Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 07.06.2018, Az.: 10 A 7500/17

Entgeltvereinbarung; Gesetzliche Krankenversicherung; Informationszugang; Krankentransport; Transparenz; Versagungsgrund

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
07.06.2018
Aktenzeichen
10 A 7500/17
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2018, 74317
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Einem Anspruch nach dem IFG des Bundes gegen eine Krankenkasse auf Herausgabe einer Vereinbarung zwischen der Kasse und einem Träger des öffentlichen Rettungsdienstes über Entgelte für Leistungen im öffentlichen Rettungsdienst steht der Versagungsgrund des § 3 Nr. 6 2. Alt. IFG entgegen, weil das Bekanntwerden der vereinbarten Entgelte wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherung (insbesondere: Verhandlungsposition der Kassen bei Vereinbarungen nach § 133 Abs.2 SGB V) beeinträchtigt.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt den Zugang zu öffentlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. Sie ist ein Unternehmen in privatrechtlicher Organisationsform, das qualifizierte Krankentransporte durchführt.

Die Beklagte ist eine gesetzliche Krankenkasse, deren Zuständigkeitsbereich mehr als drei Länder umfasst und die gemeinsam mit anderen Kranken- und Ersatzkassen und den Kostenträgern des öffentlichen Rettungsdienstes aufgrund von § 15 NRettDG Vereinbarungen über privatrechtliche Entgelte für die Erbringung von Rettungsdienstleistungen abgeschlossen hat.

Die Klägerin hat am 3. Mai 2017 die Beklagte aufgefordert, ihr mitzuteilen, welche Entgelte sie mit dem Landkreis Osterholz für rettungsdienstliche Leistungen im öffentlichen Rettungsdienst vereinbart hat und die entsprechende Entgeltvereinbarung zu übersenden.

Mit Bescheid vom 23. Mai 2017 lehnte die Beklagte das Informationsersuchen ab. Zur Begründung führte sie aus, dass das Bekanntwerden der begehrten Informationen geeignet wäre, wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherung zu beeinträchtigen. Es handele sich bei den Entgelten im öffentlichen Rettungsdienst um wettbewerbserhebliche Daten, deren Kenntnis geeignet sei, die wirtschaftliche Leistungserbringung der Krankenkassen zu beeinträchtigen.

Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Bescheid vom 28. Juli 2017 zurück.

Die Klägerin hat am 3. August 2017 Klage erhoben. Sie hält die Ablehnung ihres Informationsersuchens für rechtswidrig. Die begehrten Informationen seien keine geschützten Geschäftsgeheimnisse, weil sie – ganz oder teilweise – aufgrund anderer Vorschriften des Sozialversicherungsrechts preisgegeben werden müssten.

Auch wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungsträger seien von der begehrten Auskunft nicht nachteilig berührt.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Ausgangsbescheides vom 23. Mai 2017 und des Widerspruchsbescheids vom 28. Juli 2017 zu verpflichten, der Klägerin eine Abschrift der aktuell gültigen mit dem Landkreis Osterholz abgeschlossenen Vereinbarung gemäß § 15 NRettDG über die Erhebung von Entgelten im Rettungsdienst zu übersenden,

hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin mitzuteilen, zu Zahlung welche Entgelte sie sich bei Erbringung von Notfalleinsätzen, qualifizierten Krankentransporteinsätzen oder Notarzteinsätzen gegenüber ihren Versicherten durch den öffentlichen Rettungsdienst des Landkreises Osterholz bereit erklärt hat, und

die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die Klage bereits für unzulässig, weil für sie kein Rechtsschutzbedürfnis erkennbar sei. Die begehrten Unterlagen seien der Klägerin bereits aus anderer Quelle bekannt, sie habe diese in einem anderen Gerichtsverfahren selbst vorgelegt.

Die Klägerin erwidert darauf, dass ihr tatsächlich eine Entgeltvereinbarung zwischen den gleichen Beteiligten wie bei der streitgegenständlichen Entgeltvereinbarung vorliege. Sie habe jedoch keine Kenntnis darüber, ob diese Vereinbarung noch vollumfänglich gültig sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Der Inhalt sämtlicher Akten war Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

I. Die Entscheidung ergeht nach Rückübertragung des Rechtsstreits durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 3 VwGO) und im erklärten Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter anstelle der Kammer (§ 87 a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO) und ohne (weitere) mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Rückübertragung war veranlasst, nachdem die Beteiligten dem Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend Bedeutung für eine Mehrzahl von zwischen den Beteiligten streitigen Rechtsverhältnissen beigemessen haben. Dass die Klägerin der Übertragung auf den Einzelrichter bei Klageerhebung ausdrücklich zugestimmt hat, steht der Rückübertragung ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass die grundsätzliche Bedeutung nicht während des Verfahrens eingetreten ist, sondern den Beteiligten und der übertragenden Kammer von Anfang an nicht gewahr war. Denn die Rückübertragung ist auch dann zulässig und nachgerade geboten, wenn sich die ursprüngliche Einschätzung, dass die Voraussetzungen der Übertragung auf den Einzelrichter vorliegen, als unzutreffend erweisen und die Übertragung mithin, obschon konsentiert, gesetzeswidrig erfolgt ist.

II. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

1. Die Klage ist gem. § 9 Abs. 4 IFG als Verpflichtungsklage statthaft und auch sonst zulässig.

Es kann offen bleiben, ob der Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 23. Mai 2017 statthaft war oder nach § 80 Abs. 1 des Nds. Justizgesetzes unstatthaft war, weil jedenfalls die dem Bescheid vom 23. Mai 2017 beigefügte Rechtsmittelbelehrung den Widerspruch als statthaft bezeichnet und damit jedenfalls einen Rechtsschein gesetzt hat, der die Erhebung des Widerspruchs rechtfertigt. Sodann setzt der Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2017 eine eigene Klagefrist in Gang, die die Klägerin eingehalten hat.

Der Klägerin steht auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage zu, weil die von ihr begehrten Informationen weder anderweitig – etwa im Internet (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2016 – BVerwG 7 C 27.15 –, juris Rn. 10) – verfügbar sind, noch von der Beklagten selbst in einer dem Klagebegehren entsprechenden Umfang auf andere Weise bereitgestellt werden.

2. Die Klage ist jedoch sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch die Verpflichtung der Beklagten zur Herausgabe der begehrten Informationen. Der ablehnende Bescheid erweist sich in der Gestalt des Widerspruchsbescheids daher rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).

Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass grundsätzlich die Beklagte als bundesunmittelbare Körperschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG – vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722), geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), den Verpflichtungen aus diesem Gesetz unterliegt und auch die streitgegenständlichen Vertragsunterlagen amtliche Informationen im Sinne des § 2 Nr. 1 IFG sind, die – nach Maßgabe der weiteren Bestimmungen des IFG – dem freien (voraussetzungslosen) Informationszugangsanspruch für jedermann unterfallen.

Der Herausgabe der mit dem Haupt- und mit dem Hilfsantrag begehrten Informationen steht jedoch der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 6 2. Alt. IFG entgegen. Danach besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Informationen geeignet wäre, wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen. Das ist hier sowohl im Hinblick auf die mit dem Hauptantrag begehrten Vertragsurkunden als auch im Hinblick auf die mit dem Hilfsantrag begehrten Mitteilung der vereinbarten Entgelte der Fall.

Als wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen schützt § 3 Nr. 6 2. Alt. IFG, anders als die Klägerin meint, nicht nur die Positionen der Kassen im Wettbewerb untereinander, sondern auch deren Interesse an einer wirtschaftlichen Leistungserbringung insgesamt. Ein konkretes wirtschaftliches Interesse normiert dabei § 133 Abs. 2 Satz 5 SGB V, der für den Leistungsbereich der Versorgung mit Krankentransporten und die zu deren Abgeltung zu schließenden Entgeltvereinbarungen ausdrücklich anordnet, dass sich die Preisverhandlungen an möglichst preisgünstigen Versorgungsmöglichkeiten auszurichten haben.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 20.11.2008 – B 3 KR 25/07 R –, juris Rn. 32) hat sich der Gesetzgeber bei dieser Regelung von der Erwartung leiten lassen, dass durch Wettbewerb unter den Leistungserbringern auch im Bereich des Krankentransports Wirtschaftlichkeitsreserven ausgeschöpft werden können:

„Die Sicherstellung der Versorgung der Versicherten durch vertragliche Vereinbarungen mit den Leistungsanbietern zwingt diese dazu, ihre Leistungen marktgerecht anzubieten, und versetzt die Krankenkassen in die Lage, die Vergütungen nach Maßgabe des Wirtschaftlichkeitsgebots auszuhandeln und eine preisgünstige Versorgung sicherzustellen (vgl. zu den Motiven für das Marktmodell im Rahmen des SGB V allgemein BT-Drs. 11/2237 S. 147). Diesem Gesetzeszweck entsprechend enthält § 133 SGB V keine näheren Regelungen zur Höhe des Vergütungsanspruchs der Krankentransportunternehmen. Die Verpflichtung der Krankenkassen, darauf zu achten, dass die Krankentransportleistungen wirtschaftlich und preisgünstig erbracht werden, wäre aber hinfällig, bestünde ein genereller Anspruch der Anbieter ..., die Leistungen zur jeweils am Markt anzutreffenden höchsten Vergütungsvereinbarung der betroffenen Krankenkassen abrechnen zu dürfen. Damit wäre jeder Preiswettbewerb ausgeschaltet.“

Entsprechendes gilt auch dann, wenn die Inhalte bereits geschlossener Leistungsvereinbarungen im Sinne des § 133 Abs. 2 SGB V mit anderen Anbietern bekannt werden, aber auch dann, wenn die hier begehrten Entgeltvereinbarungen zwischen den Trägern des öffentlichen Rettungsdienstes und dessen Kostenträgern oder auch nur die mit dem Hilfsantrag begehrten Entgelte bekannt würden. Denn sie erlauben Rückschlüsse auf die Markt- und Kostenstruktur der Krankenkassen als Kostenträger, deren Kenntnis einen Leistungserbringer im Rahmen von Verhandlungen über Entgeltvereinbarungen nach § 133 Abs. 2 SGB V in die Lage versetzt, sein Angebot an marktüblichen Konditionen auszurichten, ohne noch vorhandene Wirtschaftlichkeitsreserven auszuschöpfen. Der Leistungserbringer kann mithin mit einem Angebot in die Verhandlungen eintreten, das nicht – wie durch den Gesetzgeber intendiert – maximal preisgünstig ist, sondern für den Leistungserbringer maximal auskömmlich ist. Ebenso kann der Leistungserbringer einem Begehren der Kostenträger, die angebotenen Entgelte weiter zu senken, mit dem Einwand entgegentreten, dass der Kostenträger gegenüber anderen Leistungserbringern im eigenen Segment (d. h. Krankentransporte außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes) oder im Bereich des öffentlichen Rettungsdienstes andere oder höhere Entgelte leistet. Insbesondere große, überregional tätige Anbieter können in diesem Fall diejenigen Wirtschaftlichkeitsreserven selbst abschöpfen, die sie aufgrund geringerer Durchschnittskosten gegenüber kleinen und mittelständischen Betrieben haben, wenn deren Entgeltvereinbarungen in die Verhandlungen einfließen.

Die von der Klägerin dagegen vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Soweit die Klägerin geltend macht, dass die Beklagte die befürchtete Beeinträchtigung nicht plausibel dargelegt habe, trifft das insoweit zu, als die Beklagte eingeräumt hat, keinen konkreten Nachteil auf das Bekanntwerden der begehrten Informationen gerade gegenüber der Klägerin nachweisen zu können.

Die Beklagte hat sich aber sowohl in den angefochtenen Bescheiden als auch in ihrem Vorbringen im gerichtlichen Verfahren in nachvollziehbarer Weise auf die Beeinträchtigung ihrer Verhandlungsposition im Rahmen von Entgeltverhandlungen nach § 133 Abs. 2 SGB V berufen. Insoweit lässt eine Zusammenschau von § 133 Abs. 2 Satz 5 SGB V und § 3 Nr. 6 2. Alt. IFG wenig Raum für Interpretationen oder eine einschränkende Auslegung des Versagungsgrundes in § 3 Nr. 6 2. Alt. IFG dahingehend, dass die Leistungsträger eine Offenlegung ihrer Vertragsverhältnisse im Sinne eines „fair use“ hinnehmen müssten, um den Leistungserbringern eine Verhandlungsposition „auf Augenhöhe“ einzuräumen. Es geht dem Gesetzgeber offenkundig nicht darum, den Leistungserbringern mehr als eine auskömmliche Vergütung einzuräumen, die im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation jedes einzelnen Leistungserbringers zu beurteilen ist und nicht im Wege einer vergleichenden Betrachtung der mit anderen Leistungserbringern unter den unterschiedlichsten wirtschaftlichen und rechtlichen Bedingungen vereinbarten Entgelte. Auch die Auffassung der Klägerin, dem Gesetzgeber gehe es vorrangig um Transparenz im Bereich der gesetzlichen Krankenkassen, findet angesichts dessen jedenfalls in § 133 Abs. 2 Satz 5 SGB V und § 3 Nr. 6 2. Alt. IFG keine Stütze. Dass die Krankenkassen aufgrund anderer Vorschriften den Versicherten über einzelne Leistungen und deren (den Versicherten gegenüber) fällige Entgelte auskunftspflichtig sind, betrifft ersichtlich nicht die hier streitgegenständlichen Informationen in dem begehrten Umfang.

Dass zahlreiche Träger des öffentlichen Rettungsdienstes die mit Kostenträgern getroffenen Vereinbarungen veröffentlichen, stellt weder die vorbeschriebene Beeinträchtigung der Verhandlungsposition der Leistungsträger noch die gesetzgeberische Intention durchgreifend in Frage. Der Versagungsgrund des § 3 Nr. 6 2. Alt. IFG wird auch durch das Bekanntwerden gleichgelagerter Informationen weder gesperrt noch „verbraucht“, solange durch das Bekanntwerden der begehrten Information eine weitere Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen der Sozialversicherung einträte; das ist hier, wie vorstehend beschrieben, der Fall.

Auch der Einwand, dass nach der Rechtsprechung des Bundesozialgerichts die streitgegenständlichen Entgeltvereinbarungen im Bereich des öffentlichen Rettungsdienstes kein tauglicher Vergleichsmaßstab für die im Rahmen von § 133 Abs. 2 SGB V zu leistenden Entgelte sind, steht der faktischen Verwertbarkeit der Informationen im Rahmen von Entgeltverhandlungen nach § 133 Abs. 2 SGB V nicht entgegen. Es kommt vor diesem Hintergrund auch nicht darauf an, ob die Klägerin selbst Leistungen im öffentlichen Rettungsdienst oder im Rahmen einer Genehmigung nach § 19 NRettDG erbringen könnte oder tatsächlich erbringt oder selbst im Wettbewerb mit der Beklagten steht.

Die Auffassung der Klägerin, dass kein Unternehmer seine Preise geheim halte und infolgedessen Preise für Leistungen grundsätzlich keine Geschäftsgeheimnisse sein könnten, geht ebenfalls an der Sache vorbei. Sie trifft schon tatsächlich allenfalls auf Endpreise zu, mit denen ein Unternehmer am Markt auftritt. Die hier begehrten Informationen sind jedoch nicht mit solchen Endpreisen vergleichbar, sondern sind Bestandteil der Kalkulation dieser Preise. Die im Rahmen der Kalkulation (end-)preisbildenden Faktoren halten Unternehmer in der Regel geheim; zu ihnen gehören auch Einkaufspreise und die dem Unternehmer verbleibende Marge.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.

IV. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren ist gem. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, weil das Streitverhältnis zwischen den Beteiligten materiell-rechtliche Fragen aufwirft, die erkennbar außerhalb des eigentlichen Geschäftsfeldes der Klägerin liegen, so dass es der Klägerin nicht zuzumuten war, ihre Rechtsposition ohne anwaltliche Hilfe gegenüber der Beklagten geltend zu machen.

V. Die Berufung lässt die Kammer nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu, weil sie der in der einschlägigen Rechtsprechung bisher nicht obergerichtlich beantworteten Frage, ob die wirtschaftlichen Interessen der Sozialversicherung durch Bekanntwerden von Entgeltvereinbarungen im Sinne des § 15 NRettDG beeinträchtigt werden, grundsätzliche Bedeutung beimisst.