Art. 18 UNESCO-Übk
Bibliographie
- Titel
- UNESCO-Übereinkommen gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen
- Redaktionelle Abkürzung
- UNESCO-Übk,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410040000000
(1) Dieses Übereinkommen kann von der Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur geändert werden. Der geänderte Wortlaut ist jedoch nur für diejenigen Staaten verbindlich, die Vertragsparteien des Änderungsübereinkommens werden.
(2) Nimmt die Generalkonferenz ein neues Übereinkommen zur vollständigen oder teilweisen Änderung dieses Übereinkommens an, so liegt vom Inkrafttreten des neuen Änderungsübereinkommens an das vorliegende Übereinkommen nicht mehr zur Ratifikation, zur Annahme oder zum Beitritt auf, es sei denn, daß das neue Übereinkommen etwas anderes bestimmt.