Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 25.03.1998, Az.: IV 415/93

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
25.03.1998
Aktenzeichen
IV 415/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1998, 34764
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:1998:0325.IV415.93.0A

Amtlicher Leitsatz

Fortbildungsaufwendungen eines 68jährigen arbeitslosen Arztes können als vorweggenommene Werbungskosten abzugsfähig sein.

Tenor:

  1. 1

    Unter Änderung der Einspruchsentscheidung wird die Einkommensteuer 1991 auf ... DM herabgesetzt.

  2. 2

    Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  3. 3

    Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu erstattenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

1

Der Kl. ist Arzt. Er ist im Streitjahr 1991 68 Jahre alt geworden. Im Streit sind Aufwendungen für die Fortbildung des Kl. in Höhe von 4. 730 DM. die nach Beendigung seiner nichtselbständigen Tätigkeit als leitender Arzt in der Klinik ... angefallen sind.

2

Bei den streitigen Aufwendungen handelt es sich im einzelnen um folgende Posten:

Kostenart

vom Kl.

vor FA

geltend gemacht

anerkannt

DM

DM

Kontoführungskostenpauschale

30,00

0,00

Arbeitsgerichtskosten

6,00

0,00

Portoauslagen

108,20

50,00

Schmerzsymposion

235,00

235,00

Seminar

951,00

0,00

...-Kongreß

514,72

0,00

Schmerzkolloquium

117,00

0,00

Psychotherapie-Kongreß

741,54

0,00

Arbeitstagung

130,00

0,00

Balint-Studientagung

1.002,00

0,00

MEDICA

1.180,20

0,00

Berufshaftpflichtversicherung

270,20

270,20

Summe

5.285,86

555,20

3

Ausweislich der Steuerakten hat der Kl. die streitigen Aufwendungen durch Belege nachgewiesen. Streitig ist nur die Abzugsfähigkeit dem Grunde nach. Der Kl. trug hierzu vor, daß er das Arbeitsverhältnis in der Klinik ... (Fachklinik für psychosomatische Medizin) zum 31.03.1991 aufgegeben habe, um künftig in einer etwas freieren Form der Berufsausübung als Balintgruppenleiter tätig zu werden. Weil sich diese Absicht nicht verwirklichen ließ, bewarb sich der Kl. später auch um andere Anstellungen im ärztlichen Bereich. Er begründete dies in einem Bewerbungsschreiben damit, daß es ihm einfach nur darum gehe auch nach Überschreitung der Altersgrenze im ärztlichen Beruf tätig zu sein und nach jahrzehntelanger Tätigkeit im klinischen Bereich die Niederlassung in eigener Praxis zu kostspielig sei.

4

Seit März 1992 unterrichtete der Kl. als Dozent an einer Altenpflegeschule.

5

Das FA erkannte die streitigen Aufwendungen nicht als Werbungskosten an. Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb insoweit erfolglos. Allerdings berücksichtigte das FA im Rahmen der Einspruchsentscheidung diese Aufwendungen als Ausbildungskosten bei den Sonderausgaben mit dem Höchstbetrag von 1. 200 DM.

6

In Klageverfahren macht der Kl. geltend, es könne doch nicht vom Erfolg künftiger Bewerbungen oder seinem Alter abhängig gemacht werden, ob Fortbildungsaufwendungen anerkannt würden. Außerdem gehöre die Fortbildung zu den ärztlichen Pflichten. Ferner legt er ein Stellungsgesuch ... vor, in dem er unter Hinweis auf seine langjährige ärztliche Tätigkeit und seine umfangreiche Fortbildung sich um eine Mitarbeit auf Honorarbasis in einer Praxis. Klinik oder Sanatorium bewarb.

7

Der Kl beantragt,

unter Änderung der Einspruchsentscheidung ... und Rückgängigmachung des Abzuges für Ausbildungskosten von 1. 200 DM bei den Sonderausgaben, die Einkommensteuer 1991 unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit i. H. v. 4. 730 DM neu festzusetzen.

8

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

9

Das FA vertritt die Ansicht, Weiterbildungskosten in Zeiten der Unterbrechung der Berufstätigkeit seien grundsätzlich Sonderausgaben im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG). Als Werbungskosten seien solche Aufwendungen nur abziehbar, wenn ein über die frühere und die spätere Berufstätigkeit hinausgehender, ausreichend konkreter wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Erzielung von Einnahmen bestehe. Ein allgemeiner wirtschaftlicher Zusammenhang, der bei den streitigen Aufwendungen des Kl., wie auch bei jeder beruflichen Aus- und Weiterbildung mehr oder weniger festzustellen sei, reiche für sich allein nicht für die Qualifizierung der streitigen Aufwendungen als Werbungskosten. Das FA meint, der zu fordernde darüber hinausgehende konkrete wirtschaftliche Zusammenhang mit der Erzielung von Einnahmen sei beim Kl. nicht festzustellen.

10

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Berichterstatters anstelle des Senats (§ 79 a Abs. 3 und 4 Finanzgerichtsordnung - FGO -) einverstanden erklärt.

11

Wegen des weiteren Vorbringens des Kl. in der mündlichen Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll und wegen der übrigen Einzelheiten des Sachverhalts auf die Steuerakten des FA und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Gründe

12

Die Klage ist begründet. Die streitigen Aufwendungen i. H. v. 4. 730 DM sind als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig.

13

1. Nach § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG in Verbindung mit §§ 2 Abs. 1 Nr. 4 und 19 Abs. 1 EStG sind bei der Einkunftsart nichtselbständige Arbeit alle Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten abzuziehen. Die Rechtsprechung hat den Werbungskostenbegriff über den Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG hinaus dem Betriebsausgabenbegriff des § 4 Abs. 4 EStG angeglichen, dessen Merkmal die betriebliche Veranlassung der Aufwendungen ist (Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 04.03.1986 - VIII R 188/84 - BStBl II 1986, 373, 375 m.w.N.). Ebenso wie der allgemeine Zusammenhang mit dem Betrieb durch Schaffung günstiger Rahmenbedingungen die betriebliche Veranlassung begründet, genügt es für die Annahme einer beruflichen Veranlassung und damit für den Werbungskostenabzug, wenn die Aufwendungen den Beruf des Arbeitnehmers nur im weitesten Sinne fördern (BFH, a.a.O., m.w.N.). Aufwendungen sind beruflich veranlaßt, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und sie subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden (vgl. etwa BFH, Urteil vom 06.11.1992 - VI R 12/90 - BStBl II 1993, 108). Solche Aufwendungen können auch als vorab entstandene Werbungskosten abzugsfähig sein, wenn ein Zusammenhang zur späteren Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen feststeht (BFH, Urteil vom 19.04.1996 - VI R 24/95 - BStBl II 1996, 452, 454). Handelt es sich um Aufwendungen eines arbeitslosen Steuerpflichtigen für seine berufliche Fortbildung, so sind sie nach der Rechtsprechung des BFH als Werbungskosten abzugsfähig, wenn feststeht, daß der während der Dauer der Bildungsmaßnahme nicht erwerbstätige Steuerpflichtige eine Anstellung anstrebt und dem Arbeitsmarkt nach der Fortbildung zur Verfügung steht (BFH, Urteil vom 18.04.1996 - VI R 5/95 - BStBl II 1996, 482, 483).

14

Handelt es sich bei den Bildungsaufwendungen allerdings um solche, die nach der Rechtsprechung des BFH den Kosten der allgemeinen Lebensführung und damit den sogenannten Ausbildungskosten im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG zugeordnet werden, kommt kein Werbungskostenabzug, sondern nur der Sonderausgabenabzug im Rahmen der Höchstbeträge des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG in Betracht. Während die Kosten eines erstmaligen Hochschulstudiums seit jeher den Kosten der allgemeinen Lebensführung im Sinne des § 12 EStG und damit den Ausbildungskosten zugerechnet werden (vgl. etwa Schmidt/Drenseck, EStG. 17. Auflage 1998, § 19 Rz 60 Stichwort "Ausbildungskosten" und BFH, Urteil vom 17.04, 1996 - VI R 94/94 - BStBl II 1996, 450 [BFH 17.04.1996 - VI R 94/94]), ist die Rechtsprechung zum weiteren Inhalt des Begriffs Ausbildungskosten uneinheitlich. In der älteren Rechtsprechung wurden diesem Begriff alle Bildungsaufwendungen zugeordnet, die dazu dienen, Kenntnisse zu erwerben, die für einen künftigen Beruf notwendig sind und die die Grundlage dafür bilden können, von einer Berufs- oder Erwerbsart zu einer anderen überzuwechseln (so noch BFH, Urteil vom 06.11.1992 - VI R 12/90 - BStBl II 1993, 108). Nach der neueren Rechtsprechung kommt es demgegenüber nicht nur auf die objektive Eignung der Ausbildung für einen Wechsel in eine andere Berufsart an, sondern auch darauf, ob der Steuerpflichtige subjektiv einen Berufsartwechsel anstrebt. Will er statt dessen in dem bereits nach der ersten Ausbildung möglichen Beruf durch den Erwerb weiterer Kenntnisse oder Qualifikationen lediglich besser vorwärts kommen, sind die Aufwendungen auch dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn die Bildungsmaßnahme objektiv einen Wechsel der Berufsart ermöglichen würde (vgl. BFH, Urteil vom 19.06.1997 - IV R 4/97 - DStRE 1998, 208); dies gilt insbesondere für ein Zweitstudium, aber auch für Aufwendungen, die dazu dienen, berufliches Zusatzwissen zu erlangen, das infolge einer Veränderung oder Spezialisierung von Berufsbildern für die Berufsausübung erforderlich ist (vgl. dazu BFH, Urteil vom 19.04.1994 - IV R 24/95 - BStBl 1996, 452, 453).

15

Balke (NWB 1997, 1269), Flies (DStR 1997, 725) und - mit einer für den Streitfall nicht relevanten Einschränkung bei den Aufwendungen für eine berufliche Erstausbildung - Schmidt/Drenseck (a.a.O.) vertreten demgegenüber die weitergehende Ansicht, daß die Kosten jeder erwerbsbezogenen Fachbildung zu den Werbungskosten gehören.

16

Das erkennende Gericht folgt der Ansicht von Balke, Flies und Schmidt/Drenseck. Eine Darlegung der Gründe die für diese Literaturauffassung und gegen die Rechtsprechung des BFH sprechen, kann indessen an dieser Stelle unterbleiben, weil die streitigen Aufwendungen schon nach der einschränkenden Rechtsprechung des BFH als vorweggenommene Werbungskosten abzugsfähig sind.

17

Ein Steuerpflichtiger, der sich im Hinblick auf eine angestrebte Anstellung fortbildet, hat nicht seine Absicht zur Einkunftserzielung aufgegeben, sondern tätigt Aufwendungen im Hinblick auf eine fortbestehende Einkunftserzielungsabsicht (so auch BFH, Urteil vom 19.04.1996 - VI R 24/95 - BStBl II 1996, 452, 454). So liegen die Dinge auch im Streitfall. Das Gericht ist nach der mündlichen Verhandlung von der Wahrheit der Darstellung des Kl. überzeugt, er habe nach Aufgabe seiner Tätigkeit in der Klinik ... die Absicht gehabt, weiterhin als Arzt, und zwar im wesentlichen als Leiter von Balintgruppen im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses tätig zu sein und daß insbesondere diesem Zweck die streitigen Fortbildungsaufwendungen gedient haben. Diese Absicht des Kl. verliert nicht etwa dadurch ihre steuerliche Relevanz, daß er sein Anstellungsverhältnis in der Klinik ... selbst beendet hat. Der Kl. hat überzeugend vorgetragen, daß für ihn eine Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit wegen seiner Schwierigkeiten mit dem Chefarzt und - nach der zurückgenommenen fristlosen Kündigung des Arbeitgebers - zu verschlechterten arbeitsvertraglichen Bedingungen, unzumutbar gewesen sei. Solche Probleme mit dem Arbeitgeber lassen nicht auf eine fehlende Absicht des Kl. schließen, weiterhin nichtselbständig in dem Beruf als Arzt tätig zu sein. Der Kl. hat durch die vorgelegten Bewerbungen ferner nachgewiesen, daß er dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung stand. Die Anerkennung der streitigen Kosten kann - worauf der Kl. zu Recht hingewiesen hat - weder von seinem Alter, noch vom Erfolg seiner Bemühungen um einen Arbeitsplatz abhängig gemacht werden.

18

Es handelt sich bei den hier streitigen Aufwendungen nach der Rechtsprechung des BFH auch nicht um Ausbildungskosten im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Der BFH hat das nach seiner Rechtsprechung für die Abgrenzung entscheidende - gleichwohl gesetzlich nicht definierte - Kriterium der objektiven und subjektiven Eignung der Bildungsmaßnahme für einen Wechsel der Berufsart durch verschiedene neuere Entscheidungen konkretisiert, die oben in ihren Grundzügen dargestellt wurden. Für die Frage, ob ein Wechsel der Berufsart vorliegt, kommt es nach dem Urteil des BFH vom 18.04.1996 (VI R 89/93 - BStBl II 1996, 449, 450) nicht mehr darauf an, welchen Beruf der Steuerpflichtige vor der Bildungsmaßnahme konkret ausgeübt hat, sondern welche Berufstätigkeiten er nach der Erstausbildung sogleich hätte ausüben können und ob er gegenüber seinem bisherigen Ausbildungsstand eine Spezialisierung und höherwertige Befähigung anstrebt (kritisch zu der durch dieses Urteil bewirkten weitgehenden Unbestimmtheit des ohnehin ungenauen Begriffs "Berufsart", König, DStZ 1996, 769). Diese Voraussetzungen sind bei dem Kl. erfüllt. Zu einer Tätigkeit mit dem Schwerpunkt der Leitung von Balintgruppen, die der Kl. anstrebte, sind in erster Linie Ärzte berufen, die über langjährige Berufserfahrung und über psychotherapeutische und psychosomatische Spezialkenntnisse verfügen. Der Kl. besaß solche Erfahrungen und Spezialkenntnisse und war deshalb in besonderer Weise für diese Tätigkeit qualifiziert. Seine Fortbildung speziell auf diesem Gebiet und der Besuch weiterer, der allgemeinen ärztlichen Fortbildung dienenden Veranstaltungen, diente also zweifelsfrei nicht einem Wechsel des Kl. in eine andere Berufsart, sondern allein einer Weiterbildung und Spezialisierung auf einem Gebiet, auf dem er bereits tätig gewesen war und auf dem er vermehrt tätig werden wollte.

19

2. Selbst wenn man der Ansicht wäre, daß die streitigen Aufwendungen nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des BFH als Ausbildungskosten im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu beurteilen sind, wäre der Klage gleichwohl stattzugeben. Denn das erkennende Gericht könnte der Rechtsprechung des BFH aus den von Balke, Flies und Schmidt/Drenseck (jeweils a.a.O.) dargelegten Gründen nicht folgen. Aufwendungen für eine berufsbezogene Ausbildung haben mit den Kosten der allgemeinen Lebensführung nichts zu tun. Wollte man die herkömmlichen Begriffsbestimmungen, aus denen sich diese Schlußfolgerung ergibt, verändern und diese Aufwendungen der allgemeinen Lebensführung zuordnen, dann müßten erst recht etwa die zusätzlichen Aufwendungen eines Arbeitnehmers für seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, der nach Begründung des Arbeitsverhältnisses einen vom Arbeitsplatz weiter entfernten Wohnort gewählt hat, dem Bereich der allgemeinen Lebensführung zugeordnet werden. Das aber wird aber von niemandem ernsthaft vertreten. Berufsanpassungsprobleme sind für die Mehrheit der Bürger und besonders für die derzeit etwa vier Millionen arbeitslosen Bürger alltäglich geworden. Nur wenige haben noch die Möglichkeit, in dem einmal erlernten Beruf ein Leben lang tätig sein zu können. Dies gilt nach Kenntnis des Gerichts auch für Ärzte. Wer sich in der heutigen Zeit den Herausforderungen des Arbeitsmarkts stellt und bereit ist, einen neuen Beruf zu erlernen, weil er in dem früheren dauerhaft arbeitslos geworden ist, oder wer seine - durch relativ hohes Alter verschlechterten - Chanchen am Arbeitsmarkt durch ein Studium oder eine andere umfangreiche Bildungsmaßnahme nachhaltig verbessern will, der trifft eine berufsbezogene und damit einkunftsrelevante Entscheidung; er tätigt Aufwendungen, die der Erwerbung, der Erhaltung oder der Steigerung von Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit dienen. Solche Aufwendungen sind Werbungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG. Im Streitfall dienten die Weiterbildungsaufwendungen des Kl. dem Zweck, sich so weit beruflich zu qualifizieren, daß die konkrete Möglichkeit geschaffen wurde, aus der Arbeitslosigkeit heraus, die durch seine Dozententätigkeit lediglich überbrückt wurde, wieder eine dauerhafte Anstellung zu finden und entsprechende Einnahmen zu erzielen. Diese Aufwendungen dienten allein dem Erwerb von Einnahmen aus der angestrebten Tätigkeit, sie hatten keinen Bezug zur allgemeinen Lebensführung des Kl. und sie sind deshalb als vorweggenommene Werbungskosten abzugsfähig.

20

3. Daraus ergibt sich folgende Steuerberechnung:

zu Versteuerndes Einkommen bisher

DM

zuzüglich des bisher berücksichtigten Höchstbetrags für Ausbildungskosten

+

1. 200 DM

abzüglich der nach dieser Entscheidung abzugsfähigen Werbungskosten

-

4. 730 DM

zu versteuerndes Einkommen nach diesem Urteil

... DM

festzusetzende Einkommensteuer nach der Splittingtabelle

... DM

21

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.