Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 21.01.1998, Az.: 7 L 922/96

Möglichkeit einer Anordnung von Langzeitsicherungsmaßnahmen und Kontrollen des Deponieverhaltens bei stillgelegten Abfallbeseitigungsbetrieben gegen den letzten Betreiber der Anlage; Vorliegen einer zeitlichen Grenze für Nachsorgeanordnungen nach Stilllegung einer Abfallbeseitigungsanlage

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
21.01.1998
Aktenzeichen
7 L 922/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1998, 32824
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1998:0121.7L922.96.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Göttingen - AZ: 4 A 4484/93

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    § 10 Abs. 2 AbfG (§ 36 Abs. 2 KrW-/AbfG) enthält eine umfassende Ermächtigung für Stillegung oder stillgelegte Abfallentsorgungsanlagen, alle im Interesse einer gemeinwohlverträglichen Abfallentsorgung gebotenen Nachsorgemaßnahmen anzuordnen; bei Deponien zählen dazu insbesondere Langzeitsicherungsmaßnahmen und Kontrollen des Deponieverhaltens (wie BVerwG, Beschl. v. 2.5.1995 - 7 B 270/94 -, NVwZ-RR 1995, 498).

  2. 2.

    Zur zeitlichen Begrenzung von Nachsorgeanordnungen für eine stillgelegte Deponie gegen den letzten Betreiber der Anlage vor Stillegung, wenn bestimmte Erkenntnisse über die von der Deponie ausgehenden Gefährdungen zum Zeitpunkt der Stillegung noch nicht vorhanden waren.

Amtlicher Leitsatz

  1. 1. </listnum>

    § 10 Abs. 2 AbfG (§ 36 Abs. 2 KrW-/AbfG) enthält eine umfassende Ermächtigung für Stillegung oder stillgelegte Abfallentsorgungsanlagen, alle im Interesse einer gemeinwohlverträglichen Abfallentsorgung gebotenen Nachsorgemaßnahmen anzuordnen; bei Deponien zählen dazu insbesondere Langzeitsicherungsmaßnahmen und Kontrollen des Deponieverhaltens (wie BVerwG, Beschl. v. 2.5.1995 - 7 B 270/94 -, NVwZ-RR 1995, 498).

  2. 2. </listnum>

    Zur zeitlichen Begrenzung von Nachsorgeanordnungen für eine stillgelegte Deponie gegen den letzten Betreiber der Anlage vor Stillegung, wenn bestimmte Erkenntnisse über die von der Deponie ausgehenden Gefährdungen zum Zeitpunkt der Stillegung noch nicht vorhanden waren.

Amtlicher Leitsatz

  1. 1. </listnum>

    § 10 Abs. 2 AbfG (§ 36 Abs. 2 KrW-/AbfG) enthält eine umfassende Ermächtigung für Stillegung oder stillgelegte Abfallentsorgungsanlagen, alle im Interesse einer gemeinwohlverträglichen Abfallentsorgung gebotenen Nachsorgemaßnahmen anzuordnen; bei Deponien zählen dazu insbesondere Langzeitsicherungsmaßnahmen und Kontrollen des Deponieverhaltens (wie BVerwG, Beschl. v. 2.5.1995 - 7 B 270/94 -, NVwZ-RR 1995, 498).

  2. 2. </listnum>

    Zur zeitlichen Begrenzung von Nachsorgeanordnungen für eine stillgelegte Deponie gegen den letzten Betreiber der Anlage vor Stillegung, wenn bestimmte Erkenntnisse über die von der Deponie ausgehenden Gefährdungen zum Zeitpunkt der Stillegung noch nicht vorhanden waren.

Amtlicher Leitsatz

  1. 1. </listnum>

    § 10 Abs. 2 AbfG (§ 36 Abs. 2 KrW-/AbfG) enthält eine umfassende Ermächtigung für Stillegung oder stillgelegte Abfallentsorgungsanlagen, alle im Interesse einer gemeinwohlverträglichen Abfallentsorgung gebotenen Nachsorgemaßnahmen anzuordnen; bei Deponien zählen dazu insbesondere Langzeitsicherungsmaßnahmen und Kontrollen des Deponieverhaltens (wie BVerwG, Beschl. v. 2.5.1995 - 7 B 270/94 -, NVwZ-RR 1995, 498).

  2. 2. </listnum>

    Zur zeitlichen Begrenzung von Nachsorgeanordnungen für eine stillgelegte Deponie gegen den letzten Betreiber der Anlage vor Stillegung, wenn bestimmte Erkenntnisse über die von der Deponie ausgehenden Gefährdungen zum Zeitpunkt der Stillegung noch nicht vorhanden waren.

Amtlicher Leitsatz

  1. 1. </listnum>

    § 10 Abs. 2 AbfG (§ 36 Abs. 2 KrW-/AbfG) enthält eine umfassende Ermächtigung für Stillegung oder stillgelegte Abfallentsorgungsanlagen, alle im Interesse einer gemeinwohlverträglichen Abfallentsorgung gebotenen Nachsorgemaßnahmen anzuordnen; bei Deponien zählen dazu insbesondere Langzeitsicherungsmaßnahmen und Kontrollen des Deponieverhaltens (wie BVerwG, Beschl. v. 2.5.1995 - 7 B 270/94 -, NVwZ-RR 1995, 498).

  2. 2. </listnum>

    Zur zeitlichen Begrenzung von Nachsorgeanordnungen für eine stillgelegte Deponie gegen den letzten Betreiber der Anlage vor Stillegung, wenn bestimmte Erkenntnisse über die von der Deponie ausgehenden Gefährdungen zum Zeitpunkt der Stillegung noch nicht vorhanden waren.

Amtlicher Leitsatz

  1. 1. </listnum>

    § 10 Abs. 2 AbfG (§ 36 Abs. 2 KrW-/AbfG) enthält eine umfassende Ermächtigung für Stillegung oder stillgelegte Abfallentsorgungsanlagen, alle im Interesse einer gemeinwohlverträglichen Abfallentsorgung gebotenen Nachsorgemaßnahmen anzuordnen; bei Deponien zählen dazu insbesondere Langzeitsicherungsmaßnahmen und Kontrollen des Deponieverhaltens (wie BVerwG, Beschl. v. 2.5.1995 - 7 B 270/94 -, NVwZ-RR 1995, 498).

  2. 2. </listnum>

    Zur zeitlichen Begrenzung von Nachsorgeanordnungen für eine stillgelegte Deponie gegen den letzten Betreiber der Anlage vor Stillegung, wenn bestimmte Erkenntnisse über die von der Deponie ausgehenden Gefährdungen zum Zeitpunkt der Stillegung noch nicht vorhanden waren.

Amtlicher Leitsatz

  1. 1. </listnum>

    § 10 Abs. 2 AbfG (§ 36 Abs. 2 KrW-/AbfG) enthält eine umfassende Ermächtigung für Stillegung oder stillgelegte Abfallentsorgungsanlagen, alle im Interesse einer gemeinwohlverträglichen Abfallentsorgung gebotenen Nachsorgemaßnahmen anzuordnen; bei Deponien zählen dazu insbesondere Langzeitsicherungsmaßnahmen und Kontrollen des Deponieverhaltens (wie BVerwG, Beschl. v. 2.5.1995 - 7 B 270/94 -, NVwZ-RR 1995, 498).

  2. 2. </listnum>

    Zur zeitlichen Begrenzung von Nachsorgeanordnungen für eine stillgelegte Deponie gegen den letzten Betreiber der Anlage vor Stillegung, wenn bestimmte Erkenntnisse über die von der Deponie ausgehenden Gefährdungen zum Zeitpunkt der Stillegung noch nicht vorhanden waren.

Amtlicher Leitsatz

  1. 1. </listnum>

    § 10 Abs. 2 AbfG (§ 36 Abs. 2 KrW-/AbfG) enthält eine umfassende Ermächtigung für Stillegung oder stillgelegte Abfallentsorgungsanlagen, alle im Interesse einer gemeinwohlverträglichen Abfallentsorgung gebotenen Nachsorgemaßnahmen anzuordnen; bei Deponien zählen dazu insbesondere Langzeitsicherungsmaßnahmen und Kontrollen des Deponieverhaltens (wie BVerwG, Beschl. v. 2.5.1995 - 7 B 270/94 -, NVwZ-RR 1995, 498).

  2. 2. </listnum>

    Zur zeitlichen Begrenzung von Nachsorgeanordnungen für eine stillgelegte Deponie gegen den letzten Betreiber der Anlage vor Stillegung, wenn bestimmte Erkenntnisse über die von der Deponie ausgehenden Gefährdungen zum Zeitpunkt der Stillegung noch nicht vorhanden waren.

Aus dem Entscheidungstext

1

Die Verfügung des Beklagten findet ihre Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 2 AbfG (§ 36 Abs. 2 KrW-/AbfG).

2

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 14.4.1986 - 7 B 18.86 -, NVwZ 1986, 640; Urt. v. 19.1.1989 - 7 C 82.87 -, NJW 1989, 1295; Urt. v. 29.11.1991 - 7 C 6.91 -, BVerwGE 89, 215; Beschl. v. 2.5.1995 - 7 B 270.94 -, NVwZ-RR 1995, 498; Beschl. v. 6.5.1997 - 7 B 142.97 -, NuR 1997, 550 = GewArch 1997, 391) enthält diese Vorschrift mit der Formulierung "sonstige Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten", eine umfassende Ermächtigung, alle im Interesse einer gemeinwohlverträglichen Abfallentsorgung gebogenen Nachsorgemaßnahmen anzuordnen (ebenso OVG Lüneburg, Urt. v. 25.9.1985 - 9 OVG A 203 und 204/82 -; Urt. v. 5.8.1996 - 7 L 1111/94 -). Bei Deponien zählen dazu insbesondere Langzeitsicherungsmaßnahmen und Kontrollen des Deponieverhaltens (vgl. Nr. 9.7.2 der TA Abfall und Nr. 10.7.2 der TA Siedlungsabfall), wie die Errichtung von Pegeln für die Grundwasserbeobachtung, die Entnahme von Grundwasserproben, die Untersuchung des Grundwassers auf bestimmte Parameter sowie die Zusammenstellung und Bewertung der Ergebnisse in einem Gutachten (vgl. insbesondere BVerwG, Beschl. v. 2.5.1995, a.a.O., S. 499; Beschl. v. 6.5.1997, u.a. NuR 1997, 551 [BVerwG 06.05.1997 - BVerwG 7 B 142/97]), somit auch Maßnahmen, die dazu dienen, die tatsächlich bestehende Gefahrenlage zu klären (vgl. ferner VGH Kassel, Urt. v. 14.1.1986 - IX OE 47/80 -, NVwZ 1986, 660).

3

Das Verwaltungsgericht hat - in anderem Zusammenhang (§ 11 Abs. 1 Satz 2 AbfG) - zutreffend dargelegt, daß die verfügte Maßnahmen erforderlich waren, um Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit, wie eine schädliche Beeinflussung von Gewässern (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AbfG), zu verhüten. Die Notwendigkeit der angeordneten weiteren Untersuchungen bestand, nachdem die aufgrund des Schreibens des Niedersächsischen Landesamtes für Bodenforschung vom 11. März 1985 an den Beklagten aufgenommenen Untersuchungen, darunter eine am 13. Mai 1987 am Deponierand entnommene Wasserprobe, eine deutliche Belastung dieser Probe mit Deponieinhaltsstoffen ergeben hatten und der daraufhin veranlaßte Untersuchungsbericht des Sachverständigenbüros H. vom 16. Mai 1988 ergänzende Grundwasseruntersuchungen für erforderlich hielt. In dem Bericht wird u.a. festgestellt, daß mangels Abdichtung des Deponiekörpers gegen Niederschlagswässer die Niederschläge ungehindert in diesen einsickern können. Aufgrund der hydrogeologischen Situation, insbesondere der Lage der Deponie über einer ehemaligen Bachschwinde, müsse von besonders leichter und weitreichender (Rhumequelle?) Ausbreitung möglicher Schadstoffe ausgegangen werden, so daß es notwendig erscheine, das in dem ehemaligen Erdfallsee an der jetzigen Deponiesohle stehende Grundwasser durch eine Brunnenbohrung zu erschließen, nachdem die bis dahin durchgeführten Rammkernbohrungen zwar keine Hinweise auf ein Gefährdungspotential erbracht hätten, aber keine hinreichend sichere Aussage über das Gefährdungspotential der Deponie zuließen. In dieser Situation hatte der Beklagte ferner zu berücksichtigen, daß die ehemalige Deponie der Klägerin im Einzugsbereich des geplanten Wasserschutzgebietes "Pöhlder Becken" und der dort bestehenden Wassergewinnungsanlage liegt. Gegen Art und Umfang der getroffenen Maßnahmen hat im übrigen auch die Klägerin keine substantiierten Einwendungen erhoben.

4

Die hier ergangenen Anordnungen sind zutreffend gegen die Klägerin als Inhaber i.S. des § 10 Abs. 2 AbfG gerichtet worden. "Inhaber" in diesem Sinne ist stets der letzte Betreiber der Anlage vor deren Stillegung; hierfür ist es gleichgültig, ob die Stillegung erst beabsichtigt oder bereits erfolgt ist. Denn nachsorgepflichtig soll derjenige sein, der nach den Gegebenheiten bei Stillegung der Anlage für diese verantwortlich ist (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 15.12.1987 - 10 S 240/86 -, NVwZ 1988, 562 f.; Senat, Urt. v. 5.8.1996 - 7 L 1111/94 -; Schwermer, in Kunig/Schwermer/ Versteyl, Abfallgesetz, 2. Aufl., § 10 Rdnr. 7 m.w.N.; Hösel/von Lersner, Recht der Abfallbeseitigung, Band 1, § 10 AbfG, Rdnr. 5, 9).

5

Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Verfügung bestehen hier auch nicht deshalb, weil die Anordnungen erst etwa 14 Jahre nach Stillegung der Deponie erlassen worden sind. Dem Gesetz ist eine feste zeitliche Grenze für Nachsorgeanordnungen nach Stillegung nicht zu entnehmen. Die Frage nach dem zeitlichen Zusammenhang zwischen Stillegung und Nachsorgeanordnung läßt sich auch im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht allgemein beantworten, sondern richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Zwar soll die dem Inhaber der Abfallbeseitigungsanlage obliegende Pflicht, die beabsichtigte Stillegung der Anlage der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen (§ 10 Abs. 1 AbfG, § 36 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG) - sowie nunmehr (§ 36 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG) der Stillegungsanzeige bestimmte Unterlagen beizufügen -, die Behörde in den Stand setzen, alsbald über etwa erforderliche Nachsorgemaßnahmen zu entscheiden. Gleichwohl lassen diese Vorschriften gegebenenfalls auch Jahre nach der tatsächlichen Stillegung Anordnungen zu, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. Dies gilt nicht nur für den Fall, daß die Behörde beim Unterbleiben der gebotenen Stillegungsanzeige erst später von der Betriebseinstellung Kenntnis erhält, sondern auch, wenn sich trotz Kenntnis der Stillegung Nachsorgeanordnungen nachträglich als notwendig erweisen, etwa wenn zum Zeitpunkt der Stillegung bestimmte Erkenntnisse über die von der Deponie ausgehenden Gefährdungen noch nicht vorhanden waren (BVerwG, Beschl. v. 6.5.1997, a.a.O.). Im vorliegenden Fall waren Bedenken wegen des Zustandes der Deponie und der davon möglicherweise ausgehenden Gefahren erstmals durch das Schreiben des Niedersächsischen Landesamtes für Bodenforschung vom 11. März 1985, welches Anlaß für die Entnahme von Wasserproben und weitere (Vor-)Untersuchungen des Büros H. in den Jahren 1987 und 1988 war, aktenkundig geworden. Unter diesen Umständen erweist sich die Anfang April 1989 erfolgte und in unmittelbarem Zusammenhang mit den vorangegangenen Untersuchungen stehende Inanspruchnahme der Klägerin nicht als unverhältnismäßig.