UNESCO-Übk,NI - UNESCO Übk

UNESCO-Übereinkommen gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen

Bibliographie

Titel
UNESCO-Übereinkommen gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen
Redaktionelle Abkürzung
UNESCO-Übk,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410040000000

Vom 14. Dezember 1960 (Nds. GVBl. 1964 S. 97 - VORIS 22410 04 00 00 000 -)

Red. Anm.: Verkündet durch Gesetz vom 22. Juni 1964 (Nds. GVBl. S. 97)

Die Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, versammelt in Paris zu ihrer Elften Tagung vom 14. November bis 15. Dezember 1960

  • eingedenk der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, die den Grundsatz der Nicht-Diskriminierung bekräftigt und das Recht jedes Menschen auf Erziehung verkündet,
  • in der Erwägung, daß Diskriminierung im Unterrichtswesen Rechte verletzt, die in dieser Erklärung aufgeführt sind,
  • in der Erwägung, daß sich die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur in ihrer Verfassung die Aufgabe gestellt hat, zwischen den Völkern eine Zusammenarbeit mit dem Ziel einzuleiten, in der ganzen Welt die Achtung vor den Menschenrechten und gleiche Bildungsmöglichkeiten für alle sicherzustellen,
  • in der Erkenntnis, daß es demnach Pflicht der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur ist, unter Beachtung der Verschiedenheit der nationalen Erziehungssysteme nicht nur jegliche Diskriminierung im Unterrichtswesen zu verurteilen, sondern auch auf diesem Gebiet gleiche Möglichkeiten für alle und die Gleichbehandlung aller zu fördern,
  • befaßt mit Vorschlägen zu den verschiedenen Formen der als Punkt 17.1.4 auf ihrer Tagesordnung stehenden Diskriminierung im Unterrichtswesen,
  • im Verfolg des während ihrer Zehnten Tagung gefaßten Beschlusses, diese Frage zum Gegenstand eines internationalen Übereinkommens und von Empfehlungen an die Mitgliedstaaten zu machen -

nimmt heute, am 14. Dezember 1960, folgendes Übereinkommen an:

Art. 1 UNESCO-Übk

Bibliographie

Titel
UNESCO-Übereinkommen gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen
Redaktionelle Abkürzung
UNESCO-Übk,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410040000000

(1) Im Sinne dieses Übereinkommens umfaßt der Ausdruck "Diskriminierung" jegliche auf der Rasse oder der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Überzeugung, der nationalen oder sozialen Herkunft, den wirtschaftlichen Verhältnissen oder der Geburt beruhende Unterscheidung, Ausschließung, Beschränkung oder Bevorzugung, die den Zweck oder die Wirkung hat, die Gleichbehandlung auf dem Gebiet des Unterrichtswesens aufzuheben oder zu beeinträchtigen und insbesondere

  1. a)
    einer Person oder Personengruppe den Zugang zum Unterricht - gleichviel welcher Art oder Stufe - zu verwehren,
  2. b)
    eine Person oder Personengruppe auf einen niedrigen Bildungsstand zu beschränken.
  3. c)
    für Personen oder Personengruppen getrennte Unterrichtssysteme oder -anstalten zu schaffen oder zu unterhalten, mit Ausnahme der nach Artikel 2 zulässigen,
  4. d)
    eine Person oder Personengruppe in eine Lage zu versetzen, die mit der Menschenwürde unvereinbar ist.

(2) Im Sinne dieses Übereinkommens bezieht sich der Ausdruck "Unterricht" auf dessen sämtliche Arten und Stufen und umfaßt den Zugang zum Unterricht, dessen Niveau und Qualität sowie die Bedingungen, unter denen er erteilt wird.

Art. 2 UNESCO-Übk

Bibliographie

Titel
UNESCO-Übereinkommen gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen
Redaktionelle Abkürzung
UNESCO-Übk,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410040000000

Soweit staatlich zugelassen, gilt es nicht als Diskriminierung im Sinne des Artikels 1,

  1. a)
    für Schüler der beiden Geschlechter getrennte Unterrichtssysteme oder -anstalten zu schaffen oder zu unterhalten, sofern sie gleichwertige Zugangsmöglichkeiten zum Unterricht eröffnen, über Lehrkräfte mit gleichwertiger Lehrbefähigung, über Unterrichtsräume und Ausstattung gleicher Qualität verfügen und gleiche oder gleichwertige Ausbildungs- und Studienmöglichkeiten bieten;
  2. b)
    aus religiösen oder sprachlichen Gründen getrennte Unterrichtssysteme oder -anstalten zu schaffen oder zu unterhalten, die einen den Wünschen der Eltern oder des gesetzlichen Vormundes des Schülers entsprechenden Unterricht vermitteln, sofern in bezug auf die Zugehörigkeit zu solchen Systemen oder den Besuch solcher Anstalten kein Zwang ausgeübt wird und der dort erteilte Unterricht den Normen entspricht, welche die zuständigen Behörden, insbesondere für den Unterricht auf den gleichen Stufen, festgelegt oder genehmigt haben;
  3. c)
    private Unterrichtsanstalten zu schaffen oder zu unterhalten, sofern ihr Ziel nicht auf den; Ausschluß irgendeiner Personengruppe, sondern darauf gerichtet ist, zusätzliche Unterrichtsmöglichkeiten zu den durch die öffentliche Hand bereitgestellten zu bieten, und sofern solche Anstalten in Übereinstimmung mit dieser Zielsetzung geführt werden und der dort erteilte Unterricht den Normen entspricht, welche die zuständigen Behörden, insbesondere für den Unterricht auf den gleichen Stufen, festgelegt oder genehmigt haben.

Art. 3 UNESCO-Übk

Bibliographie

Titel
UNESCO-Übereinkommen gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen
Redaktionelle Abkürzung
UNESCO-Übk,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410040000000

Um jede Diskriminierung im Sinne dieses Übereinkommens zu beseitigen und zu verhüten, verpflichten sich die Vertragsstaaten,

  1. a)
    alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften aufzuheben und alle Verwaltungsgepflogenheiten einzustellen, die eine Diskriminierung im Unterrichtswesen bewirken;
  2. b)
    die notwendigen Maßnahmen zu treffen, erforderlichenfalls im Wege der Gesetzgebung, damit bei der Zulassung von Schülern zu Unterrichtsanstalten keine Diskriminierung stattfindet;
  3. c)
    in bezug auf Schulgebühren, auf die Gewährung von Freiplätzen oder sonstige Vergünstigungen für Schüler sowie auf etwa erforderliche Genehmigungen und Erleichterungen für Studien im Ausland keine unterschiedliche Behandlung ihrer eigenen Staatsangehörigen durch die Behörden zuzulassen, es sei denn auf Grund von Leistung und Bedürftigkeit;
  4. d)
    bei der Unterstützung, gleichviel welcher Art, die den Unterrichtsanstalten von behördlicher Seite gewährt wird, keine Bevorzugung oder Beschränkung zuzulassen, die lediglich auf der Zugehörigkeit der Schüler zu einer bestimmten Personengruppe beruht;
  5. e)
    ausländischen Staatsangehörigen, die in ihrem Hoheitsgebiet ansässig sind, denselben Zugang zum Unterricht zu gewähren wie ihren eigenen Staatsangehörigen.

Art. 4 UNESCO-Übk

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Titel
UNESCO-Übereinkommen gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen
Redaktionelle Abkürzung
UNESCO-Übk,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410040000000

Die Vertragsstaaten verpflichten sich ferner, eine staatliche Politik festzulegen, weiterzuentwickeln und durchzuführen, die unter Anpassung der Methoden an die gegebenen Umstände und nationalen Gepflogenheiten darauf abzielt, gleiche Möglichkeiten und Gleichbehandlung im Unterrichtswesen zu fördern und insbesondere

  1. a)
    Schulpflicht und Schulgeldfreiheit für den Volksschulunterricht einzuführen; Unterrichtsmöglichkeiten in weiterführenden Schulen jeglicher Art bereitzustellen und allen zugänglich zu machen, den Hochschulunterricht auf der Grundlage der Gleichberechtigung allen nach Maßgabe ihrer individuellen Fähigkeiten zugänglich zu machen, sicherzustellen, daß alle der gesetzlich vorgeschriebenen Schulpflicht nachkommen;
  2. b)
    in allen öffentlichen Unterrichtsanstalten gleicher Stufe ein gleiches Unterrichtsniveau und gleichwertige Voraussetzungen für die Qualität des Unterrichts sicherzustellen;
  3. c)
    durch geeignete Methoden die Bildung derjenigen zu fördern und zu vertiefen, die eine Volksschulbildung nicht genossen oder nicht abgeschlossen haben, und ihnen die Möglichkeit zu geben, sich nach Maßgabe ihrer individuellen Fähigkeiten weiterzubilden;
  4. d)
    die Ausbildung zum Lehrberuf ohne Diskriminierung zu gewährleisten.