Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 22.01.1998, Az.: 11 L 4300/96
Politische Verfolgung; Asyl; Kurden; Inländische Fluchtalternative; Türkei; Wehrdienstentziehung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 22.01.1998
- Aktenzeichen
- 11 L 4300/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 14233
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1998:0122.11L4300.96.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stade 14.06.1996 - 4 A 434/95
- nachfolgend
- BVerwG - 15.05.1998 - AZ: BVerwG 9 B 464.98
Rechtsgrundlagen
- Art. 16a Abs. 1 GG
- § 51 Abs. 1 AuslG
Amtlicher Leitsatz
Kurdischen Volkszugehörigen steht im Westen der Türkei weiterhin grundsätzlich eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung.
Kurden aus der Türkei haben weder mit einer höheren Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung zu rechnen als andere türkische Staatsangehörige noch drohen ihnen politische Verfolgungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Wehrdienstentziehung oder Wehrdienstleistung.
Es ist im Regelfall unwahrscheinlich, daß ein abgelehnter Asylbewerber kurdischer Volkszugehörigkeit bei Rückkehr in die Türkei asyl- bzw abschiebungsschutzerheblichen Maßnahmen ausgesetzt ist.