Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 27.06.2018, Az.: 12 B 2222/18

Abhandenkommen; Anzeigepflicht; berechtigte Person; Berichtigung; Besitzmittlungsverhältnis; gröblich; mittelbarer Besitzer; Regelvermutung; Vorlagepflicht; Waffenbesitzkarte; Zuverlässigkeit

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
27.06.2018
Aktenzeichen
12 B 2222/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 74320
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die Berechtigung zur Entgegennahme einer erlaubnispflichtigen Waffe kann sich nicht daraus ergeben, dass derjenige einen Schießsportverein nach außen vertritt.
Das vorübergehende Überlassen einer Waffe gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) WaffG begründet ein Besitzmittlungsverhältnis im Sinne des § 868 BGB.
Verliert derjenige eine Waffe, der diese gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) WaffG vorübergehend besitzt, kommt die Waffe dem mittelbaren Besitzer im Sinne des § 37 Abs. 2 WaffG abhanden.

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.750,00 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag ist unter entsprechender Anwendung des § 88 VwGO dahin auszulegen, dass der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26.02.2018 lediglich insoweit begehrt, als in dem Bescheid die waffenrechtlichen Erlaubnisse (Waffenbesitzkarten Nr. 23547/04, 23646/05-2 und 1.622/12-3, Kleiner Waffenschein Nr. KWS 650/09) widerrufen werden. Denn der in § 45 Abs. 5 WaffG gesetzlich angeordnete Wegfall der aufschiebenden Wirkung der Klage ist nur für die Rücknahme und den Widerruf von waffenrechtlichen Erlaubnissen nach § 45 Abs. 1 und 2 Satz 1 WaffG angeordnet, nicht aber für die im Klageverfahren ebenfalls streitgegenständlichen Anordnungen nach § 46 Abs. 1 und 2 WaffG mit der Folge, dass die Klage gegen Letztere aufschiebende Wirkung entfaltet.

Der so verstandene Antrag des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 26.02.2018 anzuordnen,

hat keinen Erfolg. Er ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet.

Das Gericht kommt im Rahmen seiner nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden Abwägungsentscheidung zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung das private Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben, überwiegt. Bei der Interessenabwägung ist die gesetzgeberische Entscheidung in § 45 Abs. 5 WaffG zu beachten, wonach Rechtsbehelfe in den dort bezeichneten Fällen keine aufschiebende Wirkung entfalten. Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit in den Fällen, in denen waffenrechtliche Erlaubnisse wegen fehlender Zuverlässigkeit oder fehlender Eignung zurückgenommen oder widerrufen werden, grundsätzlich das private Interesse des Betroffenen überwiegt, es sei denn, die Rücknahme oder der Widerruf erweisen sich als offensichtlich rechtswidrig (vgl. BR-Drs. 838/07, S. 11). Davon ist hier jedoch nicht auszugehen.

Rechtsgrundlage für den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse ist § 45 Abs. 2 WaffG. Danach ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Versagt wird eine waffenrechtliche Erlaubnis, wenn die Erteilungsvoraussetzungen des § 4 WaffG nicht vorliegen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist Voraussetzung unter anderem, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG besitzt.

Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht, die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften des Waffengesetzes, des Kriegswaffenkontrollgesetzes, des Sprengstoffgesetzes oder des Bundesjagdgesetzes verstoßen haben.

Der Antragsteller hat zunächst gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 WaffG verstoßen.

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 WaffG dürfen Waffen und Munition nur berechtigten Personen überlassen werden. Der Antragsteller hat dem entgegen eine seiner Waffen an eine nicht berechtigte Person weitergegeben.

Der Antragsteller hatte ausweislich eines von ihm im Verfahren vorgelegten Belegs am 15.08.2012 eine in seiner Waffenbesitzkarte eingetragene halbautomatische Pistole, Kaliber 9 mm Luger, SIG Sauer, Herrn C. } überlassen. Dieser war zu der Zeit ebenso wie der Antragsteller Mitglied im Schießsportverein D. } E. e.V. Der Antragsteller wollte die genannte Pistole verkaufen und überließ sie Herrn F.,} damit sie während des Schießsporttrainings von anderen Vereinsmitgliedern probegeschossen werden konnte. Der Antragsteller erhoffte sich, auf diese Weise einen Käufer zu finden.

Herr G. war zur Entgegennahme der - erlaubnispflichtigen - Pistole jedoch nicht berechtigt im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Die Berechtigung zur Entgegennahme einer erlaubnispflichtigen Waffe kann sich nur aus einer Waffenbesitzkarte ergeben (vgl. Gade/Stoppa, WaffG 2011, § 34 Rdnr. 5; Gerlemann in Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl. 2015, § 34 Rdnr. 2), mit der gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen erteilt wird. Herr G. besaß nach Auskunft der für ihn und den Verein D. } E. e.V. zuständigen Stadt H. im August 2012 aber keine eigene Waffenbesitzkarte mehr und war in den Waffenbesitzkarten des Vereins nicht als Verantwortlicher eingetragen.

Der Antragsteller durfte auch aus der Tatsache, dass Herr G. den Schießsportverein seinerzeit nach außen vertrat, nicht schließen, dass dieser auch berechtigt war, vorübergehend eine Waffe zu übernehmen. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 WaffG muss die Berechtigung desjenigen, dem eine Waffe oder Munition überlassen wird, offensichtlich sein oder nachgewiesen werden. Offensichtlich ist eine Berechtigung nur dann, wenn über das Vorliegen der Berechtigung vernünftigerweise kein Zweifel besteht (vgl. Gade/Stoppa, WaffG 2011, § 34 Rdnr. 9). Aus der Vertretungsbefugnis für einen Verein lässt sich entgegen der Ansicht des Antragstellers aber eine zweifelsfreie Berechtigung zur Übernahme einer Waffe nicht ableiten. Wer von den Vereinsmitgliedern den Verein nach außen vertritt, wird durch Beschluss innerhalb des Vereins entschieden; eine waffenrechtliche Erlaubnis in Form einer Waffenbesitzkarte wird hingegen durch die zuständige Waffenbehörde erteilt. Die Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit und Eignung durch die Waffenbehörde, die Voraussetzung für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte ist, lässt sich durch einen Vereinsbeschluss nicht ersetzen.

Im Übrigen setzt auch § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) WaffG, den der Antragsteller als Rechtsgrundlage für das Überlassen an Herrn G. anführt, voraus, dass derjenige, der von einem Berechtigten vorübergehend für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit eine Waffe erwirbt, Inhaber einer Waffenbesitzkarte ist.

Der Antragsteller hat darüber hinaus auch gegen § 37 Abs. 2 Satz 1 WaffG verstoßen.

Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 WaffG hat derjenige, dem Waffen, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, abhandengekommen sind, dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen und, soweit noch vorhanden, die Waffenbesitzkarte und den Europäischen Feuerwaffenpass zur Berichtigung vorzulegen.

Der Antragsteller ist dieser Anzeigepflicht nicht nachgekommen, nachdem ihm eine Waffe, deren Erwerb erlaubnispflichtig ist, abhandengekommen war.

Herr G. konnte im September 2012 die ihm vom Antragsteller überlassene Pistole nicht zurückgeben, da diese im Verein nicht mehr auffindbar war. Mit dem Verlust der Pistole während des Überlassens an Herrn G. ist die Waffe dem Antragsteller abhandengekommen im Sinne des § 37 Abs. 2 WaffG.

Der Begriff des Abhandenkommens in § 37 Abs. 2 WaffG ist im Sinne des bürgerlichen Rechts zu definieren (Gerlemann in Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl. 2015, § 37 Rdnr. 12; Gade/Stoppa, WaffG 2011, § 37 Rdnr. 19). Danach ist eine Sache abhan-dengekommen im Sinne des § 935 BGB, wenn der Eigentümer oder der Besitzmittler ohne seinen Willen oder willentliches Zutun den Besitz verloren hat (Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 935 Rdnr. 3; vgl. auch Gerlemann in Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl. 2015, § 37 Rdnr. 12; Gade/Stoppa, WaffG 2011, § 37 Rdnr. 19).

Herr G. war während des Zeitraums, in dem ihm die Pistole überlassen war, lediglich ein Besitzmittler, der - zumindest wird dies vom Antragsteller vorgetragen - ohne seinen Willen oder willentliches Zutun den Besitz an der Waffe des Antragstellers verloren hat.

Ein Besitzmittlungsverhältnis im Sinne des § 868 BGB liegt unter anderem dann vor, wenn ein Rechtsverhältnis geschaffen wird, auf Grund dessen der unmittelbare Besitzer durch Anerkennung eines zeitlich begrenzten und inhaltlich konkretisierten Besitzrechts bezüglich einer individuell bestimmten Sache gegenüber dem mittelbaren Besitzer von diesem eine abgeschwächte Sachherrschaft ableitet (Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 868 Rdnr. 6). Auch wenn eine Waffe gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) WaffG vorübergehend überlassen wird, ist ein solches Besitzmittlungsverhältnis anzunehmen. Denn die in § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) WaffG bestimmten Voraussetzungen begrenzen das Besitzrecht des Besitzmittlers zeitlich – es besteht lediglich vorübergehend, höchstens für einen Monat - und konkretisieren es inhaltlich – es darf nur für einen vom Bedürfnis des Besitzmittlers umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit eingeräumt werden -.

Der Antragsteller hat das Abhandenkommen der Pistole nicht angezeigt.

Dass er selbst den Verlust der Waffe bei keiner öffentlichen Stelle gemeldet hat, bestreitet der Antragsteller nicht. Er trägt dazu vielmehr vor, dass der damalige 1. Vorsitzende des Vereins, Herr I., ihm gegenüber erklärt habe, den Verlust bei der Stadt H. als der für den Verein zuständigen Waffenbehörde angezeigt zu haben, weshalb ihn, den Antragsteller, keine weitere Anzeigepflicht getroffen habe.

Unabhängig davon, dass der 1. Vorsitzende des Vereins nach Auskunft der Stadt H. den Verlust der Waffe des Antragstellers tatsächlich zu keiner Zeit bei der Stadt angezeigt hat, hätte auch eine solche Anzeige allein der Anzeigepflicht des § 37 Abs. 2 WaffG nicht genügt. Insoweit verkennt der Antragsteller, dass die Anzeigepflicht des § 37 Abs. 2 WaffG für die abhandengekommene Pistole ihm weiterhin oblag.

Schon nach dem Wortlaut der Vorschrift ist derjenige anzeigepflichtig, dem die Waffe abhandenkommt. Eine Ausnahme für Besitzmittlungsverhältnisse ist nicht normiert, weshalb auch während der Zeit des Überlassens an Herrn G. bzw. den Verein der Antragsteller, dem als Eigentümer die Waffe abhandengekommen war, zur Anzeige nach § 37 Abs. 2 WaffG verpflichtet war.

Auch aus der ebenfalls in § 37 Abs. 2 WaffG normierten Pflicht, die Waffenbesitzkarte zur Berichtigung vorzulegen, lässt sich auf eine fortbestehende Pflicht des Antragstellers, den Verlust der Waffe anzuzeigen, schließen. Durch die Regelung des § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) WaffG war es dem Antragsteller zwar möglich gewesen, die Pistole vorübergehend weiterzugeben, ohne die Eintragung zu der Pistole in seiner Waffenbesitzkarte ändern lassen zu müssen. Nach dem Verlust der Waffe war die Waffenbesitzkarte des Antragstellers allerdings unrichtig geworden, soweit die abhandengekommene Pistole dort weiterhin als in seinem Besitz verzeichnet war. Diese Eintragung hätte geändert werden müssen, was vorausgesetzt hätte, dass die Waffenbesitzkarte bei der dafür zuständigen Behörde vorgelegt wird. Dieser Vorlagepflicht hätte allein der Antragsteller entsprechen können, der über die Waffenbesitzkarte verfügte, in der die abhandengekommene Waffe eingetragen war.

Mit den Verstößen gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 WaffG und § 37 Abs. 2 WaffG hat der Antragsteller wiederholt gegen Vorschriften des Waffengesetzes verstoßen. Zumindest der Verstoß gegen die Anzeigepflicht des § 37 Abs. 2 WaffG war darüber hinaus auch gröblich im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG. Soweit das Gesetz einen gröblichen Verstoß fordert, muss eine vorsätzliche oder fahrlässige, nach objektivem Gewicht und Vorwerfbarkeit schwerwiegende Zuwiderhandlung vorliegen (vgl. N. Heinrich in Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl. 2015, § 5 Rdnr. 25).

Der Antragsteller hat es insgesamt über 5 Jahre unterlassen, das Abhandenkommen seiner Waffe bei der Antragsgegnerin anzuzeigen. Auch nach 5 Jahren ist die Unrichtigkeit seiner Waffenbesitzkarte nicht auf sein Betreiben hin bekannt geworden, sondern bei einer von der Antragsgegnerin durchgeführten Überprüfung der sicheren Aufbewahrung der Waffen des Antragstellers am 06.09.2017. Dieses Unterlassen über einen so langen Zeitraum ist nach seinem objektiven Gewicht und seiner Vorwerfbarkeit eine schwerwiegende Zuwiderhandlung gegen die Vorschrift des § 37 Abs. 2 WaffG, der eine unverzügliche Anzeige vorsieht.

Die Normierung der unverzüglichen Anzeigepflicht soll den Behörden einen schnellen Überblick über gestohlene Waffen und Munition ermöglichen, um zeitnah nach dem Abhandenkommen Maßnahmen zum Wiederauffinden zu ergreifen, was eine schnellstmögliche Information der Behörden voraussetzt (vgl. Gerlemann in Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl. 2015, § 37 Rdnr. 12 unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung). Nur bei einer Anzeige des Verlustes kann die Waffenbehörde ihrerseits § 37 Abs. 2 Satz 2 WaffG entsprechend die örtliche Polizei informieren.

Eben solche Maßnahmen zum Wiederauffinden konnten im Fall der abhandengekommenen Pistole des Antragstellers nicht ergriffen werden, da der Antragsteller den Verlust nicht angezeigt hat. Immerhin konnte die Pistole des Antragstellers nach Aufnahme in die Sachfahndung durch die Polizei wieder aufgefunden werden. Sie war in J. bei einem Juwelier sichergestellt worden, der zum Besitz der Waffe nicht berechtigt war und die Pistole auf illegalem Weg erhalten haben muss.

Schließlich gibt es im Falle des Antragstellers auch keinen Anlass für ein Absehen von der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG.

Die Regeltatbestände des § 5 Abs. 2 WaffG typisieren die Unzuverlässigkeit in der Weise, dass die genannten Tatbestände schon für sich allein den Mangel der erforderlichen Zuverlässigkeit begründen, sofern nicht besondere Umstände diese Annahme im Einzelfall entkräften. Damit hat der Gesetzgeber bewusst hohe Anforderungen an die Zuverlässigkeit gestellt, weil ein überragendes Interesse der Allgemeinheit daran besteht, das mit dem Privatbesitz an Waffen verbundene erhebliche Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten. Dieses Risiko soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen dahin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. VG Hannover, Beschluss vom 15.11.2012 - 11 B 5794/12 -, juris Rdnr. 20 unter Bezugnahme auf VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.04.2007 - 1 S 2751/06 -, NJW 2007, 2346 [VGH Baden-Württemberg 13.04.2007 - 1 S 2751/06]; Nds. OVG, Beschluss vom 21.07.2005 - 8 PA 105/05 -; Beschluss vom 18.03.2005 - 8 ME 316/04 -; Urteil vom 16.12.2008 - 11 LB 31/08 -). Eine Ausnahme von der gesetzlichen Regelvermutung setzt deshalb voraus, dass die Umstände des Verstoßes gegen das Waffengesetz die Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch einen solchen Verstoß begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind. Ergeben kann sich danach eine Ausnahme nur als Ergebnis einer tatbezogenen Prüfung in Gestalt einer Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 21.07.2008 - 3 B 12.08 -, juris Rdnr. 5).

Der Antragsteller hat bis heute keine Begründung dafür geben können, warum er auch nach 5 Jahren keinen Anlass gesehen hat, das Abhandenkommen seiner Pistole anzuzeigen und seine Waffenbesitzkarte berichtigen zu lassen. Er hat zu den Beweggründen seines Handelns bzw. Unterlassens im gerichtlichen Verfahren lediglich ausgeführt, im September 2012 sei er davon ausgegangen, dass sich die Angelegenheit erledigt gehabt habe, nachdem der 1. Vorsitzende des Vereins nach seinem Bekunden den Verlust angezeigt gehabt habe. Aus seiner Sachkundeprüfung habe er lediglich gewusst, dass er seine Waffenbesitzkarte zur Berichtigung hätte vorlegen müssen und dass der Gesetzestext nicht ganz eindeutig sei zu der Frage, ob die Vorlage ebenfalls unverzüglich zu erfüllen sei. Zumindest sei die Nichterfüllung der Vorlagepflicht nicht bußgeldbewehrt. Dieser Vortrag zeigt keine Umstände auf, die die Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Antragstellers ausnahmsweise als nicht gerechtfertigt erscheinen lassen. Vielmehr lässt sich dem Vortrag eine Gleichgültigkeit des Antragstellers in Bezug auf die Unkenntnis zum Verbleib seiner Pistole und die Unrichtigkeit seiner Waffenbesitzkarte entnehmen, weshalb der Antragsteller kein Vertrauen dahin verdient, dass er zukünftig mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an den Nrn. 1.5 und 50.2 des aktuellen Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.