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  • ab 17.10.1968 (aktuelle Fassung)

Art. 3 UNESCO-Übk

Bibliographie

Titel
UNESCO-Übereinkommen gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen
Redaktionelle Abkürzung
UNESCO-Übk,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410040000000

Um jede Diskriminierung im Sinne dieses Übereinkommens zu beseitigen und zu verhüten, verpflichten sich die Vertragsstaaten,

  1. a)
    alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften aufzuheben und alle Verwaltungsgepflogenheiten einzustellen, die eine Diskriminierung im Unterrichtswesen bewirken;
  2. b)
    die notwendigen Maßnahmen zu treffen, erforderlichenfalls im Wege der Gesetzgebung, damit bei der Zulassung von Schülern zu Unterrichtsanstalten keine Diskriminierung stattfindet;
  3. c)
    in bezug auf Schulgebühren, auf die Gewährung von Freiplätzen oder sonstige Vergünstigungen für Schüler sowie auf etwa erforderliche Genehmigungen und Erleichterungen für Studien im Ausland keine unterschiedliche Behandlung ihrer eigenen Staatsangehörigen durch die Behörden zuzulassen, es sei denn auf Grund von Leistung und Bedürftigkeit;
  4. d)
    bei der Unterstützung, gleichviel welcher Art, die den Unterrichtsanstalten von behördlicher Seite gewährt wird, keine Bevorzugung oder Beschränkung zuzulassen, die lediglich auf der Zugehörigkeit der Schüler zu einer bestimmten Personengruppe beruht;
  5. e)
    ausländischen Staatsangehörigen, die in ihrem Hoheitsgebiet ansässig sind, denselben Zugang zum Unterricht zu gewähren wie ihren eigenen Staatsangehörigen.