Art. 15 UNESCO-Übk
Bibliographie
- Titel
- UNESCO-Übereinkommen gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen
- Redaktionelle Abkürzung
- UNESCO-Übk,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410040000000
Die Vertragsstaaten erkennen an, daß dieses Übereinkommen nicht nur auf ihr Mutterland, sondern auch auf alle Hoheitsgebiete ohne Selbstregierung, Treuhand-, Kolonial- und sonstige Gebiete anwendbar ist, deren internationale Beziehungen sie wahrnehmen; sie verpflichten sich, erforderlichenfalls die Regierungen oder sonstigen zuständigen Behörden dieser Hoheitsgebiete bei oder vor der Ratifikation, der Annahme oder dem Beitritt zu konsultieren, um die Anwendung des Übereinkommens auf diese Hoheitsgebiete sicherzustellen; sie werden dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur die Hoheitsgebiete notifizieren, auf welche das Übereinkommen Anwendung findet; die Notifikation wird drei Monate nach ihrem Eingang wirksam.