§ 6 AnschlBahnVO - Spurweite
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen
- Redaktionelle Abkürzung
- AnschlBahnVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 94000000100000
(1) Die Spurweite ist das lichte Maß zwischen den Schienenköpfen. Sie soll der Spurweite der Bahn, an welche die Anschlussbahn anschließt, entsprechen.
(2) Die Spurweite darf folgende Grenzmaße nicht über- oder unterschreiten:
bei Regelspur von 1,435 m | 1,470 m bzw. 1,430 m, | ||
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bei Schmalspur | |||
von 1,00 m | 1,025 m bzw. 0,995 m, | ||
von 0,75 m | 0,770 m bzw. 0,745 m. |