Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 04.03.1998, Az.: III 29/89
Rechtmäßigkeit von Ablehnungsbescheiden; Nachträgliche Kenntnis von Tatsachen oder Beweismitteln; Verschulden des Steuerpflichtigen; Schuldzinsenabzug wegen Dachgeschossausbaus; Bedeutung der Entscheidung bei ursprünglicher Kenntnis; Schuldzinsenabzug für bauliche Erweiterungen
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 04.03.1998
- Aktenzeichen
- III 29/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 18970
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:1998:0304.III29.89.0A
Rechtsgrundlage
- § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977
Verfahrensgegenstand
Zur Anwendung von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO
Redaktioneller Leitsatz
Ein Steuerbescheid darf wegen nachträglich bekanntgewordener Tatsachen oder Beweismittel zugunsten des Steuerpflichtigen nicht aufgehoben oder geändert werden, wenn das Finanzamt bei ursprünglicher Kenntnis der Tatsachen oder Beweismittel nicht anders entschieden hätte.
Der III. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat
ohne mündliche Verhandlung
in der Sitzung vom 4. März 1998
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Gegenstand der Klage sind die Ablehnungsbescheide des Beklagten (Bekl.) vom 20. und 27. Juli 1988, mit denen dieser es abgelehnt hat, die formell bestandskräftigen einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungsbescheide 1982 und 1983 vom 29. August 1983 bzw. 16. Juli 1984 sowie die Einkommensteuerbescheide 1984 bis 1986 vom 27. Dezember 1985, 8. Juli 1986 und 15. April 1987, zu ändern, bestätigt durch Einspruchsbescheide vom 8. Dezember 1988, in der während des Klageverfahrens geänderten Fassung der Einkommensteuerbescheide 1984 bis 1986 vom 10. Mai bzw. 29. Juni 1993.
Strittig ist, ob die o.g. Feststellungs- und Einkommensteuerbescheide gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) zugunsten der Kl. geändert werden müssen.
Der Kl. ist ... von Beruf. Die Kl. ist als tätig. Die Kl. sind seit dem 9. Mai 1984 verheiratet und werden seit dem Jahre 1984 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt.
Bereits in den Streitjahren 1982 und 1983 waren sie Mitberechtigte der Grundstücksgemeinschaft M./L. für das Grundstück ... in .... Auf diesem Grundstück hatten sie in den Jahren 1981/82 ein Einfamilienhaus errichtet, in welches sie am 1. August 1982 einzogen. Zu diesem Zeitpunkt waren der Keller und im Erdgeschoß 2 Räume, die Küche und ein Duschbad fertiggestellt. Das Dachgeschoß, in dem zwei Zimmer, ein Flur und ein Bad vorgesehen waren, war bis zum Jahr 1986 noch nicht fertig ausgebaut. Die aus diesem Einfamilienhaus von den Kl. erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurden vom Bekl. mit Feststellungsbescheiden 1982 und 1983 vom 29. August 1983 und 16. Juli 1984 einheitlich und gesondert festgestellt. Die Bescheide wurden formell bestandskräftig.
In den Streitjahren 1984 bis 1986 wurden die von den Kl. erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, bei denen in den Steuererklärungen die Schuldzinsen als über dem Grundbetrag liegend erklärt wurden, bei den Einkommensteuerveranlagungen erfaßt. Die Einkommensteuerbescheide 1984 bis 1986 wurden formell bestandskräftig.
Der Einheitswert für das Grundstück auf den 1. Januar 1983 wurde zunächst auf 40.500 DM, später auf 31.400 DM festgesetzt. Der Einheitswert auf den 1. Januar 1986 belief sich zunächst auf 63.000 DM, später dann auf 44.500 DM.
Mit Schreiben vom 25. November 1987 beantragten die Kl beim Bekl., die Feststellungsbescheide 1982 und 1983 und die Einkommensteuerbescheide 1984 bis 1986 nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO insoweit zu ihren Gunsten zu ändern, daß weitere Schuldzinsen, die mit dem Dachgeschoßausbau in Zusammenhang stünden, noch als Werbungskosten vor Bezug im Rahmen der §§ 21 a, 21 EStG berücksichtigt würden.
Dies wies der Bekl. durch die angefochtenen Ablehnungs- und Einspruchsbescheide zurück.
Hiergegen wenden sich die Kl. mit der Klage und tragen vor:
Die Voraussetzungen für Bescheidänderungen nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO seien gegeben.
Die Tatsache des beabsichtigten Dachausbaus sowie die Höhe der tatsächlich angefallenen Schuldzinsen sei dem Bekl., wie von diesem inzwischen auch nicht mehr bestritten werde, erst nachträglich bekannt geworden.
Sie treffe auch an dem nachträglichen Bekanntwerden der neuen Tatsachen kein grobes Verschulden.
Sie hätten nämlich bis zur Stellung ihres Änderungsantrages vom 25. November 1987 die steuerliche Relevanz der mit dem Dachgeschoßausbau zusammenhängenden Schuldzinszahlungen nicht erkennen können. Nach der älteren Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 6. November 1973 VIII R 116/69, BStBl II 1974, 106), die auch in die Einkommensteuerrichtlinien für die Streitjahre Eingang gefunden habe, seien lediglich Schuldzinsen für die bauliche Erweiterung eines Einfamilienhauses durch Anbau oder Aufstockung auch nach Bezug des. Hauses in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Der vorliegende Sachverhalt, bei dem es um den Ausbau eines bereits vorhandenen Dachgeschosses gehe, sei ein völlig anderer. Für diesen Fall habe der BFH erstmals durch Urteil vom 7. April 1987 (IX R 140/84, BStBl II 1987, 567) entschieden, daß die Abzugsbeschränkung für Schuldzinsen nach § 21 a Abs. 3 EStG Finanzierungskosten für einen Ausbau eines Einfamilienhauses nicht erfasse. Die Vorinstanz, das Niedersächsische Finanzgericht, habe - ebenso wie das am Verfahren beteiligte Finanzamt - die Auffassung vertreten, daß bei dem der BFH-Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt, der sich mit ihrem Streitfall weitgehend decke, ein Schuldzinsenabzug zu verneinen sei. Dies entspreche auch nach ihrer, der Kl., Erfahrung der Praxis der Finanzämter. Sie hätten daher darauf vertrauen dürfen, daß der Bekl. auch in ihrem Streitfall nur ablehnend hätte entscheiden können. Dann könne ihnen aber keinesfalls grobes Verschulden an der verspäteten Tatsachenbekanntgabe gegenüber dem Finanzamt vorgeworfen werden.
Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, daß die neuen Tatsachen, wenn diese zum Zeitpunkt der Veranlagung für die Streitjahre bekannt gewesen wären, für die Steuerfestsetzung nicht relevant gewesen wären. Denn der Bekl. habe in den angefochtenen Einspruchsbescheiden selbst ausgeführt, daß bei Kenntnis des Sachverhalts zum Zeitpunkt der Veranlagung die auf den Dachgeschoßausbau entfallenden Schuldzinsen von ihm in voller Höhe berücksichtigt worden wären. Dann wäre aber mit Sicherheit eine niedrigere Steuerfestsetzung durch den Bekl. erfolgt.
Die Höhe der unbeschränkt abzugsfähigen Schuldzinsen ergebe sich aus dem Verhältnis des ursprünglich festgesetzten Einheitswertes für das Einfamilienhaus auf den 1. Januar 1983 von 40.500 DM zu dem auf den 1. Januar 1986 von 63.000 DM, also nach einem Verhältnis von 65 % zu 35 % entsprechend dem Einheitswert des Hauses vor und nach dem Dachgeschoßausbau.
Die Kl. beantragen,
den Bekl. unter Aufhebung der Ablehnungsbescheide vom 20. und 27. Juli 1988 und der Einspruchsbescheide vom 8. Dezember 1988 zu verpflichten, weitere Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 3.710 DM für 1982, 8.250 DM für 1983, 8.218 DM für 1984, 9.086 DM für 1985 und 8.400 DM für 1986 zu berücksichtigen und die Feststellungsbescheide 1982 und 1983 sowie die Einkommensteuerbescheide 1984 bis 1986 dementsprechend zu ändern.
Der Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, eine Bescheidänderung für die Streitjahre nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO scheitere daran, daß die Kl. ein grobes Verschulden an dem verspäteten Bekanntwerden der neuen Tatsachen treffe.
Das BFH-Urteil vom 7. April 1987 (a.a.O.) begründe keine neue Rechtsprechung, sondern schließe lediglich an die schon bisherige Rechtsprechung gemäß BFH-Urteil vom 6. November 1973 (a.a.O.) an. Die Abzugsfähigkeit der hier streitigen Schuldzinsen ergebe sich bereits nach Abschn. 164 b Abs. 10 der Einkommensteuerrichtlinien (EStR) 1981. Nach der damaligen Praxis der Finanzämter seien nicht nur Schuldzinsen für Anbauten, sondern auch für Dachgeschoßausbauten zum Abzug zugelassen worden. In Anbetracht der steuerlichen Kenntnisse der Kl. müsse davon ausgegangen werden, daß diese die steuerliche Relevanz und die Tragweite des Sachverhaltes habe erkennen können. Dies begründe ein grobes Verschulden im Sinne von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO.
Folge man dagegen dem Vortrag der Kl., wonach das BFH-Urteil vom 7. April 1987 eine vollkommen neue Rechtsprechung begründet habe, so fehle es an einer Relevanz der neuen Tatsachen zum Zeitpunkt der Durchführung der Veranlagung für die Streitjahre.
Das Verhältnis der Einheitswerte vor und nach dem Dachgeschoßausbau sei keine angemessene Schätzungsgrundlage für die Höhe der mit dem Dachgeschoßausbau zusammenhängenden Schuldzinsen.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf die im Klageverfahren gewechselten Schriftsätze sowie die Steuerakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Beklagte hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, die Feststellungsbescheide 1982 und 1983 sowie die Einkommensteuerbescheide 1984 bis 1986 nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO zu ändern.
Gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO sind Steuerbescheide zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, daß die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden.
Zwar sind dem Bekl. dadurch nachträglich neue Tatsachen bekannt geworden, daß dieser erstmals durch den Änderungsantrag der Kl. vom 25. November 1987 vom Dachgeschoßausbau und den damit in Zusammenhang stehenden Schuldzinsen unterrichtet worden ist. Das ist zwischen den Beteiligten inzwischen auch unstreitig.
Der Senat ist des weiteren auch mit den Kl. der Auffassung, daß diese an dem nachträglichen Bekanntwerden dieser Tatsachen kein grobes Verschulden im Sinne von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO trifft. Denn es war für die Kl. - auch unter Beachtung der besonderen ... Steuerrechtskenntnisse ... der Kl. - vor Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 7. April 1987 nicht erkennbar, daß nicht nur bauliche Erweiterungen, sondern auch Dachgeschoßausbauten an einem Einfamilienhaus nach Bezug des Hauses im übrigen zu einem unbeschränkten Abzug der damit zusammenhängenden Finanzierungskosten führen können. Zumindest kann den Kl. insoweit kein grobes Verschulden angelastet werden.
Dennoch konnte die Klage deshalb keinen Erfolg haben, weil nach herrschender Meinung in Literatur und Rechtsprechung die nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen rechtserheblich sein müssen. Rechtserheblich sind diese Tatsachen dann, wenn die Finanzbehörde bei rechtzeitiger Kenntnis einer ihr unbekannt gebliebenen Tatsache schon bei der ursprünglichen Steuerfestsetzung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einem höheren oder niedrigeren steuerlichen Ergebnis gelangt wäre (vgl. hierzu Tipke-Kruse, Kommentar zur AO und FGO, § 173 AO, Tz. 13 m.w.N.).
Nach der Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 23. November 1987 (GrS 1/86, BStBl II 1988, 180; vgl. auch Urteil des BFH vom 15. Januar 1991 IX R 238/87, BStBl II 1991, 741), der der Senat folgt, darf ein Steuerbescheid wegen nachträglich bekanntgewordener Tatsachen oder Beweismittel zugunsten des Steuerpflichtigen nicht aufgehoben oder geändert werden, wenn das Finanzamt bei ursprünglicher Kenntnis der Tatsachen oder Beweismittel nicht anders entschieden hätte. Zur Begründung weist der BFH u.a. darauf hin, daß die Vorschrift des § 173 AO nicht den Sinn habe, dem Steuerpflichtigen das Risiko eines Rechtsbehelfsverfahrens dadurch abzunehmen, daß ihm gestattet werde, sich auf Tatsachen gegenüber dem Finanzamt erst dann zu berufen, wenn etwa durch eine spätere Änderung der BFH-Rechtsprechung eine Rechtslage eintrete, die eine bisher nicht vorgetragene Tatsache nunmehr als relevant erscheinen ließe. § 173 AO sei nach seinem rechtlichen Gehalt keine Fehlerberichtigungsvorschrift. Es dürfe eine Tatsache nicht lediglich erst als Folge eines erst später in Erscheinung getretenen Rechtsfehlers relevant werden. Die Unkenntnis von Tatsachen oder Beweismitteln müsse für die ursprüngliche Veranlagung ursächlich gewesen sein.
In diesem Zusammenhang stellt der BFH die Anforderung, daß eine Bescheidänderung nur dann in Betracht komme, wenn die Finanzbehörde bei rechtzeitiger Kenntnis der Tatsachen schon bei der ursprünglichen Veranlagung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer anderen Steuer gelangt wäre. Im weiteren Verlauf der Entscheidungsbegründung führt der BFH dann allerdings aus, daß grundsätzlich davon auszugehen sei, daß das Finanzamt die dem Sachverhalt entsprechende (zutreffende) Entscheidung getroffen habe. Die Rechtserheblichkeit einer nachträglich bekanntgewordenen Tatsache sei aber zu verneinen, wenn das Finanzamt auch bei rechtzeitiger Kenntnis der Tatsache schon bei der ursprünglichen Veranlagung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu keiner anderen Steuer gelangt wäre. Dem Senat erscheinen - nach seinem Verständnis - diese unterschiedlichen Formulierungen widersprüchlich. Er ist der Auffassung, daß eine Bescheidänderung nur dann in Frage kommt, wenn das Finanzamt bei Kenntnis der Tatsache zum Zeitpunkt der ursprünglichen Veranlagung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer anderen Steuer gelangt wäre.
Im Streitfall ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, daß - im Gegensatz zur gegenteiligen Erklärung des Bekl. - nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit hätte gerechnet werden können, daß der Bekl. bei Kenntnis der hier maßgebenden neuen Tatsachen zum Zeitpunkt der Veranlagung für die Streitjahre dem Klagebegehren dem Grunde nach entsprochen hätte. Dem steht einmal entgegen, daß die Einkommensteuerrichtlinien 1981 und 1984 als den Bekl. bindende Verwaltungsanweisungen einen uneingeschränkten Schuldzinsenabzug lediglich für bauliche Erweiterungen, nicht jedoch für Gebäudeausbauten vorsehen (vgl. Abschn. 164 b Abs. 10 EStR 1981 und Abschn. 164 c Abs. 5 EStR 1984). Das BFH-Urteil vom 7. April 1987 stellt auch nicht nur die Anwendung einer bestehenden Rechtsprechung auf einen Einzelfall, sondern eine Erweiterung dieser Rechtsprechung in dem Sinne dar, daß nicht nur die Schaffung zusätzlicher Bausubstanz (Anbau), sondern auch eine erweiterte Wohnnutzung bisher schon bestehender Bausubstanz (Dachgeschoßausbau) bis zur Bezugsfertigkeit einen uneingeschränkten Schuldzinsenabzug gewährt. Es kommt hinzu, daß in dem BFH-Urteil vom 7. April 1987 zugrundeliegenden Streitfall nicht nur das beteiligte Finanzamt, sondern auch das in erster Instanz entscheidende Niedersächsische Finanzgericht eine Ausdehnung der bisherigen BFH-Rechtsprechung auf Dachgeschoßausbauten nicht als Erwägenswert angesehen hat. Bei dieser Sachlage kann dann aber nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, daß der Bekl., wenn er den Dachgeschoßausbau und den Anfall der damit zusammenhängenden Schuldzinsen gekannt hätte, bei der ursprünglichen Veranlagung für die Streitjahre dem Antrag der Kl. gefolgt wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).
Die Revision war wegen - möglicher - Abweichung von einer Entscheidung des BFH gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen.