Art. 8 UNESCO-Übk
Bibliographie
- Titel
- UNESCO-Übereinkommen gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen
- Redaktionelle Abkürzung
- UNESCO-Übk,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410040000000
Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen beigelegt wird, ist auf Antrag der Streitparteien dem internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen, sofern kein anderes Verfahren zur Beilegung der Streitigkeiten gegeben ist.