Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 29.08.2000, Az.: 6 K 723/98

Rücknahme der Bestellung zum Steuerberater wegen unvollständiger Angaben

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
29.08.2000
Aktenzeichen
6 K 723/98
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2000, 14437
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2000:0829.6K723.98.0A

Fundstelle

  • EFG 2001, 654-656 (Volltext mit red. LS)

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Rücknahme der Bestellung als Steuerbevollmächtigter.

2

Der 1943 geborene Kläger wurde von der Oberfinanzdirektion Hannover (OFD Hannover) am 7. Juni 1973 zum Steuerbevollmächtigten bestellt. Seine berufliche Niederlassung begründete er zunächst in A, wechselte später aber nach B.

3

Am 29.06.1988 erließ das Amtsgericht B im Konkursantragsverfahren ein allgemeines Veräußerungsverbot gegen den Kläger. Nach Rücknahme des Konkursantrages wurde das Veräußerungsverbot am 13.07.1988 wieder aufgehoben. Aufgrund einer Mitteilung des Haftpflichtversicherers, dass der Versicherungsschutz für die Berufshaftpflichtversicherung des Klägers unterbrochen ist, kündigte der Beklagte am 30. November 1989 den Widerruf der Bestellung an. Zugleich wurde am 28.01.1989 ein berufsgerichtliches Verfahren durch Einreichung einer Anschuldigungsschrift beim Landgericht C betrieben. Mit Bescheid vom 8. Januar 1990 widerrief schließlich der Beklagte die Bestellung zum Steuerbevollmächtigten, weil der Kläger nicht die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung gegen die Haftpflichtgefahren aus seiner Berufstätigkeit unterhalten hat. Der Bescheid wurde bestandskräftig.

4

Am 18. Juli 1995 beantragte der Kläger die Wiederbestellung als Steuerbevollmächtigter. Im Antragsvordruck auf Wiederbestellung als Steuerbevollmächtigter vom 18.09.1995 kreuzte er die Vordruckspalte "ich lebe in geordneten Verhältnissen"an. Kurze Zeit zuvor, am 08.08.1995, hatte der Kläger vor dem Amtsgericht D nach Vorführung durch den Gerichtsvollzieher eine eidesstattliche Versicherung abgegeben. Hierin erklärte er, dass er wederüber Einkünfte noch über Vermögensgegenstände verfügt. Im Rahmen des Bestellungsverfahrens legte der Kläger einen Liquiditäts- und Vermögensstatus, Stand November 1995, vor, wonach seine monatlichen Bezüge zurzeit 2.000,00 DM betrügen. Seine Verbindlichkeiten gab er mit ca. 64.000,00 DM an. In dem Liquiditätsstatus waren Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt B und der Barmer Ersatzkasse nicht enthalten. Die Abgabenrückstände zum 6. Februar 1996 gegenüber dem Finanzamt B beliefen sich auf 14.997,00 DM zuzüglich 7.881,00 DM Säumniszuschläge. In den Hauptschulden war ein Zwangsgeld wegen unerlaubter Hilfe in Steuersachen in Höhe von 3.000,00 DM enthalten. Nach Vorlage von Ratenzahlungsvereinbarungen wurde der Kläger am 8. Februar 1996 als Steuerbevollmächtigter wiederbestellt. Seine berufliche Niederlassung begründete er in D.

5

Mit Schreiben vom 17.10.1996 teilte die Beigeladene dem Beklagten mit, dass der Kläger den Nachweis über die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung nicht geführt hat. Der Kläger wurde daraufhin aufgefordert, einen lückenlosen Versicherungsschutz beginnend ab dem 08.02.1996 bis zum 30.11.1996 nachzuweisen. Mangels eines entsprechenden Nachweises widerrief der Beklagte die Bestellung des Klägers unter Hinweis auf die fehlende Versicherung mit Bescheid vom 17. Dezember 1996. Im Einspruchsverfahren wies der Kläger sodann eine Haftpflichtversicherung nach, so dass der Widerrufsbescheid am 18.02.1997 aufgehoben wurde.

6

Mit Schreiben vom 05.03.1998 teilte die Beigeladene dem Beklagten erneut mit, dass die Berufshaftpflichtversicherung gemäß Mitteilung der Versicherungsgesellschaft am 19. April 1997 beendet worden sei. Der Kläger habe trotz Aufforderung den Nachweisüber den Fortbestand der Berufshaftpflichtversicherung nicht erbracht. Im erneut eingeleiteten Widerrufsverfahren fragte der Beklagte bei den Amtsgerichten B und D an, ob der Kläger im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist. Auf seine Anfrage ging beim Beklagten am 25. März 1998 das Protokoll über die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vom 18.08.1995 ein. Zugleich erhielt der Beklagte im April 1998 einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft D gegen den Kläger, in dem ihm zur Last gelegt wird in der Zeit vom 15. April 1997 bis zum 15. März 1998 und danach als Arbeitgeber Beiträge von Arbeitnehmern zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit der Einzugsstelle vorenthalten zu haben. Der Betrag von 21.457,00 DM sei bisher nicht entrichtet worden. Nach Auskunft des Finanzamtes B betrugen die Steuerrückstände zum 24.03.1998 3.600,00 DM Umsatzsteuer, 570,00 DM Verspätungszuschlag sowie Säumniszuschläge in Höhe von 9.649,00 DM. Für die Abgabenrückstände wurde Aussetzung der Vollstreckung unter Gewährung von Teilzahlungen von monatlich 300,00 DM vereinbart. Zugleich bestanden beim Finanzamt D Abgabenrückstände in Höhe von insgesamt 4.739,52 DM (4.537,62 DM Hauptschulden, 201,90 DM Säumniszuschläge).

7

Der Beklagte teilte seine weiteren Ermittlungen dem Kläger am 17. April 1998 mit und wies ihn darauf hin, dass sich aus den bisherigen Umständen ergebe, dass er in Vermögensverfall geraten sei. Der Beklagte beabsichtige daher, die Bestellung des Klägers zu widerrufen. Ihm wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 10.06.1998 gegeben. Da der Kläger keine weitere Stellungnahme abgab oder etwaige Nachweise erbrachte, nahm der Beklagte die Bestellung vom 08.02.1996 als Steuerbevollmächtigter wegen unrichtiger Angaben im Wiederbestellungsverfahren zurück.

8

Gegen den Rücknahmebescheid erhob der Kläger Einspruch. Am 18. August 1998 sowie am 19. August 1998 reichte die Generalstaatsanwaltschaft E jeweils eine Anschuldigungsschrift beim Landgericht C wegen Berufspflichtverletzungen ein. Wegen des Inhalts der Anschuldigungsschriften wird auf die Anschuldigungsschriften vom 18. und 19. August 1998 (Blatt 18 und 20 Nebenakte) verwiesen.

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Am 02.09.1998 kam es zwischen den Beteiligten zu einer Erörterung der Sach- und Rechtslage bei der dem Kläger durch den Beklagten aufgegeben wurde:

  1. 1.

    für eine umgehende Löschung der eidesstattlichen Versicherung aus dem Jahre 1995 aus dem Schuldnerverzeichnis zu sorgen,

  2. 2.

    die rückständige Umsatzsteuer 1990 beim Finanzamt B in Höhe von 2.100,00 DM und die Lohnsteuer 04 bis 07/98 beim Finanzamt D in Höhe von 2.942,88 DM umgehend zu entrichten,

  3. 3.

    umgehend Verhandlungen mit dem Finanzamt C über die Säumniszuschläge aufzunehmen,

  4. 4.

    innerhalb der nächsten zwei Wochen eine Aufstellung seiner monatlichen Einnahmen und aller festen Ausgaben zu übersenden,

  5. 5.

    die weiterbestehenden Verbindlichkeiten, soweit sie hier noch nicht bekannt sind, zu ergänzen.

10

Der Kläger übergab zudem einige Unterlagen. Hieraus ergab sich nach Zusammenstellung der Verbindlichkeiten ein Schuldsaldo von 116.944,00 DM.

11

Durch eine Anfrage des Beklagte beim Amtsgericht D erfuhr dieser, dass der Kläger am 31.08.1998 wegen der Ausstellung eines Haftbefehls erneut ins Schuldnerverzeichnis eingetragen wurde. Da der Kläger die geforderten Unterlagen nicht vorlegte, wies der Beklagte den Einspruch des Klägers durch Entscheidung vom 19. Oktober 1998 als unbegründet zurück.

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Mit seiner hiergegen erhobenen Klage begehrt der Kläger die Aufhebung der Rücknahmeentscheidung. Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor, er befinde sich nicht im Vermögensverfall. Die Verbindlichkeiten, die auch zur Zeit der Einspruchsentscheidung dem Grunde nach so bestanden hätten, teilten sich wie folgt auf (Stand 30.05.1999):

a) Steuerrückstände Finanzamt B2.400,00 DM,
b) Steuerrückstände Finanzamt D4.300,00 DM,
c) Verbindlichkeit gegenüber Gesamtsozialversicherungsträger35.000,00 DM,
d) Staatsanwaltschaft D2.500,00 DM,
e) Stadt B1.200,00 DM,
f) Darlehen Sparkasse27.770,00 DM,
g) Rechtsanwalt K3.300,00 DM,
h) sonstige Verbindlichkeiten22.436,13 DM.
13

Diese Rückstände seien kontrollierbar und würden jeweils mit Teilzahlungsvergleichen regelmäßig bedient. Hierzu zahle der Kläger auf die jeweiligen Verbindlichkeiten monatlich zu a) 400,00 DM, zu b) 1.000,00 DM, zu c) 1.000,00 DM, zu d) 500,00 DM, zu f) 745,00 DM und 167,00 DM zu g) 400,00 DM. Die restlichen Verbindlichkeiten gegenüber den sonstigen Gläubigern würden vom Kläger jeweils zeitnah nach Rechnungstellung beglichen. Zu berücksichtigen sei schließlich, dass der Kläger offene Forderungen aus seiner Steuerbevollmächtigtentätigkeit in Höhe von rund 53.000,00 DM besitze. Berücksichtige man ferner, dass der Lebensunterhalt der Familie durch das Einkommen der Ehefrau bestritten werden könne, bestünde ein ausreichendes Nettoeinkommen zur zeitnahen Tilgung der Verbindlichkeiten.

14

Selbst bei der Annahme eines Vermögensverfalls sei ein Widerrufsgrund nicht gegeben, da keine konkrete Gefährdung der Mandanteninteressen durch den Kläger vorliege. Die Tätigkeit des Klägers bestehe darin, seine Mandanten in der Fertigung von Steuererklärungen, Erledigung der Buchführung und der Durchführung von Rechtsmittel betreffend Steuererklärungen zu betreuen und die Mandanten in steuerlicher Hinsicht zu beraten. Der Kläger sei in keinem einzigen Fall als Treuhänder oder Vermögensverwalter von Vermögenswerten der Mandanten tätig. Seine Tätigkeit beschränke sich ausschließlich auf die Erstellung der Buchführung bzw. der Steuererklärung nebst entsprechender Rechtsmittel.

15

Ein Rücknahmegrund gemäß § 46 Abs. 1 liege auch nicht vor. Die Feststellung des Beklagten, dass der Kläger sich seit 1990 fortlaufend in Vermögensverfall befinde, sei aufgrund der vorgenannten Tatsachen widerlegt. Die Tatsache, dass der Kläger am 05.10.1990 und am 18.08.1995 die eidesstattliche Versicherung über sein Vermögen abgegeben habe, indiziere nur die Vermutung, dass er nicht in ordentlichen wirtschaftlichen Verhältnissen zu dem Zeitpunkt gelebt habe. Tatsache sei jedoch, dass der Kläger in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt habe. Die Gründe für eine Wiederbestellung hätten zum Zeitpunkt des Antrages vorgelegen und seien nicht vorgetäuscht worden.

16

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 11.08.2000 (Bl. 184 ff FG-Akte) verwiesen.

17

Der Kläger beantragt,

den Rücknahmebescheid vom 3. Juli 1998 aufzuheben.

18

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

19

Die Beigeladene beantragt,

die Klage abzuweisen.

20

Zur Begründung seiner Auffassung verweist der Kläger auf seine Ausführungen im Einspruchsbescheid. Ergänzend trägt er vor, dass ausschlaggebend für die Rücknahme der Bestellung als Steuerbevollmächtigter gewesen sei, dass der Kläger im Rahmen des Wiederbestellungsverfahrens seine Eintragung im Schuldnerverzeichnis vorsätzlich verschwiegen habe. Aufgrund der gesetzlichen Vermutung habe sich der Kläger in Vermögensverfall befunden, so dass die Frage zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht wahrheitsgemäß beantwortet worden sei. Dies belege letztlich auch die fortlaufende desolate wirtschaftliche Lage des Klägers. Zu berücksichtigen sei, dass die Steuerrückstände gegenüber den Finanzämtern B und D in Höhe von 7.029,00 DM bzw. 11.111,00 DM rückständig seien (Stand August 1999). Dabei habe der Kläger auch laufende fällig gewordene angemeldete Umsatzsteuerbeträge nicht gezahlt. Gegenüber dem Finanzamt D entrichte der Kläger nur unregelmäßig Zahlungen. Eine Tilgung der aufgelisteten Verbindlichkeiten in Höhe von 110.000,00 DM sei deshalb in absehbarer Zeit nicht realistisch.

21

Der Kläger habe zudem nicht dargelegt, dass die Mandanteninteressen nicht gefährdet seien. Eine Gefährdung von Mandanteninteressen sei nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Berufsangehörige kein Zugriff auf Mandantengelder habe. Dieses in nahezu jedem Widerrufsverfahren vorgetragene Argument weise lediglich darauf hin, dass Steuerberater normalerweise nicht Gelder für ihre Mandanten entgegennähmen. Dies sei jedoch vom Gesetzgeber bereits hinreichend berücksichtigt worden. Die gesetzliche Vermutung sei deshalb mit den allgemein gehaltenen Ausführungen des Klägers nicht entkräftet. Zu dem Vorbringen des Klägers, es würden keinerlei Vorschüsse kassiert, sei die Zeugeneinvernahme der für die Honorarabrechnung in der Praxis zuständigen Steuerfachgehilfin notwendig. Eine Mandantengefährdung sei auch dann anzunehmen, wenn der Steuerbevollmächtigte in einigen Steuersachen nachlässig und säumig sei, da dann die konkrete Gefahr bestehe, dass er auch in Mandantenangelegenheiten z.B. Steuererklärung verspätet abgebe. Der Kläger habe in den letzten Jahren zahlreiche Steuererklärungen verspätet abgegeben. Hieraus ergebe sich eindeutig eine Gefährdung der Mandanteninteressen. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass zurzeit drei Haftbefehle im Schuldnerverzeichnis zuletzt am 6. Mai 1999 eingetragen seien.

22

Im Klageverfahren forderte der Berichterstatter den Kläger zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung um Vorlage einer aktuellen Vermögensübersicht, in der sämtliche Verbindlichkeiten und Vermögenswerte vollständig aufgelistet sind, auf. Ferner sollte eine Einkommens- und Tilgungs- bzw. Verwendungsrechnung vorgelegt werden und Auskunft darüber gegeben werden, ob Eintragungen im Schuldnerverzeichnis vorliegen. Hierzu führt der Kläger aus, dass sich aus der betrieblichen Debitoren- und Kreditorenaufstellung einschließlich eines Sollsaldos bei der Volksbank G in Höhe von rund 12.000,00 DM ein Saldo zugunsten des Klägers in Höhe von ca. 10.000,00 DM ergebe. Die Restverbindlichkeit gegenüber der DAK bediene der Kläger mit einer Ratenzahlung in Höhe von monatlich 500,00 DM. Die Verbindlichkeit in Höhe von 12.000,00 DM gegenüber Herrn L werde ebenfalls mit einer monatlichen Rate von 500,00 DM bedient. Zur Schufa-Auskunft vom 21.02.2000 sei anzumerken, dass die dort aufgeführte Mitverpflichtung in Höhe von 38.000,00 DM durch die letzte Rate am 23.02.2000 getilgt worden sei. Die Position Haftbefehl vom 06.05.1999 resultiere aus den Darlehen L. Die Restverbindlichkeiten gegenüber dem Fiskus seien beglichen.

23

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 26.07.2000 (Bl. 180 ff. FG-Akte) verwiesen.

Gründe

24

I.

Die Klage ist nicht begründet.

25

1.

Der Beklagte hat die Bestellung des Klägers zu Recht zurückgenommen. Der Kläger hat seine Bestellung durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig bzw. unvollständig waren.

26

a)

Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 StBerG in der im Streitfall geltenden Fassung ist die Bestellung zurückzunehmen, wenn der Steuerbevollmächtigte die Bestellung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Beruht die Bestellung auf objektiv unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Antragstellers und sind diese für die Entscheidung der Behörde erheblich gewesen, ist die Bestellung zwingend zurückzunehmen. Dies beruht im wesentlichen darauf, dass der Begünstigte die Ursachen für die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes selbst gesetzt hat und deshalb nicht schutzwürdig ist.

27

b)

Der Kläger hat im Streitfall gegenüber dem Beklagten im Rahmen seines Bestellungsverfahrens objektiv unrichtige bzw. unvollständige Angaben gemacht. Im Verfahren über die Wiederbestellung des Klägers als Steuerbevollmächtigter erklärte er durch Ankreuzen im Antragsvordruck vom 28.09.1995, dass er in geordneten Verhältnissen lebe. Diese Aussage war jedoch objektiv falsch, weil der Kläger ca. 2 Monate zuvor am 08.08.1995 nach Vorführung durch den Gerichtsvollzieher vor dem Amtsgericht D eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte. Danach verfügte der Kläger nach eigenen Angaben weder über Einkünfte noch über Vermögensgegenstände. Da seine Verbindlichkeiten sich zudem - ebenfalls nach eigenen Angaben - auf ca. 64.000 DM beliefen, kann von einer geordneten Vermögenslage, die eine regelmäßige Tilgung der vorhandenen Verbindlichkeiten in einem überschaubaren Zeitraum zulässt, nicht ausgegangen werden. Hierbei ist ferner zu berücksichtigen, dass in dem Schuldenstand von 64.000 DM Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt B und der Barmer Ersatzkasse von mehr als 20.000 DM nicht enthalten sind. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger selbst behauptet, im Zeitpunkt seines Antrages in ordentlichen wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt zu haben. Einen entsprechenden Nachweis hat er insoweit nicht erbracht. Gegen seine Behauptung spricht insbesondere, dass in der Folgezeit keine Reduzierung, sondern eine Erhöhung seines Schuldsaldos erfolgte. Der Kläger war nicht in der Lage, seine laufenden Verbindlichkeiten ordnungsgemäß zu tilgen und zugleich seine bestehenden Verbindlichkeiten zurückzuführen. Dies zeigt ein von der Staatsanwaltschaft D gegen den Kläger beantragter Strafbefehl, in dem ihm zur Last gelegt wird, in der Zeit vom 15. April 1997 bis zum 15. März 1998 und danach als Arbeitgeber Beiträge von Arbeitnehmern zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit der Einzugsstelle vorenthalten zu haben. Dabei handelt es sich um einen Betrag von 21.457 DM. Zudem hat er die laufenden Steuerschulden aus den angemeldeten Steuern nicht pünktlich beglichen.

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Doch selbst wenn man mit dem Kläger seine Angaben nicht für unrichtig halten wollte, sind diese jedoch in wesentlicher Beziehung unvollständig gewesen. Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 08.08.1995, also kurze Zeit vor Eingang des Antragsvordrucks auf Wiederbestellung als Steuerbevollmächtigter beim Beklagten ist ein für die Bestellung wesentlicher Umstand. Als wesentlich ist jede Tatsache anzusehen, die bei Prüfung der Voraussetzungen für eine Bestellung entscheidende Bedeutung zukommt. Dabei ist zwar nicht erforderlich, dass die Tatsache für sich eine Versagung der Bestellung rechtfertigt. Es reicht vielmehr aus, dass bei Kenntnis der Behörde von dieser Tatsache weitere Ermittlungen nötig wären, also hierdurch konkrete Zweifel an dem Vorliegen der Bestellungsvoraussetzungen auftreten.

29

c)

Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ist für die Bestellung eines Steuerbevollmächtigten ein wesentlicher Umstand. Gemäß § 40 Abs. 4 StBerG kann die Bestellung nämlich versagt werden, wenn Tatsachen bekannt geworden sind, bei deren Kenntnis die Zulassung des Bewerbers zur Prüfung hätte versagt, zurückgenommen oder widerrufen werden können. Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ist für sich genommen zwar weder ein Grund für die Versagung der Prüfungszulassung noch für den Widerruf der Bestellung. Sie indiziert jedoch, dass der die Versicherung Abgebende nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse lebt. Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse sind jedoch erforderlich, um gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 2 StBerG die Voraussetzungen für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung zu erfüllen. Ferner war die Bestellung nach § 46 Abs. 2 Nr. 5 StBerG alter Fassung zu widerrufen, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind. Dabei wurde ein Vermögensverfall vermutet, wenn der Steuerbevollmächtigte in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Demzufolge löst die Eintragung eines Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten in das Schuldnerverzeichnis wegen Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung regelmäßig ein Ermittlungsverfahren zum Zwecke des Widerrufs der Bestellung des Steuerberaters aus. Dies verdeutlicht die besondere Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung auch im Rahmen der Prüfung der Bestellungsvoraussetzungen.

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d)

Der Kläger hat seine Bestellung durch die unrichtigen bzw. unvollständigen Angaben erwirkt. Ohne seine Erklärung, dass er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt bzw. bei vollständiger Erklärung seiner Vermögensverhältnisse, einschließlich der Angabe der eidesstattlichen Versicherung, hätte der Beklagte dem Kläger zumindest zum damaligen Zeitpunkt nicht wiederbestellt. Dies wird zum einen dadurch verdeutlicht, dass der Beklagte im Ermittlungsverfahren wegen Verstosses gegen die Verpflichtung einer ordnungsgemäßen Haftpflichtversicherung auch Ermittlungen über die Vermögenslage des Klägers anstellte. Hierbei erfuhr der Beklagte sodann erstmalig über die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Im weiteren Verfahren ging der Beklagte sodann davon aus, dass der Kläger in Vermögensverfall geraten sei, und forderte ihn zur weiteren Klärung seiner Vermögensverhältnisse auf. Die Angaben des Klägers führten jedoch letztlich nicht dazu, dass der Beklagte die Voraussetzung für die Bestellung des Klägers in diesem Punkt für gegeben hielt. Der Umstand, dass der Kläger eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte, bevor er seine Wiederbestellung beantragte, hätte folglich den Beklagten jedenfalls dazu veranlasst, weitere Ermittlungen über die Vermögensverhältnisse des Klägers anzustellen. Damit ist dieser vom Kläger verschwiegene Umstand für den Erlass des Verwaltungsaktes, also die Bestellung des Klägers, ursächlich gewesen.

31

2.

Der Rücknahmebescheid ist nicht deshalb aufzuheben, weil im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ggf. einen Anspruch auf Wiederbestellung bestand. Zwar ist nach allgemeiner Auffassung im gerichtlichen Verfahren über den Widerruf der Bestellung vom Gericht eine im Zeitpunkt seiner Entscheidung bestehende veränderte Sachlage zu berücksichtigen, wenn sich aus dieser eine Rechtspflicht zur sofortigen Wiederbestellung ergibt. Die Aufrechterhaltung einer Widerrufsverfügung durch die beklagte Behörde würde gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn sie den Widerruf noch in einem Zeitpunkt verteidigte, in dem sie ein Antrag auf Wiederbestellung stattgeben müsste (vgl. BFH-Urteil vom 22.08.1995 VII R 63/94 BFHE 178, 504, BStBl 1995, 909; BGH-Beschluss, NJW 1991, 2083 [BGH 25.03.1991 - AnwZ B 80/90]).

32

3.

In Rücknahmefällen ist wegen der unterschiedlichen Rechtslage die Prüfung, ob eine Pflicht zur sofortigen Wiederbestellung besteht, nicht erforderlich. Denn anders als in Widerrufsfällen wird durch Entstehen eines Wiederbestellungsgrundes der angefochtene Verwaltungsakt nicht von Anfang an rechtmäßig. Denn die ursprüngliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes bleibt auch nach Entstehen eines Bestellungsgrundes erhalten. Die Rücknahmegründe können nicht nachträglich beseitigt werden, da es sich stets um abgeschlossene Tatbestände handelt. Die Rechtswidrigkeit einer Bestellung, die durch im wesentlichen unvollständige Angaben bewirkt wurde, wird nicht dadurch beseitigt, dass der Behörde nachträglich Gelegenheit zurÜberprüfung der Bestellungsvoraussetzungen gegeben wird. Denn allein die Überprüfungsmöglichkeit kann die Unvollständigkeit der Angaben nicht nachträglich beheben.

33

4.

Die Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann auch nicht durch den Grundsatz von Treu und Glauben gerechtfertigt werden. Die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte dient dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, indem der Behörde die Möglichkeit gegeben wird, einen rechtswidrigen Verwaltungsakt nachträglich zu korrigieren. Demzufolge ist die Behörde gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 StBerG stets gezwungen, einen durch Täuschung, Drohung, Bestechung oder unrichtige Angaben erwirkten Verwaltungsakt aufzuheben, um so dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung Rechnung zu tragen. Dieses Verfassungsprinzip wird zwar durch den im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsatz des Vertrauensschutzes eingeschränkt. Zudem ist die Behörde auch gehalten, sich widerspruchsfrei zu verhalten. Ein Anspruch auf widerspruchsfreies Verhalten bedeutet jedoch nur, dass der Steuerberater bei Vorliegen der Voraussetzungen auf seinen Antrag hin erneut - nunmehr durch rechtmäßigen Bescheid - bestellt werden kann. Denn in Fällen, in denen der Steuerberater die Ursachen für den Erlass der rechtswidrigen Bestellung selbst gesetzt hat, besteht regelmäßig kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Steuerberaters an dem Fortbestehen der rechtswidrigen Regelung. So geht etwa der Gesetzgeber in der vergleichbaren Regelung des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG davon aus, dass sich der Begünstigte nicht auf Vertrauenschutzgesichtspunkte berufen kann, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Denn derjenige, der zu unlauteren Mitteln greift, ist nicht schutzwürdig. Der Steuerberater weiß bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes, dass dieser auf einer Tatsachengrundlage erging, die unrichtig oder unvollständig war. Ein derartiges Verhalten ist nach der Entscheidung des Gesetzgebers nur in Ausnahmefällen tolerierbar. Eine derartige Ausnahme liegt im Streitfall jedenfalls nicht vor. Demgemäß konnte die Klage keinen Erfolg haben.

34

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 135 Abs. 1, 139 Abs. 4 FGO.

35

Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen.