Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 29.01.1998, Az.: 5 M 4462/97
Auswirkungen der Änderung des § 126 Abs. 3 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) auf laufende Gerichtsverfahren; Aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Versetzung eines Beamten
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 29.01.1998
- Aktenzeichen
- 5 M 4462/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 30937
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1998:0129.5M4462.97.0A
Verfahrensgang
Rechtsgrundlagen
- § 126 Abs. 3 BRRG
- § 124 Abs. 2 Nr. 3 u. 4 VwGO
- § 146 Abs. 4 VwGO
Sonstige Beteiligte
Versetzung
Der 5. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat
am 29. Januar 1998
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Göttingen - 3. Kammer - vom 27. August 1997 wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Die von dem Antragsteller geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 146 Abs. 4 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat die Rechtssache entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht. Die von ihm für rechtsgrundsätzlich gehaltene Frage, welche Auswirkung die Änderung des § 126 Abs. 3 BRRG auf laufende Gerichtsverfahren hat, ist nicht klärungsbedürftig. Ihr kommt eine allgemeine Bedeutung deshalb nicht zu, weil das Problem, ob die zum 1. Juli 1997 in Kraft getretene Änderung des § 126 Abs. 3 BRRG, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Versetzung keine aufschiebende Wirkung haben, auch die zuvor, nämlich am 17. März 1997 erhobene Klage des Antragstellers gegen den Versetzungsbescheid des Antragsgegners vom 1. Juli 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 1997 erfaßt, nur einen beschränkten Zeitraum in der Übergangsphase vor und nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung erfaßt und somit nur wenige Einzelfälle betrifft. Die Frage ist auch deshalb nicht klärungsbedürftig, weil sie ohne weiteres in der vom Verwaltungsgericht entschiedenen Weise zu beantworten ist. Aus der Tatsache, daß der Gesetzgeber Übergangsvorschriften nicht vorgesehen hat, ist zu folgern, daß bereits vor dem 1. Juli 1997 anhängige Anfechtungsklagen von der Neuregelung erfaßt werden. Dem stehen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die Regeln des "intertemporalen Prozeßrechts" nicht entgegen. Das Vertrauen des Antragstellers auf den Fortbestand der verfahrensrechtlichen Rechtsposition, wie sie bis zum 30. Juni 1997 bestand, ist auch unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 1992 (- 2 BvR 1631, 1728/90 -, BVerfGE 87, 48 (63 ff.)) deshalb nicht schützenswert, weil der Antragsteller jederzeit mit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO rechnen mußte. Sowohl in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO als auch in den Fällen der Nr. 4 dieser Vorschrift wird ausreichender Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gewährt.
Die vom Antragsteller weiter geltend gemachte Abweichung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung des OVG Bremen vom 30. Januar 1984 - 2 B 5/84 -, DÖD 1985, 40, rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Beschwerde. Hierzu hätte der Antragsteller gemäß § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die Abweichung von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, also des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts und nicht, wie geschehen, die Abweichung von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts geltend machen müssen.
Da der Antragsteller in seiner Antragsschrift, wie es gemäß § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO erforderlich gewesen wäre, weitere Gründe nicht dargelegt hat, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist, ist der Antrag abzulehnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Ein Rechtsmittel gegen diese Beschluß ist nicht gegeben (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für den zweiten Rechtszug auf 8.000,- DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Dr. Thiedemann
Nelle