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  • ab 17.10.1968 (aktuelle Fassung)

Art. 8 UNESCO-Übk

Bibliographie

Titel
UNESCO-Übereinkommen gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen
Redaktionelle Abkürzung
UNESCO-Übk,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410040000000

Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen beigelegt wird, ist auf Antrag der Streitparteien dem internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen, sofern kein anderes Verfahren zur Beilegung der Streitigkeiten gegeben ist.