Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 24.03.1998, Az.: VI 189/96
Pensionszusage für beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA); Erstmaliges Tätigwerden auf dem Markt nach Neugründung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH); Beurteilung der fachlichen Qualifikation und unternehmerischen Befähigung
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 24.03.1998
- Aktenzeichen
- VI 189/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 20335
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:1998:0324.VI189.96.0A
Rechtsgrundlage
- § 8 Abs. 3 S. 2 KStG
Fundstellen
- DB 1998, 1991 (Kurzinformation)
- GmbHR 1998, 797 (Volltext mit red. LS)
- GmbHR 1998, 791-792
Verfahrensgegenstand
Pensionszusage ohne Probezeit bei neugegründetem Unternehmen (Abgrenzung zu BFH vom 29.10.1997, I R 52/97)
Körperschaftsteuer 1991 bis 1994 Solidaritätszuschlag 1991 und 1992 Feststellung nach § 47 Abs. 2 KStG 1991 bis 1994
Redaktioneller Leitsatz
Eine Pensionszusage für den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu behandeln, wenn im Zeitpunkt der Pensionszusage wegen kurz zuvor erfolgter Neugründung der Gesellschaft die Ertragsaussichten nicht annähernd sicher einschätzbar sind und (noch) nicht beurteilt werden kann, ob der Geschäftsführer über entsprechende unternehmerische Befähigung aufweist.
In dem Rechtsstreit
hat der VI. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts
nach mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 24. März 1998,
an der mitgewirkt haben:
Richter am Finanzgericht ... als Vorsitzender
Richterin am Finanzgericht ...
Richter am Finanzgericht ...
ehrenamtliche Richterin ... Dipl.-Kauffrau
ehrenamtlicher Richter ... Dipl.-Kfm.
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine Pensionszusage für den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu behandeln ist.
Die am 26. Februar 1991 durch notariellen Gesellschaftsvertrag gegründete Klägerin betreibt ein Unternehmen für Nutzfahrzeug-Reparaturen, Fahrzeugbau, Gebrauchtfahrzeughandel und -vermittlung sowie Handel mit Autozubehör. Das voll eingezahlte Stammkapital beträgt 50.000 DM. Alleiniger Gesellschafter und von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) befreiter Geschäftsführer ist der am 28. Mai 1950 geborene Kraftfahrzeugmeister J. (J.). Durch Anstellungsvertrag vom 1. April 1991 ist ihm ein monatliches Grundgehalt von 6.000 DM zuzüglich Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie 250 DM Direktversicherung zugesagt worden (Bl. 10 Vertragsakte). Das monatliche Grundgehalt wurde durch Vereinbarung vom 30. Juni 1992 auf 10.000 DM erhöht. Zudem erhält der Geschäftsführer nach der Änderung des Anstellungsvertrages am 2. Januar 1992 eine gewinnbezogene Tantieme in Höhe von 30 v.H. des Gewinns vor Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer.
Am 1. April 1991 erteilte die Klägerin ihrem Geschäftsführer eine schriftliche Versorgungszusage, nach der ihm ab Vollendung des 65. Lebensjahres bei Eintritt in den Ruhestand ein monatlicher Rentenanspruch in Höhe von 75 v.H. der vor dem Ausscheiden zuletzt gezahlten durchschnittlichen monatlichen Grundvergütung der letzten drei Jahre auf der Basis von 14 Monatsgehältern zusteht. In gleicher Höhe ist ihm eine Invalidenrente zugesagt worden. Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf eine Witwenrente in Höhe von 60 v.H. des Ruhegehaltes.
Die Klägerin bildete aufgrund der Pensionszusage in den Streitjahren 1991 bis 1994 gewinnmindernd Rückstellungen in Höhe von 22.230 DM (1991). 35.989 DM (1992), 41.167 DM (1993) und 35.980 DM (1994). Die Bilanz zum 31. Dezember 1991 weist bei einer Bilanzsumme von 375.655 DM einen Jahresfehlbetrag von 17.043 DM aus.
Die Umsätze und Gewinne der Klägerin entwickelten sich in den Streitjahren wie folgt:
Jahr | Umsatzerlöse | Jahresergebnis | |
---|---|---|---|
1991 | 887.838 DM | ./. | 17.043 DM |
1992 | 1.782.881 DM | 36.357 DM | |
1993 | 1.655.377 DM | 2.722 DM | |
1994 | 2.041.720 DM | 16.884 DM. |
Der Beklagte behandelte die Pensionsrückstellung in voller Höhe als vGA, da die Klägerin bei Eintritt des Versorgungsfalles völlig überschuldet sei. Durch Bescheide vom 6. Oktober 1994 und vom 6. September 1995 setzte der Beklagte die Körperschaftsteuer für 1991 auf 2.461 DM. für 1992 auf 42.648 DM, für 1993 auf 20.124 DM und für 1994 auf 27.599 DM fest. Das zu versteuernde Einkommen stellte er auf 4.922 DM (1991), 85.297 DM (1992), 40.249 DM (1993) und 61.393 DM (1994) fest. Die Ausschüttungsbelastung wurde nicht hergestellt.
Mit ihrer nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Anerkennung der Pensionsrückstellungen. Zur Begründung trägt sie im wesentlichen vor, die Auffassung des Beklagten werde wegen der Besonderheiten des Streitfalles durch die angeführten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht getragen. Der Geschäftsführer J. habe zum Zeitpunkt der Anstellung bereits eine jahrzehntelange Erfahrung auf dem Gebiet der Nutzfahrzeug-Reparatur besessen. Vor seiner Anstellung sei J. seit dem 1. Januar 1986 bei der örtlichen Mercedes Benz Vertragsniederlassung tätig gewesen. Bei seinem früheren Arbeitgeber habe er den Bereich der Nutzfahrzeug-Reparatur vollständig neu aufgebaut. Aufgrund dieser Kontakte und der Zusage von ca. 100 Kunden, den von J. geplanten Werkstattwechsel zu begleiten, habe bei der Klägerin ein besonderes Interesse daran bestanden, J. als Geschäftsführer zu gewinnen.
Die besonders hohe Qualifikation des Geschäftsführers könne auch daraus abgelesen werden, daß die Wirtschaftsförderung der Stadt ... ihm ans Herz gelegt habe, sich um die in Konkurs gegangene Firma R. zu kümmern.
Die Ernsthaftigkeit der Zusage werde auch nicht dadurch beeinträchtigt, daß beim sofortigen Eintritt des Versorgungsfalles eine Finanzierung fraglich sei, da ansonsten die Erfüllbarkeit jeder Pensionszusage in Frage zu stellen sei. Die sofortige Überschuldung müsse zudem nicht bedeuten, daß das Unternehmen tatsächlich insolvent sei. Dies zeige insbesondere die nachfolgende Auflistung:
1991 | 1992 | 1993 | 1994 | |
---|---|---|---|---|
Gewinn/Verlust | ./. 17.043,34 | 36.357,19 | 2.722.17 | 16.884,56 |
Gehalt/Geschäftsführer | 65.750.00 | 152.812.00 | 147.892,00 | 162.900,40 |
Direktversicherung | 1.800,00 | 3.000,00 | 3.000,00 | 3.000,00 |
Zuführung Pensionsrückstellung | 22.230,00 | 35.989,00 | 41.167,00 | 35.980,00 |
Abschreibung | 13.387,95 | 43.738,58 | 44.228.46 | 42.588.86 |
Körperschaftsteuer | 21.678.00 | 2.872,00 | 13.907,00 | |
Gewerbesteuer | 7,810,00 | 1.040,00 | 5.621.00 | |
Cash Flow | 90.124,61 | 301.184.77 | 242.921,63 | 280.881,82 |
./. Gehalt für neuen Geschäftsführer | 69.750.00 | 152.812,00 | 147.892,00 | 162.900.40 |
zur Verfügung stehender Restgewinn | 20.374.61 | 148.372,77 | 95.029.63 | 117.981.42 |
Der von der Finanzverwaltung geforderte Abschluß einer Rückdeckungsversicherung könne eine Überschuldung nicht verhindern. Aus derartigen Verträgen werde im vorzeitigen Versorgungsfall nur der Risikoteil der Versicherung in Anspruch genommen. Dieser sei unterschiedlich hoch, betrage jedoch bei weitem nicht den rückstellungspflichtigen Barwert. Im Streitfall sei zudem zu berücksichtigen, daß der Klägerin verwertbare Vermögensgegenstände zur Verfügung stünden.
Die Klägerin beantragt,
die Änderungsbescheide zur Körperschaftsteuer 1991 und 1992 und zur Feststellung nach § 47 Abs. 2 KStG 1991 bis 1992 vom 20. April 1994 in der Fassung vom 6. Oktober 1994 sowie die Körperschaftsteuerbescheide 1993 und 1994 und die Feststellung nach § 47 Abs. 2 KStG 1993 und 1994 vom 6. Oktober 1994 und 6. September 1995 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 21. März 1996 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf seine Ausführungen im Einspruchsbescheid. Ergänzend trägt er vor, daß für die Beurteilung entscheidend sei, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter bei Firmenneugründung mit einen ihm völlig unbekannten Dritten eine Pensionsvereinbarung wie im Streitfall getroffen hätte. Dies müsse wegen der Unkenntnis über die fachliche Qualifikation des J. verneint werden.
Bei Eintritt eines vorzeitigen Versorgungsfalles ergäben sich folgende Verluste:
1991 | 1992 | 1993 | 1994 | |
---|---|---|---|---|
Gewinn lt. G. u. V. | ./. 17.043,34 | 36.357.19 | 2.722.17 | 15.884.50 |
+ KöSt | - | 21.678.00 | 2.872,00 | 13.907.00 |
+ GewerbeSt | - | 7.610,00 | 1.040.00 | 5.621,00 |
+ Gehalt für Gesellschafter-Geschäftsführer | 69.750.00 | 152.812,00 | 147.892.00 | 162.900,40 |
Zur Verfügung stehender Gewinn | 52.706,66 | 218.475,19 | 154.526,17 | 199.312,00 |
abzüglich Invalidenrente | 73.125.00 | 93.523,00 | 104.176.00 | 104.176,00 |
abzüglich Gehalt für neuen Geschäftsführer | 69.715,00 | 152.812,00 | 147.892.00 | 162.900,40 |
abzüglich Zuführung zur Pensionsrückstellung wegen Aktivierungspflicht | 941.982.00 | 1.172.426.00 | 1.268.538.00 | 1.229.805,00 |
Verlust | 1.032,115.30 | 1.200.303.90 | 1.366.079,83 | 1.277.568,50. |
Hieraus ergebe sich, daß die Klägerin bei Eintritt des Versorgungsfalles überschuldet sei. In eine evtl. Überschuldungsbilanz müßten Verbindlichkeiten aus laufenden Pensionen und Rentenanwartschaften höher angesetzt werden.
Die Klägerin verfüge zudem über keine Vermögensgegenstände, die nicht betriebsnotwendig seien, so daß im Falle einer Überschuldung eine Veräußerung nicht in Betracht käme. Mit Abschluß der Pensionszusage müsse die zusagende Kapitalgesellschaft in der Lage sein, ihre hieraus resultierenden Verpflichtungen bei gleichzeitigem Fortbestand der Gesellschaft zu erfüllen. Da die Klägerin die Finanzierung der Pensionszusage bei Eintritt eines frühzeitigen Versorgungsfalles unter keinem Gesichtspunkt sicher gestellt habe, fehle der Zusage das Merkmal der Finanzierbarkeit.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Die dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer erteilte Pensionszusage ist als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu beurteilen.
Unter einer vGA im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht. Für den größten Teil hat die Rechtsprechung eine Veranlassung der Vermögensminderung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, dem sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte.
Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung wurde insbesondere für Pensionszusagen angenommen, wenn die Qualifikation des Geschäftsführers wegen Fehlens einer entsprechenden Probezeit nicht feststand oder im Zusagezeitpunkt nicht feststand, daß die Ertragslage auch künftig die Erfüllung der Pensionszusage wirtschaftlich erlaubt (BFH-Urteil vom 30. September 1992 I R 75/91, BFH/NV 1993, 330).
Im Streitfall hätte ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter der Klägerin einem fremden Geschäftsführer noch keine Pension zugesagt. Dies ergibt sich unter Berücksichtigung folgender Tatsachen:
Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter hat Sorge dafür zu tragen, daß der GmbH ein angemessener Teil des erwirtschafteten Gewinns verbleibt. Im Zeitpunkt der Pensionszusage konnte die Klägerin ihre Ertragsaussichten jedoch nicht hinreichend sicher abschätzen. Die Klägerin wurde am 1. April 1991 neu gegründet, ohne daß ein Einzel unternehmen eingebracht oder im Rahmen einer Betriebsaufspaltung fortgeführt worden wäre. Die zu erwartenden Kosten würden für die Klägerin noch mit einiger Sicherheit abschätzbar gewesen sein. Demgegenüber konnte sie aufgrund ihres erstmaligen Tätigwerdens auf dem Markt der Nutzfahrzeugreparaturen die Ertragsaussichten nicht annähernd sicher einschätzen.
Dem steht auch nicht entgegen, daß dem Gesellschafter-Geschäftsführer ca. 100 Kunden seines früheren Arbeitgebers zugesichert hatten, zu einem von ihm gegründeten Unternehmen zu wechseln. Derartige Zusagen werden unverbindlich in der Erwartung abgegeben, daß der Qualitätsstandard der Reparaturen und Wartungen des neuen Unternehmens ebenso hoch ist wie des anderen Unternehmens und zugleich ein Preisvorteil erzielt werden kann, weil von einem Vertragsunternehmen zu einer nicht Vertragswerkstatt gewechselt wird. Ob die Kunden tatsächlich zu einem neu gegründeten Unternehmen der Klägerin wechseln oder aus welchen Motiven auch immer davon Abstand nehmen, läßt sich aufgrund einer derart unverbindlichen Meinungsäußerung nicht verläßlich beurteilen. Zudem kannte die Klägerin die Ertragssituation und die Kalkulationsgrundlage des Konkurrenzunternehmens nicht, so daß selbst bei vergleichbarer Preisgestaltung kein Rückschluß auf die Gewinnsituation möglich war.
Ferner hätte ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter sich zunächst angemessene Zeit genommen, um die Eignung, Befähigung und fachliche Qualifikation des Geschäftsführers zuverlässig beurteilen zu können, da die Pensionszusage zu einer dauerhaften Belastung des Gewinns der Gesellschaft führt. Insofern hätte es einer Probezeit bedurft, um die Fähigkeiten des Geschäftsführers in seiner Funktion als Geschäftsleiter abschätzen zu können. Zwar ist die fachliche Qualifikation des Gesellschafter-Geschäftsführers aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit bei seinem früheren Arbeitgeber als Werkstattleiter unbestritten. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, daß der Geschäftsführer lediglich Erfahrungen mit dem Aufbau einer Abteilung in einem gewachsenen Unternehmen gesammelt hat. Hiervon unterscheidet sich die Tätigkeit eines Geschäftsleiters der den Aufbau eines Unternehmens im Ganzen zu bewältigen hat, durch eine Vielzahl weiterer unternehmerischer Entscheidungen von erheblicher Tragweite, wie etwa die Einstellung von Arbeitnehmern, den Einkauf von Maschinen, Preisgestaltung und Kalkulation, Festlegung der Angebotspalette und des Erscheinungsbildes des Unternehmens in der Werbung usw.. Insoweit konnte die Klägerin mangels eines entsprechenden Erfahrungsschatzes ihres Geschäftsführers nicht beurteilen, ob neben der fachlichen Qualifikation eine unternehmerische Befähigung in hinreichendem Maße vorhanden war.
Demzufolge hätte ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter nicht unmittelbar im Zeitpunkt der Gründung eine Pension zugesagt.
Der Senat weicht mit seiner Entscheidung nicht vom Urteil des BFH vom 29. Oktober 1997, I R 52/97, DStR 1998, 487 ab, da im Streitfall weder eine Betriebsaufspaltung noch eine Firmenfortführung im Rahmen einer Umwandlung vorliegt. Lediglich für diese Fälle ist es aus tatsächlichen Gründen gerechtfertigt, von einer Erprobung des Geschäftsführers abzusehen.
Der Senat kann die Frage der mangelnden Finanzierbarkeit der Pensionszusage im Falle eines sofortigen Eintritts des Versorgungsfalles wegen der Erfolglosigkeit der Klage aus den o.g. Gründen dahingestellt sein lassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.