§ 13 AnschlBahnVO - Einfriedigungen, Bahnübergänge und ihre Sicherung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen
- Redaktionelle Abkürzung
- AnschlBahnVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 94000000100000
(1) Ob in besonderen Fällen Einfriedigungen oder andere Sicherheitseinrichtungen anzulegen sind, bestimmt die Aufsichtsbehörde.
(2) Diese bestimmt ferner, welche Sicherungseinrichtungen an Bahnübergängen anzubringen sind. Für die Aufstellung und Beseitigung von Warnkreuzen gelten die Bestimmungen des § 3 Abs. 5 der Straßenverkehrsordnung (StVO)*).
(3) Höhengleiche Überwege innerhalb geschlossener Werksanlagen gelten nicht als Bahnübergänge. Etwa erforderliche Sicherungsmaßnahmen trifft der Eisenbahnbetriebsleiter.
§ 3 Abs. 5 der Straßenverkehrsordnung lautet:
"Anordnungen über die Aufstellung des Warnkreuzes (Anlage, Bilder 4c bis 4g) treffen für Übergänge über Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs die Bahnunternehmen, für Übergänge der sonstigen Schienenbahnen auf besonderem Bahnkörper die Straßenverkehrsbehörden mit Zustimmung der beteiligten obersten Landesbehörden."
Die Bilder 4c bis 4g der Anlage zur Straßenverkehrsordnung sind in der Anlage C abgedruckt.