Art. 17 UNESCO-Übk
Bibliographie
- Titel
- UNESCO-Übereinkommen gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen
- Redaktionelle Abkürzung
- UNESCO-Übk,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410040000000
Der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur unterrichtet die Mitgliedstaaten der Organisation, die in Artikel 13 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten sowie die Vereinten Nationen über die Hinterlegung aller in den Artikeln 12 und 13 vorgesehenen Ratifikations-, Annahme- und Beitrittsurkunden sowie über die in den Artikeln 15 und 16 vorgesehenen Notifikationen und Kündigungen.