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  • ab 17.10.1968 (aktuelle Fassung)

Art. 15 UNESCO-Übk

Bibliographie

Titel
UNESCO-Übereinkommen gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen
Redaktionelle Abkürzung
UNESCO-Übk,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410040000000

Die Vertragsstaaten erkennen an, daß dieses Übereinkommen nicht nur auf ihr Mutterland, sondern auch auf alle Hoheitsgebiete ohne Selbstregierung, Treuhand-, Kolonial- und sonstige Gebiete anwendbar ist, deren internationale Beziehungen sie wahrnehmen; sie verpflichten sich, erforderlichenfalls die Regierungen oder sonstigen zuständigen Behörden dieser Hoheitsgebiete bei oder vor der Ratifikation, der Annahme oder dem Beitritt zu konsultieren, um die Anwendung des Übereinkommens auf diese Hoheitsgebiete sicherzustellen; sie werden dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur die Hoheitsgebiete notifizieren, auf welche das Übereinkommen Anwendung findet; die Notifikation wird drei Monate nach ihrem Eingang wirksam.