Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 29.08.2000, Az.: 8 K 76/00
Ansatz von Trinkgeldern als Arbeitsohn; Änderung wegen nachträglich bekannt gewordener Schätzungsgrundlagen; Vermutungen, Schätzungen und Verdachtsmomente als Tatsachen; Fehlen der Änderungsbefugnis des Finanzamts wegen Kenntnis von Tatsache
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 29.08.2000
- Aktenzeichen
- 8 K 76/00
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2000, 22783
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:2000:0829.8K76.00.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BFH - 05.08.2004 - AZ: VI R 90/02
Rechtsgrundlagen
- § 3 Nr. 51 EStG
- § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Vermutungen, Verdachtsmomente und Wahrscheinlichkeiten sind keine Tatsachen. Eine Tatsache besteht erst, wenn über einen Lebensvorgang Gewissheit herrscht. Auch die Schätzung ist keine Tatsache.
- 2.
Eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO wegen nachträglich bekannt gewordener Schätzungsgrundlagen ist nur möglich, wenn die nachträglich entstandene Hilfstatsache einen sicheren Schluss auf die (innere) Haupttatsache ermöglicht. Die objektive Beweislast (Feststellungslast) für die tatsächlichen Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO trägt das FA.
Tatbestand
Streitig ist, ob das Finanzamt (FA) den Einkommensteuerbescheid gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) ändern durfte und in welcher Höhe ggf. Trinkgelder als Arbeitslohn anzusetzen sind.
Der Kläger (Kl.) war im Streitjahr als Kellner in der von der Betriebsgesellschaft W GmbH (im Folgenden: W) geführten Autobahnraststätte G beschäftigt. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kl. keine Angaben zu erhaltenen Trinkgeldern. Gegenüber seinem Arbeitgeber hatte er monatlich die von ihm erhaltenen und aufgezeichneten Trinkgelder erklärt. Das erklärte Trinkgeld überstieg um 102,00 DM den Freibetrag von 2.400,00 DM. Diese 102,00 DM waren - ohne gesonderten Ausweis - in dem lohnversteuerten und auf der Lohnsteuerkarte ausgewiesenen Bruttoarbeitslohn des Kl. enthalten.
Das FA veranlagte den Kl. zunächst unter Ansatz des auf der Lohnsteuerkarte ausgewiesenen Bruttoarbeitslohnes mit bestandskräftigem Einkommensteuerbescheid vom 7. Mai 1996.
Im Rahmen einer 1999 bei der W durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung stellte der Prüfer fest, dass der Kl. im Streitjahr 316.752,70 DM Kellnerumsatz erzielt hatte und schätzte, dass er 2,5 % des Umsatzes (7.918,82) als Trinkgeld erhalten habe. Daher seien nach Abzug des Freibetrages und des bereits versteuerten Trinkgeldes weitere 5.416,82 DM als Einnahme zu erfassen.
Entsprechend der Prüfungsmitteilung des FA für Körperschaften vom 16. Juli 1999 änderte das FA den bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid mit Bescheid vom 23. August 1999 gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO.
Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Einspruch die Klage. Der Kl. macht geltend, er habe keine höheren als die seine Arbeitgeber erklärten und bereits steuerlich berücksichtigten Trinkgelder erhalten. Bei der Autobahnraststätte handele es sich nicht um die übliche Gastronomie der bekannten W-Kette. Zu den Gästen des Rasthofes zählten überwiegend durchreisende ausländische Gäste aus Skandinavien, Dänemark, Holland usw. Skandinavische Gäste zahlten ohnehin kein Trinkgeld. Ferner zahlten diese Gäste auch aufgrund von Währungsproblemen nicht die üblichen Trinkgelder. Auch seien viele Gäste Busreisegäste, die lediglich kleine Gerichte bzw. Getränke zu sich nähmen und oft in Eile vorab zahlten, und zwar ohne Trinkgelder. Ferner zahlten viele der durchreisenden (ausländischen) Gäste häufig mit Kreditkarte. Auch hierbei werde in den seltensten Fällen ein Trinkgeld gezahlt.
Besonderes Merkmal der Autobahnraststätte sei die Zechprellerei. Für diesen Fall hafteten die Kellner gegenüber dem Arbeitgeber, d. h. sie müssten das ausgegebene Gericht selbst zahlen. Eine solche Bezahlung unterbleibe nur, wenn in gravierenden Fällen Anzeigen wegen Zechprellerei erstattet würden. Diese Anzeigen müssten sie selbst in ihrer Freizeit tätigen. Der Kl. hat insoweit in der mündlichen Verhandlung den Arbeitsvertrag eingereicht. Aus § 2 Ziff. 6 des Vertrages ergibt sich, dass die Arbeitnehmerin bei Führung einer Kasse für auftretende Kassendifferenzen haftet.
Weiter macht der Kl. geltend, die Trinkgelder seien mit dem Personal der Küche, Spüle und Theke zu teilen. Ferner habe er bei Engpässen den Thekenbereich übernehmen müssen, in dem kein Kundenverkehr herrsche und damit kein Trinkgeld vereinnahmt werden könne, bei dem jedoch ein gewisser Umsatz zur Gehaltsberechnung angerechnet worden sei. Schließlich sei auch der in einem Restaurant ansonsten unübliche Dienst während der Frühschicht zu nennen, bei dem im Gegensatz zum Mittags- oder Abendgeschäft kaum Trinkgelder entrichtet würden.
Die vom FA vorgenommene Schätzung sei danach unzutreffend. Trinkgeldeinnahmen eines Kellners seien nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. Oktober 1992 (VI R 62/88, BStBl II 1993 S. 117 ff.) zu schätzen, soweit der Steuerpflichtige keine ausreichenden Angaben mache bzw. seine Angaben nach der Lebenserfahrung unglaubwürdig seien. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Der Kl. habe seine Trinkgelder gegenüber seinem Arbeitgeber erklärt und nicht steuerfreie Einnahmen auch versteuert. Bei unglaubwürdigen Angaben der Steuerpflichtigen würden die Trinkgelder mit einem Erfahrungssatz zwischen 1 und 2,5 % der Umsätze geschätzt. Das FA habe den Satz von 2,5 % willkürlich und ohne Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich nicht um ein übliches Restaurant, sondern ein Durchreiselokal handele, festgesetzt.
Der BFH weise in seinem Urteil ausdrücklich darauf hin, dass gem. § 162 AO erst geschätzt werden dürfe, wenn die Trinkgeldeinnahmen auch aufgrund der Verletzung von Mitwirkungspflichten nicht ermittelt werden könnten. Die bloße Wahrscheinlichkeit, dass ein Kellner in nicht unerheblicher Höhe Trinkgelder erhalte, berechtige nicht zur Zuschätzung. Vermutungen oder Wahrscheinlichkeiten seien keine "neuen Tatsachen", die zu einer Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO berechtigten.
Der Kl. beantragt,
den Änderungsbescheid aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er macht geltend, er habe den Einkommensteuerbescheid wegen der ihm nachträglich bekannt gewordenen Hilfstatsache des Kellnerumsatzes ändern dürfen. Nach dem Urteil des BFH vom 24. Oktober 1985 (IV R 75/84, BStBl II 1986 S. 233 ff.) seien neue Tatsachen i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO auch neue Schätzungsgrundlagen, die erst durch eine Außenprüfung nachträglich bekannt würden. Die Höhe des von dem Kl. erzielten Kellnerumsatzes sei dem FA bei der Veranlagung nicht bekannt gewesen.
Es könne auch nicht eingewandt werden, das FA habe bei der Veranlagung Ermittlungen über die Höhe der lohnversteuerten Trinkgelder und / oder die Höhe der dem Kl. zuzurechnenden Umsätze anstellen müssen. Das FA habe vielmehr davon ausgehen können, dass die dem Kl. zugeflossenen Trinkgelder im bescheinigten Bruttoarbeitslohn enthalten gewesen seien.
Wenn der Kl. vortrage, dass die Trinkgelder aus verschiedenen Gründen nicht höher gewesen seien als die bereits versteuerten Beträge, so liege dem die berechtigte Absicht zugrunde, die Versteuerung so gering wie möglich zu halten. Dieser Argumentation könne das FA entgegenhalten, dass Restaurantbesucher im Urlaub im Allgemeinen großzügiger seien als gewöhnlich, so dass durch den Anteil der Urlaubsreisenden ein eher höheres Trinkgeld zu erwarten sei; die Trinkgeldschätzung sei demzufolge eher im oberen Bereich anzusiedeln.
Wegen des weiteren Vorbringens und Sachverhalts wird auf die Steuerakte und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist begründet.
Gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das FA hat nicht dargelegt und nachgewiesen, dass der Kl. im Streitjahr tatsächlich höhere als die zuvor ihrem Arbeitgeber erklärten und nach Abzug des Freibetrages gem. § 3 Nr. 51 EStG im Arbeitslohn enthaltenen und versteuerten Trinkgelder erhalten hat. Vielmehr vermutet es, dass die Erklärungen des Kl. unrichtig waren und hat die Höhe der Trinkgelder geschätzt.
Vermutungen, Verdachtsmomente und Wahrscheinlichkeiten sind keine Tatsachen. Eine Tatsache besteht erst, wenn über einen Lebensvorgang Gewissheit herrscht (vgl. BFH, Urteil vom 17. Januar 1964 III 416/60 U, BStBl III 1964, 145). Auch die Schätzung ist keine Tatsache. Sie ist lediglich eine Schlussfolgerung aus Tatsachen, den Schätzungsgrundlagen (vgl. Tipke/Kruse, Kommentar zur AO, Rdz. 10 zu § 173 AO und die dort angeführte Rechtsprechung des BFH). Es liegt deshalb keine neue Tatsache im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO vor, so dass das FA den bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid nicht gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ändern durfte.
Soweit sich das FA darauf beruft, die Höhe des Kellnerumsatzes als Schätzungsgrundlage sei ihm erst nachträglich bekannt geworden, rechtfertigt dies keine Änderung gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO. Voraussetzung einer Änderung wegen nachträglich bekannt gewordener Schätzungsgrundlagen ist nach der Rechtsprechung des BFH, "dass die nachträglich entstandene Hilfstatsache einen s i c h e r e n Schluss auf die (innere) Haupttatsache ermöglicht; Vermutungen und Wahrscheinlichkeiten reichen dafür nicht aus ...
Die objektive Beweislast (Feststellungslast) für die tatsächlichen Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 trägt das FA" (BFH, Urteil vom 6. Dezember 1994 IV R 11/91, BStBl II 1995, 192 ff. [BFH 06.12.1994 - IX R 11/91]). Das FA vermutet insoweit lediglich aufgrund der Höhe des von dem Kl. erzielten Kellnerumsatzes, dass er höhere als die bereits erklärten und versteuerten Trinkgelder erhalten habe. Letzteres kann das Gericht angesichts der besonderen Umstände der Autobahnraststätte nicht feststellen. Die Höhe des Kellnerumsatzes des Kl. lässt nicht den sicheren Schluss zu, dass er höhere als die erklärten Trinkgelder erhalten hat. Vielmehr haben die Zeugenvernehmung in dem gleichgelagerten Verfahren zum Aktenzeichen 8 K 101/00 des Niedersächsischen Finanzgerichts und die Vernehmung der Klägerin jenes Verfahrens ergeben, dass in der Autobahnraststätte G im Streitjahr nur sehr geringe Trinkgelder gezahlt wurden.
Unabhängig davon hat das FA insoweit seine Ermittlungspflichten verletzt. Die Finanzbehörde verstößt nach der ständigen Rechtsprechung des BFH gegen Treu und Glauben, wenn sie den Steuerbescheid ändert, weil ihr nachträglich Tatsachen bekannt geworden sind, die sie bei gehöriger Erfüllung der ihr nach § 88 AO obliegenden Ermittlungspflicht schon vor der Steuerfestsetzung hätte feststellen können, sofern die Steuerpflichtigen ihrer Mitwirkungspflicht voll genügt haben (vgl. Tipke/Kruse, Rdz. 62 zu § 173 AO und die dort zitierte Rechtsprechung des BFH). Da es in das Ermessen der Finanzbehörde gestellt ist, die materielle Bestandskraft einer Steuerfestsetzung dadurch offen zu halten, dass sie die Festsetzung der Steuer "solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist" unter den Vorbehalt der Nachprüfung stellt (§ 164 Abs. 1 AO), gebietet § 88 AO für den Fall, dass die Finanzbehörde von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch macht, dass sie allen offenkundigen Zweifelsfragen, also Zweifeln, die sich ohne weiteres aufdrängen, nachgeht. Die Steuerpflichtigen, die ihrer Mitwirkungspflicht voll genügt haben, können sich bei einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung darauf verlassen, dass eine abschließende Prüfung durch die Finanzbehörde erfolgt ist (vgl. BFH, Urteil vom 13. November 1985 II R 208/82, BStBl II 1986, 241 ff.).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann sich das FA nicht darauf berufen, die Höhe des Kellnerumsatzes des Kl. sei ihm erst nachträglich bekannt geworden. Der Kl. genügte seiner Mitwirkungspflicht, indem der Kl. die Höhe des von ihm nach seinen Aufzeichnungen erhaltenen Trinkgeldes seinem Arbeitgeber monatlich bescheinigte und indem er den von dem Arbeitgeber auf der Lohnsteuerkarte ausgewiesenen Bruttoarbeitslohn in seiner Einkommensteuererklärung angab. Dem FA war bei Durchführung der Veranlagung bekannt, dass der Kl. als Kellner beschäftigt war. Da Kellner üblicherweise Trinkgeld erhalten und die Höhe des im Bruttoarbeitslohn enthaltenen Trinkgeldes aus der Lohnsteuerkarte nicht ersichtlich war, hätte das FA ohne großen Aufwand - ebenso wie dies etwa bei Erklärungen zum prozentualen Umfang der privaten Nutzung von Pkw und Telefon üblich ist - bereits bei Durchführung der Veranlagung bei dem Kl. nachfragen können, wie hoch der Kellnerumsatz des Kl. und das von ihm erhaltene Trinkgeld waren und inwieweit der Bruttoarbeitslohn das Trinkgeld enthielt. Da sich das FA nicht auf das nachträgliche Bekanntwerden der Höhe des Kellnerumsatzes und des versteuerten Trinkgeldes berufen kann, durfte es auch deshalb den Bescheid nicht gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ändern.
Unabhängig von der fehlenden Änderungsbefugnis gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kl. im Streitjahr keine höheren als die seinem Arbeitgeber erklärten und nach Abzug des Freibetrages bereits versteuerten Trinkgelder erhalten hat. Die Vernehmungen in dem Verfahren zum Aktenzeichen 8 K 101/00 des Niedersächsischen Finanzgerichts haben ergeben, dass die Trinkgelder in der Autobahnraststätte G nach der Übernahme durch die Firma W zurückgegangen sind und die durchreisenden Gäste im Streitjahr nur in sehr geringem Umfang Trinkgeld gegeben haben. Skandinavische Gäste haben nach Aussage des Zeugen grundsätzlich kein Trinkgeld gegeben, da sie davon ausgingen, dies sei im Preis enthalten. Die durchreisenden Gäste haben nach der glaubhaften Darlegung der Klägerin in dem Verfahren 8 K 101/00 und der Aussage des Zeugen im Wesentlichen Getränke und kleinere Gerichte verzehrt und dabei nur wenig Trinkgeld gezahlt. Auch haben beide glaubhaft und durch den - für alle Kellner insoweit gleichlautenden - Formular-Arbeitsvertrag belegt dargelegt, dass sie es vorzogen, bei der - an einer Autobahnraststätte angesichts der Möglichkeit des schnelleren Verschwindens häufiger als in sonstigen Restaurants vorkommenden - Zechprellerei von Getränken und kleineren Gerichten diese Beträge selbst auszugleichen, statt sie zeitaufwendig in ihrer Freizeit bei der Polizei anzuzeigen.
Das FA durfte daher auch deshalb keine höheren als die bereits versteuerten Trinkgelder ansetzen, weil der Kl. diese zur Überzeugung des Gerichts nicht erhalten hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 151, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.
Das Gericht lässt die Revision nicht gem. § 115 Abs. 2 FGO zu, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und das Urteil nicht von einer Entscheidung des BFH oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht.