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  • ab 01.01.1956 (aktuelle Fassung)

§ 5 AnschlBahnVO - Breite des Bahnkörpers

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen
Redaktionelle Abkürzung
AnschlBahnVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
94000000100000

Der Bahnkörper neuer Bahnen muss in Höhe der Schwellenoberkante mindestens breit sein:

bei Regelspur3,00 m,
bei Schmalspur
von 1,00 m2,70 m,
von 0,75 m2,50 m.