Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 25.03.1998, Az.: II 224/95
Anrechnung von Geldverlusten als Betriebsausgaben; Entwendung betrieblichen Barvermögens aus einer Privatwohnung; Zulässigkeit des Betriebsausgabenabzugs bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 25.03.1998
- Aktenzeichen
- II 224/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 16353
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:1998:0325.II224.95.0A
Rechtsgrundlage
- § 4 Abs. 4 EStG
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Geldverluste können zu Betriebsausgaben führen, wenn das schadenstiftende Ereignis dem betrieblichen Bereich entstammt.
- 2.
Wird betriebliches Barvermögen aus einer Privatwohnung entwendet, so ist für den entwendeten Betrag der Betriebsausgabenabzug zulässig, sofern zuvor keine Entnahmehandlung gegeben ist.
Tenor:
Der Einkommensteuerbescheid 1989 in der Fassung des Einspruchsbescheides wird dahingehend geändert, daß bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb weitere Betriebsausgaben in Höhe von 3.950,00 DM zum Abzug zugelassen werden. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Ausrechnung der Steuer wird dem Finanzamt übertragen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu10 v.H. und der Beklagte zu 90 v.H. zu tragen. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird Vollstreckungsnachlaß gegen Sicherheitsleistung gewährt.
Tatbestand
Streitig ist, ob ein Bargelddiebstahl aus der Wohnung des Klägers (Kl.) als Betriebsausgabe (außerordentlicher Aufwand) bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb zu berücksichtigen ist.
Der Kl. betrieb im Streitjahr 1989 in C die Gast- und Speisewirtschaft "..." und erzielte hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Den Gewinn ermittelte er durch Betriebsvermögensvergleich gem. § 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG).
Am Abend des 4. September 1989 gegen 21.30 Uhr brachen Unbekannte in die vom Kl. und seiner Lebensgefährtin genutzte Wohnungein. Eine verschlossene Stahlblechkassette mit Einnahmen des Kl. der vorangegangenen Tage in Höhe von etwa 4.000,00 DM wurde in der Wohnung aufgebrochen, das Geld entnommen und die leere Kassette zurückgelassen. Eine weitere - aber unverschlossene -Stahlblechkassette mit Schmuck der Lebensgefährtin wurde ebenfalls leergeräumt und blieb am Tatort zurück. Der Kl. und seine Lebensgefährtin meldeten Bargeld, Münzen und Sparbücher als gestohlen. Der oder die Täter konnten nicht ermittelt werden.
Der Kl. bewahrte regelmäßig einen Teil seines betrieblichen Bargeldbestandes in seiner Wohnung - getrennt vom privaten Geld -in einer Stahlblechkassette auf. Er zählte täglich nach Geschäftsschluß die Kasse, errechnete daraus die Tageseinnahme, notierte die Einnahme und nahm den größten Teil mit in seine Wohnung. Als Wechselgeld beließ er jeweils Beträge zwischen 530,00 DM und 550,00 DM in der Gaststätte. Bis Ende 1987 brachte er die Wocheneinnahme und die eingenommenen Schecks am Ruhetag zur Bank, seit Februar 1988 am Tag nach dem wöchentlichen Ruhetag (Mittwoch). Am Morgen des Einbruchs betrug der Kassenbestand nach dem Kassenbuch 4.496,00 DM. Der Einbruchdiebstahl ereignete sich während des laufenden Betriebs der Gaststätte. Der Kl. bezifferte bei der Polizei den Bargeldverlust aus Geschäftsgeldern mit etwa 4.000,00 DM. Im Kassenbuch erfaßte er diesen Betrag nicht sofort unter dem 4. September als Ausgabe. Zum Wochenabschluß vor dem Ruhetag, also am Mittwoch, den 6. September 1989, wies das Kassenbuch daher einen rechnerischen Bestand von 6.862,54 DM aus, in dem der bereits durch den Diebstahl verlorengegangene Betrag noch enthalten war. In die nächste Zeile trug der Kl. dann den Verlust von 4.500,00 DM durch Diebstahl ein.
Der Kassenbuchführung des Kl. lagen täglich zu Geschäftsschluß gefertigte Notizen über die Tageseinnahmen zugrunde. Daneben waren regelmäßig Barentnahmen im Kassenbuch mit Beträgen von meistens 100,00 DM eingetragen.
Die Original-Kassenbuchblätter übergab der Kl. auch nach dem Einbruchdiebstahl wie gewohnt seinem Steuerberater zur Kontierung und Erfassung in der Buchführung. Unter dem 6. September 1989 war auf diesen Blättern mit Bleistift in der Rubrik "Ausgaben" der Betrag 4.500,00 DM und in der "Text"-Spalte "Diebstahl" vermerkt. Außerdem war den Kassenbuchblättern bei Absendung an den Steuerberater mit einer Büroklammer folgende handschriftliche Notiz beigeheftet: "Am 04. September abends, Diebstahl Einbruch, wurden etwa 4.500,00 DM gestohlen". Wegen der Einzelheiten wird auf das Kassenbuch und die Kopie der entsprechenden Kassenbuchseite (Bl. 104 der Einkommensteuerakte) Bezug genommen.
Der Steuerberater des Kl. erfaßte den gestohlenen Betrag als außerordentlichen Aufwand. Das Finanzamt (FA) veranlagte den Kl. insoweit antragsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Im Jahre 1993 führte das FA beim Kl. eine Außenprüfung durch. Der Betriebsprüfer gelangte zu der Überzeugung, der Bargelddiebstahl könne nicht als außerordentlicher Aufwand berücksichtigt werden. Es handele sich vielmehr um eine Entnahme, der Verlust nicht am Tag des Diebstahls, sondern erst zwei Tage später im Kassenbuch eingetragen worden sei. Darin läge ein Mangel der Kassenführung. Gegen die entsprechende Änderung des Einkommensteuerbescheides 1989 richtet sich nach erfolglosem Einspruch die Klage.
Der Kl. ist der Ansicht, das in der Stahlblechkassette in der Wohnung aufbewahrte Bargeld gehöre zum Betriebsvermögen. Es müsse ihm freistehen, die Betriebseinahmen nur wöchentlich bei der Bank einzuzahlen. Er habe die Aufbewahrung des Geldes in der Wohnung - also getrennt vom Lokal - als sicherer angesehen, weil in der Vergangenheit bereits öfter in die Gaststätte eingebrochen worden sei. Der in der Stahlblechkassette vorhandene Geldbetrag sei dem Betriebsvermögen vor dem Diebstahl nicht entnommen worden. Barentnahmen erfasse er - zuletzt am 2. und 7. September 1989 in der üblichen Höhe von 100,00 DM - gesondert. Tatsächlich sei ihm bei der Behandlung des Vorfalls wohl ein Fehler im Kassenbuch unterlaufen, indem er den gestohlenen Betrag nicht schon am Tage des Diebstahls als Ausgabe erfaßt habe. Er habe aber nicht gewußt, wie er den Vorfall verbuchen sollte. Dieser einmalige Fehler in der Kassenbuchführung sei jedenfalls nicht erheblich. Gerade aus der Fortführung des Bestandes im Kassenbuch könne gefolgert werden, daß dieser Betrag nach seiner - laienhaften - Beurteilung weiter als dem Betriebsvermögen zugehörig erfaßt bleiben sollte.
Der Kl. beantragt,
weitere Betriebsausgaben in Höhe von 4.500,00 DM zum Abzug zuzulassen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das FA ist der Ansicht, die Kassenführung sei nicht ordnungsgemäß gewesen, weil angesichts des Diebstahls unter dem 5. September ein falscher Kassenbestand ausgewiesen worden sei. Es fehle somit an einer geschlossenen Kassenführung. Die Zugehörigkeit des gestohlenen Geldes zum Betriebsvermögen des Kl. sei deshalb nicht nachgewiesen. Auch könne dem Kl. nicht darin gefolgt werden, er habe das Geld später auf sein betriebliches Bankkonto einzahlen wollen. Der Kl. hätte das in der Wohnung befindliche Geld tagtäglich - z.B. auch am Vormittag des 4. September - bei der Bank einzahlen können. Da er dies unterlassen habe, könne davon ausgegangen werden, daß er das Geld für private Zwecke habe verwenden wollen.
Gründe
Die Klage ist im erkannten Umfang begründet.
Der Bargeldverlust durch den Einbruchdiebstahl ist - allerdings nur in der nachgewiesenen Höhe von 3.950,00 DM statt beantragter 4.500,00 DM - als Betriebsausgabe (außerordentlicher Aufwand) abziehbar.
1.
Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlaßt sind, § 4 Abs. 4 EStG.
Aufwendungen im Sinne dieser Vorschrift müssen nicht willentlichgetätigt werden. Auch Wertabgaben, die den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen, sog. "Zwangsaufwendungen" können Betriebsausgaben (oder Werbungskosten) sein (z.B. BFH-Urteile vom 25.01.1962, IV 221/60 S, BFHE 75, 271, BStBl III 1962, 366; vom 06.05.1976, IV R 79/73, BFHE 119, 156, BStBl II 1976, 560, jeweils zu Betriebsausgaben; vom 09.05.1984 VI R 63/80, BFHE 141, 50; BStBl II 1984, 560, zu Werbungskosten) Geldverluste können deshalb zu Betriebsausgaben führen, wenn das schadenstiftende Ereignis dem betrieblichen Bereich entstammt. Aus diesem Grunde hat die Rechtsprechung Verluste aus Gelddiebstählen durch Betriebsangehörige zu den Betriebsausgaben gerechnet, selbst wenn davon Privatvermögen des Betriebsinhabers betroffen worden sein sollte (BFH-Urteil vom 06.05.1976, IV R 79/73, a.a.O.).
Steht allerdings, wie im Streitfall, der Gelddiebstahl nicht im Zusammenhang mit einer betrieblichen Betätigung, können gleichwohl die durch den Einbruch entstandenen Einbußen zu Betriebsausgaben führen, wenn hiervon Betriebsvermögen im Unternehmen des Kl. betroffen war. Die betriebliche Veranlassung ist hierbei durch die Zweckbestimmung der betroffenen Wirtschaftsgüter hergestellt, mag sich der Einbruch wie ein sonstiges schadenstifendes Ereignis auch als ein neutraler, nicht dem Betrieb zuzurechnender Vorgang darstellen (BFH-Urteil vom 28.11.1991 XI R 35/89, BFHE 166, 260, BStBl II 1992, 343).
2.
Der vom Kl. in seiner Privatwohnung aufgehobene Bargeldbestand gehörte zu seinem Betriebsvermögen mit der Folge, daß der notwendige objektive Bezug des Diebstahlsverlustes zum Betrieb als Voraussetzung einer Betriebsausgabe zu bejahen ist.
Bei der Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich gem. § 4 Abs. 1 EStG fließen Entgelte aus betrieblichen Vorgängen, wie hier der Verkauf von Speisen und Getränken, als Betriebsvermögen zu (Schmidt-Heinicke, EStG, 16. Aufl. 1997, § 4 EStG Rn. 238).Der Kassenbestand bleibt Betriebsvermögen, solange er nicht für außerbetriebliche Zwecke entnommen wird. Eine solche Entnahme hat der Kl. nicht vorgenommen. Er hat vielmehr entsprechend jahrelanger Handhabung die Tageseinnahmen gesammelt und gesondert von seinem privaten Bargeldbestand in einer verschlossenen Stahlblechkassette aufbewahrt, um sie dann wöchentlich einmal auf sein betriebliches Bankkonto einzuzahlen. Allein die Aufbewahrung der Kassette in der Privatwohnung läßt sich nicht als Entnahmehandlung werten, insbesondere deutet sie, ohne daß weitere besondere auf private Motive für die Aufbewahrung in der Pivatwohnung hinweisende Umstände hinzukämen, nicht auf einen Entnahmewillen hin. Die aus privaten und sonstigen Gründen erforderlichen Barentnahmen hat der Kl. schließlich regelmäßig getätigt und gebucht. Schon dadurch, daß der Kl. den Bargeldbestand wöchentlich dann auch auf sein betriebliches Bankkonto einzahlte, ist dokumentiert, daß das Geld in derKassette im Betriebsvermögen verbleiben sollte. Es wäre eine widersinnige Unterstellung, daß ein Steuerpflichtiger für im Privatbereich aufbewahrtes Geld, das er regelmäßig nach wenigen Tagen auf sein betriebliches Bankkonto einzahlt, jeweils erst eine Entnahme und dann wieder eine Einlage tätigte.
3.
Allerdings bedarf nach der Rechtsprechung bei "Zwangsaufwendungen", deren objektiver, tatsächlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Betrieb zur Abgrenzung von den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG) besonders sorgfältiger Prüfung (z.B. BFH-Urteil vom 25.10.1989 X R 69/88, BFH/NV 1990, 553), weil dort oft mehrere Ursachen für die Entstehung des Aufwands in Betracht kommen und die subjektive Beziehung des Steuerpflichtigen zur Wertabgabe typischerweise fehlt.
Besondere Umstände dafür, daß die Aufbewahrung des Bargeldbestandes in der Privatwohnung in nicht lediglich unbedeutendem Umfang durch private Motive überlagert gewesen wären, mithin der Wertverlust auch durch nicht nur unwesentliche Umstände der privaten Lebensführung (mit-)verursacht gewesen und deshalb möglicherweise nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG steuerlich nicht abziehbar wäre, sind indes nicht vorhanden.
Insofern unterscheidet sich der Sachverhalt von dem durch den XIV. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts entschiedenen (Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 27.03.1997, XIV 521/95, EFG 1998, 352). Der XIV. Senat kam im dort entschiedenen Fall - und deshalb konnte er die Zuordnung des Geldes zum Betriebsvermögen dahinstehen lassen - lediglich aufgrund der besonderen Umstände (u.a. Höhe des Bargeldbestandes, Dauer der Aufbewahrung in der Privatwohnung) zu dem Ergebnis, daß die wirtschaftiche Verknüpfung des Geldes mit dem Betrieb durch private Umstände gleichsam überlagert war, deshalb der Geldverlust als auch in nicht lediglich geringem Umfang privat(mit-)veranlaßt zu beurteilen war und deshalb nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden konnte.
4.
Dem FA kann nicht darin gefolgt werden, die Zugehörigkeit des abhanden gekommenen Bargelds zum Betriebsvermögen sei nicht durch eine geschlossene Kassenführung nachgewiesen.
Zum einen wird vom BFH nur für den Bereich der Gewinnermittlung durch Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben gem. § 4 Abs. 3 EStG verlangt, daß der betriebliche Zusammenhang durch eine geschlossene Kassenführung und eine klare Trennung zwischen betrieblichen und privaten Geldzugängen dargetan und nachgewiesen wird (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 28.11.1991, XI R 35/89, a.a.O) und ist diese Rechtsprechung nicht auf den Betriebsvermögensvergleich übertragbar, weil dort die Kasse notwendiges Betriebsvermögen ist und alle Zuflüsse - auch aus dem Privatbereich, d.h. als Einlage - in diese notwendig in das Betriebsvermögen gelangen und diese Zugehörigkeit deswegen nur durch Entnahme wieder gelöst werden kann.
Zum anderen hätte der Kl., hätte er seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermittelt, diese Voraussetzungen erfüllt. Der Begriff der geschlossenen Kassenführung beinhaltet nämlich nichts anderes als eine Kassenführung, wie sie bei der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich vorhanden ist. Wenn der Kl. einmalig, noch dazu entschuldigt, weil er nicht wußte, wie er in der Buch- und Kassenführung den Geldverlust behandeln muß, für wenige Tage einen höheren Kassenbestand ausgewiesen hat als vorhanden, berührt das noch nicht die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung. Gleiches muß für die vom BFH im Bereich der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG verlangte "geschlossene Kassenführung" gelten.
5.
Der Kl. hat allerdings den abhanden gekommenen und als Betriebsausgabe abziehbaren Geldverlust unzutreffend auf 4.500,00 DM berechnet, indem er den in der Gaststätte belassenen Geldbetragunberücksichtigt ließ. Nach der Kassenführung war am Vorabend des Einbruchdiebstahls nach Geschäftsschluß ein Kassenbstand von 4.496,00 DM vorhanden. Dieser setzte sich aus dem Bestand am 2. September in Höhe von 2.828,00 DM und den Einnahmen des 3. September in Höhe von 1.668,00 DM zusammen. Davon hat der Kl. nur jeweils den nicht als Wechselgeld benötigten Betrag in der Stahlblechkassette verwahrt. Der Kl. entnahm der Kasse am Abend - wie über Jahre aus der Kassenführung ersichtlich - jeweils einigermaßen glatte Beträge. Er behielt im übrigen zwischen 530,00 DM und 550,00 DM als Wechselgeld zurück. Bei einem Bestand am Vorabend von 4.496,00 DM schließt der Senat, daß 546,00 DM als Wechselgeld in der Gaststätte verblieben waren. In der Stahlblechkassette befand sich mithin im Zeitpunkt des Einbruchs nur der Betrag in Höhe von 3.950,00 DM, so daß auch nur dieser Betrag als Betriebsausgabe berücksichtigt werden kann. Dies entspricht im übrigen auch den Angaben des Kl. bei der Polizei, wo er den Verlust von etwa 4.000,00 DM Geschäftsgeld angezeigt hat.
Die Revision wird gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache zugelassen. Klärungsbedürftig ist die Rechtsfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen im einzelnen Bargelddiebstähle aus privaten Wohnräumen eines Steuerpflichtigen bei der Ermittlung des Gewinns durch Betriebsvermögensvergleich gem. § 4 Abs. 1 EStG als Betriebsausgaben generell abzugsfähig sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 FGO. Die Kosten waren in dem Verhältnis zu teilen, dem das teilweise Obsiegen des Kl. (Erhöhung der Betriebsausgaben um 3.950,00 DM) dem Unterliegen (550,00 DM) unter Berücksichtigung der sich ergebenden Änderung der Steuerschuld unter Einschluß der Progression des Steuertarifs entspricht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 FGO, 708 Nr. 10, 711 Zivilprozeßordnung.