Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 22.01.1998, Az.: 11 L 4300/96

Politische Verfolgung; Asyl; Kurden; Inländische Fluchtalternative; Türkei; Wehrdienstentziehung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
22.01.1998
Aktenzeichen
11 L 4300/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1998, 14233
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1998:0122.11L4300.96.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stade 14.06.1996 - 4 A 434/95
nachfolgend
BVerwG - 15.05.1998 - AZ: BVerwG 9 B 464.98

Amtlicher Leitsatz

Kurdischen Volkszugehörigen steht im Westen der Türkei weiterhin grundsätzlich eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung.

Kurden aus der Türkei haben weder mit einer höheren Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung zu rechnen als andere türkische Staatsangehörige noch drohen ihnen politische Verfolgungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Wehrdienstentziehung oder Wehrdienstleistung.

Es ist im Regelfall unwahrscheinlich, daß ein abgelehnter Asylbewerber kurdischer Volkszugehörigkeit bei Rückkehr in die Türkei asyl- bzw abschiebungsschutzerheblichen Maßnahmen ausgesetzt ist.