Art. 16 UNESCO-Übk
Bibliographie
- Titel
- UNESCO-Übereinkommen gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen
- Redaktionelle Abkürzung
- UNESCO-Übk,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410040000000
(1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen für sich oder für jedes Hoheitsgebiet kündigen, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt.
(2) Die Kündigung wird durch eine beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur zu hinterlegende schriftliche Urkunde notifiziert.
(3) Die Kündigung wird 12 Monate nach Eingang der Kündigungsurkunde wirksam.