Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 25.03.1998, Az.: IX 579/91
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 25.03.1998
- Aktenzeichen
- IX 579/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 34766
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:1998:0325.IX579.91.0A
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Bei der Veranlagung der Kläger in den Jahren 1985 bis 1989 ist streitig, ob (überhaupt, da ggf. Liebhaberei) und wie Einkünfte aus einem Ferienhaus der Einkommensteuer zu unterwerfen sind.
Die Kläger sind miteinander verheiratet und werden zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Für 1985 erhielten sie Kinderfreibeträge für die ... (geb. 1960) und (geb. 1963) und den ... (geb. 1965).
Der Kläger (geb. ...) bezog als ... bei der ... in E. Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, die Klägerin (geb. ...) solche aus einer Tätigkeit als Lehrerin. Neben weiteren gewerblichen Einkünften der Klägerin und eigenen Einkünften aus Kapitalvermögen erklärte der Kläger negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eines Wohnhauses in der ... straße in W.
Bei dem Wohnhaus handelt es sich um ein 1933 errichtetes ehemaliges Bauernhaus, das der Kläger am 1. April 1985 für einen Kaufpreis von 168. 000 DM erworben hatte. Das 1,15 ha große Grundstück liegt in der Ortschaft F. in einer einsamen Gegend.
Das Wohnhaus wurde durch Nachfeststellung auf den 1. Januar 1983 im Ertragswertverfahren als Einfamilienhaus mit einem Einheitswert von 23. 600 DM bewertet. In dem Einheitswert ist ein Zuschlag (von 4. 585 DM) wegen übergroßer Fläche enthalten. Dem Kläger wurde das Grundstück durch Einheitswertbescheid vom 02.01.1986 auf den 01.01.1986 zugerechnet.
Nach dem Erwerb baute der Kläger das Bauernhaus mit erheblichem Aufwand - zum Teil in Eigenarbeit - zu zwei Ferienwohnungen Wo1 und Wo2 um. Die größere Erdgeschoß-Wohnung zu 162,58 qm (Wo1 = 58,81 %der Gesamtwohnfläche) hat sechs Betten, die kleinere durch Ausbau des früheren Heubodens 113,88 qm große Wohnung (Wo2 = 41,19 %der Gesamtwohnfläche) hat zwei Betten. Die ehemalige Tenne wurde zu einem Freizeitbereich (TT, Sauna) umgestaltet und kann von den Mietern beider Wohnungen genutzt werden. Die Wohnungen sind gut - zum Teil rustikal - eingerichtet und mit sämtlichen Komfort ausgestattet (neue Küchenzeilen, Kaminofen, Microwelle, usw.).
Die erste Ferienwohnung war am 1. Oktober 1985 (Wo1) und die andere (Wo2) Ende 1987 bezugsfertig. Trotz sofortiger Anmeldung beim Fremdenverkehrsverband konnten die Wohnung Wo1 aber erst 1987 und die Wohnung Wo2 erst 1988 vermietet werden.
Nach den Angaben des Klägers übernachtete er in den Streitjahren in dem Haus nur, wenn erforderliche Arbeiten auf dem Grundstück nicht an einem Tag erledigt werden konnten. Manchmal habe ihm seine Ehefrau am Wochenende das Essen gebracht und dann gelegentlich auch dort übernachtet. Die genaue Zahl dieser Übernachtungen sei unbekannt. Nachdem die Wo2 bezugsfertig gewesen sei, habe er in der Folgezeit nur noch darin übernachtet. Da er niemals übernachtet habe, wenn Mieter im Haus waren, hätten ihm immer beide Wohnungen zur Verfügung gestanden. Seine Kinder hatten ihn in dem Ferienhaus weder besucht noch hätten sie selbst dort übernachtet; aus steuerlichen Gründen hätte ja praktisch ein Wohnverbot bestanden.
In den Streitjahren entschied der Kläger im jeweiligen Fall allein über die einzelne (befristete) Vermietung. Der Kläger hatte keinen gewerblichen Vermittler zur Vermietung eingeschaltet. Die Wohnungen waren auch keinem Reiseveranstalter oder sonstigem gewerblichen Vermieter zur ständigen Vermietung zur Verfügung gestellt worden. Lediglich im Gästeführer der Gemeinde W. wurden die Wohnungen als Ferienwohnungen im gegen eine Tagesmiete von 100 DM bzw. 65 DM wie folgt beschrieben angeboten:
"Ehemaliges Bauernhaus in einsamer reizvoller mit zwei Ferienwohnungen Vorderhaus-Wohnung für 6 Personen Appartement für 2 Personen."
Gewerbliche, hotelmäßige Leistungen wurden nicht angeboten. Bettwäsche wurde nur auf besonderen Wunsch der Mieter gestellt.
Nach den Angaben des Klägers wurden in den Streitjahren die Wohnungen wie folgt vermietet:
1985 | 1986 | 1987 | 1988 | 1989 | |
---|---|---|---|---|---|
Tage | Tage | Tage | Tage | Tage | |
Wo 1 | 0 | 0 | 84 | 52 | 74 |
Wo 2 | 0 | 0 | 0 | 17 | 47 |
insgesamt: | 0 | 0 | 69 | 121 |
Danach errechnete der Kläger folgende Verluste aus Vermietung und Verpachtung:
1985 | 1986 | 1987 | 1988 | 1989 | |
---|---|---|---|---|---|
A. Einnahmen: | |||||
1. Mieteinnahmen | |||||
Wo 1 | 0 | 0 | 7.671 | 3.851 | 6.591 |
Wo 2 | 0 | 0 | 0 | 2.513 | 3.207 |
2. Vorsteuererstattungen | 0 | 0 | 25.756 | 3.425 | 7.852 |
3. Versicherungsentschädigungen für Diebstahl | 0 | 0 | 0 | 8.487 | 0 |
Insgesamt: | 0 | 0 | 33.427 | 18.276 | 17.650 |
1985 | 1986 | 1987 | 1988 | 1989 | |
B. Ausgaben: | |||||
1. AfA Gebäude | 3.988 | 7.500 | 6.449 | 7.009 | 5.89 |
2. AfA Einrichtung | 2.323 | 3.020 | 5.401 | 7.011 | 7.017 |
3. Zinsen, Disagio | 20.322 | 20.377 | 16.000 | 15.551 | 11.695 |
4. Ge-/Verbrauchskosten | 186 | 4.073 | 4.888 | 4.591 | 5.149 |
5. Umsatzsteuer | 25.756 | - - - | - - - | - - - | - - - |
6. Wertverlust aus Diebstahl | - - - | - - - | 5.268 | - - - | - - - |
7. Fahrtkosten (Tage) | - - - | - - - | 2.263 | 2.099 | 1.275 |
(55) | (51). | (31) | |||
8. Sonstiges | 19.599 | 8.263 | 24.031 | 40.409 | 13.544 |
Insgesamt: | 72.174 | 43.233 | 64.300 | 76.670 | 44.574 |
A. | 0 | 0 | 33.427 | 18.276 | 17.650 |
./. B. | 72.174 | 43.233 | 64.300 | 76.670 | 44.574 |
Verlust: | 72.174 | 43.233 | 30.873 | 58.394 | 26.924 |
Also: | |||||
A. | 0 | 0 | 33.427 | 18276 | 17.650 |
./. b.B. | 72.174 | 43.233 | 64.300 | 76.670 | 44.574 |
Verlust: | 72.174 | 43.233 | 30.873 | 58.394 | 26.924 |
Insbesondere wegen niedriger Mieteinnahmen von 9. 315 DM (1990), 20. 325 DM (1991), 16. 823 DM (1992), 7. 130 DM (1993), 7. 123 DM (1994), 5. 805 DM (1995) und 8. 760 DM (1996) erklärte der Kläger auch in den Folgejahren aus der Vermietung der Ferienwohnungen Verluste aus Vermietung und Verpachtung von 12. 892 DM (1990), 7. 587 DM (1991), 6. 893 DM (1992), 14. 688 DM (1993), 15. 435 DM (1994), 17. 579 DM (1995) und 15. 574 DM (1996). Für 1997 habe sich gleichfalls ein Verlust ergeben, der noch nicht genau beziffert werden könne.
Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) setzte in den Einkommen-Steuerbescheiden für die Streitjahre 1985 bis 1989 die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung jeweils nur mit 0 DM mit der Begründung an, es fehle die Absicht, positive (Total-)Einkünfte zu erzielen; es handele sich um eine Liebhaberei.
Nach erfolglosem Einspruch begehren die Kläger weiter, die in den Einkommensteuererklärungen geltend gemachten Überschüsse der Werbungskosten über die Einnahmen (Verluste) aus Vermietung und Verpachtung als negative Einkünfte bei den Einkommensteuerveranlagungen zu berücksichtigen.
Nach den Angaben des Klägers habe er sich 1985 nach einem Renditeobjekt umgesehen, das ihm nach seiner Pensionierung in einem überschaubaren Zeitraum zusätzliche Einnahmen zu seiner Rente verschaffen sollte. Nach reiflichem überlegen habe er sich dann gegen ein Investment in der Containerschiffahrt und für ein Ferienobjekt entschieden. Den Hinweis auf den ca. 1,1 Hektar großen Restbauernhof einer ärmlichen Bauernfamilie in F. habe er von einem Makler erhalten. Von der Treuhand sei er dahin beraten worden, daß man in einem solchen Objekt nicht wohnen dürfte, wenn man die steuerliche Vorteile nicht einbüßen wollte. An diese Rechts- und Beratungslage im Jahre 1985 hätte er sich nach Erwerb des Objektes auch strikt gehalten.
Das Bauernhaus sei von Anfang an in der Absicht erworben worden, es zu Ferienwohnungen umzugestalten und durch die Vermietung nachhaltig Gewinne zu erzielen. Auf keinen Fall sei geplant gewesen, den Hof als eigenen "Altersruhesitz" zu erwerben. Bei der ursprünglichen Kalkulation hätte sich aus der Vermietungstätigkeit bei Anschaffungskosten von ca. 150. 000 DM und zusätzlichen Investitionen von ca. 150. 000 DM in den Jahren 1985 bis 1987 ein voraussichtlicher jährlicher Verlust ergeben von:
A. Einnahmen: | ||
---|---|---|
100 DM × 120 Tage | = | 12. 000 DM |
B. Ausgaben: | ||
1. AfA | = | 5. 000 DM |
2. Zinsen und Nebenkosten | = | 22. 000 DM |
3. Betriebskosten | 2. 400 DM | |
Insgesamt: | 29. 400 DM | |
Also: | ||
A | 12. 000 DM | |
./. B | 29. 400 DM | |
Verlust: | 17. 400 DM |
Bei dieser Kalkulation sei geplant gewesen, daß der Kläger noch vor seiner Pensionierung im Jahre 1989 sämtliche Schulden getilgt haben würde und somit in den Folgejahren die Zinsaufwendungen entfielen. Die Kredite von insgesamt ca. 150. 000 DM seien dann auch bis zum Jahre 1990 abgelöst worden.
Ab dem vierten Jahr sei von einer Belegungsquote von 120 Tagen und wegen der fertiggestellten zweiten Ferienwohnung Wo2 von Einnahmen in Höhe von 165 DM täglich ausgegangen worden. Ab 1988 hatte sich dann ein jährlicher Überschuß ergeben von
Einnahmen | = | 19. 800 DM |
---|---|---|
./. AfA | = | 5. 000 DM |
./. Betriebsausgaben | = | 9. 000 DM |
Überschuß: | = | 5. 800 DM |
Die Abweichung der tatsächlichen zu den prognostizierten Ergebnissen in den Anfangsjahren sei auf folgende Faktoren zurückzuführen:
Beim Erwerb des Bauernhofes sei der schlechte bauliche Zustand des Gebäudes nicht vollständig erkennbar gewesen. Hierdurch seien die Reparatur- und Instandhaltungskosten weit höher gewesen, als ursprünglich geplant; auch die AfA hätte sich entsprechend erhöht.
Die Ablösung der Darlehen habe sich verzögert.
Durch einen Diebstahl im Jahr 1987 seien zusätzliche Aufwendungen in Höhe von 11. 000 DM entstanden.
Die kalkulierten Vermietungstage seien nicht erreicht worden, weil der Bekanntheitsgrad in den Anfangsjahren noch zu gering gewesen sei. Die Ferienregion sei praktisch erst ab 1987 bekannt geworden.
Schon im Jahre 1991 hätten aber bereits 151 Belegungstage vorgelegen, während der Belegungsdurchschnitt der Ferienwohnungen in der Gemeinde nur 110 Tage betrage. Nach einem deutlichen Einbruch nach der Wende habe sich jetzt die Situation stabilisiert. Für 1998 sei die Wohnung Wo1 schon jetzt für 184 Tage vermietet, die Wohnung Wo2 bereits für 119 Tage. Die gute Entwicklung beruhe auch darauf, daß er seit drei Jahren mit dem Fremdenverkehrsverein zusammenarbeite und sich auch dessen Computersystems bediene. Weiterhin entscheide jedoch er allein über die jeweilige Vermietung.
Nach dem Streitjahren sei die Miete stufenweise auf 165 DM (alles incl.) für die Wo1 und 105 DM für Wo2 angehoben worden.
Die geänderte Ergebnisrechnung zeige, daß nach 34Jahren von einem positiven Gesamtergebnis ausgegangen werden könne. Diese Rechnung und die Ausführungen zu den ursprünglichen Investitionsüberlegungen zeigten sehr deutlich, daß die Vermietung der Ferienwohnungen keineswegs den Charakter von "Liebhaberei" hätten, sondern, daß von Anfang an der ernsthafte Wille vorgelegen habe, Überschüsse zu erzielen. Gegen das Argument von "Liebhaberei" spreche im übrigen auch die auf konkrete Vermietung und Überschußerzielung ausgerichtete Ausgestaltung der Ferienwohnungen, so z.B. das Aufstellen von Münzautomaten für die Saunabenutzung.
Da nach der Literaturmeinung bei der Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bei Gebäuden eine Nutzungsdauer von 100 Jahren zugrundezulegen sei, könne somit ein Totalüberschuß erwartet werden. Der hier unterstellten Nutzungsdauer von 100 Jahren habe sich auch die Finanzverwaltung angeschlossen und dies durch einen Erlaß der OFD Cottbus (Verfügung vom 11.06.1991 - S2253-1-St.11 -, Der Betrieb 1991, 1494) geregelt.
Im übrigen rechtfertigten auch langjährige Verluste aus der Vermietung einer Ferienwohnung für sich allein noch nicht die Annahme von "Liebhaberei" (Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 10. Juni 1986 V 467/83, EFG 1986, 559, 560). Es bedürfe vielmehr darüber hinausgehend der Feststellung, daß der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit aus dem Bereich der Lebensführung zuzuordnenden persönlichen Gründen ausübe (BFH-Urteile vom 05. Mai 1988 III R 41/85, BFHE 153, 374, BStBl II 1988, 78, [BFH 28.10.1987 - I R 85/84] BFH/NV 1988, 774). Derartige persönliche Neigungen des Klägers seien weder erkennbar noch vorhanden. Ferner sei grundsätzlich davon auszugehen, daß die Fremdvermietung von Gebäuden in der Absicht ausgeübt werde, ein positives Gesamtergebnis zu erzielen (Urteile des BFH vom 21. Oktober 1980 VIII R 81/79, BFHE 132, 518, BStBl II 1981, 452, 453 [BFH 21.10.1980 - VIII R 81/79], und vom 24. September 1985 IX R 32/80, BFH/NV 1986, 449).
Eine Selbstnutzung der Ferienwohnungen z.B. zu eigenen Erholungszwecken finde nicht statt. In dem Ferienhaus habe sich der Kläger nur aufgehalten, wenn umfangreiche Aufräum-, Reparatur- und Gartenarbeiten zu erledigen gewesen waren.
Falls die kurzfristigen Aufenthalte des Klägers im Ferienhaus doch als Eigennutzung anzusehen seien, handele es sich jedoch nur um eine der Einkünfteermittlung nach § 21 EStG nicht entgegenstehende kurzzeitige i.S. des BFH-Urteils vom 26. Juli 1977 VIII R 59/77, BFHE 123, 150, BStBl II 1977, 795, 796 [BFH 26.07.1977 - VIII R 59/77]. Dann würden sich die geltend gemachten Verluste nur um die für die Zeiten der Selbstnutzung anzusetzenden Mietbeträge mindern. Eine Nutzung der Wohnung zu Instandhaltungsmaßnahmen könne keine Kürzung des Werbungskostenabzugs rechtfertigen.
Zumindest seien gemäß dem BMF-Schreiben vom 4. Mai 1994 - IV B 3-S2253-34/94 -, BStBl I 1994, 25, für die Jahre 1988 und 1989 die auf die Wo1 entfallenden Aufwendungen voll als Werbungskosten abziehbar, da er, der Kläger, ab 1988 bei seinen jeweiligen Aufenthalten im Haus stets die Wo2 benutzt habe.
Die Kläger beantragen,
unter Aufhebung des Einspruchsbescheides vom ... August 1991 und Änderung der Einkommensteuerbescheide 1985 bis 1989 vom. Juni 1989 und. Juli 1991 sowie in der Fassung für 1985 vom. März 1998 weitere negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von 72. 174 DM (1985), 42. 233 DM (1986), 30. 873 DM (1987), 58. 394 DM (1988) und 26. 842 DM (1989) zu berücksichtigen und die jeweilige Einkommensteuer entsprechend herabzusetzen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Unter Aufgabe seiner Rechtsauffassung im Einspruchsbescheid geht das FA jetzt davon aus, daß die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für die Jahre 1985 und 1986 wegen Eigennutzung nach § 21 a Abs. 1 Satz 1 EStG mit jeweils 0 DM anzusetzen sind. Für die Jahre 1987 bis 1989 müßten die Zeiten der Selbstnutzung nach dem Urteil des BFH vom 25. Juni 1991 IX R 7/85, BFHE 165, 67, BStBl II 1992, 2, unberücksichtigt bleiben und müßten die Einkünfte für die Zeiten der Vermietung gemäß § 21 EStG durch Gegenüberstellung der Mieteinnahmen und zeitanteiligen Werbungskosten ermittelt werden. Danach würden sich in diesen Jahren sogar positive Einkünfte ergeben.
Nur hilfsweise wiederholt das FA seine im Einspruchsbescheid dargelegte Auffassung, daß die Vermietung der Ferienwohnungen bei einem Beurteilungszeitraum von 50 Jahren als nicht zu berücksichtigende Liebhaberei anzusehen sei. Auch bei der vom Kläger zugrundegelegten "Totalperiode" von 100 Jahren lasse sich keine Überschußerzielungsabsicht des Klägers feststellen.
Nach den Grundsätzen des Beschlusses des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82unter Abschn. CIV3.c.)aa.) (2), BFHE 141, 405, [BFH 25.06.1984 - GrS 4/82] BStBl II, 751, setze die Anerkennung von Werbungskosten-Überschüssen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung voraus, daß die Nutzungsüberlassung des Grundstücks auf Dauer gesehen nachhaltig der Erzielung von Einnahme-Überschüssen dienen soll. Fehle es an dieser Voraussetzung, so seien die negativen Ergebnisse einkommensteuerlich nicht zu berücksichtigen, die dem Steuerpflichtigen durch ein solches als "Liebhaberei" zu bezeichnendes Verhalten entstanden seien. Bei der Prüfung der Überschußerzielungsabsicht sei auf das Gesamtergebnis der voraussichtlichen Vermögensnutzung und nicht auf das Ergebnis der Nutzung weniger Jahre abzustellen, wobei steuerfreie Veräußerungsgewinne in diese Betrachtung nicht einzubeziehen seien. Auch bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 EStG müsse daher der Steuerpflichtige die Absicht haben, ein positives steuerliches Gesamtergebnis (Totalüberschuß) innerhalb der voraussichtlichen Dauer der Vermögensnutzung zu erreichen. Bei der Beurteilung, ob der Steuerpflichtige die Absicht habe, einen Gesamtüberschuß zu erzielen, sei nicht auf die Dauer der Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks abzustellen. Es komme vielmehr auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung durch den Nutzendenan. Als "Totalperiode" bzw. "Beurteilungszeitraum" komme allenfalls eine Periode von 50 Jahren in Betracht.
Danach sei davon auszugehen, daß der Kläger die Vermietung der Ferienwohnungen nicht in der Absicht betrieben habe bzw. betreibe, Überschüsse zu erzielen. Nach der Wesensart und der Art der Bewirtschaftung sei der Bauernhof von Anfang an und auch auf Dauer gesehen nicht dazu geeignet und bestimmt gewesen, mit Überschüssen zu arbeiten. Überschüsse seien weder in den ersten Jahren erwirtschaftet worden noch sei mit einem positiven Gesamtergebnis (Totalperiode) zu rechnen.
Nach den Steuererklärungen für die Jahre 1985 bis 1989 hätten sich die Verluste in den ersten fünf Jahren auf ca. 235. 000 DM belaufen. Unterstelle man für die Folgejahre die von dem Kläger prognostizierte Belegungsquote von 120 Tagen bei einer täglichen Mieteinnahme von 165 DM, so würden sich jährliche Einnahmen in Höhe von 19. 800 DM ergeben. Stelle man dem geschätzte jährliche Fixkosten von 16. 000 DM gegenüber, so ergebe sich nur ein jährlicher Überschuß von 3. 800 DM. Selbst bei einem Restzeitraum von 45 Jahren würden danach die "Anlaufverluste" der ersten fünf Jahre bei weitem nicht ausgeglichen werden:
Anlaufverluste | = | - 235. 000 DM |
---|---|---|
45 × 3. 800 DM | = | 171. 000 DM. |
Bei diesen für die Zukunft prognostizierten Ergebnissen sei noch zu bedenken, daß von einer Belegungsquote ausgegangen werde, die in den Vorjahren bei weitem nicht erreicht wurde. Es erscheine deshalb mehr als fraglich, ob solche Auslastungen jemals in dem weniger bekannten Feriengebiet W. ... erreicht werden könnten.
Zudem würden in den nächsten 45 Jahren mit Sicherheit noch weitere Kosten im erheblichen Umfang anfallen, z.B. für Ersatzbeschaffungen und Instandhaltungen. Zu bedenken sei auch das Alter des Klägers, das es ihm auch nur noch für wenige Jahre ermögliche, die anfallenden Arbeiten (Verwaltung, Reparaturen, Instandhaltung, usw.) in kostengünstigerer Eigenarbeit zu erledigen.
Nach alledem seien die in der behaupteten Anfangskalkulation genannten Zahlen derart utopisch, daß diese Anfangskalkulation nicht glaubhaft sei. Der Kläger könne keine substantiierten Umstände darlegen und glaubhaft machen, die ihn - aus seiner Sicht - zu der Annahme berechtigten, die in der Vergangenheit erwirtschafteten Verluste im Laufe der weiteren Entwicklung der Vermietungstätigkeit durch spätere Überschüsse ausgleichen und ein positives Gesamtergebnis erzielen zu können. Die äußerlich erkennbaren objektiven Merkmale, nämlich die Art des Betriebes und seiner Bewirtschaftung, die Ertragsaussichten, usw., seien deshalb Beweisanzeichen für die subjektive Vorstellung des Klägers, daß er die verlustreiche Tätigkeit nicht in der Absicht der Gewinnerzielung, sondern aus privater Neigung ausübe. Die einzelnen Umstände des Anscheinsbeweises für die Annahme von Liebhaberei habe der Kläger nicht entkräften können.
Weitere Beweisanzeichen für ein Handeln des Klägers aus persönlichen Gründen und Neigungen seien folgende Punkte:
- 1
Die unveränderte Fortführung des Objekts trotz der negativen wirtschaftlichen Entwicklung der Vermietungstätigkeit.
- 2
Die in keinem Verhältnis zu den hohen Investitionskosten (z.B. für die Ausstattung mit Liebhaberstücken) stehenden möglichen Mieteinnahmen.
- 3
Anläßlich des Besichtigungstermins sei von dem Kläger selbst vorgetragen worden, es sei schon immer sein Traum gewesen, einen Bauernhof auf dem Lande zu besitzen. Es dränge sich deshalb die Vermutung auf, daß primär nicht die Erzielung der Überschüsse verfolgt wurde, sondern vielmehr die Verwirklichung des Traums vom eigenen Bauernhof vordergründig gewesen war. Bei Realisierung dieses Traumes hätten dann letztendlich wirtschaftliche Überlegungen keine Rolle mehr gespielt; vielmehr habe der Kläger bei der Ausführung seines Wunschtraumes - verständlicherweise - intuitiv gehandelt und hierbei kühle kaufmännische Überlegungen beiseitegeschoben. Anders ließen sich die immensen Investitionen nicht erklären. Weiterer Beweggrund für die Durchführung des Projekts könnte gewesen sein, daß der Kläger seinen handwerklichen Fähigkeiten auf dem Bauernhof nachgehen konnte.
- 4
Wie der Kläger selbst vorgetragen habe, habe er auf dem Bauernhof viele eigene Ideen verwirklichen können. Es frage sich deshalb, ob der Kläger die anfallenden Arbeiten zum Teil in Eigenleistung errichtete, um Kosten zu sparen, oder ob die Anschaffung des Objekts nicht auch aus dem Grunde erfolgt sei, um eigene Einfälle und Wünsche in die Tat umsetzen zu können.
Da die Ferienwohnungen nach der Art, wie sie betrieben wurden und werden, auf Dauer nicht geeignet seien, Überschüsse abzuwerfen, und die Vermietung der Ferienwohnungen aus persönlichen Gründen und Neigungen des Klägers erfolge, handele es sich bei dieser Betätigung um eine steuerlich nicht zu berücksichtigende "Liebhaberei".
Der Prüfer des Gerichts hat zu den für die Entscheidung bedeutsamen Fragen Stellung genommen; auf die den Beteiligten zur Kenntnis gebrachten Stellungnahmen vom 17.04.1997 und 10.07.1997 wird Bezug genommen.
Zum Sachverhalt wird ergänzend auf die Steuerakten des FA (St.-Nr.: ...) und die Einheitswertakten des Finanzamts (Kenn-Nr.: ...), das Protokoll über die mündliche Verhandlung und die Gerichtsakte verwiesen.
Gründe
Die Klage ist nicht begründet.
Das FA hat die Einkünfte aus der Nutzung des Ferienhauses in den Streitjahren zu Recht mit 0 DM festgesetzt. Der Kläger hat weder durch Selbstnutzung im Sinne des § 21 Abs. 2 EStG i.V. mit § 21 a EStG noch durch Fremdvermietung des Ferienhauses gemäß § 21 Abs. 1 EStG Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Nach den Feststellungen des Gerichts hat der Kläger das Ferienhaus nicht im Sinne des § 21 a EStG selbst genutzt und erwirtschaftete er die von ihm geltend gemachten Verluste in den Streitjahren weder durch Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 Abs. 1 EStG noch im Rahmen einer anderen Einkunftsart (auch nicht im Rahmen eines Gewerbebetriebs) des § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG. Der Kläger nutzte das Ferienhaus nicht mit Gesamtüberschußerzielungsabsicht.
1. § 21 a EStG
Soweit ein Steuerpflichtiger eine Ferienwohnung oder ein Ferienhaus selbst nutzt, erzielt er während dieser Zeit und der des Leerstehens Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 Abs. 2 i.V. mit § 21 a EStG, wenn die Ferienwohnung oder das Ferienhaus als Einfamilienhaus bewertet sind und die Ferienwohnung oder das Ferienhaus auch in Zeiten, in denen sie weder vermietet noch selbst bewohnt werden, dem Steuerpflichtigen jederzeit zur Verfügung stehen. Ob und für welchen Zeitraum die Ferienwohnung oder das Ferienhaus dem Steuerpflichtigen zur Selbstnutzung zur Verfügung stehen, ist eine Frage der dem Finanzgericht vorbehaltenden tatsächlichen Würdigung des Sachvorbehalts (vgl. Urteile des BFH vom 15. Oktober 1996 IX R 81-82/94, BStBl II 1997, 46, und vom 13. August 1996 IX R 48/94, BStBl II 1997, 4). Während der BFH auch in einem Fall, wo die Steuerpflichtigen die Wohnung selbst nicht benutzten, sie aber die uneingeschränkte Verfügungsmöglichkeit über die Wohnung hatten, von einer Selbstnutzung im Sinne des § 21 a EStG ausging (vgl. Urteil des BFH vom 25. Februar 1992 IX R 171/87, BFH/NV 1993, 603), hielt er es andererseits noch im Jahre 1991 für zutreffend (vgl. Urteil des BFH vom 25. Juni 1991 IX R 7/85, BFHE 165, 67, BStBl II 1992, 2, 25 - rechte Spalte mitte -), die Einfamilienhausverordnung (im Jahre 1972) selbst bei einer Eigennutzung des Steuerpflichtigen während einer Zeit von zwei Wochen nicht anzuwenden, wenn die Ferienwohnung sonst ausschließlich zur Vermietung an Feriengäste bereitgehalten wurde. (Nur) für die Zeit der Eigennutzung sollte dann die bei einer Fremdvermietung erzielbare Miete anzusetzen sein (Urteil des BFH vom 26. Juli 1977 VIII R 59/77, BFHE 123, 150, BStBl II 1977, 795, 796 [BFH 26.07.1977 - VIII R 59/77]).
Bei Anwendung der vorstehenden Grundsätze geht hier das Gericht davon aus, daß der Kläger das Ferienhaus in den Jahren 1985 bis 1989 zu keiner Zeit selbst genutzt und es ausschließlich zur Vermietung an Feriengäste bereitgehalten hat. Steuerlich beraten von seiner damaligen Anlage- bzw. Steuerberaterin wußte der Kläger bereits beim Kauf des Hauses, daß ein zeitweiliges Selbstbewohnen des Ferienhauses fürihn steuerschädlich wäre, und hat er deshalb bewußt das Ferienhaus in den Streitjahren nicht selbst zu Ferienzwecken genutzt. Wenn der Kläger bzw. seine Ehefrau das Ferienhaus in den Streitjahren kurzzeitig zu Zwecken aufgesucht und ggf. auch dort übernachtet haben, um dort für die Fremdvermietung notwendige Arbeiten auszuführen und damit die Fremdvermietung des Ferienhauses zu ermöglichen, so können diese Zeiten nicht als Selbstbewohnen des Ferienhauses im Sinne des § 21 a EStG beurteilt werden.
2. § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG
Die durch die Nutzung des Ferienhauses in den Streitjahren erzielten Verluste erwirtschaftete der Kläger nicht im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung, weil er nicht mit Gesamtüberschußerzielungsabsicht handelte; die Nutzung des Ferienhauses in den Streitjahren ist als Liebhaberei der einkommensteuerrechtlich unbeachtlichen privaten Sphäre des Klägers zuzuordnen.
Bei der Ermittlung des Einkommens für die Einkommensteuer sind nur solche positiven oder negativen Einkünfte anzusetzen, die unter die Einkünfte des § 2 Abs. 1 Nrn. 1-7 EStG fallen. Kennzeichnend für die Einkunftsarten ist, wie der Große Senat in BFHE 141, 405, [BFH 25.06.1984 - GrS 4/82] BStBl II 1984, 751, 766 in Abschnitt C IV 3 c) aa) (1) ausgeführt hat, daß die ihnen zugrunde liegenden Tätigkeiten oder Vermögensnutzungen der Erzielung positiver Einkünfte dienen nach der Entscheidung des Großen Senats besteht die Gewinnerzielungsabsicht bei einem Gewerbebetrieb in dem Streben nach Betriebsvermögensmehrung im Sinne eines Totalgewinns.
Entsprechendes gilt für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Vermietungstätigkeit fällt nur dann unter die Einkunftsart Vermietung und Verpachtung, wenn der Vermieter die Absicht hat, auf die Dauer der Vermögensnutzung einen Totalüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. Wertsteigerungen in der Vermögenssubstanz bleiben dabei unberücksichtigt, weil bei den Überschußeinkünften Veräußerungsgewinne nicht erfaßt werden. Bei der Beurteilung, ob der Steuerpflichtige die Absicht hat, einen Totalüberschuß zu erzielen, ist nicht auf die Dauer der Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks abzustellen. Es kommt vielmehr auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung durch den Nutzenden an (vgl. Urteil des BFH vom 22. April 1997 IX R 17/96, BStBl II 1997, 650, 651, Beschluß vom 3. März 1989 IX B 70/88, BFH/NV 1990, 26, 27, Urteil vom 31. März 1987 IX R 111/86, BFHE 150, 7, BStBl II 1987, 68, Beschluß vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 71 [BFH 15.09.1983 - V R 125/78]).
0b eine Überschußerzielungsabsicht gegeben ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Dabei handelt es sich um ein subjektives Tatbestandsmerkmal, daß sich nur anhand objektiver Merkmale beurteilen läßt. Aus objektiven Umständen muß auf das Vorliegen oder Fehlen der Absicht geschlossen werden. Maßgebend ist, wie sich die Verhältnisse aus der Sicht des an objektiven Gegebenheiten orientierten Steuerpflichtigen dargestellt haben. Erforderlich ist eine in die Zukunft gerichtete, langfristige Beurteilung. Die Verhältnisse eines bereits abgelaufenen Zeitraums können wichtige Anhaltspunkte bieten. Einzelne Umstände können zudem einen Anscheinsbeweis liefern, der jedoch durch einen Gegenbeweis entkräftet werden kann.
Der Anscheinsbeweis entfällt bereits dann, wenn das FA die ernsthafte Möglichkeit darlegt, daß im konkreten Einzelfall nicht das Streben nach einem Totalüberschuß, sondern persönliche Beweggründe des Steuerpflichtigen für die weitere Vermietung bestimmend waren. Dauernde Verluste allein reichen nicht aus, um einen für eine Überschußerzielungsabsicht sprechenden Anscheinsbeweis zu entkräften. Bei längeren, über die Anlaufzeit hinaus andauernden Verlustperioden müssen vielmehr weitere Umstände hinzukommen, die die Feststellung ermöglichen, daß der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen ausübt. Derartige persönliche Neigungen und Motive sind zwar bei der Erholung oder derFreizeitgestaltung dienenden Beschäftigungen sowie bei der Lebensführung nahestehenden Tätigkeiten (Fliegerei, Bootfahren, Reitsport) oder bei hohen anderen Einkünften, die für den Ausgleich entstandener Verluste herangezogen werden können, offenkundiger. Indessen setzt die Annahme einer einkommensteuerrechtlich unbeachtlichen Tätigkeit nicht voraus, daßdiese der persönlichen Lebensgestaltung in Form von Erholung oder Freizeitgestaltung dient. Vielmehr sind persönliche Gründe alle einkommensteuerrechtlich unbeachtlichen Motive.
Sind die Voraussetzungen für die Annahme einer Liebhaberei gegeben, so spielt die Frage, aus welchen konkreten persönlichen Gründen im Einzelfall von dem betroffenen Steuerpflichtigen eine solche Liebhabereitätigkeit betrieben wird, keine entscheidene Rolle.
Bei einer neu begonnenen Vermietung spricht der Beweis des ersten Anscheins grundsätzlich für eine Überschußerzielungsabsicht, es sei denn, die Art der Vermietung bzw. die Form der Durchführung sprechen von vornherein dagegen, weil die konkrete Vermietung nach der Lebenserfahrung typischerweise dazu bestimmt und geeignet ist, persönlichen Neigungen der Steuerpflichtigen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkommensphäre zu dienen.
Die ernsthafte Möglichkeit, daß eine jahrelang ausschließlich mit Verlusten betriebene Vermietung nicht in der Absicht der Überschußerzielung betrieben wird, ist jedenfalls dann gegeben, wenn feststeht, daßdie Vermietung nach ihrer Wesensart und/oder der Form der Durchführung auf die Dauer gesehen nicht nachhaltig mit einem Überschuß, d.h. mit einem Totalüberschuß, betrieben werden kann. Das kommt insbesondere in Betracht, wenn der Steuerpflichtige es trotz ständiger und nachhaltiger Verluste unterläßt, Maßnahmen zur Herstellung und Steigerung der Rentabilität der Vermietung zu ergreifen.
Verluste der Anlaufzeit können allerdings nur dann steuerrechtlich nicht anerkannt werden, wenn aufgrund der bekannten Entwicklung der Vermietung eindeutig feststeht, daß die Vermietung, so wie sie der Steuerpflichtige betrieben hat, von vornherein nicht in der Lage war, nachhaltig Überschüsse zu erzielen und deshalb nach objektiver Beurteilung von Anfang an keine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuerrechts dargestellt hat. Die Anlaufzeit einer neu begonnenen Vermietung, während der die allgemeinen Grundsätze für die Annahme steuerlicher Liebhaberei in der Regel nicht gelten, ist je nach der Eigenart vermietungsspezifisch festzulegen.
Ist der Anscheinsbeweis erschüttert, so entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung, wobei die objektive Beweislast bei dem Verluste geltend machenden Steuerpflichtigen liegt (vgl. Urteil des BFH vom 25. Juni 1996 VIII R 28/94, BStBl II 1997, 202, 205 f.).
Bei der Beurteilung, ob der Steuerpflichtige die Absicht hat, einen Totalüberschuß zu erzielen, ist nicht auf die Dauer der Nutzungsmöglichkeit des vermieteten Grundstücks abzustellen. Es kommt vielmehr auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung durch den Nutzenden an (vgl. BFH-Beschluß IX B 70/88, a.a.O., 26, 27, und BFH-Urteil IX R 111/86, a.a.O., 668, 669). 0b Liebhaberei vorliegt, oder der Steuerpflichtige einen Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten aus der Vermietung eines Ferienhauses erzielen kann, ist durch Prüfung eines "überschaubaren Zeitraums" (vgl. BFH-Urteil IX R 48/94, a.a.O., 42, 43) zu entscheiden ("... denn der Unternehmer wird regelmäßig bestrebt sein, innerhalb angemessener Frist - spätestens bis zum Pensionsalter ... - einen (Total-)Gewinn zu erwirtschaften ...", Schmidt-Seeger, Kommentar zum EStG, 16. Auflage 1997, § 13 Rz. 4).
Bei Anwendung dieser Grundsätze geht das Gericht davon aus, daß der Kläger von Beginn der Nutzung des Ferienhauses an nicht die Absicht hatte, in einem überschaubaren Zeitraum einen Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen.
a) Der im Falle einer beginnenden Vermietungstätigkeit grundsätzlich gegebene Anscheinsbeweis für einen beabsichtigten Totalüberschuß aus Vermietungstätigkeit ist hier als widerlegt anzusehen, weil die Anfangskalkulation des Klägers wirklichkeitsfremd war. Da der Kläger selbst den Umbau des früheren Bauernhauses zu einem Ferienhaus durchführte, wußte er um die Höhe der Investitionen und der sich daraus für die Folgejahre ergebenden Aufwendungen. Aufgrund seiner früheren Berufstätigkeit war er außerdem in der Lage, die sich durch die Vermietung selbst ergebenden zusätzlichen Aufwendungen abzuschätzen. Danach ist bei selbst erklärten Ausgaben des Jahres 1985 von 72.174DM nicht glaubhaft, daßder Kläger zu Beginn ernsthaft davon ausging, mit jährlichen Ausgaben von nur ca. 29. 400 DM rechnen zu können. Auch die vom Kläger angeblich angenommene von Beginn an mögliche Vermietung an 120 Tagen im Jahr war wirklichkeitsfremd. Da der Kläger selbst den Umbau des früheren Bauernhauses durchführte, wußte er, daß überhaupt erst nach dem Umbau, also zu einem späteren Zeitpunkt eine Vermietung möglich war und dann auch zunächst nur einer Ferienwohnung. Außerdem kannte der Kläger die Abgelegenheit des Ferienhauses in der Gemeinde F. und wußte er, daß das Feriengebiet erst im Werden begriffen war. Danach konnte der Kläger nicht ernstlich davon ausgehen, bereits in den ersten Jahren das Ferienhaus an 120 Tagen im Jahr vermieten und dadurch Einnahmen von jährlich 12. 000 DM erzielen zu können. Folglich war dem Kläger von Beginn an bewußt, nicht mit anfänglichen Verlusten von nur 17. 400 DM, sondern mit den dann wirklich erklärten weitaus höheren Verlusten der Streitjahre rechnen zu müssen.
Danach konnte der Kläger auch nicht einen Totalüberschuß erwarten. Bei den vorauszusehenden Verlusten der ersten fünf Jahre von (72. 174 DM+ 43. 233 DM + 30. 873 DM + 58. 394 DM + 26. 924 DM = ca.) 232. 000 DM konnte und mußte auch der Kläger davon ausgehen, diese selbst bei ab 1988 gleichfalls wirklichkeitsfremd prognostizierten jährlichen Einnahmen von 19. 800 DM und geschätzten Werbungskosten von 14. 000 DM, also bei jährlichen Überschüssen von 5. 800 DM, über einen überschaubaren Zeitraum nicht ausgleichen zu können.
Daß der Kläger nicht mit einkommensteuerrechtlicher Gesamtüberschußzielungsabsicht gehandelt hat, belegt auch der Umstand, daß er trotz der ständigen hohen Verluste die Nutzung des Ferienhauses unverändert fortgesetzt hat. Offensichtlich war ihm nicht daran gelegen, einkommensteuerliche Überschüsse zu erzielen, sondern vornehmlich, Einkünfte aus anderen Einkunftsquellen zur privaten Vorsorge steuergünstig anzulegen. Wer Jahr für Jahr sieht, daß die prognostizierten Einnahmen bis um die Hälfte niedriger und die vorausgeschätzten Ausgaben bis um das Doppelte höher ausfallen, und gleichwohl nichts unternimmt, um diese Situation zu verändern, kann nicht mit der Behauptung gehört werden, gleichwohl einkommensteuerliche Überschüsse bezweckt zu haben.
Die Frage, ob bei der Prüfung der Gesamtüberschußerzielungsabsicht allein auf die Person des ein Grundvermögen Nutzenden abzustellen und dessen "überschaubare" Nutzungszeit zugrunde zu legen, oder die Dauer der voraussichtlichen Vermögensnutzung (ggf. noch der Erben) maßgebend ist, braucht hier nicht entschieden zu werden, weil der Kläger bei seiner Form der Grundstücksnutzung nicht davon ausgehen konnte, überhaupt jemals Überschüsse zu erzielen, und wenn doch, dann nur solche, die selbst in einem Zeitraum von 50 Jahren < vgl. Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. August 1992 5 K 1969/91, EFG 1993, 138) die vorausgegangenen Verluste insgesamt nicht ausgleichen würden. Zwar konnte der Kläger mit zurückgehenden Zinszahlungen rechnen, zugleich mußte er aber mit ansteigenden Kosten für Hausreparaturen und Ersatzbeschaffungen von Möbeln etc. kalkulieren.
b) Wie vom Kläger eingeräumt wurde, wurde die Nutzung des Ferienhauses auch deshalb unverändert fortgesetzt, weil das Ende der Vermietung dem Eingeständnis einer wirtschaftlichen Fehlentscheidung gleichgekommen wäre. Wird aber die Vermietung eines Ferienhauses nur aus Gründen des persönlichen Ehrgeizes fortgesetzt, so geschieht das aus persönlichen einkommensteuerrechtlich unbeachtlichen Gründen (vgl. Urteil des BFH vom 19. November 1985 VIII R 4/83, BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289, 292 [BFH 19.11.1985 - VIII R 4/83] - rechte Spalte oben -).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen.