Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 28.01.1998, Az.: 12 M 5666/97

Zulassung der Berufung; Berufung; Sozialhilfe; Mietvertrag

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
28.01.1998
Aktenzeichen
12 M 5666/97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1998, 14273
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1998:0128.12M5666.97.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Lüneburg 03.12.1997 - 4 B 119/97

Amtlicher Leitsatz

1. Für die Beurteilung, ob solche "besonderen" rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten bestehen, ist (jedenfalls) auf die durch das Verwaltungsgericht herbeigeführte Klärung des Sachverhaltes und der Rechtslage abzustellen; nicht abschließend zu entscheiden ist, inwieweit eine (weitere) Klärung des Sachverhaltes im Zulassungsverfahren (jedenfalls in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes) vorzunehmen und - eine weitere Klärung unterstellt - diese bereits bei der Entscheidung über einen auf diesen Zulassungsgrund gestützten Zulassungsantrag zu berücksichtigen ist.

2. Die Dauer des verwaltungsgerichtlichen (Eil-)Verfahrens oder Art und Umfang der in diesem vorgenommenen Sachverhaltsaufklärung sind nicht geeignet, das Vorliegen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs 2 Nr 2 VwGO zu indizieren.

3. Laufende Geldleistungen nach § 12 BSHG iVm § 3 Abs 1 RegelsatzVO (RegSatzV) kommen nur für solche Aufwendungen in Betracht, die zur Deckung eines aktuellen tatsächlichen Unterkunftsbedarfs notwendig sind, mithin grundsätzlich nur für eine tatsächlich genutzte Unterkunft; wird der Unterkunftsbedarf tatsächlich anderweitig gedeckt oder nutzt der Hilfeempfänger eine angemietete Unterkunft nicht, weil er anderweitig Unterkunft findet oder nimmt, besteht kein Leistungsanspruch. Der regelmäßige (kostenfreie) Aufenthalt (einschließlich Übernachtung) in der Wohnung eines Partners (einer Partnerin) ist grundsätzlich unschädlich, soweit sich nicht der Lebensmittelpunkt eindeutig in dessen Unterkunft verlagert, gar eine Gemeinschaft iSd § 122 BSHG besteht, und dem Hilfesuchenden der Umzug tatsächlich möglich (Aufnahmebereitschaft des Lebensabschnittspartners) und nach Maßgabe des § 2 BSHG abzuverlangen ist. Andere Maßstäbe können für die Fallgruppe anzuwenden sein, in denen eine Unterkunft vorübergehend aus sozialhilferechtlich beachtlichen Gründen (etwa eine (vorübergehende) Berufstätigkeit oder Ausbildung an einem anderen Ort, während derer ein Umzug an den Ort der Berufstätigkeit/Ausbildung nicht zumutbar ist) nicht oder nur gelegentlich (etwa an Wochenenden) genutzt wird.

4. Zu den Anforderungen, die bei vorgelegtem schriftlichen Mietvertrag über nicht abgeschlossenen Wohnraum zwischen einander unterhaltsverpflichteten Verwandten an die Gewährung von Leistungen für die Unterkunft zu stellen sind.

5. Es besteht ausnahmsweise kein Anordnungsgrund zur (vorläufigen) Verpflichtung eines Trägers der Sozialhilfe zur Übernahme laufender Kosten der Unterkunft, wenn nach den Umständen des Einzelfalles mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist, daß - das Bestehen eines wirksamen Mietverhältnisses unterstellt - der Vermieter von der ihm rechtlich eröffneten Möglichkeit, das Mietverhältnis wegen weiterer Mietrückstände (fristlos oder fristgerecht) zu kündigen, Gebrauch machen wird, zusätzlich bei summarischer Bewertung des Tatsachenstoffes zwar von einem zivilrechtlich zu Mietzinszahlungen verpflichtenden, wirksamen Mietverhältnis auszugehen ist, hieran aber gewichtige Zweifel verbleiben, denen in einem etwa durchzuführenden Hauptsacheverfahren weiter nachzugehen wäre und die (dann als vertragswidriges Handeln zu unterstellende) Nichtentrichtung des Mietzinses auch nicht für den Vermieter mit über den (zeitweiligen) Mietzinsausfall als solchen hinausreichenden (wesentlichen) Nachteilen verbunden ist.