Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 24.02.2004, Az.: 4 A 45/02
Asylbewerberleistungsgesetz; Einkommen; Einstandsgemeinschaft; einzusetzendes Vermögen; nichteheliche Lebensgemeinschaft; Verantwortungsgemeinschaft
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 24.02.2004
- Aktenzeichen
- 4 A 45/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2004, 50520
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 1 AsylbLG
- § 3 AsylbLG
- § 7 AsylbLG
- § 76 BSHG
- § 88 BSHG
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Einstellung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Er ist Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro und stammt nach seinen Angaben aus der Provinz Kosovo. Im Jahr 1995 reiste er in das Bundesgebiet ein und beantragte die Anerkennung als Asylberechtigter. Er wurde dem Zuständigkeitsbereich des Beklagten zugewiesen und in dem Flüchtlingswohnheim B. - Straße 1 in C. untergebracht. Nach der Auflage zu der ihm erteilten Aufenthaltsgestattung war er verpflichtet, in dieser Einrichtung zu wohnen. Seinen Asylantrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 10. Oktober 1995 ab. Gleichzeitig stellte es fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und drohte ihm die Abschiebung in die (ehemalige) Bundesrepublik Jugoslawien an. Auf die Klage des Klägers verpflichtete das erkennende Gericht das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Urteil vom 19. Januar 1999 (7 A 696/95) festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen und hob den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge auf, soweit er dem entgegenstand. Mit seit dem 20. Juli 2000 rechtskräftigem Urteil vom 14. Juni 2000 (13 L 1838/99) hob das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und wies die Klage des Klägers ab. Als der Beklagte den Kläger zu der geplanten Abschiebung anhörte, verwies dieser mit Schreiben vom 27. November 2000 darauf, dass er mit Frau D. E. die Ehe schließen wolle. Dies hatte er bereits zuvor, am 17. Januar 2000, telefonisch mitgeteilt. Frau E. war damals noch anderweitig verheiratet. Sie hat aus ihrer Ehe drei minderjährige Kinder, die in ihrem Haushalt lebten. Am 23. März 2001 heirateten der Kläger und Frau E. (jetzt F. G.). Am 18. April 2001 erteilte der Beklagte dem Kläger eine bis zum 26. März 2002 befristete Aufenthaltserlaubnis.
Der Kläger bezog zunächst von der im Auftrag des Beklagten handelnden Stadt C. Leistungen nach §§ 1, 3ff AsylbLG. Am 13. Juni 2000 teilte die Meldebehörde der Stadt C. dem Beklagten mit, dass der Kläger seit dem 31. Mai 2000 unter der Anschrift H. ring 24 wohnhaft sei. Am 14. Juli 2000 teilte sie den Umzug des Klägers in die I. Straße 32 mit, wo die Ehefrau des Klägers lebt. Am 18. Juli 2000 gab der Kläger bei dem Sozialamt der Stadt C. an, er wohne seit dem 14. Juli 2000 bei Frau E. und beabsichtige, sie zu heiraten, sobald sie geschieden sei. Nach einem Vermerk des Sachbearbeiters der Stadt C. vom 2. November 2000 hatte der Kläger Krankenhilfe nach § 4 AsylbLG beantragt. Dabei hatte er Unterlagen über die Einkommens - und Vermögensverhältnisse der Frau E. vorgelegt. Die Stadt C. hatte den Antrag des Klägers mündlich abgelehnt, weil das Haushaltseinkommen für den Lebensunterhalt ausreiche. Nach den Ausführungen in dem genannten Vermerk habe der Kläger erklärt, dann werde er sich sofort wieder in dem Flüchtlingswohnheim anmelden und habe am 3. August 2000 wiederum Leistungen begehrt. Dies sei unter dem Hinweis abgelehnt worden, dass die Ummeldung nicht ausreiche, der Kläger müsse tatsächlich in dem Flüchtlingswohnheim leben. Am 10. August 2000 beantragte der Kläger bei der Stadt C. erneut Leistungen nach dem AsylbLG. Er habe sich am 8. August 2000 wieder in dem Flüchtlingswohnheim angemeldet und einen Platz bekommen. In der Folgezeit erhielt der Kläger wieder Leistungen nach §§ 1, 3 AsylbLG. Dabei wurde die Hilfe jeweils monatlich zu einem festen Auszahlungstermin ausgehändigt. Für den Monat Oktober 2000 setzte die Stadt C. die Leistungen mit Bescheid vom 22. September 2000 fest. Zum Termin für die Auszahlung der Hilfe für Oktober 2000 am 29. September 2000 erschien der Kläger nicht. Am 5. Oktober 2000 sprach er bei der Stadt C. vor und gab an, er sei am Auszahlungstag krank gewesen und habe bis zum heutigen Tag das Bett nicht verlassen können.
Mit Bescheid vom 10. Oktober 2000 stellte die Stadt C. die Leistungen an den Kläger für den Zeitraum vom 1. Oktober 2000 bis zum 4. Oktober 2000 ein und berechnete die Hilfe für diesen Monat neu. Die Zahlungstermine für Leistungsempfänger nach dem AsylbLG seien zu bestimmten Zeiten festgeschrieben. Der Kläger sei dem Termin am 29. September 2000 unentschuldigt fern geblieben. Offensichtlich sei er in der Lage gewesen, seinen Lebensunterhalt in dieser Zeit aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Für die Zeit vom 1. Oktober 2000 bis zum 4. Oktober 2000 bestehe deswegen kein Leistungsanspruch. Am gleichen Tag teilte der Leiter des Flüchtlingswohnheims der Stadt C. mit, dass der Kläger seit sechs Wochen nicht anwesend gewesen sei. Er hole lediglich am Wochenende die Post ab und lebe wohl bei einer Frau in C.. Auch der Sozialbetreuer des Wohnheims erklärte am 31. Oktober 2000 auf Nachfrage der Stadt C., dass der Kläger sich gewöhnlich nicht im Wohnheim aufhalte.
Die Stadt C. teilte dem Kläger darauf hin mit, dass sie beabsichtige, die Leistungen einzustellen und zurückzufordern, weil sich der Kläger zumindest seit dem 1. September 2000 nicht mehr in dem Flüchtlingswohnheim sondern vermutlich bei seiner Freundin aufgehalten habe. Der Kläger erklärte hierauf mit Schreiben vom 21. November 2000, er sei in dem genannten Zeitraum tatsächlich nicht ständig in dem Wohnheim gewesen. Dazu sei er auch nicht verpflichtet. Er habe verschiedene Bekannte und Verwandte besucht, die ihm auch angeboten hätten, bei ihnen zu übernachten, wenn sie berufs- oder urlaubsbedingt nicht anwesend gewesen seien. Dies habe er, der Kläger, getan, weil sich die Situation im Wohnheim zunehmend nachteilig auf seinen Gesundheitszustand ausgewirkt habe. Er habe dadurch keine Kosten erspart sondern seinen Lebensunterhalt selbst aufbringen müssen. Ab November 2000 habe er seine Freundin um Aufnahme bitten müssen, weil er keine Leistungen nach dem AsylbLG mehr erhalten habe.
Mit Bescheid vom 7. Dezember 2000, der am selben Tag abgesandt wurde, stellte die Stadt C. die Leistungen ab dem 1. November 2000 ein. Der Kläger sei zum 1. November 2000 zu seiner Freundin gezogen und könne Leistungen nur beanspruchen, wenn das Einkommen der Haushaltsgemeinschaft nicht ausreiche. Dies sei bereits im Juli geprüft worden und es sei festgestellt worden, dass keine Ansprüche bestünden.
Der Kläger erhob hiergegen am 11. Januar 2001 Widerspruch, den er nicht begründete. Die Bezirksregierung Lüneburg wies den Widerspruch mit Bescheid vom 14. Januar 2002 zurück. Der Kläger habe nach § 7 Abs. 1 AsylbLG keinen Hilfeanspruch.
Der Kläger hat am 18. Februar 2002 (Montag) Klage erhoben. Es treffe nicht zu, dass er seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Flüchtlingswohnheim bereits im September aufgegeben habe. Ihm sei am 19. Juni 2000 das Arbeitsverhältnis wegen Krankheit gekündigt worden. Zu dieser Zeit habe er bereits in der I. Straße gelebt. Er habe unter starken Atembeschwerden begleitet mit Angstzuständen und heftigen Schmerzen im Brustbereich gelitten. Er habe sich am 3. August 2000 wieder im Flüchtlingswohnheim angemeldet, weil ein weiterer Aufenthalt im Haushalt der Frau E. finanziell nicht mehr tragbar gewesen sei. Das Verhältnis zu ihr sei zu diesem Zeitpunkt bereits deutlich abgekühlt gewesen, so dass die Fortführung einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht mehr möglich erschienen sei. Frau E. habe sich geweigert, seine Pflege zu übernehmen. Wegen seiner Gesundheitsstörung habe er sich häufiger nicht im Flüchtlingswohnheim aufgehalten sondern habe Freunde und Verwandte aufgesucht. Zuweilen sei er bei seinem Bruder in K. gewesen. Dieser habe ihn in pflegerischer Hinsicht unterstützt und auch die Fahrtkosten übernommen. Auch bei anderen befreundeten Familien habe er Aufnahme gefunden. Nachdem die Stadt C. die Hilfe eingestellt habe, sei er gezwungen gewesen, wieder bei Frau E. zu wohnen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Stadt C. vom 7. Dezember 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Lüneburg vom 14. Januar 2002 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm ab dem 1. November 2000 weiter Leistungen nach dem AsylbLG zu gewähren,
hilfsweise sinngemäß,
den Beklagten zu verpflichten, über den Hilfeanspruch für die Zeit ab November 2000 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht er sich auf die Gründe der angegriffenen Bescheide.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die im Gerichtsverfahren gewechselten Schriftsätze und auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Dem Gericht haben auch die Gerichtsakten zu den Verfahren 4 A 41/02 und 4 A 47/02 nebst Beiakten vorgelegen, weiter die Akte des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge über das Asylverfahren des Klägers.
Entscheidungsgründe
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Kammer ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger kann in der Zeit ab November 2000 keine Leistungen nach §§ 1, 3ff AsylbLG verlangen. Dabei gehört er seit dem 18. April 2001, als ihm eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, bereits nicht mehr zu dem Personenkreis des § 1 AsylbLG. Ein Anspruch auf Leistungen nach §§ 1, 3ff AsylbLG besteht aber auch nicht für die vorangegangene Zeit ab dem 1. November 2000. Dem steht § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG entgegen, wonach Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, von dem Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, vor Eintritt von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz aufzubrauchen ist. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 BSHG findet § 122 BSHG entsprechend Anwendung. Danach dürfen Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfanges der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten (§ 122 Satz 1 BSHG). Die Anwendung des § 122 BSHG im Bereich des § 7 AsylbLG hat zur Folge, dass das Einkommen und Vermögen des nicht hilfebedürftigen nichtehelichen Partners nach Maßgabe des § 7 AsylbLG einzusetzen und aufzubrauchen ist, bevor der zu dem Personenkreis des § 1 Abs. 1 AsylbLG gehörende Partner Hilfeleistungen nach dem AsylbLG verlangen kann (GK - AsylbLG III, § 7 Rn. 69).
Zur Bestimmung des Einkommensbegriffs ist auf § 76 Abs. 1 BSHG zurückzugreifen. Einkommen sind danach alle im Hilfezeitraum tatsächlich zufließenden Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Da eine ausdrückliche Regelung insoweit fehlt, gelten weder die in § 76 Abs. 1 BSHG enthaltenen Ausnahmen vom Einkommensbegriff, noch die in §§ 76 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 2a, Abs.3, 77 - 87 BSHG geregelten Grenzen des Einsatzes von Einkommen Anwendung findet lediglich § 76 Abs. 2 Nrn. 1 - 3 BSHG, weil die dort genannten abzusetzenden Beträge zur Bestreitung des Lebensunterhalts faktisch nicht zur Verfügung stehen ( z. Vorst.: GK - AsylbLG III, § 7 Rn. 20 m.w.N.). Außer Betracht bleibt weiter Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 25 % , höchstens in Höhe von 60 % des maßgeblichen Betrages aus § 3 Abs. 1 und 2 AsylbLG sowie eine Aufwandsentschädigung nach § 5 Abs. 2 AsylbLG (§ 7 Abs. 2 AsylbLG). Vermögen ist das gesamte verfügbare Vermögen, ohne dass die Regelungen des § 88 Abs. 2 BSHG über das Schonvermögen anwendbar sind (Nds.OVG, Beschl. v. 26.5.1999 - 4 L 2032/99 -;GK - AsylbLG VII zu § 7 Abs. 1, OVG - Nr. 4; BVerwG, Beschl. v. 12.4.2000 - 5 B 179.99 -; GK - AsylbLG VII zu § 7 Abs. 1, BVerwG - Nr. 1). § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG stellt mithin eine sondergesetzliche Regelung zur Herstellung des Nachrang- und Selbsthilfegedankens dar (Nds.OVG a.a.O.).
Zwischen dem Kläger und Frau E. (jetzt G.) bestand nach Überzeugung der Kammer zu der hier streitigen Zeit eine nichteheliche Lebensgemeinschaft im Sinne des § 122 BSHG. Eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 122 BSHG liegt dann vor, wenn eine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft besteht, die über eine reine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht. Es muss dabei aus äußeren Umständen auf die Intensität einer persönlichen Beziehung und eine hieraus folgende "Unterstützungsbereitschaft" geschlossen werden können. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung aller für und wider das Bestehen einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft streitenden Gesichtspunkte, wobei in Fällen, in denen die Partner einer Gemeinschaft zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen für die Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, im Regelfall auf das Vorliegen auch der inneren Bindungen, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, geschlossen werden kann. Besteht eine Wohngemeinschaft so begründet dies wegen der damit verbundenen Nähe ein gewisses und gewichtiges Indiz für das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft und kann Anknüpfungspunkt für sachverhaltsaufklärende Maßnahmen des Trägers der Sozialhilfe sein. Daraus folgt aber keine „Umkehr der Beweislast“ in der Weise, dass es dann den Partnern der Wohngemeinschaft obliegt das Bestehen einer bloßen "Zweckgemeinschaft" nachzuweisen (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urt. v. 17.5.1995 - 5 C 16.93 -, BVerwGE 98, 195 ff, NdsOVG, Urt. v. 11.12.1995 - 12 L 3404/94 -; Urt. v. 24.4.1997 - 12 L 5976/96 -; Beschl. v. 23.1.1996 - 12 M 238/96 -; Beschl. v. 26.1.1998 - 12 M 345/98 -, FEVS 48, 545).
Hier rechtfertigen die erkennbaren Umstände die Annahme, dass es sich bei dem Kläger und Frau E. in dem hier streitigen Zeitraum um eine Einstandsgemeinschaft in dem oben genannten Sinne gehandelt hat. Der Kläger ist nach eigenen Angaben bei der Stadt L. im Juli 2000 bei Frau E. eingezogen; in seiner Klageschrift hat er angegeben, er habe bereits im Juni 2000 dort gewohnt. Schon zuvor, im Januar 2000, hatte der Kläger bei der Ausländerbehörde mitgeteilt, dass eine Eheschließung geplant sei. Mit Schreiben vom 27. November 2000 hat er dies wiederholt. Am 23. März 2001 wurde die Ehe dann geschlossen. Die Kammer glaubt dabei nicht, dass der Kläger - wie er angibt - im August 2000 aus dem Haus seiner jetzigen Ehefrau wieder ausgezogen und nur notgedrungen nach Einstellung der Leistungen dort wieder eingezogen ist. Denn er hat auch nach seiner erneuten Anmeldung in dem Flüchtlingswohnheim dort tatsächlich nicht gewohnt. Nach den Mitteilungen des Leiters des Flüchtlingsheims vom 10. Oktober 2000 habe sich der Kläger dort seit sechs Wochen nicht aufgehalten. Er hole lediglich seine Post ab. Dies bestreitet der Kläger auch nicht. Seine Angaben, er habe bei verschiedenen Freunden, Bekannten und seinem Bruder gewohnt, weil sich das Verhältnis zu Frau E. abgekühlt gehabt habe, hält die Kammer insbesondere vor dem Hintergrund der Mitteilung an das Ausländeramt des Beklagten vom 27. November 2000 für unglaubhaft. Der Vermerk des Sachbearbeiters der Stadt C. vom 2. November 2000 lässt dabei den Schluss zu, dass sich der Kläger nur zum Schein wieder in dem Wohnheim angemeldet hat, um weiter Leistungen nach dem AsylbLG beziehen zu können, in Wahrheit aber nach wie vor bei seiner künftigen Ehefrau gelebt hat.
Dabei kann offen bleiben, ob § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylbLG i.V. mit § 122 BSHG uneingeschränkt auch in den Fällen anwendbar ist, in denen der Leistungsberechtigte mit einem deutschen Staatsangehörigen oder einer deutschen Staatsangehörigen in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebt. Hierzu wird die Auffassung vertreten, dass wegen des systematischen Zusammenhangs der Vorschrift mit § 1 Abs. 1 Nr. 6 AsylbLG und der mit § 7 Abs. 1 AsylbLG gewollten Gleichstellung zwischen Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG und Sozialhilfeempfängern, deutsche Partnerinnen und Partner, die mit einem Ausländer in nicht ehelicher Gemeinschaft leben, nicht in die primäre Aufbrauchspflicht des § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylbLG einzubeziehen seien (GK - AsylbLG, III § 7 Rn. 75). Diese Frage muss hier jedoch nicht entschieden werden, denn der Kläger hätte auch dann keinen Hilfeanspruch, wenn man § 7 Abs. 1 AsylbLG bei deutschen Partnern mit Rücksicht auf Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG dergestalt auslegte, dass deutsche Staatsangehörige nur nach Maßgabe der Vorschriften des BSHG Einkommen und Vermögen einzusetzen haben. Frau E. verfügte in dem streitigen Zeitraum über Einkommen und Vermögen, das auch bei Anwendung sozialhilferechtlicher Grundsätze, insbesondere der Vorschriften der §§ 76, 88 Abs. 2 BSHG ausreichend war, um neben ihrem Bedarf und demjenigen ihrer Kinder, den Hilfebedarf des Klägers zu decken. Dabei schied eine Hilfegewährung bereits wegen des die Grenzen des § 88 Abs. 2 BSHG übersteigenden Vermögens der jetzigen Ehefrau des Klägers aus. Frau E. war Eigentümerin eines - ausweislich des Vertrages vom 7. Juli 1995 unbelasteten - Hausgrundstückes mit einer Grundfläche von 578 m2 und einer Wohnfläche von 236 m2, auf dem sich drei Wohnungen befanden. Weiter war ihr im Jahr 1995 das Eigentum für ein weiteres, unbebautes, 619 m2 großes Grundstück übertragen worden. Daneben verfügte sie über Einkommen. Aus Vermietung erzielte sie monatlich 860,-- DM, weiter erhielt sie Kindergeld in Höhe von 840,-- DM. Ihr monatliches Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit betrug 2.156,38-- DM. Nach der Berechnung der Stadt C. vom 4. August 2000, die von dem Kläger nicht angegriffen wird, reichte bereits dieses Einkommen zur Bedarfsdeckung aus. Dies gilt auch dann, wenn man abweichend von der Berechnung der Stadt C. die an den Sohn von Frau E. gezahlten Leistungen nach dem UVG nicht berücksichtigte.
Da der Beklagte nach allem die Leistungen an den Kläger zu Recht eingestellt hat, bleibt auch der Hilfsantrag des Klägers ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.