Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 04.03.1998, Az.: III 395/92
Gewährung des Kinderfreibetrages und des Haushaltsfreibetrages bei geschiedenen Eltern; Unterstützung des Kindes durch beide Elternteile im betroffenen Steuerjahr; Übertragung des Anspruchs auf den Kinderfreibetrag auf den anderen Elternteil; Bemessung der Unterhaltsverpflichtung eines Elternteils; Möglichkeit der Nichterfüllung der Unterhaltsverpflichtung, wenn das Kind nicht unterhaltsbedürftig ist; Unterhaltsanspruch eines Zivildienstleistenden ; Geltung des Halbteilungsgrundsatzes
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 04.03.1998
- Aktenzeichen
- III 395/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 18611
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:1998:0304.III395.92.0A
Rechtsgrundlagen
- § 32 Abs. 6 EStG
- § 26 Abs. 1 S. 1 EStG
- § 1610 BGB
Verfahrensgegenstand
Einkommensteuer 1987
Amtlicher Leitsatz
Keine zustimmungsfreie Übertragung des hälftigen Minderfreibetrages bei nicht hinreichend geklärter Unterhaltsbedürftigkeit des Kindes und nicht nachgewiesener Unterhaltsleistungen beider Elternteile.
Der III. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat
nach mündlicher Verhandlung
in der Sitzung vom 4. März 1998
...
für Recht erkannt:
Tenor:
Der Einkommensteuerbescheid vom 15. Oktober 1991 in der Gestalt des Einspruchsbescheids vom 13. Mai 1992 wird dahingehend geändert, daß die Einkommensteuer 1987 auf 9.906 DM herabgesetzt wird.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben der Beklagte zu 80 vom Hundert und die Klägerin zu 20 vom Hundert zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der an die Klägerin zu erstattenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kl. ein voller Kinderfreibetrag und ein Haushaltsfreibeträg zu gewähren ist.
Die Kl. bezog im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sie ist seit 1976 von D. Kl. - im folgenden: Beigeladener - geschieden. Bezüglich des aus dieser Ehe hervorgegangenen Sohnes M. K. wurde die elterliche Gewalt durch Beschluß des Amtsgerichts A. vom 19. März 1976 dem Beigeladenen zuerkannt. Die Kl. hatte sich in einer mit dem Beigeladenen getroffenen Vereinbarung vom 11. Dezember 1975 verpflichtet, ihrem Sohn M. zu Händen des Beigeladenen einen monatlich im voraus fälligen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 1/10 ihres durchschnittlichen Monatsnettoeinkommens zu zahlen. Diese Unterhaltsverpflichtung sollte an dem Tage in Kraft treten, an dem der Beigeladene seine in dieser Vereinbarung näher bezeichnete Zahlungsverpflichtung vollständig erfüllt hatte und war an die weitere Bedingung geknüpft, daß die Kl. dann ganztägig berufstätig ist. Im übrigen stellte der Beigeladene die Kl. von Unterhaltsansprüchen des Kindes frei. Im Jahre 1987 hatte die Kl. aus zwei Arbeitsverhältnissen einen Bruttoarbeitslohn von 32.959,45 DM und 23.587,33 DM bezogen. Der Sohn M. leistete im Streitjahr seinen Zivildienst ab.
Durch Einkommensteuerbescheid für 1987 vom 14. November 1988 gewährte das beklagte Finanzamt - FA - der Kl. den vollen Kinderfreibetrag von 2.484 DM und den Haushaltsfreibetrag von 4.536 DM und setzte gegen die Kl. Einkommensteuer von 9.404 DM fest. Hierbei ging das FA davon aus, daß M. K. bei der Kl. wohnte und Unterhaltszahlungen des Beigeladenen nicht erfolgten. Später wurde dem FA eine mit "M. K." unterzeichnete Erklärung vom 30. März 1991 bekannt. In dieser wurde bestätigt, daß M. K. "in der fraglichen Zeit 1987/89 und weiter in dem Haushalt meines Vaters gewohnt habe bzw. noch wohne". Daraufhin erließ das FA einen Änderungsbescheid vom 15. Oktober 1991, in dem es den Abzug des Kinderfreibetrags und des Haushaltsfreibetrags versagte. Mit dem hiergegen erhobenen Einspruch machte die Kl. geltend, daß sie ihrer Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Sohn M. durch Aufnahme in ihren Haushalt nachgekommen sei und damit einen Anspruch auf den (halben) Kinderfreibetrag und den Haushaltsfreibetrag habe. Das FA wies den Einspruch durch Bescheid vom 13. Mai 1992 als unbegründet zurück und führte zur Begründung aus: Der Sohn M. habe im Streitjahr bei dem Beigeladenen gewohnt und sei von ihm voll unterhalten worden. Die Kl. sei ihrer Unterhaltsverpflichtung nicht oder nur zu einem unwesentlichen Teil nachgekommen.
Hiergegen richtet sich die Klage. Im Klageverfahren hat die Kl. Unterlagen über eine von ihr gegen den Beigeladenen erstattete Strafanzeige an das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen ... vom 15. Juni 1993 vorgelegt. In dieser Strafanzeige hatte die Kl. vorgetragen, daß ihr Sohn M. die Erklärung vom 30. März 1991 nicht verfaßt oder unterzeichnet habe. Das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen hat der Kl. mit Schreiben vom 8. September 1993 mitgeteilt, daß die aufgrund der Strafanzeige durchgeführten Ermittlungen abgeschlossen seien und daß der Kl. über das Ergebnis mit Rücksicht auf das Steuergeheimnis keine Mitteilung gemacht werden könne. Die Kl. legte ferner eine Erklärung ihres Sohnes M. vor, in der dieser erklärte, in dem strittigen Zeitraum sowohl von seinem Vater als auch von seiner Mutter unterstützt worden zu sein. Zur Klagebegründung trägt die Kl. vor: Ihr Sohn M. sei im. Streitjahr mit Hauptwohnsitz in ihrer Wohnung ordnungsbehördlich gemeldet gewesen. Er habe auch wissentlich keine Erklärung abgegeben oder unterschrieben, daß er im Streitjahr im Haushalt seines Vaters gewohnt habe. Sie habe im Streitjahr die Steuern und Versicherung für den PKW ihres Sohnes gezahlt und darüber hinaus nicht unerhebliche unregelmäßige Bar- und Sachzuwendungen (z.B. durch Gewährung von Kleidung) in einem Gesamtumfang von ca. 2.400 DM bis 2.500 DM erbracht. Darüber hinaus habe sie ihrem Sohn im Streitjahr zwei Zimmer ihrer Wohnung als Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt. An den Beigeladenen habe sie im Streitjahr mangels Zahlungspflicht keine Zahlungen geleistet.
Die Kl. beantragt,
unter Aufhebung des Einspruchsbescheids vom 13. Mai 1992 den Einkommensteuerbescheid 1987 vom 15. Oktober 1991 in der Weise zu ändern, daß die Einkommensteuer auf 9.404 DM herabgesetzt wird.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hält daran fest, daß die Kl. nicht in ausreichendem Umfang ihrer Unterhaltsverpflichtung nachgekommen sei.
Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er trägt vor: Er habe seinem Sohn im Streitjahr monatlich 600 DM gezahlt. Darin seien Mietkosten von 250 DM monatlich enthalten gewesen, die für eine von dem Sohn angemietete Wohnung in H. angefallen seien. Darüber hinaus habe er zusätzlichen Unterhalt in Form von Naturalleistungen erbracht.
Der Senat hat am 29. Januar 1998 beschlossen, durch Zeugenvernehmung des Sohnes M. K. darüber Beweis zu erheben, ob und ggf. in welchem Umfang die Kl. bzw. der Beigeladene im Streitjahr einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihrem Sohn nachgekommen sind. Der Zeuge ist, nachdem er mit Schriftsatz vom 19. Februar 1998 mitgeteilt hat, daß er sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufe, von einem Erscheinen im Termin zur mündlichen Verhandlung entbunden worden.
Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und auf die beim FA geführte Einkommensteuerakte (Steuer-Nr. ...) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet.
1.
Der Kl. steht der halbe Kinderfreibetrag von 1.242 DM sowie der Haushaltsfreibetrag von 4.536 DM zu (§ 32 Abs. 6 u. 7 EStG).
Gemäß § 32 Abs. 6 EStG in seiner im Streitjahr 1987 maßgeblichen Fassung wird ein Kinderfreibetrag von 1.242 DM für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen vom Einkommen abgezogen. Gemäß § 32 Abs. 6 Satz 4 EStG wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der Kinderfreibetrag des anderen Elternteils auf ihn übertragen, wenn er seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr nachkommt, der andere Elternteil jedoch nicht oder nur zu einem unwesentlichen Teil, oder wenn der andere Elternteil dem Antrag zustimmt. Mangels Zustimmung der Kl. zur Übertragung des Kinderfreibetrags auf den Beigeladenen wäre ihr der halbe Kinderfreibetrag mithin nur dann nicht zu gewähren, wenn sie ihrer Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihrem Sohn M. im Kalenderjahr 1987 nicht oder nur zu einem unwesentlichen Teil nachgekommen wäre. Diese Feststellungen hat der Senat nicht zu treffen vermocht, so daß es bei der Grundsatzregelung nach § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG (Halbteilungsgrundsatz) verbleiben mußte (vgl. auch Urteil des BFH v. 25.07.1997 VI R 107/96 DB 1988, S. 42).
Maßgebender Ausgangspunkt ist nach § 32 Abs. 6 Satz 4 EStG die "Unterhaltsverpflichtung" des Elternteils. Diese bestimmt sich nicht nach dem Unterhaltsbedarf des Kindes (§ 1610 BGB), sondern nach der nach den konkreten Umständen bestehenden Unterhaltspflicht des jeweiligen Elternteils gemäß § 1603 Abs. 1 BGB (BFH-Urteil vom 25. Juli 1997 VI R 113/95, DStR 1998 S. 327). Von dem in § 32 Abs. 6 EStG verankerten Halbteilungsgrundsatz kann nicht schon dann abgewichen werden, wenn der weniger zahlende Elternteil zwar seiner konkretindividuellen Unterhaltsverpflichtung nachkommt, diese Verpflichtung aber im Verhältnis zu dem Unterhaltsbedarf des Kindes oder zur Unterhaltszahlung des anderen Elternteils gering ist. Vielmehr kommt ein Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung "nur zu einem unwesentlichen Teil" nach, wenn er sie nicht mindestens zur Hälfte erfüllt (BFH-Urteil vom 25. Juli 1997, a.a.O.). In Anwendung dieser Grundsätze steht der Kl. der halbe Kinderfreibetrag zu.
Zweifelhaft ist bereits, ob eine Nichterfüllung der Unterhaltsverpflichtung der Kl. i.S.d. § 32 Abs. 6 S. 4 EStG schon bereits deshalb ausscheidet, weil der Sohn M. im Streitjahr nicht unterhaltsbedürftig war. Denn die Übertragung des hälftigen Kinderfreibetrags ist ausgeschlossen, wenn ein Elternteil seinem Kind nur allein deshalb keinen (Bar-)Unterhalt gewährt, weil es an einer Barunterhaltsbedürftigkeit des Kindes fehlt (Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 12. Juli 1994, XV 52/92, EFG 1995 S. 33; Schmidt/Glanegger, Kommentar zum EStG 16. Aufl. 1997, § 32 Rz. 66; Urteil des BFH v. 27.07.1997 VI R 107/96, a.a.O.). Im Streitfall bestehen deshalb Zweifel an der Unterhaltsbedürftigkeit des Sohnes M., weil dieser im Streitjahr seinen Zivildienst ableistete. Dem Sohn standen damit u.a. Ansprüche auf Sold, Geld- und Sachbezüge zu, die grundsätzlich einen Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern ausschließen (BGH-Urteil vom 1. Dezember 1993 XII ZR 150/92, NJW 1994 S. 938 m.w.N.). Allerdings kann Zivildienstleistenden ein ergänzender Unterhaltsanspruch gegen die Eltern ggf. dann zustehen, wenn im Einzelfall ein besonderer Unterhaltsbedarf besteht, den das Kind aus den ihm zufließenden staatlichen Mitteln nicht zu befriedigen vermag (BGH-Urteil vom 1. Dezember 1993, a.a.O.; BGH-Urteil vom 29. November 1989 IV bZR 16/89, NJW 1990 S. 713). Ein solcher besonderer Unterhaltsbedarf kann u.U. daraus resultieren, daß dem Zivildienstleistenden bei seiner Dienststelle keine dienstliche Unterkunft gewährt wird. In jedem Fall ist ein Zivildienstleistender unterhaltsmäßig nicht wie ein volljähriges studierendes Kind zu behandeln. Es hat daher keinen Anspruch auf Unterhalt nach dem Maße der dafür in den gängigen Unterhaltstabellen vorgesehenen Sätze (BGH-Urteile vom 29. November 1989 und i. Dezember 1993, a.a.O.). Im Streitfall käme hiernach allenfalls ein - als solcher von den Beteiligten nicht nachgewiesener - besonderer Unterhaltsbedarf für den Sohn M. deshalb in Betracht, weil er im Streitjahr eine Wohnung angemietet hatte. Anhaltspunkte für einen weiteren besonderen Unterhaltsbedarf des Sohnes sind weder vorgetragen noch nach Aktenlage ersichtlich. Die Frage der Unterhaltsbedürftigkeit des Sohnes kann der Senat jedoch letzlich dahingestellt sein lassen. Denn selbst wenn im Streitfall ein entsprechender besonderer Unterhaltsbedarf des Sohnes M. unterstellt wird, so sind insoweit jedenfalls nicht die Voraussetzungen einer zustimmungsfreien Übertragung des hälftigen Kinderfreibetrags auf den Beigeladenen erfüllt. Nach dem Vorbringen der Beteiligten und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist der gemäß § 32 Abs. 6 Satz 4 EStG erforderliche Nachweis, daß der Beigeladene seiner Unterhaltsverpflichtung für das Jahr 1987 nachgekommen ist, nicht erbracht. Denn der Beigeladene hat trotz entsprechender Aufforderung keine Belege oder Unterlagen für seine Behauptung beigebracht, dem Sohn monatlich 600 DM gezahlt und weitere Geld- und Sachzuwendungen erbracht zu haben. Nachdem der Sohn M. von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, ist auch für den Senat nicht erkennbar, wie hierzu weitere Feststellungen von Amtswegen getroffen werden könnten.
Im Streitfall kann ferner auch nicht die Feststellung getroffen werden, daß die Kl. ihrer Unterhaltsverpflichtung nicht oder nur zu einem unwesentlichen Teil nachgekommen ist. Zwar hat die Kl. keine Belege oder Unterlagen für ihre Behauptung beigebracht, ihrem Sohn M. im Streitjahr ca. 2.400 DM bis 2.500 DM gezahlt zu haben. Nach dem Dargelegten ist allerdings insoweit bereits das Bestehen einer Unterhaltsverpflichtung der Kl. zweifelhaft. In jedem Fall scheidet die Ausrichtung einer etwaigen Unterhaltsverpflichtung der Kl. an der Unterhaltsvereinbarung vom 11. Dezember 1975 aus, weil die Kl. und der Beigeladene diese Vereinbarung ausweislich der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen als für das Streitjahr gegenstandslos betrachtet haben.
Aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände sieht es der Senat als geboten an, im Streitfall den in § 32 Abs. 6 S. 4 EStG vereinbarten Halbteilungsgrundsatz zur Geltung zu bringen. Denn die Gewährung von Kinderfreibeträgen hängt nicht stets von einer Unterhaltszahlung ab (BGH-Urteil v. 25. Juli 1997, a.a.O.). Die Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes rechtfertigt sich daher auch dann, wenn - wie im Streitfall - bei einer nicht hinreichend geklärten Unterhaltsbedürftigkeit eines den Zivildienst ableistenden volljährigen Kindes seitens beider Elternteile nicht unerhebliche Zahlungen und Zuwendungen an das Kind lediglich behauptet aber nicht nachgewiesen werden. Für die Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes spricht überdies die Erklärung des Sohnes M., im strittigen Zeitraum von beiden Elternteilen unterstützt worden zu sein.
Im übrigen liegt die Feststellungslast für das Vorliegen der besonderen Voraussetzungen des § 32 Abs. 6 Satz 4 EStG beim Beklagten.
2.
Der Kl., steht auch der Haushaltsfreibetrag gemäß § 32 Abs. 7 EStG zu, da ihr - wie vorstehend ausgeführt - der halbe Kinderfreibetrag zuzubilligen ist. Auch das nach dem Wortlaut des § 32 Abs. 7 Satz 3 EStG weitere Erfordernis, daß das Kind in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist, ist im Streitfall erfüllt. Die Kl. hat hierzu eine Aufenthaltsbescheinigung vom 25. Oktober 1991 des Einwohnermeldeamts der Stadt A. vorgelegt, aus der die Meldung des Sohnes M. mit Hauptwohnsitz in A. - der seinerzeitigen Wohnung der Klägerin - in dem hier fraglichen Jahr 1987 ersichtlich ist. Der Senat hat keine Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Aufenthaltsbescheinigung. Der Leiter des Ordnungsamts der Stadt A. hat die Richtigkeit des bescheinigten Hauptwohnsitzes für den Sohn M. auf telefonische Rückfrage des Berichterstatters ausdrücklich bestätigt. Da § 32 Abs. 7 Satz 3 EStG nur auf den melderechtlichen Tatbestand abstellt, kommt es insoweit auf den tatsächlichen Aufenthalt des Kindes nicht an (Schmidt-Glanegger, a.a.O., § 32 Rz. 79).
Eine Zuordnung des vollen Kinderfreibetrages bei der Kl. kam bei dieser Sachfrage ebenfalls nicht in Betracht.
Die Einkommensteuer lt. Urteil errechnet sich danach wie folgt:
Zu versteuerndes Einkommen lt. ESt-Bescheid 1987 vom 15.10.1991: 45.282 DM
./. | halber Kinderfreibetrag | 1.242 DM |
---|---|---|
./. | Haushaltsfreibetrag | 4.536 DM |
z.v. Einkommen lt. Urteil: | 39.504 DM | |
Einkommensteuer (Gr.Tab.): | 9.942 DM | |
./. | Ermäßigungsbetrag nach § 34 g EStG | 36 DM |
9.906 DM |
Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Dem Beigeladenen waren keine Kosten aufzuerlegen, da er keinen Antrag gestellt hat (§ 135 Abs. 3 FGO). Da der Beigeladene keinen Sachantrag gestellt und sich einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat, war dem Beigeladenen eine Kostenerstattung nicht zuzubilligen (§ 139 Abs. 4 FGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 1 und 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zugelassen worden.