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  • ab 01.01.1956 (aktuelle Fassung)

§ 15 AnschlBahnVO - Signale

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen
Redaktionelle Abkürzung
AnschlBahnVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
94000000100000

(1) Ob Signale erforderlich sind, bestimmt die Aufsichtsbehörde. Sie bestimmt auch die Grundstellung der Signale.

(2) Signale sollen in Form und Bedeutung der Eisenbahn-Signalordnung entsprechen.

(3) Zwischen zusammenlaufenden Gleisen muss ein Grenzzeichen angebracht sein, das angibt, bis wohin ein Gleis besetzt sein kann, ohne dass die Bewegungen auf dem anderen Gleis gefährdet werden. Der Abstand der Gleise an diesem Grenzzeichen muss mindestens betragen bei

Regelspurbis 3,50 m,
Schmalspurohnemit
Rollfahrzeug
von 1,00 mbis 3,10 mbis 3,80 m,
von 0,75 mbis 2,90 mbis 3,80 m.

Bei Gleisen in Straßen kann von Grenzzeichen abgesehen werden.