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  • ab 01.01.1956 (aktuelle Fassung)

§ 3 AnschlBahnVO - Anlagen der Anschlussbahn

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen
Redaktionelle Abkürzung
AnschlBahnVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
94000000100000

(1) Zu den Bahnanlagen gehören alle zum Betrieb einer Anschlussbahn erforderlichen Anlagen mit Ausnahme der Fahrzeuge (siehe auch § 24 Abs. 1).

(2) Die Grenzen der Anschlussbahn müssen örtlich gekennzeichnet sein.

(3) Alle Änderungen und Erweiterungen von Bahnanlagen sind der Aufsichtsbehörde vor Baubeginn anzuzeigen. Diese entscheidet, inwieweit nach den eisenbahngesetzlichen Bestimmungen eine Erlaubnis erforderlich ist.