Verwaltungsgericht Braunschweig
v. 05.09.2002, Az.: 3 A 103/02

eheähnliche Gemeinschaft; Erklärung; Indizien

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
05.09.2002
Aktenzeichen
3 A 103/02
Entscheidungsform
Gerichtsbescheid
Referenz
WKRS 2002, 43518
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft ist anhand einer Gesamtwürdigung der für und wider das Bestehen einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft sprechenden Umstände zu beurteilen. Feststellbare oder zugestandene Hinweistatsachen in Bezug auf die Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft sind gegenüber Erklärungen der Betroffenen, finanziell nicht füreinander einstehen zu können und/oder zu wollen, stärker zu gewichten.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

1

Der Kläger begehrt die Gewährung höherer ergänzender Leistungen nach dem BSHG.

2

Er bewohnt zusammen mit Frau F. und zwei gemeinsamen Kindern (geb. 2001 und 2002) eine ca. 70 qm große Wohnung, deren Hauptmieterin Frau F. ist. Frau F. hat mit dem Kläger einen Untermietvertrag geschlossen, wonach dieser gegen ein Entgelt in Höhe von 506,00 DM ein Zimmer und eine Kammer gemietet hat sowie das Badezimmer und die Küche mit der dazugehörigen Möblierung benutzen darf.

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Im Dezember 2001 stellte der Kläger einen Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe. Daraufhin führte der Beklagte am 20.02.2002 einen Hausbesuch durch und stellte fest, dass keinerlei Trennung von persönlichen Dingen des Klägers und der Frau F. feststellbar war. Der Kläger gab an, dass er und Frau F. die Finanzen strikt trennen würden, da er hoch verschuldet sei und dies von Frau F. fernhalten wolle. In der Folgezeit legte der Kläger eine Erklärung der Frau F. vor, die seinerzeit über Einkommen in Höhe von rund 1 350,00 DM monatlich verfügte. Darin erklärte Frau F., "dass sie weder über die Mittel noch den Willen verfüge, dem Kläger in irgendeiner Weise hinreichende Zahlungen oder hinreichende materielle Zuwendungen jetzt und in der Zukunft zukommen zu lassen."

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Mit Bescheid vom 05.03.2002 bewilligte der Beklagte dem Kläger und Frau F. als eheähnlicher Gemeinschaft i.S.v. § 122 S. 1 BSHG unter Anrechnung des Einkommens von Frau F. ab 01.02.2002 bis auf weiteres ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 133,05 EUR (einschließlich Mietzuschuss in Höhe von 114,00 EUR). Dagegen hat der Kläger am 14.03.2002 Widerspruch erhoben. Er trug vor, eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne von § 122 BSHG liege nicht vor. Dies ergebe sich aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.11.1992 (BvL 8/87), dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 01.07.1998 (12 CE 98/1061) und dem Beschluss des OVG Lüneburg vom 26.01.1998 (12 M 345/98). Nach dieser Rechtsprechung scheide die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft aus, wenn der vermögende Partner erkläre, dass er den Hilfe suchenden Partner nicht unterstütze und dies in Zukunft auch nicht tun wolle. Mit Bescheid vom 14.05.2002 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und machte geltend, es liege eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne von § 122 BSHG vor. Eine solche Gemeinschaft sei gegeben, wenn zwei miteinander nicht verheiratete Personen, zwischen denen die Ehe rechtlich grundsätzlich möglich sei, wie ein nicht getrenntlebendes Ehepaar in gemeinsamer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft lebten, wie es für zusammenlebende Ehegatten typisch sei. Dies gelte insbesondere, wenn zwei Menschen miteinander in einer Weise lebten, aus der gefolgert werden könne, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden könne. Ob eine eheähnliche Gemeinschaft vorliege, beurteile sich nach allen äußeren objektiven Umständen des Einzelfalles. Entgegenstehenden Erklärungen der Partner komme in der Regel keine durchgreifende Bedeutung zu. Seien die Erklärungen der Partner wenig glaubhaft, dann seien auch die von ihnen zum Nachweis ihrer Ansprüche und zur Bekräftigung ihrer Erklärung geschaffenen äußeren Umstände in der Regel nicht geeignet, das Nichtbestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft zu belegen. Dementsprechend seien Personen, die nachweislich in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebten, bei der Bedarfsermittlung wie ein Ehepaar zu behandeln. Dass der Kläger mit Frau F. in einer solchen eheähnlichen Gemeinschaft lebe, habe sich aus den Feststellungen anlässlich des Hausbesuches ergeben. Die behauptete strikte Trennung der Finanzen spreche nicht gegen das Vorliegen der eheähnlichen Gemeinschaft, da es auch bei ehelichen Gemeinschaften vorkommen könne, dass die Bewirtschaftung der finanziellen Mittel getrennt werde.

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Dagegen hat der Kläger am 17.05.2002 Klage erhoben und verfolgt sein Begehren weiter.

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Er beantragt (sinngemäß),

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den Bescheid des Beklagten vom 05.03.2002 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 14.05.2002 aufzuheben und ihm ergänzende Leistungen nach dem BSHG ohne Berücksichtigung des Einkommens der Frau F. zu gewähren.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung trägt er ergänzend vor, allein die Führung getrennter Kassen spreche nicht gegen das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne von § 122 Satz 1 BSHG.

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Wegen des vor der Berichterstatterin durchgeführten Erörterungstermines wird auf das Protokoll vom 04.09.2002 verwiesen.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren sowie im Verfahren 3 B 144/02 und die in diesen Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Sie waren Gegenstand der Beratung.

Entscheidungsgründe

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Die Kammer entscheidet durch Gerichtsbescheid gemäß § 84 VwGO, da die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden erklärt.

14

Die zulässige Verpflichtungsklage hat keinen Erfolg. Dem Kläger steht kein Anspruch auf höhere ergänzende Leistungen nach dem BSHG im Zeitraum bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides am 14.05.2002 zu. Der Beklagte hat zu Recht angenommen, dass zwischen dem Kläger und Frau F. eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne von § 122 S. 1 BSHG vorliegt.

15

Nach §§ 11, 12 BSHG ist demjenigen Sozialhilfe zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus eigenem Einkommen und Vermögen beschaffen kann. Gemäß § 122 S. 1 BSHG sind Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, wie Ehegatten zu behandeln. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG ist für diesen Fall das Einkommen beider Partner der eheähnlichen Gemeinschaft bei der Gegenüberstellung von gemeinsamem Einkommen und gemeinsamem Bedarf zu berücksichtigen.

16

Im Anschluss an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.11.1992 (1 BvL 8/87 - BVerfGE 87, 234 ff.) hat das Bundesverwaltungsgericht unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung die Anforderungen an das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne des § 122 Satz 1 BSHG konkretisiert. Danach liegt eine eheähnliche Gemeinschaft dann vor, wenn sie als auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht und sich - im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft - durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen. Die Tatsacheninstanzen sind gehalten im Rahmen der Anwendung des § 122 Satz 1 BSHG in tatsächlicher Hinsicht das Vorliegen einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft zwischen den beiden Partnern festzustellen. Entscheidend ist insoweit das Gesamtbild der für den streitgegenständlichen Zeitraum feststellbaren Indizien (Urt. v. 17.05.1995 - 5 C 16/93 - BVerwGE 98, 195 ff., Beschl. v. 24.06.1999 - 5 B 114/198 -, recherchiert in Juris).

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Im vorliegenden Verfahren spricht das Gesamtbild der für den streitgegenständlichen Zeitraum feststellbaren Indizien dafür, dass der Kläger mit Frau F. in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft im Sinne der oben dargestellten Definition lebt. Dies ergibt sich zum einen aufgrund der bei dem Hausbesuch im Februar 2002 getroffenen Feststellungen, nach denen eine Trennung persönlicher Dinge nicht feststellbar war. Darüber hinaus hat der Kläger, nachdem er im Erörterungstermin vor der Berichterstatterin auf die oben genannte Definition der eheähnlichen Gemeinschaft durch das Bundesverwaltungsgericht hingewiesen wurde, ohne Wenn und Aber erklärt, dass zwischen ihm und Frau F. eine derartige Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft bestehe.

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Entgegen der Ansicht des Klägers kann allein die durch Vorlage entsprechend formulierter Erklärungen der Frau F. untermauerte Behauptung, diese sei weder willens noch in der Lage, ihm in irgendeiner Weise Zahlungen zukommen zu lassen, eine andere Beurteilung nicht rechtfertigen. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 17.05.1995, wie vom Kläger in Bezug genommen, angemerkt, dass die Intention, bedarfsdeckende Leistungen für den Lebensunterhalt eines anderen nur vorschussweise im Wege der "Nothilfe" anstelle des Sozialhilfeträgers zu erbringen, unvereinbar mit der Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft ist. Unter Berufung auch auf dieses Urteil ist der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 01.07.1998 (12 CE 98.1061, FEVS 49, 107 ff.) davon ausgegangen, dass die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft von vornherein ausgeschlossen ist, wenn der vermögende Partner erklärt, den Hilfesuchenden nicht zu unterstützen und nicht unterstützen zu wollen.

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Nach Ansicht der Kammer kann jedoch entsprechenden Äußerungen der Beteiligten kein alleiniges ausschlaggebendes Gewicht beigemessen werden, wenn alle übrigen Indizien für das Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft sprechen. Dies gilt erst recht, wenn das Vorliegen einer solchen Gemeinschaft im Übrigen von den Beteiligten zugestanden wird. Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt.v. 17.05.1995, a.a.O.) kann nämlich nicht entnommen werden, dass die bloße Erklärung des vermögenden Partners, nicht willens und nicht in der Lage zu sein, eine finanzielle Unterstützung zu geben, ungeprüft und ungeachtet etwa entgegenstehender Anhaltspunkte zugrunde zu legen ist. Dem widerspräche bereits, dass das Bundesverwaltungsgericht eine Gesamtwürdigung der für und wider das Bestehen einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft sprechenden Umstände verlangt (vgl. OVG Lüneburg, Beschl.v. 26.01.1998 - 12 M 345/98 -, FEVS 48, 545 ff.). In Bezug auf das Gewicht dieser Erklärungen ist vielmehr auch darauf abzustellen, ob sie in zunehmender Kenntnis dessen, worauf es ankommt, dem Verfahren angepasst wurden, um zum Erfolg des Anliegens zu führen (vgl. Hess.VGH, Beschl.v. 27.03.1992 - 9 TG 1112/89 -, FEVS 44, 109 ff.). Zum Schutz der Ehe vor Schlechterstellung im Vergleich zur eheähnlichen Gemeinschaft ist den persönlichen Erklärungen der Betroffenen in derartigen Fällen nur eingeschränkt zu folgen, während die feststellbaren Hinweistatsachen demgegenüber an Gewicht gewinnen. Die schlichte Erklärung, sich nicht wechselseitig beistehen zu wollen, führt nicht zum Ausschluss einer eheähnlichen Gemeinschaft. Ansonsten bedürfte es keiner weiteren Ermittlungen des Trägers der Sozialhilfe. Gewährung von Sozialhilfe wäre dann weitestgehend ins Belieben der Betroffenen gestellt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt.v. 14.04.1997 - 7 S 1816/95 -, FEVS 48, 29 ff.; OVG Lüneburg, Beschl.v. 03.01.2001 - 12 PA 54/01 -).

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In Anbetracht des vorstehend Gesagten kommt der Erklärung des Klägers und der Frau F., sich gegenwärtig nicht finanziell unterstützen zu wollen und zu können, kein die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft ausschließendes Gewicht zu. In Anbetracht der durch Indizien festgestellten und vom Kläger zugestandenen Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 122 Satz 1 BSHG gegeben. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass der Kläger sich mit der aktuellen Rechtsprechung zu § 122 S. 1 BSHG vertraut gemacht hat, und die von Frau F. abgegebenen Erklärungen wortwörtlich den Ausführungen der Gerichte nachgebildet wurden (vgl. Urt.d.Bay.VGH v.01.07.1998). Weiter ist zu berücksichtigen, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass z.B. die Wohngemeinschaft zwischen dem Kläger und der Frau F. aufgegeben werden soll und dass keine Wirtschaftsgemeinschaft zwischen ihnen besteht. In der Regel ist nämlich davon auszugehen, dass die Weigerung von Partnern, finanziell für den laufenden Lebensunterhalt füreinander einstehen zu wollen, eine Ehestörung darstellt, die typischerweise zumindest längerfristig zu einer Trennung führt (vgl. Beschl.d.erk.Kammer v.23.11.2000, a.a.O.). Dafür spricht auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (s.o.), die Ausgangspunkt für die Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zu § 122 BSHG war. Dort ist zwar ausgeführt worden, dass dann, wenn der verheiratete Partner sein Einkommen ausschließlich zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwendet, eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 137 Abs. 2 a AFG nicht oder nicht mehr bestehen soll. Es ist jedoch hinzugefügt worden, dass dies in der Regel mit der Auflösung der Wohngemeinschaft verbunden sein dürfte. Dementsprechend ist im vorliegenden Verfahren bei fortbestehender Wohngemeinschaft des Klägers mit Frau F. unabhängig von den Erklärungen zur finanziellen Unterstützung eine eheähnliche Gemeinschaft anzunehmen. Eine Verpflichtung zur Übernahme von Schulden besteht im Übrigen auch bei Ehepaaren nicht.

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Nach alledem ist die Klage mit der für den Kläger negativen Kostenfolge aus § 154 Abs. 1, 188 Satz 1 VwGO abzuweisen.

22

Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2, 84 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.