Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 04.03.1998, Az.: III 66/91
Erzielen von gewerblichen Einkünften mit dem Betrieb einer Hypnosepraxis; Hypnosetätigkeit als Katalogberuf; Voraussetzungen für das Vorliegen eines freien Berufs; Ausübung eines heilberufähnlichen Berufes
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 04.03.1998
- Aktenzeichen
- III 66/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 18612
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:1998:0304.III66.91.0A
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 1 GewStG
- § 15 EStG
- § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG
Fundstellen
- DStRE 1998, 705-707 (Volltext mit amtl. LS)
- MedR 1999, 69
- ZKF 1999, 160
Verfahrensgegenstand
Gewerbesteuermeßbetrag 1984 bis 1987
Amtlicher Leitsatz
Hypnosetherapeut ohne wissenschaftliche Ausbildung ist nicht freiberuflich i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG tätig.
Der III. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat
nach mündlicher Verhandlung
in der Sitzung vom 4. März 1998,
...
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kl. in den Streitjahren mit dem Betrieb einer Hypnose-Praxis gewerbliche Einkünfte i.S.d. § 2 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz (- GewStG -) i.V.m. § 15 EStG erzielt hat.
Der 1943 geborene Kl. betrieb in den Streitjahren in G. eine hypnosetherapeutische Praxis. Im Zusammenhang mit seiner Gewerbeanmeldung zum 1. September 1982 hatte der Kl. dem Kreis O. zum Gegenstand des von ihm betriebenen Gewerbes mitgeteilt: "Wir therapieren Personen, die beispielsweise aufhören wollen zu rauchen. Auch werden Gewichtsreduktionen, sofern sie nicht krankheitsbedingt sind, von uns mit Erfolg durchgeführt. Wir therapieren weiterhin Personen, die unter Ängsten und Unsicherheiten leiden. Wir therapieren darüber hinaus in Fällen von Prüfungsängsten, kurz und gut in allen Fällen, wo es um Motivationsaufbau, Lebensberatung und ähnliches geht".
Der Kl. war erstmals 1964 mit Hypnosetechniken in Berührung gekommen. 1966 hatte er sich in Wochenendseminaren in die Grundlagen der praktischen Hypnosetechniken einweisen lassen. Im Jahre 1968 absolvierte der Kl. ein sechswöchiges Praktikum bei einem Hypnosetherapeuten und erhielt dort eine Grundausbildung in der Anwendung der klinischen Hypnose. Ab 1969 hat der Kl. neben einer weiteren praktischen Ausbildung in klinischer Hypnose bei Professor Dr. med. habil. J. in Rio de Janeiro/Brasilien weitere Erfahrungen durch "learning by doing", u.a. durch Begegnungen mit brasilianischen Schamanen und Medizinmännern gesammelt. Er hat nach seiner Rückkehr nach Deutschland an verschiedenen Fachkursen und Symposien, u.a. vom 20. bis 24. September 1989 an dem Europäischen Kongreß für Hypnose und Psychhotherapie nach Milton H. Erickson teilgenommen. Im Jahr 1985 untersagte der Landkreis O. dem Kl. die Ausübung der Heilkunde mit der Begründung, daß er Personen ohne die erforderliche Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz hypnosetherapeutisch behandele. Diese Untersagungsverfügung wurde vom Verwaltungsgericht S. durch Urteil vom 19. August 1987 (...) mit der Begründung aufgehoben, daß der Kl. in seiner hypnosetherapeutischen Praxis nicht Überwiegend Heilkunde i.S.d. Heilpraktikergesetzes ausübe.
Das beklagte Finanzamt - FA - vertrat nach einer bei dem Kl. durchgeführten Betriebsprüfung für die Jahre 1984 bis 1986 die Auffassung, daß die vom Kl. erzielten Einkünfte aus der hypnosetherapeutischen Praxis als solche aus gewerblicher Tätigkeit zu qualifizieren seien. Es erließ demgemäß für 1984 bis 1986 Gewerbesteuermeßbescheide vom 26. April 1989 und ferner für 1987 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO) einen Gewerbesteuermeßbescheid vom 25. Januar 1990. Mit den hiergegen erhobenen Einsprüchen machte der Kl. geltend, daß der Beruf des Hypnotiseurs den Berufen des Arztes, Neurologen, Heilpraktikers und Psychotherapeuten ähnlich sei. Er erfülle zudem alle Zulassungsvoraussetzungen für die Bestellung als Heilpraktiker. Das FA wies die Einsprüche durch Bescheid vom 6. Februar 1991 als unbegründet zurück und führte zur Begründung aus: Die Tätigkeit des Kl. sei weder als Katalogberuf noch als ähnlicher Beruf i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG einzustufen. Die Hypnosetätigkeit werde mangels nicht nachprüfbarer Tätigkeiten zur Behandlung der Patienten nicht wissenschaftlich ausgeübt. Es liege auch kein den Heilberufen ähnlicher Beruf vor, weil es hinsichtlich der typischen Merkmale der Tätigkeit an der erforderlichen Übereinstimmung fehle. Anders als etwa die Tätigkeit ärztlich nicht vorgebildeter Psychologen und Psychotherapeuten sei die Ausübung einer hypnosetherapeutischen Tätigkeit nicht von einer staatlichen Erlaubnis abhängig. Auch nehme ein Hypnotiseur keine persönliche Heilbehandlung direkt am Körper des Patienten vor. Nach allgemeiner Verkehrsauffassung sei die Tätigkeit des Hypnotiseurs mit denen der Hellseher, Fachastrologen oder Handaufleger zu vergleichen.
Hiergegen richtet sich die Klage. In der mündlichen Verhandlung hat das FA die angegriffenen Bescheide im Hinblick auf den Vorlagebeschluß des IV. Senats des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 23. Juli 1997 (IV 317/91) zur Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer nach § 165 Abs. 1 AO für vorläufig erklärt. Der Kläger hat den Änderungsbescheid zum Gegenstand des Klageverfahrens gemacht. Zur Klagebegründung trägt der Kläger vor: Er übe eine unterrichtende und erzieherische Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aus. Er vermittle seinen Schülern in seiner Hypnosepraxis durch ein abgestuftes Trainingskonzept, ihre jeweilige Lebenssituation zu begreifen, dabei den vorhandenen Problemen nicht auszuweichen. Lösungsverhalten zu lernen und durch bewußte Entkrampfungsübungen und Entspannungen mentaler und körperlicher Art den Disharmonien zwischen Körper, Geist und Seele zu begegnen. Dieses Lernziel werde mit Hilfe hypnosetherapeutischer Techniken erreicht. Hierbei handele es sich um ein Training, das erlernt werden müsse und verschiedene Grundübungen erfordere.
Der Kl. beantragt,
den Einspruchsbescheid vom G. Februar 1991 und die Gewerbesteuerbescheide 1984 bis 1987 vom 26. April 1989 bzw. 25. Januar 1990 in der Fassung vom heutigen Tage ersatzlos aufzuheben.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es nimmt zur Begründung auf die Gründe der Einspruchsentscheidung Bezug und führt ergänzend aus: Der Kl. sei nicht unterrichtend oder erzieherisch tätig, da er keine Lehrtätigkeit oder eine Vermittlung von Wissen betreibe.
Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf zu den Akten gereichten Schriftsätze und auf die beim FA geführten Steuerakten (...) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Zu Recht hat das FA die vom K. in seiner Hypnosepraxis ausgeübte Tätigkeit als Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 1 GewStG, § 15 Abs. 2 EStG) qualifiziert und das Vorliegen eines freien Berufs verneint.
1.
Der Kl. Übt keinen Katalogberuf i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aus. Einer Tätigkeit als Arzt, Facharzt oder Heilpraktiker ist der K. unstreitig nicht nachgegangen. Der Kl. ... hat auch keinen den vorstehenden Katalogberufen ähnlichen Heilberuf ausgeübt. Ein ähnlicher Beruf muß einem der genannten Katalogberufe in seinen wesentlichen Punkten vergleichbar sein. Dazu gehört die Vergleichbarkeit der Ausbildung und der beruflichen Tätigkeit. Es genügt daher nicht, wenn der Steuerpflichtige eine Tätigkeit ausübt, die auch von den Angehörigen der genannten Katalogberufe ausgeübt wird. Wer die für den Katalogberuf vorgeschriebene Ausbildung nicht besitzt, kann zwar die für den Katalogberuf erforderlichen Kenntnisse auf andere Weise, insbesondere auch anhand von Arbeiten in seiner praktischen Berufstätigkeit nachweisen. Die so qualifizierte Arbeit muß jedoch den wesentlichen Teil der gesamten Berufstätigkeit ausmachen und dem ähnlichen Beruf das Gepräge i.S.d. Katalogberufes geben (zu allem BFH-Urteile vom 5. Oktober 1989 IV R 154/86 BStBl II 1990 S. 73; vom 21. März 1996 XI R 82/94 BStBl II 1996 S. 518; Schmidt/Seeger Komm. z. EStG 16. Aufl. 1997 § 18 Rz. 125 ff. m.w.N.). Überdies erfordert die Ähnlichkeit eines Heilberufs mit einem Katalogberuf i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG nicht nur, daß die Tätigkeiten vergleichbar sind. Vielmehr muß das typische Bild des Katalogberufs mit allen seinen Merkmalen dem Gesamtbild des zu beurteilenden Berufes vergleichbar sein. Zu diesen Berufsmerkmalen gehören neben der Ausbildung auch die Bedingungen, an die das Gesetz die Ausübung des zu vergleichenden Berufs knüpft. Hierzu zählt bei Heilberufen u.a., daß deren Ausübung einer Erlaubnis bedarf und der Überwachung durch die Gesundheitsämter unterliegt (BFH-Beschluß vom 3. Juni 1992 V B 240/91 BFH/NV 1993 S. 283; Schmidt/Seeger, a.a.O. § 18 Rz. 130).
In Anwendung der vorstehenden Grundsätze übt der Kl. keinen einem heilberufähnlichen Beruf aus, weil er - wie er selbst geltend macht - keine Heilbehandlung ausübt und im übrigen weder eine Ausübungserlaubnis besitzt noch einer Überwachung durch die Gesundheitsämter unterliegt. Auch eine dem Arzt berufsähnliche Tätigkeit eines Psychotherapeuten (dazu BFH-Urteil vom 17. Dezember 1981 IV R 19/81 BStBl II 1982 S. 254) wird vom Kl. mangels ärztlicher Ausbildung nicht ausgeübt. Gleichfalls kann die Tätigkeit des Klä. nicht mit derjenigen eines nichtärztlichen Psychologen oder Psychotherapeuten verglichen werden, der unter näheren Voraussetzungen als freiberuflich zu qualifizieren sein kann (vgl. Schmidt/Seeger § 18 Rz. 155 Stichwort "Psychologe, Psychotherapeut" m.w.N.). Eine selbständig ausgeübte Tätigkeit dieser Personen ist nur dann heilberuflich, wenn sie ein abgeschlossenes Studium in Psychologie an einem anerkannten psychotherapeutischen Institut bzw. eine einem Arzt vergleichsweise wissenschaftliche Ausbildung nachweisen können (BFH-Urteil vom 11. Juni 1997 XI R 2/95 BStBl II 1987 S. 687; Hochatz, FR 1982 S. 479 m.w.N.; FinMin Niedersachsen S 2246-14-31 1 vom 12. August 1983 StEK EStG § 18 Nr. 126). Der Kl. hat eine solche wissenschaftliche Ausbildung nicht absolviert und im übrigen auch nicht dargetan, daß er seine Tätigkeit auf wissenschaftlicher Grundlage ausübt.
Der Senat ist im übrigen nicht der Auffassung, daß - wie das FA annimmt - die Tätigkeit des Kl. mit denen des Hellsehers, Fachastrologen oder Handauflegers zu vergleichen sei. Vielmehr ist dem Senat bekannt, daß Hypnosetechniken zunehmend auch im medizinischen und psychotherapeutischen Bereich Verwendung finden. Insoweit mag es durchaus sein, daß der Kl. in einem in der wissenschaftlichen bzw. akademischen Ausbildung noch nicht voll etablierten Grenzbereich verschiedener (wissenschaftlicher) Disziplinen tätig ist. Dieser Umstand allein rechtfertigt indes nicht, die Tätigkeit des Kl. aufgrund seiner autodidaktisch erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten als ähnlichen Beruf i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu qualifizieren.
2.
Der Kl. übt auch keine unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aus. "Erziehung" bedeutet nach der BFH-Rechtsprechung, der der Senat folgt, die planmäßige Tätigkeit zur körperlichen, geistigen und sittlichen Formung junger Menschen zu tüchtigen und mündigen Menschen. Dabei wird unter Mündigkeit die Fähigkeit verstanden, selbständig und verantwortlich die Aufgaben des Lebens zu bewältigen (BFH-Urteil vom 11. Juni 1997 a.a.O. m.w.N.). Der Senat läßt - ebenso wie das vorgenannte BFH-Urteil - offen, ob als erzieherische Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG auch eine entsprechende Schulung von Erwachsenen in Betracht kommt und ob tüchtige und mündige Menschen noch erziehbar i.S.d. Vorschrift sind. Jedenfalls fehlt es bei der Tätigkeit des Kl. an einer umfassenden Schulung des Charakters und der Bildung der Persönlichkeit im ganzen. Diese Ausrichtung der erzieherischen Tätigkeit auf die ganze Persönlichkeit ist ein kennzeichnendes Merkmal jeder erzieherischen Tätigkeit (BFH-Urteil vom 11. Juni 1997, a.a.O.). Diesen Anforderungen genügt die Betätigung des Kl. nicht. Nach seinem eigenen Vorbringen will der Kläger in seiner Hypnosepraxis seinen Klienten ein abgestuftes Trainingskonzept vermitteln, das sie in den Stand setzt, ihre jeweilige Lebenssituation zu begreifen, dabei den vorhandenen Problemen nicht auszuweichen, Lösungsverhalten zu lernen und durch bewußte Entkrampfungsübungen und Entspannungen mentaler und körperlicher Art den Disharmonien zwischen Körper, Geist und Seele zu begegnen. Darin drückt sich zwar eine auf die ganze Persönlichkeit des Klienten bezogener Ansatz der Hypnosetätigkeit aus. Gleichwohl beschränken sich die Hypnoseleistungen des Kl. vornehmlich auf therapeutische Maßnahmen, weil sie letztlich der Verarbeitung bestimmter Lebenskonflikte mittels Hypnosetechniken dienen. Das zeigen insbesondere die vom Kl. angeführten Fallbeispiele, in denen er Gewichtsprobleme bzw. Höhenangst durch Hypnosetechniken. Gleiches gilt für die weiteren Problembereiche (Rauchen, Ängste, Unsicherheiten), die vom Kl. mit Hilfe hypnosetherapeutischer Techniken in Angriff genommen bearbeitet werden. Das Ziel des vom Kl. mit der Hypnosetherapie verbundenen Trainingskonzepts besteht nach seinem eigenen Vorbringen darin, bestimmte Gefühlsempfindungen anzunehmen. Diese Tätigkeiten sind mithin jeweils auf bestimmte Teilbereiche der Persönlichkeit beschränkt; eine umfassende Tätigkeit zur Formung der ganzen Persönlichkeit seiner Klienten übt der K. insoweit nicht aus.
Ferner liegt auch keine unterrichtende Tätigkeit vor. Unterricht ist die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen durch Lehrer an Schüler in organisierter und institutionalisierter Fora. Der so erteilte Unterricht setzt u.a. ein auf ein bestimmtes Fachgebiet bezogenes schulmäßiges Programm zur Vermittlung von Kenntnissen an den/die Lernwilligen voraus. Dies kann ggf. auch im Rahmen eines Individualunterrichts geschehen. Kein Unterricht ist jedoch die beratende Tätigkeit, bei der ein auf die speziellen Bedürfnisse einer Person abgestelltes und nicht auf einen Fachbereich beschränktes Programm entwickelt werden muß. In diesem Falle fehlt es an einer Lehrtätigkeit in organisierter und institutionalisierter Form (zu allem: BFH-Urteil vom 11. Juni 1997, a.a.O. m.w.N.). Nach diesen Maßstäben ist die Tätigkeit des Kl. als beratend und nicht als unterrichtend einzuordnen. Denn die Leistungen des Kl. bestehen nicht in der Vermittlung von Kenntnissen aufgrund eines - auf die spezifischen individuellen Bedürfnisse der Patienten zugeschnittenen - Lehrprogramms, sondern vornehmlich im Auffinden und Bearbeiten der individuellen (Lebens-) Probleme der Klienten. Dies machen insbesondere die vom Kl. im Klageverfahren aufgezeigten Fallbeispiele (Gewichtsprobleme, Höhenangst) deutlich, in denen der Kl. die seinen Klienten vermittelten Kenntnisse aufgrund deren Persönlichkeit erarbeitet hat. Insoweit liegt im Kern eine beratende Tätigkeit des Kl. vor.
3.
Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß einzelne Elemente der hypnosetherapeutischen Betätigung des Kl. den Katalogberufen i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG entsprechen. Da der Kl. jedoch weder heilberuflich oder wissenschaftlich noch erzieherisch oder unterrichtend tätig war, kommt eine Qualifizierung als freiberuflich aufgrund "gemischtförmig freiberuflicher" Tätigkeit nicht in Betracht (BFH-Urteil vom 11. Juni 1997, a.a.O.).
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen.
Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen, weil die Qualifizierung einer hypnosetherapeutischen Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG höchstrichterlich noch nicht geklärt ist und die Rechtssache insoweit grundsätzliche Bedeutung hat.
Gegen dieses Urteil ist die Revision zugelassen worden.