Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 24.03.1998, Az.: VI 575/92

Vorliegen gleichgerichteter Interessen bei einer Pensionszusage an Mutter und Tochter; Berücksichtigung von Pensionsrückstellungen für die Gesellschafter-Geschäftsführerin als Betriebsausgaben ; Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
24.03.1998
Aktenzeichen
VI 575/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1998, 18962
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:1998:0324.VI575.92.0A

Fundstellen

  • DStRE 1998, 717-719 (Volltext mit amtl. LS)
  • GmbH-StB 1998, 184 (Volltext mit amtl. LS)
  • GmbH-StB 1998, 307 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • GmbHR 1998, 650-652 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Körperschaftsteuer 1987

In dem Rechtsstreit
hat der VI. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts
nach mündlicher Verhandlung
in der Sitzung vom 24. März 1998,
an der mitgewirkt haben:
Richter am Finanzgericht ... als Vorsitzender
Richterin am Finanzgericht ...
Richter am Finanzgericht ...
ehrenamtliche Richterin ... Dipl.-Kauffrau
ehrenamtlicher Richter ... Dipl.-Kfm.
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Pensionsrückstellungen für die Gesellschafter-Geschäftsführerin als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind.

2

Die mit notariellen Vertrag vom 2. Februar 1984 in der Rechtsform einer GmbH gegründete Klägerin betreibt seit dem 1. Juli 1984 die Herstellung und die Lieferung aller Leistungen des Orthopädie- und Bandagistenhandwerks. Das voll eingezahlte Stammkapital von 100.000 DM hielten im Streitjahr 1987 R. (R.) in Höhe von 5.000 DM, W. (W.) in Höhe von 50.000 DM und G. (G.), geborene W. in Höhe von 45.000 DM. Die Klägerin hat das bisherige Einzel unternehmen des Gesellschafters R. gepachtet und fortgeführt. Die weiteren Gesellschafterinnen waren seit 1973 (W.) bzw. 1972 (G.) als Arbeitnehmerinnen im Einzelunternehmen beschäftigt.

3

Im Gesellschaftsvertrag wurde der Gesellschafter R. unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zum Geschäftsführer bestellt und mit Vertrag vom 16. Juli 1984 angestellt. Die beiden Gesellschafterinnen wurden ab dem 1. Juli 1984 als Arbeitnehmerinnen (W. in der Buchhaltung usw; G. als Meisterin im handwerklichen Bereich) beschäftigt. Auf der Gesellschafterversammlung vom 27. Februar 1987 wurden die Gesellschafterinnen zu weiteren Geschäftsführern bestellt und beschlossen, eine höchstmögliche Pensionszusage ab dem 65. Lebensjahr zu vereinbaren.

4

In Ausführung des Gesellschafterbeschlusses wurden am 1. März 1987 Geschäftsführerverträge geschlossen, wonach die Gesellschafterinnen jeweils ein monatliches Bruttogehalt von 5.000 DM einschließlich 13. Gehalt erhielten und die G. zusätzlich eine Tantieme in Höhe von 20 v.H. des Reingewinns und eine Direktversicherung in Höhe der steuerlich zulässigen Höchstbeträge. Aufgrund der Bestellung zu Geschäftsführer innen schieden die Gesellschafterinnen aus der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht aus. Am 11. Juni 1987 erteilte sodann die Klägerin den beiden Gesellschafter-Geschäftsführerinnen eine - mit Ausnahme der Höhe des Altersruhegeldes - gleichlautende Pensionszusage. Danach erhält W., geb. 1. Dezember 1927, ein Altersruhegeld in Höhe von 4.063 DM und G., geb. 6. Juni 1953, in Höhe von 6.000 DM jeweils auf Lebenszeit nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Gemäß Punkt 3 a der Vereinbarungen ist die Klägerin verpflichtet, die Rente ab Rentenfall alle 3 Jahre um jährlich 5 v.H. zu erhöhen. Die fiktive Jahresnettoprämie beträgt 176.955 DM für W. und 18.806 DM für G.

5

Die Klägerin erzielte laut Bilanzen folgende Jahresüberschüsse:

Wirtschaftsjahr 1984/8575.846 DM
Wirtschaftsjahr 1985/8682.258 DM
Wirtschaftsjahr 1986/87./. 108.552 DM
Wirtschaftsjahr 1987/88113.106 DM.
6

Im Wirtschaftsjahr 1986/87 berücksichtigte die Klägerin die aufgrund eines versicherungsmathematischen Gutachtens ermittelten Teilwerte der Pensionsrückstellungen in Höhe von 523.266 DM und 57.988 DM = 581.254 DM gewinnmindernd.

7

Nach einer bei der Klägerin durchgeführten Außenprüfung erkannte der Beklagte die Pensionsrückstellung für W. nicht und die Pensionsrückstellung für G. nur zum Teil an. Die Außenprüfer in erhöhte den Gewinn im Wirtschaftsjahr 1986/87 wegen der Pensionsrückstellungen um 542.805 DM.

8

Der Beklagte erließ aufgrund dieser Feststellung am 2. Mai 1991 einen geänderten Körperschaftsteuerbescheid 1987, in dem er den gemäß Außenprüfung erhöhten Steuerbilanzgewinn von 103.503 DM zugrundelegte. Eine Ausschüttungsbelastung wurde hierfür nicht hergestellt. Wegen der Teilbeträge des vEK zum 30. Juni 1987 wird auf den Feststellungsbescheid vom 2. Mai 1991 Bezug genommen.

9

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren begehrt die Klägerin im Klageverfahren die gewinnmindernde Berücksichtigung der Pensionsrückstellungen. Zur Begründung trägt sie im wesentlichen vor, die beiden Gesellschafterinnen seien aufgrund der Beteiligungsverhältnisse nicht als beherrschend anzusehen. Eine beherrschende Stellung könne auch nicht aus dem Vorliegen gleichgerichteter Interessen gefolgert werden. Zwar sei beiden Gesellschafterinnen eine Pensionszusage erteilt worden. Doch müsse G. nach dem nunmehr erfolgten Eintritt des Versorgungsfalles für W. für die Aufbringung der zugesagten Pension sorgen, so daß schon deshalb nicht von gleichgerichteten Interessen ausgegangen werden könne. Die Ansicht des Beklagten widerspreche der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach ein Interessengleichklang anzunehmen sei, wenn für gleiche Tätigkeiten und Übernahme von Risiken gleiche Vergütungen vereinbart worden seien. Ferner müßten darüber hinaus unübliche und in ihrer Höhe und Art unangemessene Vereinbarungen vorliegen und die Gleichrichtung der Interessen der Gesellschafter offenkundig sein. Im Streitfall sei zu beachten, daß bereits die als fiktive Prämie jährlich anzusetzenden Beträge in erheblichem Maße von einander abwichen. Es sei nicht schädlich, wenn beide nicht beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführerinnen ihre Vergütungen für ihre Tätigkeiten in Form von Festgehalt und sonstigen Bezügen und einer entsprechenden angemessenen Altersversorgung vereinbaren würden.

10

Auf dieser Grundlage sei die Pensionszusage für W. nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. Dezember 1994 (Bundessteuerblatt - BStBl - II 1995, 419) anzuerkennen. Danach sei eine Pensionszusage keine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA), wenn der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Zusage der Pension und dem Zusagezeitpunkt mindestens 10 Jahre betrage oder dieser Zeitraum mindestens 3 Jahre betrage und der Gesellschafter-Geschäftsführer dem Betrieb mindestens 12 Jahre angehöre. Die zweite Alternative sei bei W. erfüllt, da sie seit dem 1. Mai 1973 im Unternehmen des Ehemannes und nachfolgend bei der Klägerin, also bereits 14 Jahre bei Vereinbarung der Pensionszusage beschäftigt gewesen sei.

11

Im Klageverfahren einigten sich die Beteiligten auf Vorschlag des Gerichts über die Höhe der für G. anzuerkennenden Pensionszusage. Wegen des Inhalts der außergerichtlichen Erledigungsvereinbarung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14. Januar 1987 (Bl. 61 der Finanzgerichtsakte) verwiesen. Der Beklagte änderte den Körperschaftsteuerbescheid 1987 und die Feststellung nach § 47 Abs. 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) sowie den Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG zum 30. Juni 1987 mit Bescheiden vom 14. Mai 1997 entsprechend der getroffenen Vereinbarung. Die Klägerin beantragte die geänderten Bescheide zum Gegenstand des Verfahrens zu machen.

12

Zur Pensionszusage für W. trägt die Klägerin ergänzend vor, bei der Überprüfung der Angemessenheit einer Pensionszusage müsse die gesamte Ausgestaltung des Anstellungsvertrages beurteilt werden. Für die Angemessenheitsprüfung gebe es verschiedene Kriterien, die lediglich Anhaltspunkte darstellen würden. Diese Kriterien seien bei der Zusage eingehalten worden, weil der Wert der jährlich auszuzahlenden Rente lediglich 73,87 v.H. des Festgehaltes ausmache.

13

Für die Erdienbarkeit der Pensionszusage sei festzuhalten, daß W. lediglich in Höhe von 50 v.H. am Kapital beteiligt und damit nicht beherrschend sei. Der BFH habe im Urteil vom 24. Januar 1996 (Betriebsberater 1996, 1713) festgestellt: "Die Zusage einer Pension an einen nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ist eine VGA ... - wenn dieser Zeitraum zwar mindestens 3 Jahre beträgt, der Gesellschafter-Geschäftsführer dem Betrieb aber weniger als 12 Jahre angehört". Diese Voraussetzungen erfülle Frau W. jedoch.

14

Es lägen zudem keine gleichgerichteten Interessen vor. Dies könne insbesondere nicht daraus geschlossen werden, daß die Gesellschafter-Geschäftsführerinnen, Mutter und Tochter, zum gleichen Zeitpunkt Pensionszusagen von der Kapitalgesellschaft der Klägerin erhalten hätten. Der selbe Zeitpunkt resultiere aus der gleichzeitigen Bestellung der Geschäftsführerinnen. In seinem Urteil vom 30. November 1966, BStBl III 1953 habe der BFH ausgeführt, daß die besonderen Verhältnisse, die bei Ehegatten und abhängigen Kindern ein mit den Interessen des Hauptgesellschafters gleichlautendes Interesse begründen können, bei erwachsenen Kindern nicht vorhanden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 28. Juli 1997 (Bl. 68 ff FGA) Bezug genommen.

15

Hinsichtlich der Höhe der Pensionszusage werde lediglich noch eine Steigerungsrate entsprechend der außergerichtlichen Erledigung hinsichtlich der Gesellschafterin G. begehrt.

16

Die Klägerin beantragt,

unter Änderung des Körperschaftsteuerbescheides 1987 vom 14. Mai 1997 die streitige Pensionszusage unter Berücksichtigung eines Steigerungssatzes von 3 v.H. bei der Berechnung des Rückstellungsbetrages anzuerkennen.

17

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

18

Er verweist auf seine Ausführungen im Einspruchsbescheid. Danach sei davon auszugehen, daß die Gesellschafterinnen bei der Zusage der Pension gleichgerichtete Interessen verfolgt hätten. Als beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführerin könne die Vordienstzeit bei W. wegen des Nachzahlungsverbots nicht berücksichtigt werden, so daß die Pension im Zeitpunkt der Zusage nicht mehr habe erdient werden können.

Entscheidungsgründe

19

Die Klage ist unbegründet. Für die Gewährung der Pensionszusage waren gesellschaftsrechtliche Gründe ursächlich. Die nach den Vereinbarungen verbleibende Zeit aktiver Tätigkeit reicht für ein Erdienen der zugesagten Versorgung nicht aus.

20

Unter einer vGA im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht (BFH-Urteil vom 11. Dezember 1991 I R 49/90, BStBl II 1992, 434). Eine Veranlassung der Vermögensminderung durch das Gesellschaftsverhältnis ist anzunehmen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte.

21

Die Zusage einer Pension an einen gesellschaftsfremden Geschäftsführer hängt regelmäßig von einer Vielzahl von Umständen ab. Neben der fachlichen Qualifikation, der wirtschaftlichen Leistungskraft des Unternehmens, der Dauer der Zugehörigkeit des Geschäftsführers zum Betrieb und anderen Kriterien hat die Rechtsprechung wesentlich auf die Erdienbarkeit, also den Zeitraum zwischen Pensionszusage und dem Zeitpunkt ab dem der Pensionsberechtigte durch den Eintritt in den Ruhestand die Verpflichtung zur Zahlung der Pension auslösen kann, abgestellt. Ausgehend von § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) hat die Rechtsprechung einen Erdienungszeitraum von 10 Jahren bzw. 3 Jahren bei bestehender 12jähriger Vordienstzeit angenommen. Beim beherrschenden Gesellschafter, dem die Kapitalgesellschaft eine Pensionszusage macht, darf Jedoch auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit (§ 1 Abs. 1 2. Alternative BetrAVG) nicht abgestellt werden, da die Leistung einer Kapitalgesellschaft an ihren beherrschenden Gesellschafter dem Nachzahlungsverbot unterliegt (BFH-Urteil vom 21. Dezember 1994 I R 98/93, BStBl II 1995, 419).

22

Im Streitfall ist der Erdienungszeitraum für die Pensionszusage an die Gesellschafter-Geschäftsführerin W. zu kurz. Die am 1. Dezember 1927 geborene W. war in dem Zeitpunkt, in dem ihr die Pension zugesagt worden ist, 59 Jahre alt. Bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres, welches zum Eintritt in den Ruhestand und die Inanspruchnahme des Altersruhegeldes berechtigte, hatte die Geschäftsführerin lediglich einen Zeitraum von weniger als 6 Jahren Geschäftsführertätigkeit vor sich. Da W. als beherrschende Gesellschafterin anzusehen ist, ist die Pension wegen des nicht eingehaltenen Erdienungszeitraums von 10 Jahren aus gesellschaftsrechtlichen Gründen zugesagt worden.

23

Entgegen der Auffassung der Klägerin war die Pensionsempfänger in aufgrund gleichgerichteter Interessen bei der Vereinbarung der Pensionszusage beherrschende Gesellschafterin. Zwar ist für die Beherrschung einer Kapitalgesellschaft in der Regel die Beteiligung eines Gesellschafters an den Stimmrechten zu mehr als 50 v.H. erforderlich, weil nur bei einer solchen Mehrheitsbeteiligung Gesellschafterbeschlüsse erzwungen werden können, die im Interesse des beherrschenden Gesellschafters liegen. Eine beherrschende Gesellschafterposition kann sich im Einzelfall Jedoch auch dadurch ergeben, daß mehrere Gesellschafter, die untereinander aufgrund einer Interessenübereinstimmung verbunden sind, die Mehrheit der Stimmrechte besitzen und dies in einer Frage ausüben, die zum Gegenstand der Interessenübereinstimmung gehört (vgl. BFH-Urteile vom 21. Juli 1976 t R 223/74, BStBl II 1976, 734, vom 26. Juli 1978 I R 138/76, BStBl II 1978, 659, vom 25. Mai 1988 I R 107/84, BFH/NV 1989, 195). Eine Interessenübereinstimmung hat die Rechtsprechung im Regelfall aus der zeitgleichen Gewährung aus der vertraglichen Zusage eines Vermögensvorteils gefolgert. Denn ohne die Zustimmung des jeweils anderen Gesellschafters hätte keinem von beiden der Vermögensvorteil zugewandt werden können. Dabei hängt die Annahme einer Interessenübereinstimmung nicht zwangsläufig davon ab, ob die beiden Zusagen betragsmäßig gleichwertig sind. Die unterschiedliche Höhe kann wiederum durch gesellschaftsrechtliche Gründe verursacht worden sein, wie etwa die finanzielle Absicherung eines Angehörigen. Gleichgerichtete Interessen können sich deshalb bei einem Zusammenwirken von Eltern mit ihren erwachsenen Kindern ergeben. Die verwandtschaftliche Beziehung spricht für sich genommen weder für noch gegen die Annahme einer Gleichrichtung der Interessen (vgl. BFH-Urteil vom 25. Mai 1988 I R 107/84, BFH/NV 1989, 195).

24

Für den Streitfall bedeutet dies, daß aus der gleichzeitigen Zusage der Pensionen an die beiden Geschäftsführerinnen von gleichgerichteten Interessen auszugehen ist. Ein beiderseitiges Interesse wird letztlich auch dadurch bestätigt, daß die vertraglichen Regelungen in der Pensionszusage weitgehend übereinstimmten. Ohne die Mitwirkung der jeweils anderen Gesellschafterin hätte eine Zusage nicht erteilt werden können. Gegen die Annahme gleichgerichteter Interessen spricht auch nicht, wie die Klägerin meint, die unterschiedliche Dauer bis zum Erreichen der Altersgrenze. Die Pensionsanwartschaften der Geschäftsführerinnen werden jeweils innerhalb desselben Zeitraumes unverfallbar, so daß auch vor Erreichen der jeweiligen Altersgrenze ein Wechsel des Arbeitgebers nicht zum Verlust der Pensionsansprüche führt. Demzufolge könnte im Streitfall die jüngere Geschäftsführerin nach Eintritt der Unverfallbarkeit ihrer Pensionsansprüche den Arbeitgeber wechseln, ohne den Verlust der Pensionszusage befürchten zu müssen.

25

Im übrigen sprechen auch die weiteren Umstände des Streitfalles unabhängig von der beherrschenden Stellung bei der Vereinbarung über die Pensionszusage für eine Verursachung der Vermögensminderung durch das Gesellschaftsverhältnis. Die Abgrenzung des Ursachenzusammenhanges erfolgt in der Rechtsprechung zwar zumeist anhand bestimmter Fallgruppen. Dies bedeutet jedoch nicht, daß sich ein gesellschaftsrechtlicher Kausalzusammenhang nur innerhalb der jeweiligen Gruppe ergeben kann. Vielmehr ist stets aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles zu prüfen, ob die gezogene Schlußfolgerung von den zu berücksichtigenden Indizien getragen wird.

26

Für die gesellschaftsrechtliche Veranlassung der Pensionszusage an W. spricht neben ihrem fortgeschrittenen Alter von 59 Jahren die im Vergleich zur Geschäftsführerin G. geringere Qualifikation. W. war vor ihrer Bestellung zur Geschäftsführerin lediglich für die kaufmännische Abwicklung der innerbetrieblichen Vorgänge (wie etwa die Buchhaltung) und den Schriftverkehr zuständig. Im Gegensatz hierzu hatte G. als Meisterin des Orthopädiehandwerkes in der handwerklich geprägten Klägerin die fachliche Qualifikation zur Führung eines Handwerksbetriebes. Dies umfaßt auch den kaufmännischen Aufgabenbereich. Die Übertragung einer leitenden Stellung und die Zusage einer Pension hätte ein fremder gewissenhafter Geschäftsführer jedoch regelmäßig von der besonderen beruflichen Qualifikation und Leistung abhängig gemacht.

27

Im Streitfall kommt ferner hinzu, daß die Geschäftsführer W. durch ihre Tätigkeit als Arbeitnehmerin im Einzelunternehmen ihres Ehemannes bereits einen Anspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hatte, so daß die ansonsten übliche Situation der fehlenden Altersversicherung bei Geschäftsführern nicht vorlag. Den Nachteil, den W. im Zeitpunkt ihrer Bestellung zur Geschäftsführer in durch das Ausscheiden aus der gesetzlichen Rentenversicherung erlitten hat, hätte ein fremder Geschäftsführer nicht durch eine Pensionszusage überkompensiert, sondern allenfalls durch den Abschluß einer Direktversicherung oder ein um die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erhöhtes Gehalt ausgeglichen. Denn dies hätte den Gewinn der Klägerin wesentlich geringer belastet. Die vorgenannten Umstände sprechen deshalb insgesamt dafür, daß nicht betriebliche, sondern Gründe, die in der gesellschaftsrechtlichen Stellung der Geschäftsführerin begründet sind, den Ausschlag für die Pensionszusage gegeben haben.

28

Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 1 und 3 FGO.

29

Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen.