Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 22.08.2000, Az.: 1 K 75/00

Einkommensteuer-Pflichtigkeit von Eigenprovisionen

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
22.08.2000
Aktenzeichen
1 K 75/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2000, 16897
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2000:0822.1K75.00.0A

Fundstellen

  • NWB DokSt 2001, 445
  • StLex 2001
  • SteuerBriefe 2001, 359-360

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Frage, ob Provisionsanteile, die der Kläger für den Abschluss mehrerer Leibrentenversicherungen von einem Versicherungsmakler erhalten hat, steuerpflichtig sind.

2

Die Kläger sind miteinander verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin erzielt als Verwaltungsangestellte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Kläger war im Streitjahr zunächst arbeitslos, eröffnete dann als Gewerbetreibender eine Handelsagentur ohne daraus Einkünfte erzielt zu haben - und übernahm schließlich eine nichtselbständige Lehrtätigkeit als Diplom-Wirtschaftsingenieur. Ausweislich ihrer Einkommensteuererklärung belief sich der Gesamtbetrag der Einkünfte der Kläger im Streitjahr auf ca. 87 TDM.

3

Die Kl. schlossen im Streitjahr mit dem selbständigen Versicherungsmakler Z aus Hamburg einen Maklervertrag ab, in dem sie den Makler mit der Betreuung und Verwaltung privater und betrieblicher Lebens- und Rentenversicherungen beauftragten. Die Maklertätigkeit sollte für die Kläger unentgeltlich sein. Weiter heißt es in Ziff. 5 des Vertrages:

" Der Makler wird von den Versicherern in marktüblicher Weise honoriert. Diese Honorare werden in voller Höhe an den Kunden weitergegeben und zur Zahlung von ersten Prämien verwendet. Nach Ablauf der Provisionshaftung erhält der Makler 20 % des Honorars."

4

Auf den Wortlaut des Vertrages Bl. 50 der Rechtsbehelfsakten des Beklagten wird Bezug genommen.

5

Im Laufe des Jahres schloß der Kläger über die Vermittlung von Z insgesamt 4 Leibrentenversicherungen ab.

6

Mit der M Versicherungsgesellschaft vereinbarte er eine nach 37 Jahren zu zahlende Jahresrente von 336 TDM. Der Beitrag für diese Versicherung betrug 73.272,00 DM pro Jahr.

7

Mit der P Versicherungsgesellschaft vereinbarte er eine Jahresrente von 360 TDM, die ab dem Jahre 2034 ausbezahlt werden sollte. Der Jahresbeitrag für die Versicherung machte 51.144,00 DM aus. Bei der A Gesellschaft schloß er einen Vertrag ebenfalls über 360 TDM ab. Die Versicherungsbeiträge beliefen sich auf 54.564,00 DM.

8

Schließlich beantragte er auch mit der W Versicherungsgesellschaft einen Rentenversicherungsvertrag über 360 TDM, zahlbar nach Ablauf von 28 Jahren. Die Jahresprämie für diesen Vertrag sollte sich auf 142.282,00 DM belaufen.

9

Versicherte Person war in allen Verträgen ein Jörg H mit dem Geburtsjahrgang 1968. Die Anschrift des H ist identisch mit der der Kläger. Gleichwohl hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 7. Juli 1998 erklärt, er kenne den H nicht.

10

Für den Vertrag mit der M Versicherungsgesellschaft erhielt Z als Makler eine einmalige Abschlussprovision in Höhe von 151.200,00 DM. Entsprechend der mit dem Kl. bestehenden Vereinbarung verpflichtete er sich zu deren Weiterleitung an den Kl.. Der Kl. wiederum verpflichtete sich im Gegenzuge, einen Teil der Provision, nämlich 144.480,00 DM, sogleich wieder an Z zurückzuzahlen, um damit die laufende Beiträge zu begleichen. Die Differenz beider Zahlungen (6.720,00 DM) sollte beim Kläger verbleiben. Außerdem trat der Kl. alle Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag an Z ab. Eine Offenbarung der Abtretung gegenüber der Versicherung sollte zunächst jedoch unterbleiben.

11

Für den Vertragsabschluss mit der P Versicherungsgesellschaft erhielt Z eine Provision in Höhe von 126 TDM. Auch sie sollte in dieser Höhe an den Kläger weitergeleitet werden. Davon sollten 118.800,00 DM für erste Beitragsleistungen wieder an Z zurückgezahlt werden. Die für den Kläger verbleibende Differenz betrug 7.200,00 DM. Wie zuvor bei der M Versicherungsgesellschaft trat der Kl. alle Rechte aus der Versicherung an Z ab.

12

Der Vertrag mit der W Versicherung wurde später nicht eingelöst. Trotzdem erhielt Z dafür zunächst eine Abschlussprovision in Höhe von 144 TDM. Davon sollten 136.800,00 DM sogleich wieder an Z zur Zahlung erster Beiträge zurückfließen. Die Differenz machte demnach ebenfalls 7.200,00 DM aus. Der Kläger trat wiederum die Rechte aus der Versicherung an Z ab.

13

Entgegen den gegenseitigen Verpflichtungen fanden die Zahlungsvorgänge zwischen dem Kl. und Z nur in vereinfachter Form statt. Anstelle der Hin- und Rücküberweisungen der Prämienüberreichte Z dem Kl. zunächst einen Verrechnungsscheck über 21.120,00 DM. Das ist die Summe der beim Kläger verbleibenden Differenzen aus dem Vertragsabschlüssen mit der M Versicherungsgesellschaft, der P Versicherungsgesellschaft und der W Versicherung. Einen weiteren Scheck in Höhe von 6 TDM erhielt der Kläger wegen der Provision im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss mit der A Versicherung.

14

In einem Schreiben vom ... an die Kläger fasste Z den Zweck der Übereinkunft wie folgt zusammen: Es sei darum gegangen, in einer Art JOINT VENTURE einen Gewinn durch Abschluss der Versicherungen zu erzielen. So habe die Provision verwendet werden sollen, um die Versicherungen zunächst zu bedienen. Nach Aufzehrung der Provisionsmittel sei eine Beleihung der Rückkaufwerte geplant gewesen, und zwar solange, bis die Provision verdient (d. h. nicht mehr rückzahlbar) worden sei. Danach habe die Möglichkeit bestanden, die unbeliehenen Werte sofort zu realisieren oder aber die Beleihung fortzusetzen. Es sei abgesprochen gewesen, nach dem Ausstieg aus den Verträgen den Gewinn zu teilen. Auf das Schreiben Bl. 45 und 46 der Rechtsbehelfsakten wird hingewiesen.

15

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Prozessvertreter der Kläger die Vertragsabschlüsse als Ergebnis einer gemeinsamen Planung zwischen dem Kläger und Z dargestellt. Beide - der Kläger und Z - hätten sich davon einen Gewinn versprochen. Es sei darum gegangen, einen Fehler in den damaligen Tarifen der Versicherungen auszunutzen. Das Konzept habe darauf beruht, dass der Makler Z beim Abschluss der Versicherungen eine Provision erhalte. Diese Provision habe zur Bezahlung der ersten Prämien verwandt werden sollen. Nach Aufzehrung der Provision sei geplant gewesen, die Prämien aus einem noch aufzunehmenden Darlehn zu bezahlen. Als Sicherheit für die Kreditaufnahme seien die bis dahin aufgelaufenen Rückkaufwerte der Versicherungen vorgesehen gewesen. Nach Ablauf der Provisionshaftungszeit, die in der Regel 3 - 5 Jahre betrage, habe die Alternative bestanden, die Verträge entweder zu kündigen oder bis zum Ablauf der Versicherung weiter laufen zu lassen. Die Kündigung hätte zur Auszahlung des Rückkaufswertes geführt. Man habe erwartet, dass die Summe aus Rückkaufswert und Abschlussprämie größer gewesen sei als die bis dahin eingezahlten Versicherungsbeiträge zuzüglich der Fremdkapitalzinsen. Die Entscheidung darüber, die Verträge zu kündigen oder weiterlaufen zu lassen, habe man sich jedoch vorbehalten. Man habe je nach Zinsniveau und Ertragssituation der Versicherungsgesellschaft im Einzelfall entscheiden wollen, ob die eine oder andere Variante günstiger gewesen sei. Bei diesem Konzept habe die versicherte Person nur eine marginale Rolle gespielt. Sie sei nach versicherungstechnischen Gesichtspunkten ausgesucht worden und den Klägern nicht bekannt gewesen. Wichtig für die Höhe der Beiträge sei nur das Alter der versicherten Person gewesen.

16

Die Planungen sind später tatsächlich nicht realisiert worden. Im Jahre 1992 sind Arreste über das Vermögen des Z ausgebracht worden. Die Beschlagnahme hat sich nach Angaben des Klägers auch auf die Konten erstreckt, auf denen die Abschlussprovisionen für die Rentenversicherungsverträge gutgeschrieben waren. Deshalb hätten aus den Abschlussprovisionen keine Zahlungen an die Versicherungen mehr erfolgen können.

17

Das Finanzamt hat die Kläger zunächst erklärungsgemäß veranlagt. Nach Bekanntwerden der Vereinbarungen mit Z änderte der Beklagte den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr und unterwarf darin die Zahlungen von Z in Höhe von 27.120,00 DM als sonstige Einkünfte im Sinne von § 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) der Besteuerung.

18

Dagegen haben die Kläger nach erfolglosem Vorverfahren Klage erhoben, mit der sie eine Aufhebung des Änderungsbescheides erstreben. Sie sind der Auffassung, dass die von Z erhaltenen Beträge steuerfrei seien. Es handele sich dabei um ein Abschlussentgelt für Eigenverträge, das keinen Steuertatbestand verwirkliche. Die Provisionszahlungen seien wirtschaftlich gesehen ein Preisnachlass. Dieser Preisnachlass sei erforderlich gewesen, um die recht hohen Beiträge zahlen zu können. Sie - die Kläger - hätten keine, wie § 22 Nr. 3 EStG es verlange, Leistung um des Entgelts willen erbracht. Imübrigen diene ein eigener Lebensversicherungsvertrag stets auch der Zukunftssicherung. Dies habe auch das Hessische Finanzgericht mit Urteil vom 8. Juni 1983, EFG 1984, 122 erkannt. Die Abtretung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag an Z habe auf diese Rechtslage keinen Einfluss.

19

Die Kläger beantragen,

den Änderungsbescheid vom ... und den Einspruchsbescheid vom ... aufzuheben.

20

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

21

Er ist der Auffassung, dass der Besteuerungstatbestand des § 22 Nr. 3 EStG erfüllt sei. Der Kläger habe eine Leistung um des Entgelts willen erbracht. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise des Vertragsgefüges müsse man Z als den Berechtigten aus den Versicherungsverträgen ansehen. Z habe von vornherein die Absicht gehabt, einen Gewinn zu erzielen, ohne eigene Mittel einzusetzen. Dies habe er dadurch erreichen wollen, dass es durch Abschluss der Versicherungsverträge zur einer Abschlussprovision komme. Der durch die Kündigung der Verträge nach Ablauf der Provisionshaftungszeit erwartete Überschuss habe Z zustehen sollen. Um die Provision zu erhalten, habe Z die Verträge jedoch nicht in eigenem Namen abschließen können. Dazu habe er den Kläger als Strohmann benötigt, der formal nach außen hin als Versicherungsnehmer in Erscheinung getreten sei. Intern jedoch sei weder ihm - dem Kläger - noch Z daran gelegen gewesen, eine Lebensversicherung abzuschließen. Deshalb habe der Kläger alle Rechte aus dem Versicherungsvertrag sofort an Z abgetreten. Als Entgelt für seine Mitwirkung habe der Kläger von Z die Scheckzahlungen von insgesamt 27.120,00 DM erhalten. Das Entgelt sei eine Leistung im Sinne von § 22 Nr. 3 EStG.

22

Wegen des Vortrags der Parteien im übrigen wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze in Vorverfahren und im Klageverfahren verwiesen.

23

Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang. Auf das Urteil des Senats vom 7. Juli 1998 im Verfahren I 589/97 und auf das Urteil des BFH vom 2. Dezember 1999 IX R 76/98 wird Bezug genommen.

Gründe

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I.

Die Klage hat keinen Erfolg.

25

Die dem Kläger zugeflossenen 27.120,00 DM unterliegen als sonstige Einkünfte im Sinne der §§ 2 Abs. 1 Nr. 7, 22 Nr. 3 EStG der Steuerpflicht. Es sind Einkünfte aus sonstigen Leistungen, die nicht zu anderen Einkunftsarten oder zu anderen sonstigen Einkünften gehören, wie z. B. zu den Einkünften aus gelegentlichen Vermittlungen.

26

1.

Unter einer Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Unterlassen und Dulden zu verstehen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und die um des Entgelts willen erbracht wird, mit Ausnahme reiner Vermögensumschichtungen (vgl. BFH-Urteil vom 21. November 1997, X R 124/94, BFHE 184, 540, BStBl. II 1998, 133). Im Streitfall bestand die geschuldete und erbrachte Leistung des Klägers darin, es dem Z zu ermöglichen, 4 Versicherungsverträge abzuschließen und dadurch einen Provisionsanspruch zu erwerben. Diese Leistung wurde durch Z dadurch entgolten, dass der Kläger einen Teil der Provision erhielt. Diese Provision war die nach § 5 des zwischen Z und den Klägern geschlossenen Maklervertrages geschuldete Gegenleistung. Der Sachverhalt ist daher vergleichbar mit dem Sachverhalt, über den der BFH im Urteil vom 27. Mai 1998 X R 94/96, BFHE 186, 259, BStBl. II 1998, 619 zu entscheiden hatte. Das Gericht nimmt auf diese Entscheidung Bezug.

27

Das Gericht ist davon überzeugt, dass zwischen dem Abschluss der Versicherungsverträge und der Provisionszahlung nicht nur einäußerer, sondern ein sachlicher wirtschaftlicher Zusammenhang bestand. Er ergibt sich aus dem Maklervertrag und der darin begründeten Leistungsverknüpfung. Die Leistung des Klägers - Abschluss der Versicherungsverträge durch Vermittlung des Maklers Z - und die Leistung des Z - Weiterleitung der Provision - standen im Gegenseitigkeitsverhältnis, im Verhältnis "do ut des".

28

2.

In diesem Zusammenhang ist das Gericht ferner davon überzeugt, dass der Kläger zu keinen Zeitpunkt die Absicht hatte, die Versicherungsverträge bis zum Ablauf der Laufzeit durchzuführen. Es war von vornherein geplant, die Versicherungen nach Ablauf der Provisionshaftungszeit zu kündigen. Eine Zukunftssicherungsabsicht haben die Kläger mit den Vertragsabschlüssen nicht verfolgt.

29

Das ergibt sich zunächst aus der Tatsache, dass die versicherte Person H dem Kläger unbekannt war. Sie war nur aus versicherungstechnischen Gründen ausgewählt worden.

30

Die Kündigungsabsicht folgt weiter aus der Höhe der Beiträge, zu deren Zahlung sich der Kläger verpflichtet hatte. Das jährliche Beitragsvolumen aller Versicherungen belief sich auf ca. 320 TDM. Diese Summe konnten die Kläger bei ihren Einkommensverhältnissen nicht aufbringen. Sie waren für die Zahlung der ersten Beiträge auf die Provisionen angewiesen, die Z von den Versicherungsgesellschaften erhielt und zu deren Weiterleitung er sich verpflichtet hatte. Nach Aufzehrung der Provisionen waren sie auf Kredite angewiesen, um der Zahlungsverpflichtung für die Beiträge nachkommen zu können. Der im Gerichtsverfahren vorgetragenen Behauptung der Kläger, sie hätten sich nach Ablauf der Provisionshaftungszeit die Entscheidung vorbehalten wollen, ob die Verträge gekündigt oder fortgeführt werden sollten, folgt das Gericht nicht. Diese Wahl stand den Klägern bereits aus finanziellen Gründen nicht offen. Das Gesamtbeitragsvolumen aller Versicherungen belief sich bis zu deren Ablauf auf ca. 11,2 Mio DM. Diese Summe hätten die Kläger auch durch Kredite nicht erbringen können. Selbst wenn man unterstellt, dass bei der Kreditierung die Rückkaufswerte als Sicherheit zu Verfügung standen, erscheint es ausgeschlossen, der Zins- und Tilgungslast eines derartigen Kreditvolumens nachzukommen.

31

Gegen den behaupteten Vorbehalt spricht ferner die Laufzeit der Verträge. Die Versicherung bei der W hatte eine Laufzeit von 28 Jahren, die anderen Versicherungen liefen 37 bzw. 43 Jahre. Bei Ablauf der W Versicherung wäre der Kläger bereits 70 Jahre alt gewesen, bei Ablauf der anderen Versicherungen 79 bzw. 85 Jahre. Ob der Kläger angesichts dieser Laufzeiten überhaupt in den Genuss der Versicherungsleistung gekommen wäre, muss in hohem Maße fraglich erscheinen. Unterstellt man, dass die Prämien wie behauptet durch Kredite finanziert werden sollten, hätten die ersten Renten zunächst dazu verwandt werden müssen, um die Darlehnsschulden zu begleichen.

32

Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger als Wirtschaftsingenieur diese Risiken einzuschätzen wusste und er deshalb von vornherein die alleinige Absicht hatte, die Verträge nach Ablauf der Provisionshaftungszeit zu kündigen, und zwar in der Erwartung, dass ihm ein finanziellen Vorteil durch Ausnutzung eines (vermeintlichen) Tariffehlers der Versicherung verblieb, dass die Summe aus Provision und Rückkaufswert größer sein würde als die Summe aus Prämien und Fremdkapitalzinsen. Damit ist der Besteuerungstatbestand des § 22 Nr. 3 EStG erfüllt.

33

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.