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  • ab 01.01.1956 (aktuelle Fassung)

Anlage L AnschlBahnVO - Bestimmungen für die Abnahme und die regelmäßigen Untersuchungen der maschinellen Anlagen

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen
Redaktionelle Abkürzung
AnschlBahnVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
94000000100000

(zu § 24 Abs. 4)

(1) Die Abnahme und die regelmäßigen Untersuchungen sind von einem fachkundigen Bediensteten oder einem sonstigen Sachverständigen vorzunehmen. Waggonkipper werden von der Aufsichtsbehörde abgenommen (§ 24 Abs. 3).

(2) Die Fristen für die Untersuchungen, bei denen auf Teile, die einem starken Verschleiß unterliegen, besonders zu achten ist, betragen:

a)für Drehscheiben, Drehwinkel und Schiebebühnen . . . . . . . .6 Jahre,
b)für Waggonkipper, Hebezeuge und Seilwinden mit Maschinenantrieb, häufig benutzte Hebezeuge und Kranwagen mit Handantrieb sowie Winden und Flaschenzüge . . . . . . . . . . 1 Jahr,
c)für wenig benutzte Hebezeuge mit Handantrieb, ausschließlich Winden und Flaschenzüge . . . . . . . . . . . . . . . . .3 Jahre.

Die Gleiswaagen, die amtlichen Verwiegungen dienen, müssen bei der Abnahme und in jedem 3. Jahr geeicht werden.

(3) Hebezeuge sind einer Probebelastung zu unterziehen, und zwar

  1. a)
    bei der Abnahme mit dem 1,25fachen der angeschriebenen Höchstlast,
  2. b)
    bei den regelmäßigen Untersuchungen oder nach einer wesentlichen Änderung mit der angeschriebenen Höchstlast. Sind einzelne Teile abgenutzt oder genügt die Anlage bei der Probebelastung nicht den Anforderungen, so ist die Tragfähigkeit so weit herabzusetzen, dass die Probebelastung mit dem 1,25fachen Betrag der neuen Tragfähigkeit vorgenommen werden kann. Die neue Tragfähigkeit ist anzuschreiben.

(4) Bei jeder Untersuchung ist festzustellen, ob die Anlagen den Unfallverhütungsvorschriften entsprechen.

(5) Die Ergebnisse der Untersuchungen sind in einem Prüfbuch zu vermerken.