§ 10 AnschlBahnVO - Kreuzungen von Bahnen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen
- Redaktionelle Abkürzung
- AnschlBahnVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 94000000100000
Höhengleiche Kreuzungen von Anschlussbahnen mit anderen Bahnen sind von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen.