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  • ab 17.10.1968 (aktuelle Fassung)

Art. 4 UNESCO-Übk

Bibliographie

Titel
UNESCO-Übereinkommen gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen
Redaktionelle Abkürzung
UNESCO-Übk,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410040000000

Die Vertragsstaaten verpflichten sich ferner, eine staatliche Politik festzulegen, weiterzuentwickeln und durchzuführen, die unter Anpassung der Methoden an die gegebenen Umstände und nationalen Gepflogenheiten darauf abzielt, gleiche Möglichkeiten und Gleichbehandlung im Unterrichtswesen zu fördern und insbesondere

  1. a)
    Schulpflicht und Schulgeldfreiheit für den Volksschulunterricht einzuführen; Unterrichtsmöglichkeiten in weiterführenden Schulen jeglicher Art bereitzustellen und allen zugänglich zu machen, den Hochschulunterricht auf der Grundlage der Gleichberechtigung allen nach Maßgabe ihrer individuellen Fähigkeiten zugänglich zu machen, sicherzustellen, daß alle der gesetzlich vorgeschriebenen Schulpflicht nachkommen;
  2. b)
    in allen öffentlichen Unterrichtsanstalten gleicher Stufe ein gleiches Unterrichtsniveau und gleichwertige Voraussetzungen für die Qualität des Unterrichts sicherzustellen;
  3. c)
    durch geeignete Methoden die Bildung derjenigen zu fördern und zu vertiefen, die eine Volksschulbildung nicht genossen oder nicht abgeschlossen haben, und ihnen die Möglichkeit zu geben, sich nach Maßgabe ihrer individuellen Fähigkeiten weiterzubilden;
  4. d)
    die Ausbildung zum Lehrberuf ohne Diskriminierung zu gewährleisten.