung)

Art. 16 UNESCO-Übk

Bibliographie

Titel
UNESCO-Übereinkommen gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen
Redaktionelle Abkürzung
UNESCO-Übk,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410040000000

(1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen für sich oder für jedes Hoheitsgebiet kündigen, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt.

(2) Die Kündigung wird durch eine beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur zu hinterlegende schriftliche Urkunde notifiziert.

(3) Die Kündigung wird 12 Monate nach Eingang der Kündigungsurkunde wirksam.