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  • ab 01.01.1956 (aktuelle Fassung)

Anlage F AnschlBahnVO - Bestimmungen für die regelmäßigen Untersuchungen der Dampflokomotiven und auf den Gleisen der Anschlussbahn mit eigener Kraft fahrenden Dampfkrane

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen
Redaktionelle Abkürzung
AnschlBahnVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
94000000100000

(zu § 22 Abs. 3)

(1) Die Kesseluntersuchungen werden durch die Aufsichtsbehörde vorgenommen. Sie soll hiervon absehen, wenn die Bahn die Kesselprüfungen von einem Kesselprüfer vornehmen lässt, der von der Aufsichtsbehörde zugelassen ist.

(2)Die Fristen für die Untersuchungen betragen

von Hauptuntersuchung bis Hauptuntersuchung ............. 5 Jahre,
von Hauptuntersuchung bis Zwischenuntersuchung ........ 3 Jahre.

Wird bei der Zwischenuntersuchung ein Wasserdruckversuch vorgenommen, so kann die Regelfrist für die nächste Hauptuntersuchung von 5 auf 6 Jahre verlängert werden.

Die Zeit von der Zwischenuntersuchung bis zur Hauptuntersuchung darf nicht mehr als 3 Jahre betragen, falls keine Fristverlängerungen nach Absatz 3 angerechnet werden.

Bei neuen Dampfkesseln kann die erste Hauptuntersuchung bis auf 8 Jahre hinausgeschoben werden, wenn vorher zwei Zwischenuntersuchungen stattgefunden haben, von denen die erste spätestens nach 3 Jahren vorzunehmen ist. Die zweite muss 5 Jahre nach der Inbetriebnahme mit Wasserdruckversuch ausgeführt werden. Wurde bereits die erste Zwischenuntersuchung mit einem Wasserdruckversuch verbunden, so kann die Frist für die zweite Zwischenuntersuchung, bei der gleichfalls ein Wasserdruckversuch auszuführen ist, bis auf 6 Jahre verlängert werden.

(3)

  1. a)
    Die Frist zwischen zwei Hauptuntersuchungen darf, sofern die Betriebssicherheit des Fahrzeugs es zulässt, um die Abstelltage und Ausbesserungszeiten verlängert werden. Die Verlängerung der Frist darf in diesem Falle jedoch höchstens ein Jahr betragen.
    Die Zeiten, während derer das Fahrzeug anlässlich einer Haupt- oder Zwischenuntersuchung dem Betrieb entzogen ist, werden weder auf die Ausbesserungs-, noch auf die Abstellzeiten angerechnet.
  2. b)
    Die Untersuchungsfrist darf bei allen Fahrzeugen, die zwischen den Untersuchungen gemäß Absatz 2 eine verhältnismäßig niedrige Laufleistung aufweisen, um ein weiteres Jahr verlängert werden, sofern sie sich noch in einem guten Erhaltungszustand befinden.
  3. c)
    Darüber hinaus darf die Untersuchungsfrist bis zu 6 Monaten hinausgeschoben werden, wenn sich das Fahrzeug noch in einem guten Erhaltungszustand befindet und eine eingehende Untersuchung des Kessels durch den Kesselprüfer ergibt, dass eine weitere Verlängerung der Untersuchungsfrist ohne Beeinträchtigung der Betriebssicherheit möglich ist.

(4) Bei Erreichen einer der genannten Fristen muss das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt werden.

(5)

  1. a)
    Die Hauptuntersuchungen müssen sich auf alle Teile erstrecken. Bei der Untersuchung der Fahrgestelle und Triebwerke müssen die Achslager, Federn und Achsen herausgenommen werden. Der Rahmen ist durch Abheben des Kessels zur Untersuchung freizulegen. Die Kesselbekleidung ist abzunehmen und der Kessel, nach dem Entfernen der Heiz- und Rauchrohre, auch im Innern zu untersuchen.
  2. b)
    Die Zwischenuntersuchungen umfassen die Untersuchung der Fahrgestelle und Triebwerke mit allen Nebenteilen sowie der Dampfkessel nach Buchstabe a, wobei jedoch im allgemeinen ein Freilegen des Rahmens sowie der Ausbau der Heiz- und Rauchrohre und das Entfernen der Kesselbekleidung entfallen können.

(6)

  1. a)

    Die Dampfkessel müssen durch Wasserdruck geprüft werden:

    1. 1.
      bei der Abnahmeprüfung,
    2. 2.
      bei den wiederkehrenden Hauptuntersuchungen,
    3. 3.
      bei einer fristverlängernden Zwischenuntersuchung,
    4. 4.
      nach jeder umfangreichen Ausbesserung,
    5. 5.
      vor einer Wiederinbetriebnahme, wenn der Kessel länger als 2 Jahre außer Betrieb gesetzt war.

  2. b)

    Bei den Wasserdruckversuchen muss die Kesselbekleidung entfernt sein. Bei einem zulässigen Dampfdruck von p kg/cm2 muss ein Versuchsdruck von 1,3 p kg/cm2, mindestens aber (p + 1) kg/2cm angewendet werden. Alle Drücke sind als Überdrücke zu messen.

    Der Versuchsdruck ist mit einem Prüfdruckmesser zu messen, der von Zeit zu Zeit auf seine Richtigkeit zu untersuchen ist.

  3. c)

    Kessel, die beim Wasserdruckversuch ihre Form bleibend verändern, dürfen in diesem Zustand nicht in Betrieb genommen werden.

  4. d)

    Bevor die geprüften Kessel in Betrieb genommen werden, müssen auch die Kesseldruckmesser und Ventilbelastungen geprüft werden.

  5. e)

    Der bei der Untersuchung festgesetzte höchste Dampfdruck muss auf dem Fabrikschild (vgl. § 21 Abs. 1 Buchst. h) leicht sichtbar verzeichnet werden.

(7) Der Hauptluftbehälter ist bei jeder Hauptuntersuchung zu untersuchen und einer Wasserdruckprobe zu unterziehen. Bei einem zulässigen Luftdruck im Behälter von p kg/cm2 muss ein Versuchsdruck von (p + 5) kg/cm2 angewendet werden.

(8) Mit jeder Haupt- und Zwischenuntersuchung des Fahrzeuges ist eine Hauptbremsuntersuchung zu verbinden. Hierbei ist die Bremseinrichtung in allen Teilen auf ihre Betriebssicherheit zu prüfen.

(9) Die Probebelastung des Dampfkranes ist nach Anlage L Abs. 3 auszuführen.

(10) Dem Betriebsbuch, das auch ein Bremsschema für das Fahrzeug enthalten soll, sind die vom Kesselprüfer ausgestellten Untersuchungsbescheinigungen beizufügen. Die ausgeführten Ausbesserungsarbeiten sind zu vermerken und vom Anschlussinhaber oder dem von ihm Beauftragten zu bescheinigen.